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Urteil

6 K 1653/17.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:0118.6K1653.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0000 in T1. /Georgien geborene Kläger zu 1. sowie die am 0000 in Q. /Georgien geborene Klägerin zu 2. sind Eheleute und die Eltern der am 0000 in U. /Georgien geborenen Klägerin zu 3. sowie eines am 0000 in Q1. geborenen Sohnes (Kläger im Verfahren 6 K 3414/18.A). Sie sind georgische Volks- und Staatsangehörige. Eigenen Angaben zufolge verließen sie ihr Heimatland am 12. September 2016 und reisten am selben Tag über Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. Januar 2017 stellten die Kläger förmliche Asylanträge, die sie im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 10. Januar 2017 in C. – im Wesentlichen – wie folgt begründeten: Der Kläger zu 1. sei bisexuell. Am 17. Mai 2013 habe er an einer Demonstration für die Rechte von Minderheiten teilgenommen. Die Demonstration sei von Gegendemonstranten attackiert und mehrere Teilnehmer, darunter der Kläger zu 1., verletzt worden. Anschließend sei der Kläger zu 1. aus seiner Kirchengemeinde ausgegrenzt und in seinem persönlichen Umfeld wiederholt beleidigt worden. Anfang 2016 habe er einen jungen Mann kennengelernt und eine Affäre mit ihm begonnen. Der Vater des Mannes habe von der Affäre erfahren und ihn, den Kläger zu 1., mehrfach bedroht. Mit Bescheid vom 6. Februar 2017, den Klägern zugestellt am 15. Februar 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Auch der subsidiäre Schutzstatus wurde den Klägern nicht zuerkannt. Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Für den Fall einer nicht fristgerechten Ausreise wurde den Klägern die Abschiebung nach Georgien angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Am 22. Februar 2017 haben die Kläger Klage erhoben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren berufen. Die Klägerin zu 2. hat weiterhin geltend gemacht, unter psychischen Problemen zu leiden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgien vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und sich zur Begründung auf ihren Bescheid vom 6. Februar 2017 berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2019 entscheiden, weil die Beteiligten ordnungsgemäß zum Termin geladen und mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Nach der Sach- und Rechtslage im maßgebenden Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2017 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559); im Folgenden: GFK -, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt gemäß § 3c Nr. 3 AsylG voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Darüber hinaus wird einem Ausländer nach § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft auch dann nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (1.) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (2.). Als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder der Ausländer von einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen in ähnlich gravierender Weise betroffen ist. Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme ist weiter erforderlich, dass der Ausländer aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die ihm nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, wie etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer wirtschaftlichen Notlage oder bei politischen Unruhen, Revolutionen oder (Bürger-) Krieg, schützt das Asylrecht nicht. Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, juris, Rdn. 43; ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.13 -, juris, Rdn. 32, m.w.N.; vgl. auch Ziffer 35 der Gründe für die Richtlinie 2011/95/EU. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG) und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ist jemand wegen bestehender oder unmittelbar drohender Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgereist, so kann er in sein Heimatland nicht abgeschoben werden, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Eine bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris, Rdn. 14, zum gleichlautenden Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische bzw. sonstige abschiebungsrelevante Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 9. April 1991 - 9 C 100.90 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 22. September 2010 - 3 A 1379/09.A -, n.v., UA S. 12, und vom 24. August 2010 - 3 A 1170/09.A -, n.v., UA S. 12. Für die danach anzustellende Prognose gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG unabhängig davon, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe finden unter Geltung der Richtlinie 2011/95/EU keine Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rdn. 21 ff., und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rdn. 19 und 32. Der (neue) Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in dem Tatbestandsmerkmal "…aus der begründeten Furcht vor Verfolgung…" des Art. 2 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie 2011/95/EU: Art. 2 lit. d) angelegt ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rdn. 32, vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rdn. 24, und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris, Rdn. 17. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 ‑, juris, Rdn. 17. Nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, jedoch ein ernsthafter Hinweis darauf, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis damit durch eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die Vermutung kann aber dadurch widerlegt werden, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, juris. Aus den in Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, alle juris. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten der Flüchtlinge kann aber schon allein der eigene Tatsachenvortrag zur Anerkennung bzw. Feststellung des begehrten Anspruchs führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von der Wahrheit des geschilderten Verfolgungsschicksals überzeugt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1996 - 9 B 273.96 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Dabei kann es das Gericht dahinstehen lassen, ob die von den Klägern im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2019 gemachten Angaben in tatsächlicher Hinsicht überhaupt zutreffend sind. Erhebliche Zweifel bestehen insoweit, als die Schilderungen in allen relevanten Punkten oberflächlich, lückenhaft und in sich widersprüchlich sind, wohingegen die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen, tatsächlich erlebten Vorganges durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum gekennzeichnet ist. Insbesondere ist auffällig, dass die Kläger zu 1. und 2. erheblich voneinander abweichende Angaben gemacht haben, wann die Klägerin zu 2. von der – angeblichen – Bisexualität des Klägers zu 1. erfahren haben will. So hat die Klägerin zu 2. angegeben, der Kläger zu 1. habe sich ihr offenbart, nachdem er am 17. Mai 2013 im Zuge der – angeblichen – Teilnahme an einer Demonstration für die Rechte von Minderheiten in U. verletzt worden sei. Der Kläger zu 1. hat im Rahmen der Anhörung hingegen ausgesagt, die Klägerin zu 2. bereits vor ihrer Hochzeit im Oktober 2012 über seine – angebliche – Bisexualität informiert und sogar ein gemeinsames Gespräch mit seinem damaligen Liebhaber organisiert zu haben. Auch lassen sich die zeitlichen Angaben des Klägers zu 1. im Hinblick auf die – angeblich – geführte Beziehung mit einem jungen Mann und die – angebliche – Verfolgung durch dessen Vater nicht miteinander in Einklang bringen. So hat der Kläger zu 1. im Rahmen seiner Anhörung vorgetragen, den jungen Mann Anfang 2016 bei einem Restaurantbesuch kennengelernt zu haben. Später hat er angegeben, der Vater des Mannes habe – was sich in diesem Fall denklogisch ausschließt –, zum Jahreswechsel 2015/2016 von ihrer Beziehung erfahren. Letztlich kommt es darauf aber nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn man diese Zweifel zurück- und die Angaben der Kläger zu ihren Gunsten als wahr unterstellen würde, wären die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dennoch nicht erfüllt. Dabei kann es offen bleiben, ob die von dem Kläger zu 1. geschilderten Ausgrenzungen und Beleidigungen im Einzelfall überhaupt die Qualität erreichen, die für die Annahme einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erforderlich wäre. Der Kläger zu 1. hat insoweit angegeben, aus dem Kreis seiner Kirchengemeinde ausgeschlossen, von seinen Nachbarn als „Schwuler“ und „Bisexueller“ bezeichnet und von Arbeitskollegen bei einer gemeinsamen Dienstreise an einer Raststätte stehen gelassen worden zu sein. Außerdem habe man ihm einmal seine Autoreifen zerstochen. Weder ist es ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich insoweit um schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte handeln würde noch dass diese Maßnahmen in ihrer Kumulierung ein ähnliches Gewicht erreichen. Insbesondere reicht die bloße gesellschaftliche Ächtung nicht aus, um die an den flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsbegriff zu stellenden Voraussetzungen zu erfüllen. Vgl. VG Trier, Urteil vom 22. Juni 2018 - 1 K 1063/18.TR -, juris, Rdn. 66. Jedenfalls findet – die Angaben des Klägers zu 1. zu Gunsten der Kläger als wahr unterstellt – in Georgien keine staatliche (Gruppen-)Verfolgung bisexueller Menschen statt. Soweit eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung – wie hier vom Kläger zu 1. behauptet und im Weiteren zu Gunsten der Kläger unterstellt – möglicherweise von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen sollte (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG), ist der georgische Staat jedenfalls willens und in der Lage, effektiven Schutz im Sinne des § 3d AsylG zu gewährleisten. Vgl. insoweit auch VG Trier, Urteil vom 22. Juni 2018 - 1 K 1063/18.TR -, juris; VG Hannover, Urteil vom 18. Februar 2015 - 1 A 109/13 -, juris. Hinweise auf offene, widerholte oder Gesundheit und Leben gefährdende Diskriminierungen von Personen oder Personengruppen wegen ihrer sexuellen Identität durch staatliche Organe liegen nicht vor. Vgl. AA, Lagebericht, II. 1.3. Zwar dürfte einiges dafür sprechen, dass der Kläger aufgrund seiner Bisexualität Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 ist, die sich auf das gemeinsame Merkmal ihrer sexuellen Orientierung gründet. Vgl. Judith, „Die bestimmte soziale Gruppe“ „queer“ gelesen – Eine kritische Analyse der unionsrechtlichen Definition, ZAR 2014, 404 ff. m.w.N. Auch verkennt das Gericht nicht, dass sich die Situation sexueller Minderheiten aufgrund des gesellschaftlichen Klimas in Georgien insbesondere dann weiterhin als schwierig erweist, wenn sie ihre Orientierung offen in der Gesellschaft ausleben wollen. Insoweit ist die öffentliche Meinung in Georgien stark polarisiert und wird maßgeblich geprägt von den konservativen Werten der gesellschaftlich tief verankerten orthodoxen Kirche. Benachteiligungen in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und vereinzelte (auch gewalttätige) Übergriffe durch Privatpersonen auf sexuelle Minderheiten können daher nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2018) vom 27. August 2018 - Lagebericht -, II.2. Allerdings hat der georgische Staat in den letzten Jahren vielfältige Maßnahmen ergriffen, um (insbesondere sexuelle) Minderheiten effektiv vor Übergriffen zu schützen, und damit das von § 3d Abs. 2 AsylG geforderte wirksame und dauerhafte Schutzniveau erreicht. Im Jahr 2012 wurde die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung unter Strafe gestellt. Das georgische Strafgesetzbuch macht zudem Rasse, Religion, sexuelle Orientierung oder andere Vorurteile als Motive eines Täters zu einem strafschärfenden Faktor für alle Straftaten. Das 2014 verabschiedete Anti-Diskriminierungsgesetz gewährt allen Bürgern die gleichen Rechte und den gleichen Schutz vor Diskriminierung im öffentlichen Raum. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Georgien (Stand: 25. Juni 2018), S. 35. Ein vom georgischen Parlament ernannter unabhängiger Ombudsmann beobachtet mit einem Stab von knapp 160 Mitarbeitern die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf. Vgl. AA, Lagebericht, II. 1. Nach den gewalttätigen Übergriffe am Internationalen Tag gegen Homophobie und Transphobie am 17. Mai 2013 – von denen auch der Kläger zu 1. betroffen gewesen sein will –, fanden entsprechende Veranstaltungen in den nachfolgenden Jahren unter massiver Sicherung durch die Polizeibehörden und unter Teilnahme der stellvertretenden Innenministerin statt. Vgl. AA, Lagebericht, II. 2. Staatsanwaltschaften und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlich Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Vgl. AA, Lagebericht, II. 2. Dass es dennoch vereinzelt zu Übergriffen auf sexuelle Minderheit kommen kann, wie insbesondere die von der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2019 zu den Akten gereichten Auszüge der Internetseite www.queer.de – zumindest teilweise – belegen sollen, ändert an der generellen Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des georgischen Staates nichts. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der gebotene Schutz lückenlos gewährleistet wird. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht Trier zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Staat der Welt – auch nicht der deutsche Staat – im Stande ist, einen schlechthin perfekten, ja lückenlosen Schutz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Fehlverhalten und Fehlentscheidungen einschließlich sog. Amtswalterexzesse bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Vgl. VG Trier, Urteil vom 22. Juni 2018 - 1 K 1063/18.TR -, juris, Rdn. 67. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes (§§ 4 Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Dass ihnen in Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG – Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) – drohen würde, ist ihrem Vorbringen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Die Kläger können die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht beanspruchen. Die obige Begründung zum fehlenden Anspruch auf internationalen Schutz verdeutlicht, dass sich aus der Anwendung der EMRK, hier insbesondere aus deren Art. 2 (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter), Art. 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), keine Unzulässigkeit der Abschiebung der Kläger nach Georgien ergibt (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Ein Verbot der Abschiebung der Kläger dorthin folgt ebenso wenig aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff identisch, wobei allerdings auf Grund der Tatbestandsmerkmale der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretende Gefahrensituation hinzutritt, die überdies landesweit drohen muss. Unerheblich ist, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, juris, Rdn. 16, und vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, juris, Rdn. 9, jeweils noch zu § 53 AuslG a.F.; OVG NRW, Urteile vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rdn. 250, und vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris, Rdn. 25, jeweils m. w. N. Dabei liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Nicht erforderlich ist es nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung besteht nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch dann, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Diese materiellen Kriterien für das Vorliegen einer Gesundheitsgefahr werden in § 60a AufenthG durch prozessuale Vorgaben ergänzt. So wird nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 10 ZB 16.30735 -, juris, Rdn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2017 - 2 L 85/17 -, juris, Rdn. 4 ff. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, muss der Ausländer nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. In diesem Zusammenhang geht der Gesetzgeber davon aus, dass ärztliche Bescheinigungen, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG nicht entsprechen, regelmäßig nicht geeignet sind, die Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu widerlegen. Vgl. BT-Drs. 18/7538 vom 16. Februar 2016, S. 19. Vor dem Hintergrund, dass diese Klarstellungen zu den materiellen Kriterien der bisherigen Rechtsprechung im Wesentlichen entsprechen, vgl. Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409 (412f.), m. w. N., kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch weiterhin nicht schon dann gesprochen werden, wenn im Abschiebungsfall „lediglich“ keine Heilung eines Krankheitszustandes zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris, Rdn. 25, m. w. N. (noch zu der vor Einführung des § 60 Abs. 7 Sätze 2-4 AufenthG geltenden Rechtslage). Ausgehend von diesen Voraussetzungen liegt auch angesichts der behaupteten Erkrankungen der Klägerin zu 2. (rezidivierende depressive Störung verbunden mit einer gestörten Mutter-Kind-Beziehung) – die Kläger zu 1. und 3. berufen sich nicht auf etwaige (eigene) Erkrankungen – keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Gericht kann es dahinstehen lassen, ob der von der Klägerin zu 2. beigebrachte, in dem Verfahren 6 K 3414/18.A zu den Akten gereichte, vorläufige Entlassungsbericht des LWL-Klinikum H. vom 9. November 2018 überhaupt den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügt. Erhebliche Zweifel bestehen jedenfalls insoweit, als er weder Aussagen zu den Methoden der Tatsachenerhebung enthält noch Auskunft über die Folgen gibt, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation der Klägerin zu 2. voraussichtlich ergeben. Jedenfalls drohen der Klägerin zu 2. bei einer Rückkehr nach Georgien keine erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Auf Seite 4 des vorläufigen Entlassungsberichts des LWL-Klinikums H. vom 9. November 2018 ist ausdrücklich festgehalten, dass es den Ärzten gelungen sei, die psychotischen Symptome der Klägerin zu 2. während des Klinikaufenthalts deutlich zu reduzieren. Insgesamt habe sich die gesundheitliche Situation der Klägerin zu 2. stabilisiert. Zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Klinikum seien Hinweise auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung nicht ersichtlich. Ohnehin können die diagnostizierten Erkrankungen der Klägerin zu 2. nach den Erkenntnissen der Kammer zur medizinischen Versorgungslage in Georgien dort auf landestypischem Niveau (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) adäquat behandelt werden. Nach diesen Erkenntnissen hat sich das Gesundheitssystem in Georgien in den letzten Jahren stark gewandelt. Die medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenfrei gewährleistet und nicht etwa nur auf die Hauptstadt U. sowie die sonstigen urbanen Zentren beschränkt. Die medizinischen Einrichtungen sind mittlerweile von verhältnismäßig guter Qualität, wenngleich landesweit deutliche Qualitätsunterschiede zu verzeichnen sind. Die meisten Kliniken, insbesondere die Kliniken in U. , sind recht gut ausgerüstet, so dass nahezu alle medizinischen Behandlungen bzw. Eingriffe möglich sind. Auf Grund des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012 können georgische Staatsbürger die in den medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen vielfach sogar ohne Zuzahlungsverpflichtung in Anspruch nehmen. Außerdem sind in Georgien alle Arten von Medikamenten erhältlich, wenn auch teilweise von den Erkrankten selbst zu finanzieren. Vgl. AA, Lagebericht, IV.; BFA, Länderinformationsblatt Georgien, S. 42 ff.; Internationale Organisation für Migration (IOM), Länderinformationsblatt Georgien, Stand 2016, S. 1 f., und Stand Juni 2014, S. 18-32; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25. Februar 2016 zu Georgien: Dialyse-Behandlung - Zugang und Qualität (1.: Allgemeine Informationen zur medizinischen Versorgung und deren Kostendeckung). Dass die Klägerin zu 2. diese Möglichkeiten zur Behandlung ihrer Erkrankung nicht in Anspruch nehmen oder eine etwa notwendige Behandlung aus finanziellen Gründen scheitern könnte, ist derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht ersichtlich. Auch die individuellen Lebensumstände der Kläger, die nach ihren Angaben beim Bundesamt bis kurz vor ihrer Ausreise in einem eigenen Haus gelebt haben, führen nicht zur Bejahung eines nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es ist im Fall der Kläger nicht zu erkennen, dass ihnen in Georgien wegen der dortigen humanitären Verhältnisse und allgemeinen Lebensbedingungen landesweit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen bzw. sie bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage oder in eine extreme Gefahrenlage geraten könnten. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in Georgien ist gewährleistet. Auch die medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung – kostenlos – gewährleistet. Vgl. AA, Lagebericht, IV.1. Für bedürftige bzw. sozial gefährdete Personen gibt es eine – wenn auch geringe –staatliche soziale Unterstützung. Außerdem können bedürftige Personen soziale Beihilfen in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Daneben bieten internationale Organisationen und private Initiativen Unterstützungsleistungen an. Insbesondere finanzielle Hilfen werden über spezielle Rückkehrer-Projekte zur Verfügung gestellt. Zudem sind in Georgien zahlreiche karitative und Nichtregierungsorganisationen tätig, die etwa durch den Betrieb von Suppenküchen, die Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs oder die Gewährung von Unterkunft zu einer Milderung von Notlagen beitragen. Vgl. D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011, S. 24 f.; AA, Lagebericht, IV.1. und 2. Die Kläger sind nach eigenen Angaben, abgesehen von den Erkrankungen der Klägerin zu 2., gesund. Die Kläger zu 1. und 2. sind erwerbsfähig. Der Kläger zu 1. hat studiert und bei einem Energieversorgungsunternehmen gearbeitet. Die Klägerin zu 2. hat einen Universitätsabschluss in Wirtschaftswissenschaften und war bei einer Bank tätig. Sie sind daher in der Lage, sich (ggf. neue) Arbeitsstellen zu suchen. Zudem leben zahlreiche Familienangehörige, insbesondere die Geschwister der Klägerin zu 2. sowie ihre sonstige Großfamilie weiterhin in Georgien. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in der Lage sein werden, durch eigene Arbeit oder jedenfalls (auch) durch Zuwendungen von dritter Seite das zu einem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche zu erlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 i.V.m. 159 Satz 2 VwGO und § 83b AsylG. Die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.