Urteil
11 K 1016/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:0327.11K1016.18.00
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Tenor
Die Ziffer 3 des Bescheides vom 6. Februar 2018 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Ziffer 3 des Bescheides vom 6. Februar 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Wegen der Vorgeschichte wird auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 11 K 786/18 Bezug genommen. Am 12. Mai 2017 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2017 für eine Fläche von 5,49 ha. Hierbei gab sie für die Fläche FLIK DESTLI0509780158 als Nutzung „Winterraps“ an. Mit Ablehnungs-, Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 6. Februar 2018 gewährte der Beklagte der Klägerin Greeningprämie 2017 in Höhe von 111,91 €, lehnte die Anträge auf Gewährung von Basisprämie 2017 und Umverteilungsprämie 2017 ab und schloss die Klägerin bis zu einem Betrag von 848,96 € (Basisprämie) und von 252,90 € (Umverteilungsprämie) von der Beihilfegewährung aus. Seine Entscheidung begründete er damit, dass sich die Gewährung der Greeningprämie an der tatsächlich festgestellten Fläche von lediglich 1,29 ha orientiere. Es werde keine Basis- und Umverteilungsprämie gewährt, weil die Abweichung zwischen beantragter und festgestellter Fläche 325,58 € betrage. Die Einbehaltung der weiteren Basis- und Umverteilungsprämie fuße auf Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Am 6. März 2018 hat die Klägerin Klage erhoben, welche sie damit begründet, sie sei nicht dazu angehört worden, dass bezüglich der Fläche FLIK DESTLI0509780158 auch im Antragsjahr 2017 eine Doppelbeantragung vorgelegen habe. Auch habe man sie nicht aufgefordert, entsprechende Bewirtschaftungsbelege für dieses Antragsjahr vorzulegen. Aufgrund des vorliegenden Pachtvertrages ergebe sich unzweifelhaft, dass ihr die streitbefangene Fläche in Sachsen-Anhalt auch zur Verfügung stehe. Diese Fläche könne aus ökologischen Gründen brach liegen. Sie habe diese im Jahr 2017 durch einen Lohnunternehmer mulchen lassen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2018 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 12. Mai 2017 Direktzahlungen 2017 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass ein eventueller Anhörungsmangel im gerichtlichen Verfahren geheilt worden sei. Die Klägerin habe auch für das Antragsjahr 2017 nicht nachweisen können, dass ihr die streitbefangene Fläche zur Verfügung gestanden habe. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Herrn F. C. als Zeugen vernommen. Wegen des Beweisthemas und des Inhalts der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 11 K 786/18 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Direktzahlungen 2017 in Form von Basisprämie und Umverteilungsprämie. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2018 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung gem. Art. 33 Abs. 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Betriebsinhaber, die einen Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, können auch einen Anspruch auf Gewährung von Greeningprämie bzw. Umverteilungsprämie nach Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geltend machen. Nach Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird, wenn bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche übersteigt, die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Nach Art. 19a Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 darf sich die Verwaltungssanktion nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Beiträge belaufen. So liegt der Fall hier. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage – 11 K 786/18 –, die sich auf den vorliegenden Fall übertragen lassen. Die Klägerin hat auch für das Jahr 2017 eine eigene landwirtschaftliche Nutzung der Fläche FLIK DESTLI0509780158 nicht belegen können. Den von ihr im Antrag gemachten Angaben bezüglich der Nutzung der vorgenannten Fläche „Winterraps“ hat sie in der mündlichen Verhandlung widersprochen, indem sie dort angegeben hat, die Fläche im Herbst durch einen Lohnunternehmer lediglich gemulcht zu haben. Belege für eine derartige Nutzung hat sie gleichfalls nicht vorlegt. Dass die Klägerin zu der Problematik der sog. Doppelbeantragung auch im Jahr 2017 nicht explizit angehört worden ist, ist unschädlich. Es bestand für sie die Möglichkeit zur Vorlage geeigneter Unterlagen im gerichtlichen Verfahren. Auf die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. 2. Soweit der Beklagte in Ziffer 3 des Bescheides vom 6. Februar 2018 die Klägerin bis zu einem Betrag von 848,96 € (Basisprämie) und von 252,90 € (Umverteilungsprämie) ein weiteres Mal von der Beihilfegewährung ausgeschlossen hat, ist diese Regelung jedoch rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Regelung des Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 stellt vorliegend keine zureichende Ermächtigungsgrundlage für die festgesetzte weitere Einbehaltung dar. Denn Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 besagt lediglich, dass wenn bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche übersteigt, die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt wird, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Als Ermächtigungsgrundlage für die vom Beklagten festgesetzte zusätzliche Sanktion des Beihilfeausschlusses kommt indes Art. 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in Betracht. Danach wird, wenn sich die Differenz auf mehr als 50 % beläuft, für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfe- oder Stützungsbetrags belegt, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche entspricht. Die vorgenannte Regelung findet vorliegend indes keine Anwendung, weil Art. 19a der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 schon aufgrund seines eindeutigen Wortlautes in der sog. Überschrift „Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete“ die speziellere Regelung darstellt und den Vorgaben in Art. 19 der vorgenannten Verordnung vorgeht. Insoweit heißt es in Art. 19a Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ausdrücklich, dass sich die Verwaltungssanktion nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen darf. Für eine zusätzliche Anwendung des Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bleibt daher kein Raum. Die Entscheidung über die Kosten ergeht gem. § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.