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Urteil

2 K 1096/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:0426.2K1096.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung R. vom 06.03.2018, durch den ihr der Asylantragsteller J. B. auf der Grundlage von § 50 AsylG zugewiesen worden ist. Herr J. B. ist ein aus dem Irak stammender Folgeantragsteller, dessen erneuter Asylantrag vom 27.12.2017 mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.01.2018 als unzulässig abgelehnt und dessen Abschiebung nach Belgien auf Grundlage der Dublin III- Verordnung angeordnet worden ist. Gegen die ihr gegenüber nicht gesondert bekannt gegebene und nicht mit einer auf sie bezogenen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Zuweisungsentscheidung hat die Klägerin am 12.03.2018 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Zuweisung ein sie unmittelbar belastender Verwaltungsakt sei, gegen den sie mit der Anfechtungsklage vorgehen könne. Die Zuweisungsentscheidung sei rechtswidrig, weil Vorschriften der Landesverfassung über die Aufgabenzuweisung des Landes an die Gemeinden durch das Flüchtlingsaufnahmegesetz nicht eingehalten seien. Dessen finanzielle Ausgleichsnormen reichten nicht aus. Das beklagte Land bzw. die zuständigen Behörden hätten Asylantragsteller wie Herrn B. noch aus der zentralen Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes heraus abschieben können und müssen. Eine Verteilung auf die Gemeinden dürfe in einem Fall wie dem Vorliegenden nicht stattfinden. Wegen der mit der Zuweisung einhergehenden Belastungen für die Klägerin sei die Entscheidung auch unverhältnismäßig. Herr B. ist am 09.01.2019 nach Belgien überstellt worden. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Zuweisungsentscheidung des beklagten Landes vom 06.03.2018 rechtswidrig war. Die Bezirksregierung R. als Vertreterin des beklagten Landes beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Klägerin sei aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes verpflichtet, ausländische Flüchtlinge i. S. d. § 2 FlüAG NRW aufzunehmen. Zu diesem Personenkreis gehöre Herr B.. Finanzielle Aspekte stellten kein Zuweisungshindernis dar. Im Interesse einer gleichmäßigen Verteilung der ausländischen Flüchtlinge müsse der Wunsch der Klägerin, bestimmte Flüchtlinge nicht zugewiesen zu bekommen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Zuweisung zurücktreten. Ansonsten könne eine ausgewogene Belastung aller Gemeinden nicht sichergestellt werden. Das Gericht hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 17.05.2018 im Verfahren 2 L 300/18 abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 03.07.2018 im Verfahren 17 B 798/18 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 2 K 1055/18 und 2 L 300/18 sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil sie nicht geltend machen kann, durch die angegriffene Zuweisungsentscheidung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Durch die Zuweisungsentscheidung wird die allein als betroffenes subjektives Recht der Klägerin in Betracht zu ziehende kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 Verf NRW) nicht verletzt. Durch § 1 FlüAG NRW ist den Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen seitens des Landesgesetzgebers allgemein die öffentliche Aufgabe übertragen worden, ausländische Flüchtlinge i. S. v. § 2 FlüAG NRW aufzunehmen und unterzubringen. Hierzu war der Landesgesetzgeber nach Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Verf NRW berechtigt, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Entsprechende Kostendeckungsregelungen enthalten die §§ 4 ff. FlüAG NRW. Die konkreten auf § 50 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3 FlüAG NRW gestützten Zuweisungen einzelner ausländischer Flüchtlinge i. S. d. FlüAG NRW an die Gemeinden stellen demgegenüber nicht immer wieder neue Aufgabenübertragungen des Landes auf die einzelnen Kommunen dar, sondern nur Konkretisierungen der bereits kraft Gesetzes übertragenen Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Einzelzuweisungen führen daher nicht zur Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 28.09.2017 – 7 L 11223/17.TR –, juris, (zum rheinland-pfälzischen Landesrecht) bestätigt von: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.11.2017 – 10 B 11706/17 –, juris. Die Klägerin trägt im vorliegenden konkreten Einzelfall auch nicht vor, dass sie durch die Zuweisung des Herrn B. personell und organisatorisch derart überfordert werde, dass ihr die Erfüllung anderer Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung unmöglich gemacht oder zumindest in ganz erheblicher Weise erschwert würde. Sie versucht vielmehr, im Rahmen der Anfechtung einer Einzelzuweisung unter Berufung auf die kommunale Selbstverwaltung das gesetzlich vorgesehene Zuweisungssystem als solches in Frage zu stellen, jedenfalls bezüglich der ausländischen Personen, hinsichtlich derer die Zahlungsverpflichtung des Landes für die monatliche pauschalierte Landeszuweisung nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b) FlüAG NRW drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht endet. Ein solches Recht der Klägerin besteht nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.1993 – 7 B 155.92 –, NVwZ 1993, 786 = juris (zum AsylVfG und AuslG alter Fassung); VGH Hessen, Urteil vom 18.02.1997 – 10 UE 459/96 –, juris; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 50 AsylG Rn. 34. Im Übrigen nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 17.05.2018 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 2 L 300/18 Bezug, an denen sie weiterhin in vollem Umfang festhält, und deshalb in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.