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Urteil

8 K 2667/18.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:0520.8K2667.18A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids vom 15.06.2018 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids vom 15.06.2018 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Tatbestand: Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 04.04.2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 17.04.2018 Asylanträge. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge („Bundesamt“) erfolgte ebenfalls am 17.04.2018. In dieser gab der Kläger zu 1. an, dass sie die Türkei am 31.03.2018 gemeinsam auf dem Landweg verlassen hätten aus Angst vor einer Verhaftung des Klägers zu 1. durch staatliche Behörden sowie aus Angst vor einer Tötung beider Kläger durch die Familie der Klägerin zu 2. Er habe das Fach Geografie studiert und abgeschlossen. Als Kurde habe er auch in einer kurdischen Gruppe politisch aktiv sein wollen. Er sei in einem Studentenverein namens Gök Kusagi gewesen, er habe an Protesten teilgenommen und an Kundgebungen. Sie hätten auch an der Newrosfeier und an den Feierlichkeiten zum 1. Mai teilgenommen. Sie hätten auch an Medienkonferenzen teilgenommen. Er habe jedoch damit im Dezember 2015 aufgehört, danach sei er nur noch in den sozialen Medien aktiv gewesen, er habe auch wenig Zeit gehabt, er habe viel lernen müssen. Im Dezember 2015 habe er an einer „Medienversammlung“ teilgenommen und unter anderem gerufen, dass der getötete „Tahir Elzi“ ein Märtyrer sei, man habe den Staat für den Tod des Mannes verantwortlich gemacht. Er sei von der Polizei geschlagen und festgenommen worden. Dabei sei seine Hand gebrochen worden, er sei bewusstlos geworden und erst im Krankenhaus wieder aufgewacht. Auch im Krankenhaus seien Polizisten zu ihm gekommen und hätten deren Verantwortlichkeit zugegeben. Die Polizei habe durch seine Aktivitäten gewusst, wer er sei. Er sei damals auch in der HDP gewesen. Die Polizei habe gedroht, ihn zu töten, wenn er weiterhin aktiv sei. Die Polizei habe auch gesagt, dass er ruhig mit dem Studium aufhören könne, er werde sowieso keine Arbeit bekommen. Auf spätere Nachfrage erklärte der Kläger, er sei in keiner Partei gewesen, er habe an Protesten teilgenommen und an Kundgebungen. Nach der Entlassung habe er sich in der Stadt J. aufgehalten, dort habe es damals Ausgangssperren gegeben. Seine Hände seien noch verbunden gewesen, er habe nicht protestieren können, er sei jedoch von zuhause aus in den sozialen Medien aktiv gewesen. Er habe alles geschrieben und geteilt, was er erlebt habe und was die Polizei ihm gesagt habe. Damals habe er bei einem Onkel in der Stadt J. gewohnt. Soldaten und Polizisten hätten das Haus des Onkels damals bombardiert und verbrannt. Auch das habe er in den sozialen Medien geteilt. Sodann habe er die Stadt J. verlassen und sei nach Antalya gereist. Auch dort sei er in den sozialen Medien aktiv gewesen. Er habe viel geschrieben. Im Oktober 2016 sei er, als er mit einem Cousin und Freunden unterwegs gewesen sei, dann im Rahmen einer Kontrolle in B. festgenommen worden, Bilder von der Festnahme werde er noch nachreichen. Er sei von der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft gefragt worden, ob eine bestimmte Seite in den sozialen Medien auf Twitter und Facebook ihm gehören würde. Diese Seiten seien ihm gezeigt worden. Aus Angst habe er die Frage verneint. Er sei mehrere Male befragt worden. Jedes Mal, wenn er abgeholt worden sei, sei er geschlagen worden. Er habe jedoch alles verneint. Dann sei er zu einer Staatsanwaltschaft gebracht worden und habe eine Anklageschrift erhalten. Diese Anklageschrift lege er hiermit vor. In der Anklageschrift sei auch zu lesen, dass er sämtliche Vorwürfe verneint habe. Der Staatsanwalt habe damals gesagt, dass dieser keine Beweise gegen den Kläger habe. Der Kläger sei dann direkt zum Wehrdienst gebracht worden. Er sei beim Wehrdienst schlecht behandelt worden. Für Universitätsangehörige gelte nur eine sechsmonatige Wehrdienstpflicht. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst habe es keine weiteren Vorfälle mit der Polizei gegeben. Nach dem Wehrdienst habe er zu Hause gelebt. Er habe dann seine Freundin heiraten wollen, die jetzige Ehefrau und Klägerin zu 2. Er sei mit seinen Eltern zur Familie der Freundin gegangen. Die Familie der damaligen Freundin habe der Heirat jedoch nicht zugestimmt, er sei sogar geschlagen worden, als er gesagt habe, dass er die Frau liebe. Sie seien rausgeschmissen worden, man habe sie nie wieder sehen wollen. Zwei Wochen später habe seine Freundin ihn angerufen und mitgeteilt, dass ein 50-jähriger Mann sie heiraten wolle, es sei ein wohlhabender Verwandter. Der Vater der Freundin habe zugestimmt. Die Familie seiner Freundin habe nicht gewusst, dass die Freundin auch ihn liebe. Falls sie das gewusst hätten, hätten sie den Kläger zu 1. getötet. Die Kläger hätten dann abgesprochen, miteinander zu fliehen ohne die Erlaubnis der Familien. Sie seien dann beide in der Stadt J. gewesen und hätten geheiratet am 08.09.2017. Zwei Tage später sei die Familie der Klägerin zu 2. in das Dorf des Klägers zu 1. gekommen. Sie hätten zu den Eltern des Klägers 1. gesagt, dass sie beabsichtigten beide Kläger zu töten. Nachdem die Familie der Klägerin zu 2. das der Familie des Klägers zu 1. mitgeteilt habe, sei der Kläger zu 1. zur Polizei gegangen und habe die Drohung dort geschildert. Die Polizei habe zugesagt, sich darum zu kümmern. Jedoch habe er auch nach Tagen nichts weiter davon gehört. Sodann sei er zusammen mit seiner Frau nach B. gegangen. Die Verwandtschaft der Klägerin zu 2. sei sehr groß, deshalb habe er aufpassen müssen. Er habe dann inoffiziell einem Hotel in B. im Service gearbeitet. Nach weiteren 4-5 Monaten habe ein Bekannter erzählt, dass in B. Personen gesehen worden sein, die die Kläger mittels Fotos gesucht hätten. Sie hätten dann gemerkt, dass die Familie der Klägerin zu 2. aktiv nach den Klägern suche, deshalb hätten sie B. verlassen und seien nach Istanbul gegangen. Dort seien sie beim Onkel des Klägers zu 1. gewesen. Nach einem Monat habe die Familie des Klägers zu 1. eine für ihn bestimmte Anklageschrift bekommen. Die Eltern des Klägers zu 1. hätten gesagt, dass eine Woche später ein Gerichtstermin stattfinde, und zwar am 16.03.2018. Sodann hätten die Kläger festgestellt, dass sie nicht mehr in der Türkei leben könnten, weil sie dort von der Familie der Klägerin zu 1. gesucht würden und auch von den Behörden. Deshalb hätten sie entschieden, die Türkei zu verlassen. Am 31.03.2018 hätten sie das Land verlassen. Zu dem Gerichtstermin sei der Kläger zu 1. nicht gegangen, weil zu befürchten gewesen sei, dass dort auch die Familie der Klägerin zu 2. aufgetaucht wäre und den Kläger zu 1. dann auf der Stelle getötet hätte. Der Kläger zu 1. legte Kopien einer Anklageschrift und einer Ladung vor. Die Originale befänden sich noch in der Türkei, die Schriftstücke habe er per Telefax bekommen. Auf die Nachfrage, warum er keinen Anwalt aufgesucht habe, erklärte er, dass dieser ihm auch nicht hätte helfen können, es sei ja klar gewesen, dass er verurteilt werden würde. Auch hinsichtlich der Todesdrohung der Familie der Klägerin zu 2. habe ein Anwalt nicht helfen können, denn die Familie habe ihn unbedingt töten wollen. Hinsichtlich eines Aufenthalts in anderen Großstädten erklärte der Kläger zu 1., dass B. ja auch groß sei und er dort trotzdem erwischt worden sei und dass es sich im Übrigen um eine sehr große Familie der Klägerin zu 2. handele. Auf Nachfrage zum Namen des eigenen Facebook-Accounts erklärte der Kläger zu 1., dass er seinen Facebook-Account nicht mehr nennen könne, er habe mehrere Accounts gehabt und er habe sich letztlich auch bei Facebook abgemeldet. Auf Nachfrage hinsichtlich der Verhaftung durch die Polizei erklärte er, dass es im Oktober 2016 in B. gewesen sei. Auf Nachfrage, ob die damaligen Vorwürfe auch letztlich in der Anklageschrift auftauchen würden, erklärte der der Kläger zu 1., dass er sich im Detail nicht mehr daran erinnern könne, was ihm vorgeworfen worden sei. Auf Nachfrage hinsichtlich eines Fotos von der Verhaftung erklärte er, dass das Foto ihn zeige, als er in B. festgenommen worden sei, ein Cousin von ihm sowie Freunde hätten ihn besuchen wollen, die Polizei habe das jedoch nicht zugelassen, sodann sei das Foto von ihm heimlich gemacht worden. Auf Nachfrage hinsichtlich der genauen Umstände des Fotografierens erklärte der Kläger zu 1., dass er auf dem Flur auf den Staatsanwalt gewartet habe, dann seien seine Freunde gekommen, weil sie gewusst hätten, dass er einen Termin beim Staatsanwalt gehabt hätte. Diese Information hätten sie gehabt, weil sie damals bei der Verhaftung mit ihm zusammen gewesen seien. Die Polizei habe dann seinem Cousin und den Freunden auf Nachfrage mitgeteilt, dass er einen Termin bei der Staatsanwaltschaft habe und deswegen seien die dort hingekommen. Auf Nachfrage hinsichtlich der Ereignisse bezüglich der Pressekonferenz im Jahr im Dezember 2015 gab er an, dass er den genauen Tag nicht mehr wisse und dass er nach den Schlägen durch die Polizei bewusstlos geworden sei. Auf Nachfrage hinsichtlich der Gründe für die Gegnerschaft der Familie der Klägerin zu 2. gegen den Kläger zu 1. gab er an, dass er nicht wisse, was diese gegen ihn hätten, er kenne den Grund nicht. Er habe auch nicht nachgefragt. Die Übersetzung einer nicht im Original eingereichten Anklageschrift ergab, dass darin dem Kläger zu 1. unter dem 04.01.2018 eine zeitlich für das Jahr 2016 eingeordnete (ohne Angabe eines genauen Tatdatums) „Propaganda für eine terroristische Organisation durch Presse und Medien“ vorgeworfen wurde. Zeit und Ort der Handlungen wurden nicht genannt. Allerdings wurde hinsichtlich der Beweislage auf eine „Überprüfung“ verwiesen, die im „Anschluss an die E-Mail-Mitteilung der Leitung der Abteilung für Anti-Terror vom 21.10.2015“ stattgefunden hat. Als Zustelldatum der Anklageschrift wurde der 24.01.2018 angegeben. Inhaltlich wurde dem Kläger zu 1. vorgeworfen, über die auf ihn zurückzuführenden Internetäußerungen „Propagandatätigkeit für eine Terrororganisation“ betrieben zu haben. Im Einzelnen durch folgende Äußerungen: „Wir werden dein Vermächtnis bewahren Tahir Elci“, „PKK ist keine Terrororganisation“, „PKK ist das Volk. Der Staat ist Terrorist“. Weiterhin wurde darauf verwiesen, dass der Kläger zu 1. die Anschuldigungen nicht akzeptiert habe, dass dieses Verhalten jedoch als Ablenkung zu betrachten sei. Die Klägerin zu 2. trug vor, dass sie Geographie studiert und das Studium im Jahr 2015 mit einem Bachelor abgeschlossen habe. Dann habe sie drei Monate als Lehrerin gearbeitet, sodann sei ihr gekündigt worden. Sie selbst sei aus der Türkei geflohen, weil ihre Eltern sie an einen ca. 50 Jahre alten Mann hätten verheiraten wollen. Die Eltern des Klägers zu 1. hätten damals bei ihren Eltern gefragt, ob dieser sie heiraten könne. Ihre Eltern hätten das jedoch abgelehnt. Nachdem sie den Kläger zu 1. dennoch geheiratet habe, habe sie sich mit diesem in B. und J1. aufgehalten, dort sei sie jedoch auch aufgefunden worden. Als der Kläger zu 1. dann eine Vorladung für einen Gerichtstermin erhalten habe, hätten sie beschlossen, die Türkei zu verlassen. Auf Nachfrage, wann die jetzigen Schwiegereltern ihre Eltern aufgesucht hätten, erklärte die Klägerin zu 2., es sei im August 2017 gewesen. Sie habe vorher ihren Eltern nicht gesagt, dass sie den Kläger zu 1. überhaupt kenne und diesen liebe. Sie sei bei dem Gespräch nicht dabei gewesen, sie habe jedoch mitgehört, dass ihr Vater damals gesagt habe, dass er für sie bereits einen anderen Mann gefunden habe. Es sei dann immer lauter geworden und ihr jetziger Ehemann sei auch geschlagen worden von Mitgliedern ihrer Familie. Sie habe das nur kurz gesehen, sie habe dann wieder auf ihr Zimmer gehen müssen. Auf Nachfrage, ob es denn seitens ihrer Familie auch tatsächlich einen persönlichen Angriff gegeben habe, erklärte die Klägerin zu 2., dass sie und der Kläger zu 1. nicht persönlich angegriffen worden seien. Sie hätten jedoch erfahren, dass nach ihnen mittels eines Fotos gesucht worden sei und zwar zu der Zeit als sie in B. gelebt hätten, sie hätten das durch einen Anruf des Cousins des Klägers zu 1. erfahren. Auf Nachfrage, ob eine solche Suche eventuell aus familiärer Sorge gemacht worden sein könnte, verneinte die Klägerin zu 2., vielmehr habe ihre Familie Tötungsabsicht, denn die Ehre der Familie sei befleckt worden. Auf Nachfrage, ob sie selbst von ihrer Familie bedroht worden sei, erklärte sie, dass sie selbst nicht bedroht worden sei, dass jedoch ihre Schwiegereltern bedroht worden seien. Hinsichtlich der Stadt J1. als Fluchtalternative gab sie an, dass sie sich in J1. aufgehalten hätten, dass der Kläger zu 1. dann jedoch das Schreiben vom Gericht bekommen habe und dass sie deshalb das Land hätten verlassen müssen. Auf Nachfrage zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Türkei erklärte sie, dass die Schwiegereltern Geld hätten und im Übrigen habe der Kläger zu 1. in B. gearbeitet. Er habe jedoch keine Arbeit als Lehrer gefunden, und er habe auch keine offizielle Arbeit annehmen wollen, damit er nicht aufgefunden werde, deshalb habe er in einem Hotel gearbeitet. Die Ausreise sei von den Schwiegereltern bezahlt worden. Mit Bescheid vom 15.06.2018 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger und die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Auch die Anträge auf subsidiären Schutz lehnte es ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Daneben drohte es den Klägern die Abschiebung in die Türkei an. Es stufte den Vortrag als unglaubhaft ein. Zur Begründung führte es aus, soweit die Kläger sich auf die Todesbedrohung durch die Familie der Klägerin zu 2. berufen, sprächen gegen die Glaubhaftigkeit insbesondere folgende Gesichtspunkte: Beide Kläger schilderten in kurzen und knappen Worten ein Szenario, aus welchem sie für sich selbst schlössen, von nicht namentlich benannten Familienmitglieder der Klägerin zu 2. bedroht zu sein. Schon nach den eigenen Schilderungen habe weder die Klägerin zu 2. noch der Kläger zu 1. selbst jeweils direkt eine Todesandrohung übermittelt bekommen. Nur vom Hörensagen bezögen sich beide darauf, dass die Eltern des Klägers zu 1. im September 2017 persönlich von der Familie der Klägerin zu 2. aufgesucht worden seien und dabei eine Tötungsabsicht geäußert hätten. Auch auf Nachfrage habe der Kläger keinerlei Motiv für eine solche Tötungsabsicht nennen können, nur die Klägerin zu 2. habe als mögliches Motiv die Verletzung der Ehre angegeben. Sie habe dabei aber völlig offen gelassen, ob ihre Familie tatsächlich mittlerweile erfahren habe, dass die Kläger geheiratet haben. Bei einem realen Geschehen wäre eine wesentlich ausführlichere Schilderung mit genauer Angabe der zeitlichen, örtlichen und kommunikativen Umstände zu erwarten gewesen. Aus den knappen Schilderungen ergebe sich nicht, wer konkret wann welche Ankündigung genau ausgesprochen habe, wer als Zeuge anwesend gewesen sei, wie die Reaktion der Anwesenden ausgefallen sei, welche Handlungen sich an eine solche – ungewöhnliche – Drohung angeschlossen hätten. All das wäre bei der Schilderung eines realen Geschehens zu erwarten gewesen. Auch bezüglich der sich anschließenden Übermittlung einer Todesgefahr an die Kläger wäre zu erwarten gewesen, dass beide genau geschildert hätten, wer genau wann und von wem über die Androhung informiert wurde, welche Überlegungen zur Erhöhung der Sicherheit und zum Umstimmen der Bedroher gemacht wurden etc. All diese Fragen blieben in den Schilderungen beider Kläger offen. Insgesamt sei angesichts des nur sehr vagen Handlungsgerippes nicht von einem realen Geschehen auszugehen, die Schilderungen seien bezüglich der Todesandrohung insgesamt unglaubhaft. Soweit der Kläger zu 1. sich auf die Gefahr einer Verhaftung durch die staatlichen Behörden berufe, habe er eine solche Gefahr schon nicht glaubhaft gemacht. Soweit er eine Verhaftungsgefahr unter Berufung auf die nicht auf Echtheit prüfbare Kopie der „Anklageschrift“ vortrage, sei für sich genommen eine Anklageschrift und eine Terminsvorladung zum Gerichtstermin kein Beleg für eine Verhaftungsgefahr. Es wäre bei einer realen Gefahr zu erwarten gewesen, dass der Kläger die Zeit zwischen der Zustellung der Ladung im Januar 2018 und dem Termin am 16.03.2018 bereits für eine Ausreise genutzt hätte. Er sei jedoch nach eigener Darstellung bis Ende März in der Türkei geblieben. Dann wäre zu erwarten gewesen, dass er angesichts der erst am 31.03.2018 erfolgten Ausreise von sich aus vorgetragen hätte, ob es angesichts des bereits für den 16.03.2018 terminierten Gerichtstermins irgendwelche Fahndungsaktivitäten gegeben habe oder bei seinen Eltern nach ihm gefragt worden sei. Eine solche Darstellung fehle jedoch völlig. Bei echtem Fahndungsdruck wäre zu erwarten gewesen, dass die Eltern, die dem Kläger zu 1. die Ausreise finanzierten, wenigstens davon berichtet hätten. All diese Lücken in der Darstellung machten die Darstellung unglaubhaft. Zwar berichte der anwaltliche Vertreter davon, dass nach dem 16.03.18 auch noch ein neuer Termin am 28.05.18 stattgefunden habe und außerdem ein weiterer Termin am 26.11.2018 stattfinden werde. Jedoch fehle auch insoweit jeder Hinweis auf einen Haftbefehl, drohende Untersuchungshaft oder ähnlichen Maßnahmen. Selbst wenn das Nichterscheinen mit einer Fahndung und Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens geahndet werden würde, so läge im Übrigen darin keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Dem Kläger zu 1. sei es zuzumuten, sich dem Verfahren zu stellen und sämtliche zu seiner Entlastung vorzutragenden Argumente auch persönlich vorzutragen. Außerdem wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zur Entkräftung der Vorwürfe auch anwaltlicher Hilfe in der Türkei bedient hätte, zumal die Finanzierung durch den wohlhabenden Vater möglich erscheine. Soweit der Kläger zu 1. eine Verurteilung befürchten sollte, sei im Übrigen verwunderlich, dass er zunächst vorgebe, HDP-Mitglied zu sein, dann auf Nachfrage jedoch erkläre, über keine Parteimitgliedschaft zu verfügen. Insgesamt ergebe die Darstellung ein Bild einer relativ lapidaren Schilderung, die nicht auf einem realen Sachverhalt beruhe, sondern einem konstruierten Szenario zum Zwecke der Asylerlangung diene. Dieser Eindruck werde auch bestätigt durch die dem Kläger zu 1. nicht mehr erinnerbaren Namen seiner Facebook-Accounts. Bei einer realen politisch relevanten Betätigung wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger zu 1. wenigstens den Namen eines seiner Kommunikationskanäle hätte benennen können. Somit liege insgesamt kein glaubhafter Vortrag vor. Hiergegen haben die Kläger unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren am 02.07.2018 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, der Bescheid sei wegen der Personenverschiedenheit von Anhörer und Entscheider rechtswidrig. Den Klägern drohe die Tötung durch die Familie der Klägerin zu 2. Hiergegen sei in der Türkei kein Schutz möglich. Zudem müsse der Kläger zu 1. bei seiner Einreise mit Verhaftung rechnen. Dort wäre er Folter ausgesetzt. Mit Schreiben vom 14.08.2018 hat das erkennende Gericht das Auswärtige Amt um Überprüfung der Echtheit der eingereichten Unterlagen aus dem Strafverfahren gebeten. Mit Schreiben vom 07.02.2019 hat das Auswärtige Amt angegeben, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen um die Kopien authentischer Dokumente handele. Die Oberstaatsanwaltschaft Sirnak habe gegen den Kläger zu 1. wegen Propaganda für die PKK Anklage erhoben. Das Strafverfahren werde beim 2. Gericht für Schwere Straftaten Sirnak unter dem Aktenzeichen „2018/18 Esas“ geführt. Der nächste Verhandlungstermin sei für den 06.02.2019 angesetzt. Ergänzend hat das Auswärtige Amt darauf hingewiesen, dass Verurteilungen in der Türkei ohne vorherige Anhörung/Verteidigung des Angeklagten nicht möglich seien nach türkischer Rechtslage, es sei denn, das Gericht erkenne nach Würdigung der Beweislage auf Freispruch. Mit Beschluss vom 25.03.2019 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen und mit Beschluss vom 26.03.2019 das Prozesskostenhilfegesuch der Kläger bewilligt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 15.06.2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass sie subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 AsylG sind, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse hinsichtlich des Herkunftslandes. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist ‑ soweit er angefochten worden ist ‑, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder der Ausländer von einem Zusammentreffen unterschiedlicher Maßnahmen in ähnlich gravierender Weise betroffen ist. Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme ist weiterhin erforderlich, dass der Flüchtling aus den genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemeinen im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, schützt das Asylrecht nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 ,- 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m. w. N. Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG) und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Ist der Ausländer unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetragener Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Dabei ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ist er dagegen verfolgt ausgereist, d.h. hat er Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten oder standen solche unmittelbar bevor, findet die in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung. Danach ist diese Tatsache ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, - 10 C 4.09 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010, - 9 A 3287/07.A -, www.nrwe.de Rn. 29. Nach der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten informatorischen Anhörung der Kläger sieht das Gericht gewisse Anhaltspunkte für eine Vorverfolgung der Kläger. Ferner geht das Gericht davon aus, dass den Klägern Nachfluchtgründe zur Seite stehen. Diese ergeben sich aufgrund des Strafverfahrens des Klägers zu 1. Zwar müssen die Kläger keine Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden befürchten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Situation der Kurden in der Türkei nach dem Putschversuch in seinem Urteil vom 20.07.2017 – A 10 K 3981/16 wie folgt dargestellt: „Kurden droht im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit. Die Rechtsprechung geht einhellig davon aus, dass Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung (allgemein zu den Maßstäben für eine Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 ff.) ausgesetzt sind (Bayer. VGH, Beschluss vom 03.06.2016 - 9 ZB 12.30404 -, juris Rn. 13; Sächs. OVG, Urteil vom 07.04.2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 31; Urteil vom 08.07.2010 - A 3 A 503/07 -, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2014 - 8 A 1678/13.A -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 18 f. u. 37; Urteil vom 09.02.2006 - A 12 S 1505/04 -, juris Rn. 17; VG Aachen, Urteil vom 23.01.2017 - 6 K 548/16.A -, juris Rn. 44; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2016 - A 10 K 2771/14, S. 8 f.). Die der Kammer vorliegenden neueren Erkenntnismittel zur Lage in der Türkei nach dem Putschversuch vom Sommer 2016 (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 09.05.2017, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 3; ebenso - für die Entscheidung der Kammer aber nicht mehr relevant - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 11) bestätigen diese Einschätzung der bisherigen Rechtsprechung. Soweit in einem Teil der Erkenntnismittel zur Türkei darauf hingewiesen wird, dass die türkischen Behörden Kurden zum Teil diskriminierten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 3 ff.), rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Denn als asylrelevante (Gruppen-) Verfolgung gelten nur solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 3a Rn. 9 m.w.N.). Im Fall der - unbestritten gelegentlich vorkommenden - Diskriminierung von Kurden fehlt es an einer derartigen Eingriffsintensität und Verfolgungsdichte.“ Zwar ist eine diskriminierende Behandlung von Kurden bei den aktuellen Einreisekontrollen nicht auszuschließen, mit einer Festnahme zu rechnen ist jedoch lediglich im Falle des Verdachts von – aus Sicht des türkischen Staates – illegalen Aktivitäten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2018, 9 A 1610/18.A., n.v. Auch die Stellung eines Asylantrages im Ausland oder der mehrjährige Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes führen nicht zu der Annahme eines Verfolgungsrisikos bei Rückkehr in die Türkei. Insofern hat das VG Karlsruhe in seinem bereits erwähnten Urteil ausgeführt: „Türkischen Staatsangehörigen, deren Asylantrag in Deutschland abgelehnt wurde, droht im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei auch keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Asylantragstellung. Erneut kann auf die ständige Rechtsprechung (Sächs. OVG, Urteil vom 07.04.2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2014 - 8 A 1678/13.A -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 18 f.; VG Aachen, Urteil vom 23.01.2017 - 6 K 548/16.A -, juris Rn. 44; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2016 - A 10 K 2771/14, S. 9) verwiesen werden. Auch insoweit lässt sich den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 09.05.2017, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 4 ff.; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 27.01.2016, S. 2; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 15.12.2015, S. 9; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.12.2015, S. 2) nicht entnehmen, dass sich die Situation in der Türkei jüngst verschlechtert hat. Zwar wird teilweise darauf hingewiesen, dass Personen, aus deren Papieren zu schließen sei, dass sie im Ausland um Asyl nachgesucht hätten, besonders überprüft würden. Dies könne eine Anfrage bei der Polizei des Heimatortes umfassen und bedeuten, dass diese Personen vorübergehend festgenommen würden, bis die entsprechende Auskunft vorliege. Fälle von Folter sollen in diesem Zusammenhang aber nicht bekannt geworden sein (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 27.01.2016, S. 2; vgl. bereits Aydin, Auskunft an das VG Darmstadt vom 02.06.2011, S. 4). Dass sich die Situation für zurückkehrende Asylbewerber, welche mehrere Jahre oder Jahrzehnte im westlichen Ausland gelebt haben, anders darstellt, ist nicht erkennbar. Für die türkischen Behörden ist nicht die Länge des Auslandsaufenthalts relevant, sondern welchen Aktivitäten die zurückkehrende Person im Ausland nachgegangen ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 4). Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Türkei staatliche Verfolgung aufgrund einer unterstellten PKK-Nähe droht. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 20.07.2017 zur Lage in der Türkei seit dem Putschversuch ausgeführt: „Nach dem Putschversuch vom 15./16.07.2016 hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei erheblich verschlechtert. Die Regierung verhängte am 20.07.2016 zunächst für drei Monate den Notstand. In der Folgezeit wurde der Ausnahmezustand kurz vor Ablauf immer wieder verlängert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 2) und ist nach der letzten Verlängerung voraussichtlich bis zum 19.10.2017 in Kraft. Mithilfe dieses Ausnahmezustands hat die Regierung sog. „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet oder denen eine Nähe zur PKK oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird. Seit dem Putschversuch wurden mehr als 150.000 Staatsdiener entlassen oder suspendiert. Begründet wurden die Entlassungen meist mit angeblichen Verbindungen zu einer terroristischen Organisation - vor allem zur Gülen-Bewegung - oder mit einer vermeintlichen Bedrohung der nationalen Sicherheit (Badische Neueste Nachrichten, Sommer in der Nacht, 01.07.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 8, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 4). Betroffen sind nicht nur Akademiker und Polizisten, sondern beispielsweise auch Reinigungsfachleute und ungelernte Arbeiter (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 5). Die Möglichkeiten, eine Entlassung anzufechten, haben sich immer wieder verändert und sind beschwerlich. Weil gerichtliche Verfahren langsam abgewickelt werden und Rechtsanwälte unwillig sind, Personen mit Terrorismusanklagen zu vertreten, haben nur wenige Betroffene Vertrauen in die Beschwerdemöglichkeiten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 9 f.; vgl. Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 5). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind akut bedroht. Per Notstandsdekret wurden rund 170 überwiegend Gülen-nahe und kurdische Print- und Bildmedien geschlossen; ca. 3.000 Journalisten haben durch Schließungen ihre Anstellung verloren und haben - gebrandmarkt als Gülenisten oder PKK-Sympathisanten - keine Aussicht darauf, eine neue zu finden. Als Grundlage für das strafrechtliche Vorgehen gegen diese Personen wurde häufig der Terrorismustatbestand beziehungsweise der Vorwurf der Propaganda für terroristische Organisationen angeführt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 15; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 6; vgl. Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 15). Mehr als 140 Medienschaffende sollen wegen angeblicher Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung verhaftet worden sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 9). Die Notstandsdekrete und Gesetzgebungstätigkeit der Regierung im Nachgang zum Putschversuch haben dazu geführt, dass die Unabhängigkeit der Justiz eingeschränkt wurde. Die türkische Justiz soll in starkem Maße von der politischen Exekutive beeinflusst werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 2). Richter und Staatsanwälte, die sich nicht an die Anweisungen der Regierung hielten, würden sofort versetzt oder entlassen (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 13). Nach Angaben türkischer NGOs wurden seit dem gescheiterten Putschversuch bis zum 30.02.2017 insgesamt über 3.600, respektive rund 24 % aller Richter und Staatsanwälte entlassen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 5). Diese Massenentlassungen hätten zu Kapazitätsengpässen geführt, was die Aussicht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren einschränke (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 15). Die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren wurden geschwächt. Am 27.07.2016 wurde das Dekret 668 erlassen. Dieses sieht weitreichende Abweichungen von den regulären Verfahrensgarantien für Verfahren gegen Personen vor, gegen die im Zuge der Verfahren auf Grund der Notstandsdekrete ermittelt wird. So wurde für diese Personengruppe u.a. die maximale Dauer des Polizeigewahrsams auf 14 Tage erhöht. Die Kommunikation zwischen Mandanten und Verteidigern kann audio-visuell überwacht werden. In zahlreichen Fällen im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen wurde berichtet, dass der überwachte Kontakt mit dem Verteidiger auf bis zu eine Stunde pro Woche reduziert worden und bei jedem Gespräch ein Beamter anwesend sei. Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass – anders als bei Fällen von allgemeiner Kriminalität – bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen beziehungsweise Terrorismusbezug unabhängige Verfahren kaum beziehungsweise zumindest nicht durchgängig gewährleistet seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 6; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 16; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 16). Seit dem Putschversuch sollen deutlich mehr als 100.000 Personen durch die Polizei festgenommen und mehr als 50.000 Personen in Untersuchungshaft gesetzt worden sein. Die Festnahmen werden als zum Teil willkürlich beschrieben. Aufgrund der Willkür bestehe zur Zeit für fast jede Person ein reales Risiko, verhaftet zu werden. Verhafteten werde oft vorgeworfen, dass sie Mitglieder einer Terrororganisation seien. Aktuell fänden Verfolgungsmaßnahmen gegen eine breite Zielgruppe statt, die nicht direkt mit dem Putschversuch in Zusammenhang stünde (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 11 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 12; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2). Eine frühere Mitgliedschaft oder Aktivität in der PKK oder einer ähnlichen Gruppierung erhöhe das Risiko einer erneuten Verhaftung. Dies betreffe sowohl Personen, die aktuell politisch aktiv seien, als auch solche, die keinerlei politische Aktivitäten mehr ausübten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 13). Eine kleine Facebook Notiz oder eine Twitter-Meldung könnten ausreichen, um jemanden für mehrere Jahre in Haft zu schicken (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 13; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 5; ähnlich auch - für die Entscheidung der Kammer aber nicht mehr relevant - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 2 u. 10). Gleiches gelte, wenn man sein Girokonto bei der falschen Bank habe (Badische Neueste Nachrichten, Sommer in der Nacht, 01.07.2017). Die Haftbedingungen seien aufgrund der Überbelegung der Haftanstalten schwierig. Das Auswärtige Amt und die Schweizerische Flüchtlingshilfe zitieren einen Bericht des UN-Komitees gegen Folter, wonach es erheblich an Gefängnis- und medizinischem Personal fehle. Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen seien besorgniserregend (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 7; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 24). Es gebe nur elf Ärzte für die landesweit 372 Gefängnisse. Ein Arzt decke die Gesundheitsversorgung für rund 17.000 Inhaftierte ab. Diese hätten kaum Zugang zu Trinkwasser, genügend geheizten Wohnräumen, Frischluft und Licht. Seit der Auflösung der nationalen Menschenrechtsinstitution im April 2016 und wegen der Funktionsuntüchtigkeit der Nachfolgeorganisation gebe es keine unabhängige Kontrollinstanz für die Zustände in den Hafteinrichtungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 6 f.). Trotz gesetzgeberischer Maßnahmen im Rahmen einer „Null-Toleranz-Politik“ ist es der Türkei nie gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden (so bereits Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 29.09.2015, S. 22). Seit dem Putschversuch vom 15./16.07.2016 kommt es wieder vermehrt zu Folter- und Misshandlungsvorwürfen gegen Strafverfolgungsbehörden. Eine unabhängige Überprüfung der Foltervorwürfe ist nur schwer möglich. Laut dem Auswärtigen Amt könne es als gesichert gelten, dass es in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Putschversuch zu Misshandlungen von sich in Gewahrsam befindlichen Personen gekommen sei und dass derlei Handlungen auch im Rahmen des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen die PKK im Südosten des Landes vorkämen. Ob es über diese Fälle hinaus wieder vermehrt zu Misshandlungen im Polizeigewahrsam komme, könne nicht abschließend beurteilt werden. Menschenrechtsverbänden zufolge gebe es Hinweise aufgrund der Art von Verletzungen, dass die Anwendung von Gewalt und Misshandlungen nicht mehr in Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfänden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 17). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist darauf hin, dass der UNO-Sonderberichterstatter zu Folter zahlreiche Berichte von Folter und Misshandlungen erhalten habe. Die Betroffenen hätten unter anderem geschildert, dass sie im Herbst 2016 in massiver Weise verprügelt, an den Sexualorganen gefoltert und mit Knüppeln vergewaltigt worden seien. Die Personen seien unter Folter gezwungen worden, Geständnisse zu unterschreiben oder weitere Verdächtige auf Fotografien zu identifizieren. Es gebe zahlreiche Hinweise auf Folter in Haft (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 7 u. 13; ebenso - für die Entscheidung der Kammer aber nicht mehr relevant - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 12). Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 13). Laut Amnesty International sind Folterungen an der Tagesordnung (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe und Amnesty International zitieren Berichte über außergesetzliche Tötungen durch Sicherheitskräfte (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 11; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2). Auf Polizeistationen herrsche aufgrund der verbreiteten Folter nur noch ein „Klima der Angst“ (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 17). Regierungsmitglieder haben ihre bejahende Haltung zu Misshandlungen und Folter in der Haft öffentlich gemacht. Der türkische Wirtschaftsminister erklärte zwei Wochen nach dem Putsch über den Umgang mit den mutmaßlichen Terroristen der sog. Fethullahistischen Terrororganisation (FETÖ) beziehungsweise der PKK: „Sie werden wie die Kanalratten krepieren in ihren 1,5-2 m² Zellen. Sie werden in diesen Löchern eine solche Strafe erleiden, dass sie betteln werden, um getötet zu werden. Sie werden dort niemals eine menschliche Stimme hören, einen Menschen sehen“ (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 20 m.w.N.). Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses für Haftangelegenheiten, Mehmet Metiner, erklärte, man werde Foltervorwürfe nicht untersuchen, wenn die mutmaßlichen Opfer Anhänger des islamistischen Predigers Gülen seien (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 20 f.). Am 22.07.2016 hat die Türkei dem Europarat mitgeteilt, aufgrund des Ausnahmezustandes die EMRK teilweise auszusetzen (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 17). Mit Artikel 9 des Regierungserlasses Nr. 667 vom 22.07.2016 wurde die Straffreiheit für Beamte verfügt, die ihre Aufgaben im Rahmen der Notstandsverordnungen ausführen (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 16). Die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Haft sowie außergesetzliche Tötungen sollen, so die Kritik, hierdurch gefördert worden sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 2, 12 u. 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 2 f.). Dazu komme, dass Untersuchungen mutmaßlicher außergesetzlicher Tötungen behindert würden oder im Sande verliefen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 11). Türkische diplomatische Vertretungen leiten Informationen über sich im Ausland befindende regierungskritische türkische Staatsangehörige an die türkischen Behörden weiter (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 16). Die Regierung ruft daneben öffentlich zur Denunziation auf - sowohl im In- als auch im Ausland. Die Zeitung „Sabah“ veröffentlichte Ende September 2016 auch in ihrer Deutschlandausgabe Telefonnummern, unter denen Regierungsgegner gemeldet werden können (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 1). Von mehreren Seiten wird berichtet, dass türkische Sicherheitskräfte bei Verwandten von Personen vorstellig werden, die im Ausland politisch aktiv waren (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2). Personen können ohne weitere Beweise aufgrund bloßer Anschuldigungen und Denunziationen durch dritte Personen in den Fokus der Behörden geraten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 5). Die türkische Regierung bemüht sich im Ausland um die Auslieferung vermeintlicher Terroristen. In einem Interview der ARD erklärte der türkische Staatspräsident Erdogan am 26.07.2016, man kämpfe seit 30, seit 35 Jahren gegen den Terror in der Heimat, die meisten Terroristen würden von Deutschland massiv unterstützt, in diesem Zusammenhang habe er der deutschen Bundeskanzlerin 4.000 Akten überreicht, die Terroristen lebten in Deutschland, in Frankreich, in Belgien und obwohl die türkischen Nachrichtendienste sie ständig beobachteten, würden sie nicht an die Türkei ausgeliefert, die PKK genieße in Deutschland alle Freiheiten, deren Mitglieder könnten dort schalten und walten, wie sie wollten (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 28; ähnliche Äußerungen machte der türkische Außenminister gegenüber dem deutschen Außenminister am 14.11.2016, s. die Nachweise hierzu bei VG Berlin, Urteil vom 24.11.2016 - 36 K 50.15 A -, juris Rn. 27). Die Einreisekontrollen wurden nach dem Putschversuch für alle Einreisenden verschärft. Die Einreisebehörden verfügen über Listen mit Namen von gesuchten Personen, welche angeblich Verbindungen zur Gülen-Bewegung, zur PKK oder zu einer aus Sicht der Behörden terroristischen Organisation haben. Personen, gegen die ein Strafverfahren läuft oder die polizeilich gesucht werden, werden bei der Einreise sicher verhaftet. Personen, welche für die PKK, die Gülen-Bewegung oder andere verdächtige Organisationen aktiv sind beziehungsweise waren, sind gefährdet. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 21 u. 29 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 2 f.; ebenso - für die Entscheidung der Kammer aber nicht mehr relevant - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 1).“ Dieser Einschätzung der Lage schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Unter Zugrundelegung dieser politischen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungshandlungen zu befürchten haben. Diese Einschätzung ergibt sich aus dem Strafverfahren gegen den Kläger zu 1. Die Kammer geht davon aus, dass die Kläger bei der Einreise in die Türkei verhaftet werden und kein faires Verfahren erhalten, insbesondere auch in Haft misshandelt werden könnten, vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, Update vom 19. Mai 2017. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.