Urteil
1 K 7744/17.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:0628.1K7744.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der XXXX geborene Kläger ist nach eigenen Angaben ein aus Myanmar stammender staatenloser Rohingya islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 09. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. Juli 2017 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am Tag seiner Antragstellung gab der Kläger an, er sei in Myanmar geboren und noch ganz klein gewesen, als seine Mutter in Myanmar verstorben und er nach Karachi gekommen sei. Sein Vater sei mit ihm, dem Kläger, nach Pakistan gezogen. Sein Vater sei Rohingya gewesen. Er, der Kläger, könne aber die Sprache der Rohingya nicht sprechen. In Karachi sei er in einer Siedlung namens Mumnabad aufgewachsen. Zur Schule sei er nicht gegangen. Sein Vater und er hätten immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt. Wenn sie kontrolliert worden seien, hätten sie ihre Identität nicht nachweisen können. Sie seien regelmäßig festgenommen worden. Sein Vater habe dann Schmiergeld gezahlt und sie seien freigelassen worden. Sein Vater sei in Folge eines Raubüberfalls Ende 2009 verstorben. Der Kläger habe dann begonnen zu arbeiten, z.B. Teller zu waschen oder was er an Arbeit bekommen habe. Auf der Arbeit sei er auch drei- bis viermal kontrolliert und festgenommen worden und gegen Zahlung von Schmiergeld durch seinen Arbeitgeber freigekommen. Er habe niemanden mehr in Pakistan und immer Probleme mit der Polizei gehabt. Deshalb sei er dann ca. fünf bis sechs Monate nach dem Tod seines Vaters, im Juni 2010, mit einem Freund in den Iran gegangen. Dort habe er ca. ein Jahr gelebt. Anschließend habe er sich ca. 4 ½ Jahre in der Türkei aufgehalten. Mit Bescheid vom 10. August 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, das Vorbringen des Klägers werde den Anforderungen an einen glaubhaften Sachvortrag nicht gerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen (Bl. 70 - 77 der Beiakte). Am 23. August 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, sein Vortrag sei nicht deshalb unglaubhaft, weil er sich nicht an Vorkommnisse erinnern könne, die er im Alter von drei Jahren erlebt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. August 2017 zu verpflichten, ihn, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 07. Mai 2018 hat die Kammer das Verfahren zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Mit Beschluss vom 27. Juni 2019 hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Beteiligten sind auf die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse zur Situation in Pakistan hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 des Asylgesetzes (AsylG) noch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG bzw. auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dem Begehren des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigten steht schon seine Einreise auf dem Landweg und damit seine Einreise aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland entgegen, denn nach § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat i.S.d. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG ist nach Maßgabe der §§ 3 a bis 3 e AsylG im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Gemäß § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Nach § 3 a AsylG gelten als Verfolgung solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der zuvor beschriebenen Weise betroffen ist. Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen nach § 3 b AsylG und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Vor Rechtsverletzungen, die nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemeinen im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, schützt das Asylrecht nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, juris. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris. Nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, jedoch ein ernsthafter Hinweis darauf, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Nach dieser Vorschrift kann eine Vorverfolgung deshalb auch nicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308 und 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55; Beschluss vom 30. Juni 2009 - 10 B 45.08 -, juris. Die Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis damit durch eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die Vermutung kann aber dadurch widerlegt werden, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bestünde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 2010 - 3 A 1170/09.A -, a.a.O. S. 13 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, juris. Aus den in Art. 4 der Richtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsbegründende Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten der Flüchtlinge kann aber schon allein der eigene Tatsachenvortrag zur Anerkennung bzw. Feststellung des begehrten Anspruchs führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von der Wahrheit des geschilderten Verfolgungsschicksals überzeugt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 113. Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung oder vor einem ernsthaften Schaden außerhalb seines Heimatlandes befindet. Das Gericht hält das Vorbringen des Klägers in wesentlichen Punkten für unglaubhaft. Insbesondere teilt es die Einschätzung der Beklagten, dass die Behauptung der Staatenlosigkeit asyltaktisch motiviert ist, denn der Vortrag des Klägers ist äußerst unkonkret geblieben und durch zahlreiche Unstimmigkeiten geprägt. So ist es schon nicht nachvollziehbar, warum der Kläger trotz der behaupteten Zugehörigkeit seiner Eltern und ihm zur Volksgruppe der Rohingya die Sprache der Rohingya nicht spricht, sondern nur Urdu. Sofern er vorträgt, er habe von den anderen Kindern in Karachi Urdu gelernt, erklärt dies nicht, warum er angeblich die Sprache seiner Eltern nicht gelernt hat. Ferner konnte der Kläger auch nicht schlüssig erklären, wie er mit seinem Vater kommuniziert habe. Sofern der Kläger vorträgt, er habe mit seinem Vater in Urdu kommuniziert, da sein Vater als Zugehöriger zur muslimischen Rohingya-Minderheit auch Urdu verstehen und sich in Urdu verständigen könne, ist es nicht nachvollziehbar, dass sein Vater ihm nicht die für ihn näherliegende Muttersprache gelehrt hat. Ferner hätte der Kläger dann aber auch nicht erst von den anderen Kindern in Karachi Urdu lernen müssen, sondern hätte Urdu auch von seinem Vater lernen können, wenn dieser ebenfalls Urdu verstehe und sich in Urdu verständigen könne. Zu den erheblichen sprachlichen Ungereimtheiten kommt hinzu, dass der Vortrag des Klägers zu der behaupteten Übersiedlung nach Karachi, aber auch zu den angeblichen Problemen mit der Polizei in Karachi äußerst unkonkret und detailarm geblieben ist. Anzeichen individuellen Erlebens lässt der Vortrag gänzlich vermissen. Vielmehr erschöpft er sich in pauschalen Äußerungen, dass er mangels Ausweisdokuments Probleme mit der Polizei gehabt habe und regelmäßig festgenommen worden und dann durch die Zahlung von Schmiergeld freigekommen sei. Einzelheiten nannte der Kläger nicht. Sofern der Kläger sich auf sein beschränktes Erinnerungsvermögen im Kleinkindalter bezieht, vermag er damit nicht seine unkonkreten Angaben zu angeblichen Geschehnissen im fortgeschrittenen Kind- und Jugendalter, wie zu den behaupteten Problemen mit der Polizei in Karachi und zum Tod seines Vaters, zu erklären. Sofern er vorträgt, er habe Pakistan verlassen, weil er dort niemanden mehr habe, begründet dies schon keine Furcht vor Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG. Die fehlende Gefährdungswahrscheinlichkeit führt auch zur Versagung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Eine Furcht vor einem ernsthaften Schaden hat der Kläger aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere droht dem Kläger aus den zuvor genannten Gründen keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Ferner sind auch die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in dem Bescheid zutreffend verneint worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - (EMRK), die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte, unzulässig sein könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger als junger und gesunder Mann nicht in der Lage wäre, sich eine Existenzgrundlage in Pakistan zu erwirtschaften. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus individuellen Gründen ist schließlich ebenfalls nicht erkennbar. Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen, der das Gericht folgt. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.