Beschluss
9 L 644/19
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2019:0703.9L644.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 6. Juni 2019 (9 K 1871/19) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2019 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert beträgt 2.500,00 Euro. 1 Gründe: 2 Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag hat Erfolg. 3 Er ist zulässig. Namentlich ist er statthaft, weil es sich bei dem Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2019 um einen Verwaltungsakt handelt, die hiergegen erhobene Anfechtungsklage jedoch gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) keine aufschiebende Wirkung hat. Dem Grundsatz nach ist zwar davon auszugehen, dass eine Verwaltungsaktsqualität allein der Mitteilung der auskunfterteilenden Behörde an die um Auskunft nachsuchende Person, die begehrte Auskunft werde erteilt, zukommt. Die Mitteilung hierüber an den von der Auskunft Betroffenen stellt hingegen lediglich einen bloßen Hinweis dar 4 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 13 A 846/15 -; VG Minden, Urteil vom 27. April 2017 - 9 K 1290/14 - -. 5 Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Antragsgegner gegenüber dem Beigeladenen ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs einen Bescheid mit Verwaltungsaktsqualität bisher nicht erlassen hat und diesen offensichtlich auch nicht erlassen will, sondern die Erteilung der begehrten Informationen im Wege eines Realaktes vornehmen wird. Stattdessen hat der Antragsgegner den Weg gewählt, gegenüber der Antragstellerin einen anfechtbaren Bescheid zu erlassen. Dieser ist nach seinem Tenor als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Der Antragsgegner wollte mit dem genannten Bescheid verbindlich regeln, dass die von dem Beigeladenen begehrten Informationen an einem bestimmten Tag an diesen herausgegeben werden. Da der Antragsgegner insoweit in der Gestaltung des Verfahrens frei ist, bestehen keine Bedenken, abweichend vom oben skizzierten „Normalfall“ Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Bescheid vom 24. Mai 2019 als eröffnet anzusehen. Nur eine solche Sichtweise wird auch den schützenswerten Interessen der Antragstellerin gerecht, die effektiven Rechtsschutz nur dann erreichen kann, wenn sie sich gegen den genannten Bescheid wendet. 6 Der Antrag ist auch begründet. 7 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in Fällen, in denen – wie hier gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG (s. o.) – die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt, anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene und originäre Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. 8 Im Rahmen der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung kann weder von einer (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit noch von einer (offensichtlichen) Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24. Mai 2019 ausgegangen werden (1.). Sind die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage aber als offen zu bewerten, ist im Rahmen der dann erforderlichen Interessenabwägung im weiteren Sinne dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin der Vorrang einzuräumen (2.). 9 1. Die Rechtslage stellt sich nach Auffassung der Kammer als offen dar. 10 Die Frage, ob tatsächlich nicht zulässige Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hinsichtlich des Betriebes der Antragstellerin festgestellt worden sind, entzieht sich einer Überprüfungsmöglichkeit durch die Kammer, weil diese im Hinblick auf die vorliegende prozessuale Konstellation davon abgesehen hat, die inhaltlichen Bewertungen und Feststellungen zur Kenntnis zu nehmen. Grundsätzlich fraglich und nur in einem Hauptsacheverfahren zu klären ist jedoch die Frage, ob der von dem Beigeladenen gestellte Antrag rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG ist. Entsprechende Überlegungen sind deshalb veranlasst, weil das Auskunftsbegehren des Beigeladenen und alle von ihm an den Antragsgegner versandten E-Mails über die von G. betriebene Internetplattform „U. T1. “ generiert worden sind. Dies lässt es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Kontrollberichte, die der Antragsgegner versenden will, von dem Beigeladenen gleichfalls an die genannte Internetplattform übermittelt und mithin dort veröffentlicht werden. Davon geht im Übrigen auch der Antragsgegner aus. Dies führt unmittelbar zu der Frage, ob in einer solchen Vorgehensweise ein Verstoß gegen § 40 Abs. 1 a) des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches - LFGB – zu erblicken wäre. Nach der genannten Vorschrift informiert nämlich ausschließlich die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen über bestimmte Verdachtsmomente im Hinblick auf Lebens- oder Futtermittel. Abgesehen davon, dass § 40 Abs. 1 a) LFGB mangels einer gesetzlichen Befristung für die Dauer der Veröffentlichung selbst verfassungswidrig ist 11 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 - -, 12 kommt vorliegend erschwerend hinzu, dass sich der Antragsgegner mit der Herausgabe der Kontrollberichte an den Beigeladenen jeder Einflussmöglichkeit insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Veröffentlichung im Internet begeben würde. Dies hätte dem Antragsgegner besondere Veranlassung sein müssen, die Art und Weise der Informationsgewährung intensiv zu prüfen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann der Informationszugang nämlich durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise gewährt werden. Dass der Antragsgegner das ihm nach dieser Vorschrift eröffnete Ermessen hinreichend betätigt hat, liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand. In Betracht kam nämlich die Gewährung von Akteneinsicht oder eine mündliche/fernmündliche Auskunftserteilung. Wäre im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht von dem Beigeladenen die Anfertigung von Fotokopien begehrt worden, hätte unter Abdeckung des Briefkopfes der – besonders gewichtige und stigmatisierende – Eindruck vermieden werden können, es handele sich um eine mit Wissen und Wollen des Antragsgegners (als staatlicher Lebensmittelüberwachungs-Behörde) an die Öffentlichkeit gerichtete Information über bedenkliche Mängel im Betrieb der Antragstellerin. Dies nicht bedacht zu haben, steht der Einschätzung der beabsichtigten Übersendung der Kontrollberichte als offensichtlich rechtmäßig gleichfalls entgegen. Die vom Antragsgegner stattdessen erwogene Übersendung der Kontrollberichte in Papierform per Post ist demgegenüber nicht als gleichwertig zur Sicherung der Interessen der Antragstellerin anzusehen. Angesichts der zur Verfügung stehenden und weit verbreiteten technischen Möglichkeiten können die in Papierform vorliegenden Kontrollberichte von dem Beigeladenen nämlich ohne Weiteres elektronisch aufbereitet und auf diesem Wege der Internetplattform „U. T1. “ zur Verfügung gestellt werden. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass aus § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG zugunsten des Beigeladenen nichts Abweichendes folgt, weil ein wichtiger Grund für die andere Art der Informationsgewährung jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Den vorstehend aufgeworfenen Fragen kann nur im Rahmen eines Verfahrens zur Hauptsache nachgegangen werden. 13 2. Die nach allem offene Rechtslage gebietet eine Interessenabwägung im weiteren Sinne, in deren Rahmen nach Auffassung der Kammer die Interessen der Antragstellerin überwiegen. Schützenswerte Interessen des Antragsgegners sind nicht ersichtlich. Belange der öffentlichen Gesundheitsvorsorge hat dieser in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen. Diese Aufgabenerfüllung steht vorliegend offensichtlich nicht in Rede. Der Beigeladene hat sein Informationsinteresse nicht näher dargelegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen (s. o.), dass eine Informationsgewährung nicht schlechterdings ausgeschlossen ist. Das persönliche Informationsinteresse des Beigeladenen im Hinblick auf den Betrieb der Antragstellerin kann vollumfänglich durch eine Informationsgewährung auf sonstige Art und Weise befriedigt werden. Hierfür ist eine Übersendung gerade und ausschließlich der kompletten Kontrollberichte nicht erforderlich. Stattdessen kommt die Übersendung einer zusammenfassenden Darstellung von Abweichungen in Betracht 14 - vgl. dazu VG Mainz, Beschluss vom 05. April 2019 - 1 L 103/19.MZ - -. 15 Dabei könnte auch klargestellt werden, ob die Beanstandungen inzwischen behoben worden sind. Demgegenüber streitet zugunsten der Antragstellerin, dass eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte an den Beigeladenen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und der Informationszugang für die betroffene Antragstellerin zu erheblichen Nachteilen führen kann. Eine Herausgabe würde vollendete Tatsachen schaffen und zur Vorwegnahme der Hauptsache führen. Die – mit amtlichem Briefkopf des Antragsgegners – versehenen Kontrollberichte stünden – so die Annahme der Kammer (s. o). – auf der Internetplattform „U. T1. “ zur Verfügung und wären dort für eine unabsehbare Zeit und ohne jede Einflussmöglichkeit seitens der Antragstellerin oder auch des Antragsgegners einsehbar. Angesichts dessen muss das Interesse der Antragstellerin als eindeutig überwiegend angesehen werden 16 - vgl. insgesamt zu den vorstehenden Ausführungen auch VG Regensburg, Beschluss vom 15. März 2019 – RN 5 S 19.189 -; VG Würzburg, Beschluss vom 15. April 2019 – W 8 S 19.311 - -. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG -.