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Urteil

11 K 8972/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:0724.11K8972.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger stellte jeweils unter dem 29.05.2016 Anträge auf Förderung einer Biomasseanlage sowie einer thermischen Solaranlage. Unter Nr. 4.4 der vom Kläger unterzeichneten Antragsformulare heißt es jeweils, der Antragsteller erkläre, dass „mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird. Als Maßnahmenbeginn gilt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf und/oder die Installation (Lieferungs- oder Leistungsvertrag) (…).“ Mit Schreiben vom 02.06.2016 bestätigte der Beklagte den Eingang der Anträge und wies erneut darauf hin, dass mit der Maßnahme erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden dürfe. Ein gleichlautender Hinweis erfolgte mit Schreiben vom 06.06.2016. Mit zwei Bescheiden vom 26.07.2016 gewährte der Beklagte dem Kläger auf der Grundlage des Programms für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen „progres.nrw“ für die Biomasseanlage eine Zuwendung von 1.400,00 € und für die Solarkollektoranlage 1.740,00 €. Unter II. werden die den Bescheiden als Anlage beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest‑P) zum Bestandteil der Bescheide erklärt. Mit Schreiben vom 11.05.2017 beantragte der Kläger die Auszahlung der gewährten Zuwendungen und legte dazu u.a. ein mit „Auftragsbestätigung“ überschriebenes Schreiben der Firma G. C. H. & Co. KG vom 11.07.2016 vor. Unter dem 28.07.2017 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Rücknahme der Zuwendungsbescheide wegen eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns an. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 05.08.2017, er sei nach dem Erhalt der Zuwendungsbescheide Anfang August 2016 zur Firma C. gegangen und habe den Auftrag mündlich erteilt. Weiter heißt es: „Weil sie eine schriftliche Auftragsbestätigung brauchten habe ich nachträglich eingeholt und nicht auf das Datum geachtet. Wie sie an den Lieferschein sehen können ist die Heizung am 12.08.2016 bestellt worden.“ – Der dem Schreiben beigefügte, an die Firma C. gerichtete Lieferschein der Firma HSH Q. H. bezeichnet als Bestelldatum den 12.08.2016. Mit Bescheiden vom 14.09.2017 nahm der Beklagte die Zuwendungsbescheide vom 26.07.2016 zurück und führte dazu aus, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliege. Der Kläger habe mit den Anträgen erklärt, dass mit der Maßnahme nicht begonnen worden sei und vor Erhalt der Zuwendungsbescheide nicht begonnen werde. Die Zuwendungsbescheide seien auf der Grundlage dieser Angaben ergangen, die sich nunmehr als unrichtig erwiesen hätten. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Bescheide sei daher nach § 48 Abs. 2 VwVfG nicht schutzwürdig, sodass die Bescheide nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zurückzunehmen seien. Außerdem liege in Bezug auf Nr. 6.4 und 6.5 ANBest-P ein Auflagenverstoß vor. Der Kläger hat am 13.10.2017 Klage gegen den Rücknahmebescheid betreffend die für die Solarkollektoranlage gewährte Zuwendung erhoben. Mit der am selben Tage im Verfahren 11 K 9219/17 erhobenen Klage begehrt er die Aufhebung des Rücknahmebescheides betreffend die Biomasseanlage. Er macht geltend, bei der Erstellung der Auftragsbestätigung sei seitens der Firma C. versehentlich ein falsches Ausstellungsdatum, nämlich der 11.07.2016, genannt worden. Richtigerweise hätte der 11.08.2016 benannt werden müssen. Er sei am 11.08.2016 persönlich bei der Firma C. gewesen und habe den Auftrag mündlich erteilt. Die Auftragsbestätigung sei gemeinsam mit der Abschlagsrechnung vom 11.08.2016 erstellt worden; diese legt der Kläger in Kopie vor. Der Kläger reicht weiter ein Schreiben der Firma C. vom 06.10.2017 ein, in dem unter dem Betreff „Stellungnahme Datumsfehler in der Auftragsbestätigung“ dargelegt wird, es sei dort versehentlich ein falsches Datum gedruckt worden. Weiter wird ausgeführt: „Hier hätte analog, wie auf der 1. Abschlagsrechnung, der 11.08.2016 stehen müssen. Die Auftragsbestätigung wurde zusammen mit der Abschlagsrechnung, aufgrund unserer Zahlungsvereinbarung und Ihrer mündlichen Auftragserteilung Anfang August 2016 erstellt. Wir bestätigen hiermit nochmal ausdrücklich, dass keine Arbeiten vor dem 11.08.2016 ausgeführt worden sind.“ Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.09.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, der Kläger habe in Bezug auf die Vergabe des Auftrages nunmehr insgesamt vier verschiedene Zeitpunkte angegeben. Während die Auftragsbestätigung den 11.07.2016 ausweise, habe der Kläger in seiner Stellungnahme vom 05.08.2017 erklärt, den Auftrag Anfang August 2016 erteilt zu haben. Die Firma C. habe dargelegt, der Auftrag sei zeitgleich mit der Erstellung der Abschlagsrechnung vom 11.08.2016 erteilt worden. Den Vorgaben in den BNfS – danach sei das Datum des Vertragsabschlusses durch eine Auftragsbestätigung des Installateurs bzw. der Lieferfirma nachzuweisen – entspreche allein die Auftragsbestätigung mit dem Datum 11.07.2016. Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 24.07.2019 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und I. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 24.07.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronisch geführten Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 11 K 9219/17 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Zuwendungsbescheides liegen vor. Nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Der den Kläger begünstigende Zuwendungsbescheid vom 26.07.2017 ist rechtswidrig. Die Zuwendungsgewährung verstieß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Das Verbot, ein Vorhaben dann zu fördern, wenn mit diesem bereits begonnen wurde, dient in erster Linie dazu, sicherzustellen, dass Haushaltsmittel im Sinne der allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglichst wirksam eingesetzt werden. Die Zuwendung soll einen Anreiz zur Durchführung eines Vorhabens und damit zu privaten Investitionen geben. Vorhaben zu fördern, zu deren Ausführung und Finanzierung sich ein Antragsteller ohnehin bereits entschlossen hat oder zu denen er auch ohne staatliche Hilfe in der Lage ist, ist nicht Sinn und Zweck der Regelung. Letzteres dokumentiert sich aber gerade darin, dass schon vor der Zusage der Zuwendung in Kenntnis der Bewilligungsbedingungen mit dem Vorhaben begonnen wird. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.09.1981 – 8 A 31/80 –, DVBl. 1982, 219 ff. Dementsprechend bestimmt Nr. 4.2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung, Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen – VII – 4 – 43.00 – vom 20.02.2013 i.d.F. vom 06.09.2016 (im Folgenden: Richtlinie progres), dass nur Vorhaben gefördert werden, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides durch die zuständige Bewilligungsbehörde noch nicht begonnen wurde. Ausweislich der Auftragsbestätigung der Firma G. C. H. & Co. KG wurde der Auftrag zur Installation einer Biomasseanlage in Kombination mit einer Solarthermieanlage am 11.07.2016 erteilt. Der Zuwendungsbescheid betreffend die Solarkollektoranlage erging – ebenso wie der die Biomasseanlage betreffende Bescheid – erst am 26.07.2016. Da gemäß den zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärten ANBest-P bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages als Maßnahmenbeginn gilt, liegt damit ein vorzeitiger, nämlich vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides erfolgter Maßnahmenbeginn vor. Davon, dass mit der geförderten Maßnahme entgegen der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht am 11.07.2016, sondern erst nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides begonnen wurde, kann nicht ausgegangen werden. Der Vortrag des Klägers ist unschlüssig und widersprüchlich. Dies betrifft zunächst den Zeitpunkt, zu dem er den Auftrag an die Firma C. erteilt hat. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren ausgeführt, „Anfang August“ bei der Firma C. gewesen zu sein und den Auftrag erteilt zu haben. Im Klageverfahren wird dagegen ausgeführt, richtigerweise hätte von der Firma C. eine Auftragserteilung am 11.08.2016 bestätigt werden müssen. Diese Diskrepanz lässt sich nicht als nur unpräzise Formulierung des Klägers qualifizieren, zumal nicht ansatzweise plausibel dargelegt worden ist, aufgrund welcher Umstände der Kläger nunmehr sicher sein will, dass der Auftrag am 11.08.2016 erteilt wurde. Dass unter diesem Datum die erste Abschlagsrechnung erstellt wurde, belegt dies nicht, und das, was der Kläger hinsichtlich des Ablaufs weiter vorgetragen hat bzw. hat vortragen lassen, ist völlig inkonsistent. In der von seinem Prozessbevollmächtigten erstellten Klagebegründung vom 10.11.2017 heißt es unter Verweis auf die vorgelegte Stellungnahme der Firma C. vom 06.10.2017 „Die Auftragsbestätigung wurde zusammen mit der Abschlagsrechnung (…) erstellt.“ In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger auf die diesbezügliche Frage des Gerichts, er habe die Auftragsbestätigung zusammen mit der ersten Abschlagsrechnung – diese datiert vom 11.08.2016 – per Post erhalten. Sodann gab er jedoch an, die Auftragsbestätigung sei von der Firma C. erstellt worden, als die Unterlagen zur Abrechnung der Maßnahme an den Beklagten hätten versandt werden müssen – der Auszahlungsantrag wurde von ihm aber erst nach Erhalt der Abschlussrechnung am 11.05.2017 unterschrieben. Nachdem sein Rechtsanwalt nach Vorhalt dieses Widerspruchs zwischenzeitlich erklärt hatte, der Kläger wisse nicht mehr, wann die Auftragsbestätigung bei ihm eingegangen sei, wurde schließlich vom Kläger behauptet, die Auftragsbestätigung habe er vom Zeugen I. erhalten, als sie gemeinsam die Unterlagen für den Auszahlungsantrag zusammengestellt hätten. Die Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben an den Beklagten vom 05.08.2017 stellen sich ebenfalls als abwegig dar. Dort hat er in Bezug auf die Datierung der Auftragsbestätigung ausgeführt, er habe „nicht auf das Datum geachtet“. Dass kann dem Kläger nicht abgenommen werden, weil er – ebenso wie im Übrigen die Zeugen I. und C. als verantwortliche Mitarbeiter der Firma C. – zum einen in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, dass er um die Bedeutung des Zeitpunkts der Auftragserteilung wusste. Zum anderen geht es bei der schriftlichen Bestätigung eines Auftrags und insbesondere dann, wenn diese nachträglich erstellt wird, gerade darum, genau jenen Zeitpunkt zu dokumentieren. Es spricht angesichts dessen nahezu alles dafür, dass es entgegen der Behauptungen des Klägers – und der Zeugen, siehe dazu die folgenden Ausführungen – tatsächlich zu einer Auftragserteilung bereits am 11.07.2016 gekommen ist. Dies muss im vorliegenden Verfahren allerdings abschließend geklärt werden. Jedenfalls ist die der Auftragsbestätigung vom 11.07.2016 nach § 98 VwGO i.V.m. § 416 ZPO als Privaturkunde zukommende Beweiskraft nicht widerlegt worden. Auch wenn auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers die Aussagen der Zeugen von vornherein bedeutungslos sind, sieht die Kammer Anlass zu der Feststellung, dass die Angaben, die der Zeuge I. in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ebenfalls widersprüchlich und unschlüssig sind. Der Zeuge I. erklärte bei seiner Vernehmung im Wesentlichen, die Auftragsbestätigung sei im Nachhinein von ihm erstellt worden, als er bei der Zusammenstellung der Unterlagen für die Auszahlung der Fördermittel bemerkt habe, dass eine schriftliche Auftragsbestätigung gefordert worden war. Er habe daraufhin am 11.05.2017 die Auftragsbestätigung erstellt und ausgedruckt. Dabei sei es dann zu der falschen Datierung gekommen, weil bei ihnen das Druckdatum immer das Tagesdatum sei. Diese Aussage ist mit dem Inhalt des Schreibens vom 06.10.2017, wonach die Auftragsbestätigung zusammen mit der Abschlagsrechnung erstellt worden sei und daher „analog (…) 1. Abschlagsrechnung“ der 11.08.2016 das richtige Datum gewesen wäre, nicht vereinbar. Das, was der Zeuge im Folgenden auf Vorhalt ausgeführt hat – er habe das Schreiben vom 06.10.2017 verfasst „in der Annahme, dass das damals so gewesen war, weil das ja die übliche Vorgehensweise ist“, widerspricht zunächst der Aussage des Zeugen C. , der erklärt hat, die Erteilung einer Auftragsbestätigung sei in ihrer Firma unüblich. Vor allem aber beseitigt diese Erklärung des Zeugen I. jegliche Aussagekraft des Schreibens der Firma C. vom 06.10.2017. Ob neben dem Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns auch ein Auflagenverstoß vorliegt, weil keine inhaltlich zutreffende schriftliche Auftragsbestätigung vorgelegt wurde, lässt das Gericht offen. Auf ein etwaiges Vertrauen in den Bestand der Zuwendung kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bzw. Nr. 3 VwVfG nicht berufen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben bewirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Der Kläger hat unrichtige Angaben gemacht, indem er unter Nr. 4.4 der von ihm am 29.05.2016 unterzeichneten Antragsformulare erklärt hat, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben und vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides auch nicht zu beginnen. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW schließt ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers ebenfalls aus, weil er die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf die Bedeutung eines erst nach dem Erlass der Zuwendungsbescheide erfolgenden Maßnahmenbeginns ist vom Beklagten mehrfach hingewiesen worden; dabei ist auch erläutert worden, wann ein solcher Maßnahmenbeginn vorliegt. Neben den in den Antragsformularen enthaltenen Erklärungen des Klägers waren entsprechende Erklärungen in den Antragseingangsbestätigungen vom 02.06.2016 und 06.06.2016 enthalten. Der Kläger hätte daher erkennen können und müssen, dass der Beklagte bei Kenntnis von den bereits vor Eingang der Förderbescheide eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen die Zuwendungsbescheide nicht erlassen hätte. Der Beklagte hat von der danach gegebenen Rücknahmemöglichkeit des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Ein relevanter (§ 114 Satz 1 VwGO) Ermessensfehler liegt nicht vor. Nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG wird der Verwaltungsakt in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel für die Vergangenheit zurückgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend besondere Umstände gegeben sein könnten, die eine andere Entscheidung angebracht erscheinen ließen, sind nicht gegeben. Vielmehr ist die Ermessensausübung zum einen durch Nr. 4.2 der Richtlinie progres („Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides durch die zuständige Bewilligungsbehörde noch nicht begonnen wurde.“) intendiert. Zum anderen folgt aus Nr. 8.2.2 ANBest-P, dass im Regelfall das Ermessen in diesem Sinne auszuüben ist. Dass die Regelung nach ihrem Wortlaut für die Feststellung und Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gilt, steht dem nicht entgegen: Voraussetzung für die Erhebung eines Erstattungsanspruchs ist die Beseitigung des Rechtsgrunds für die gewährte Zuwendung, also der Zuwendungsbescheide. Wenn nach Nr. 8.2.2 ANBest-P ein Erstattungsanspruch also „insbesondere“ geltend gemacht wird, wenn die Zuwendungsgewährung – wie hier – durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde, erstreckt sich die Lenkung des Ermessens auch auf die Frage der Aufhebung des Zuwendungsbescheides. Dementsprechend ist im Zuwendungsrecht anerkannt, dass die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall zum Widerruf bzw. zur Rücknahme einer Zuwendung zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf oder die Rücknahme von Subventionen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 – 3 C 22/96 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 – 15 A 1065/04 –, juris Rn. 90. Dies zugrunde gelegt sind die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.