Urteil
11 K 361/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2019:0731.11K361.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger sind Eigentümer der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke „Am N. 25a“ (Kläger zu 1. und 2.) und “Am N. 23“ (Kläger zu 3. und 4.) in der Stadt S. im Ortsteil O. . 3 Auf dem örtlichen Marktplatz im Ortsteil O. finden die O1. Maitage und seit dem Jahre 2011 auch das Schützenfest der Sankt I. Schützenbruderschaft O2. e.V. von 1928 statt. Der Marktplatz (Gemarkung O. , Flur 2, Flurstück 630) befindet sich im Eigentum der Beklagten. Ein Bebauungsplan existiert in diesem Bereich nicht. Der Bereich des Marktplatzes wird im Flächennutzungsplan der Stadt als Grünfläche ausgewiesen, der sich nördlich angrenzende Bereich als Kerngebiet (MK-Fläche). Die Grundstücke der Kläger liegen südlich angrenzend an den Marktplatz und werden im Flächennutzungsplan als Wohngebiet (W) ausgewiesen. 4 Für beide o.g. Veranstaltungen wurden aufgrund § 12 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Beklagten vom 04.09.1997 i.d.F. der 3. Änderungsverordnung vom 16.12.2011 i.V.m. den §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4 LImschG NRW Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit bis 3.00 Uhr morgens (O1. Maitage) bzw. bis 5.00 Uhr morgens (Schützenfest der St. I. Schützenbruderschaft O. e.V.) allgemein zugelassen. Für das Schützenfest, dass im Jahre 2017 in der Zeit vom 08.07.2017 bis 10.07.2017 stattfand, erteilte die Beklagte der Getränke und Mehr C1. GmbH mit Bescheid vom 28.06.2017 eine vorübergehende gaststättenrechtliche Erlaubnis auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 GastG, die unter Nr. 1.5 die Auflage enthielt, die durch die Musik hervorgerufenen Geräusche seien ab 24:00 Uhr „hörbar zu verringern“. Im Jahre 2017 wurde dort erstmalig auch die Veranstaltung “Tanz in den Mai“ in der Zeit vom 28.04.2017 bis zum 01.05.2017 durchgeführt. Hierfür erteilte die Beklagte der BT F. UG unter dem 05.04.2017 ebenfalls eine vorübergehende gaststättenrechtliche Erlaubnis auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 GastG. 5 Wegen der von diesen beiden Veranstaltungen ausgehenden Lärmemissionen wandte sich der Kläger zu 1. erstmalig mit einem Schreiben vom 05.05.2017 an die Beklagte und bat um Einhaltung und Umsetzung der sich aus der Freizeitlärmrichtlinie ergebenden Schutzpflichten. Die von diesen beiden Veranstaltungen ausgehende Lärmbelästigung führe zu Geräuschpegeln von 80 bis 90 dB(A) an seinem Grundstück und sei unzumutbar. Gespräche mit dem Veranstalter hätten zu keinen Änderungen geführt. 6 Mit Schreiben vom 27.06.2017 teilte die Beklagte dem Kläger zu 1. mit, dass für beide Veranstaltungen aufgrund der ordnungsbehördlichen Verordnung das Nachtruhegebot erst ab 3:00 Uhr bzw. 5.00 Uhr gelte, sie den Veranstalter des Schützenfestes aber eine hörbare Verringerung der durch die Musik hervorgerufenen Immissionen ab 24:00 Uhr aufgeben werde. Sie habe außerdem den Kreis H. um Einpegelung, Messung und Beurteilung der durch das Schützenfest entstehenden Geräuschimmissionen gebeten. Diese wurden durch den Kreis H. am 08.07.2017 und 10.07.2017 durchgeführt. 7 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2017 und 16.10.2017 wandten sich die Kläger an die Beklagte und baten um ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen die von diesen Veranstaltungen ausgehende Lärmbelästigung. Die Durchführung des Schützenfestes auf dem zentralen Marktplatz in O. erfolge erst seit dem Jahre 2011 und habe deshalb keine Tradition. Die bis tief in die Nacht stattfindenden Discoveranstaltungen seien auch nicht als Brauchtumspflege zu klassifizieren. Eine Verlängerung der Veranstaltung über 24 Uhr hinaus sei in aller Regel auch nicht mehr als unwesentlich zu qualifizieren und komme mit Blick auf die schutzwürdigen Belange der Anwohner nicht in Betracht. 8 Die Beklagte verwies in ihrem Antwortschreiben vom 25.10.2017 erneut auf die nach der ordnungsbehördlichen Verordnung festgesetzten Ausnahmezeiten für diese Veranstaltungen hin. Sollten die Kläger die Regelungen der Verordnung für unverhältnismäßig halten, müssten sie rechtliche Schritte gegen die Verordnung einleiten. Die von den Klägern zitierte Freizeitlärmrichtlinie stehe den Regelungen der Verordnung nicht entgegen, da sie ebenfalls Ausnahmen von dem Verbot der Störung der Nachtruhe zulasse. Dass das Schützenfest erst seit dem Jahre 2011 auf dem Marktplatz stattfinde, stehe seiner Einstufung als Traditionsveranstaltung nicht entgegen. Nach alledem sehe sie keine Veranlassung, die Modalitäten der Veranstaltungen zu verändern. 9 Die Kläger haben daraufhin am 23.01.2018 Klage erhoben. Eine auf Antrag der Beteiligten durchgeführte gerichtliche Mediation vor dem Güterrichter scheiterte (20 GK 1/18). 10 Für die Durchführung des Schützenfestes der St. I. Schützenbruderschaft O. e.V. im Jahre 2018 erteilte die Beklagte dem Festwirt U. C1. unter dem 28.06.2018 eine vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis, die unter Nr. 1.5 u.a. die Auflage enthielt, dass der Lärmwert nach 24:00 Uhr 0,5 m vor dem geöffneten Fenster der Kläger T. einen Wert von 62 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Die Einpegelung der Musikanlage erfolgte am 07.07.2018 durch den Kreis H. i.V.m. mit der Fa. Q. . 11 Für die Durchführung des Schützenfestes im Jahre 2019 erteilte die Beklagte dem Festwirt U. C1. am 21.05.2019 eine Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 31.01.2019 und der §§ 9 Abs. 3, 10 LImschG NRW. Unter Nr. 2 der Genehmigung wird ausgeführt, dass Lautsprecher und Musikanlagen ab 24.00 Uhr nur mit einem Maximalpegel von 65 dB(A) gemessen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster der Familie T. , betrieben werden dürfen. Der Bescheid vom 21.05.2019 wurde den Klägern mit Schreiben vom selben Tage bekannt gegeben. Rechtsmittel wurden hiergegen nicht eingelegt. 12 Die Kläger haben zur Begründung der Klage auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, es gehe ihnen hauptsächlich um die Beschränkung des Lärms durch das Schützenfest der St. I. Schützenbrüderschaft O. e.V. Es fänden zwar auch andere Veranstaltungen auf dem Marktplatz statt, diese, insbesondere das Maifest, würden sie aber in der derzeit veranstalteten Form nicht mehr lärmschutzrechtlich tangieren. Es sei allerdings für sie ungewiss, ob sich hieran nicht zukünftig wieder etwas ändern könne. Deshalb sei der Klageantrag auch nicht explizit auf die Veranstaltung des Schützenfestes beschränkt worden. Vor einer Ausnahmeerteilung nach dem LImschG NRW sei zunächst zu prüfen, ob Alternativstandorte in Betracht kämen. Dies sei hier nicht erfolgt. Ihrer Auffassung nach könnten insbesondere die Diskoveranstaltungen am Samstag und Montag an einen anderen Platz ausgelagert werden. 13 Sie beantragen, 14 die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei der Nutzung des in ihrem Eigentum stehenden öffentlichen Marktplatzes im S1. Ortsteil O. sowie bei der Überlassung desselben an Dritte die vom Marktplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auf den Grundstücken der Kläger, den Objekten Am N. 23 und Am N. 25 a in S. , außerhalb von Gebäuden die immissionsrichtwerte von 15 60 dB(A) für die Zeit von 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr , 16 65 dB(A) für die Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr, 17 60 dB(A) für die Zeit von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr und 18 50 dB(A) für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 U hr 19 nicht überschritten werden und insofern die nach den Nr. 3.1, 3.2 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen (sog. Freizeitlärm-Richtlinie) entsprechend dem Gebietscharakter als allgemeinem Wohn- bzw. Mischgebiet geltenden Lärmimmissionswerte eingehalten werden. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie trägt zur Begründung des Antrages ergänzend vor: Für die Klage fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Der insoweit geltend gemachte Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr trage hier nicht, weil es für die Beseitigung einer solchen Wiederholungsgefahr des in diesem Verfahren gestellten abstrakten Klageantrages, der indes inhaltlich mit den konkreten Lärmbeeinträchtigungen durch das bereits vergangene Schützenfest 2018 begründet werde, nicht bedürfe. Die Kläger hätten die Möglichkeit gehabt, gegen die Ausnahmegenehmigung für das O1. Schützenfest vom 13.07.2019 bis 15.07.2019 um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Diesen Bescheid hätten die Kläger jedoch bestandskräftig werden lassen. 23 Die Klage sei auch unbegründet. Im Rahmen des Mediationsverfahrens seien auch Alternativstandorte geprüft worden. Man habe aber keine alternativen, gleich geeigneten Standorte gefunden. Für den von den Klägern genannten alten Schützenplatz an der L 782 sei ihrer Ansicht nach schon keine ausreichende Erschließung gesichert, die es den Bierlieferanten ermögliche, dort Waren anzuliefern. Sie werde diesen von den Klägern in Spiel gebrachten Alternativstandort aber im Rahmen der Genehmigungserteilung für das Jahr 2020 noch einmal ins Auge fassen und überprüfen. 24 Die Forderung der Kläger nach einer (ausnahmslosen) Einhaltung der wiedergegebenen Lärmschutzwerte aus dem sog. Freizeitlärmerlass übersehe, dass es diverse Ausnahmetatbestände gebe, welche eine Überschreitung zulassen würden. Neben den gelockerten lmmissionsrichtwerten für seltene Ereignisse (Nr. 3.2 Freizeitlärmerlass) gebe es eine noch weitergehende (und hier einschlägige) Ausnahmemöglichkeit für Volksfeste und sonstige Traditionsveranstaltungen (Nr. 3.4 Freizeitlärmerlass), welche auf die Einhaltung konkreter Grenzwerte ganz verzichte. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 26 En t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 27 Die Klage hat keinen Erfolg. 28 Sie ist bereits unzulässig, weil den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 29 Die Kläger begehren mit ihrem Antrag, die Beklagte im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes zur verpflichten, sicherzustellen, dass bei allen zukünftigen Veranstaltungen auf dem Marktplatz in O. die im Klageantrag genannten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. 30 Für eine derartige Leistungsklage auf vorbeugenden Lärmschutz besteht regelmäßig dann kein Rechtsschutzinteresse, wenn der Kläger die Möglichkeit hat, im Wege der Anfechtungsklage und des eröffneten Eilrechtsschutzes (§ 80 VwGO) gegen konkrete Veranstaltungen vorzugehen, mit dem Ziel die Aufnahme von Schutzauflagen bzw. Festlegung von Lärmgrenzwerten zu erreichen. 31 Vgl. zur Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes: BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 – IV C 17.71 –, juris Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 03.08.2015 – 11 ZB 15.1114 –, juris Rn 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. 11. 2003 – 9 S 2526/03 –, juris Rn. 3; VG Ansbach, Urteile vom 10.06.2013 – AN 10 K 13.00318 –, juris Rn. 27 und vom 07.12.2007– AN 10 K 06.02910 –, juris Rn. 34; VG Halle (Saale), Urteil vom 23.04. 2010 – 4 A 6/10 –, juris Rn. 38. 32 Von dem Grundsatz, dass Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte auch von dadurch betroffenen Dritten grundsätzlich nur mit einer auf die nachträgliche Beseitigung der Wirkungen eines Verwaltungshandelns gerichteten Anfechtungsklage erwirkt werden kann, bestehen allerdings Ausnahmen, wenn es sich um eine Vielzahl von wiederkehrenden Veranstaltungen handelt, deren Genehmigungen dem Betroffenen nicht rechtzeitig bekannt gemacht werden und bei denen effektiver Rechtschutz im Wege der Anfechtungsklage auf Grund Zeitabaufes der Veranstaltung nicht zu erreichen ist. In derartigen Fällen ist es dem Betroffenen nicht zumutbar, gegen jede einzelne Veranstaltung im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen. Es besteht dann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine vorbeugende Leistungs- oder Feststellungklage, mit dem Ziel, die Zulässigkeit dieser Veranstaltungen, insbesondere unter dem Blickwinkel des Lärmschutzes, vorab zu klären. 33 Vgl. HessVGH, Urteil vom 25.02.2005 – 2 UE 2890/04 –, juris Rn. 47; OVG Bremen, Urteil vom 14.11.1995 – 1 BA 13/95 –, juris Rn. 27; VG Göttingen, Urteil vom 23.02.2005 – 1 A 1214/02 –, juris Rn. 48; VG Frankfurt, Urteil vom 16.06.1998 – 6 E 2334/96 –, juris Rn. 47 und 48. 34 Im vorliegenden Fall liegt eine Situation, die ausnahmsweise die Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes erfordert, allerdings nicht vor. Die Kläger haben schon im gerichtlichen Erörterungstermin am 23.01.2019 klargestellt, dass sie nur durch eine der auf dem Marktplatz in O. statttfindenden Veranstaltungen – das jährliche Schützenfest der St. I. Schützenbruderschaft O. e.V. – schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Lärm ausgesetzt sind und nur insoweit Schutzauflagen zur Begrenzung des Lärms notwendig seien. Für die Durchführung dieser Veranstaltung wurden in den Jahren 2017 und 2018 Genehmigungen auf der Grundlage des § 12 GastG erteilt, im Jahre 2019 auf der Grundlage der §§ 9 und 10 LImSchG NRW, die jeweils auch Nebenbestimmungen zur Begrenzung des Lärms enthielten. Die Kläger habe gegen diese Genehmigungen kein Rechtsmittel eingelegt und die erteilten Genehmigungen bestandskräftig werden lassen. Insbesondere die Ausnahmegenehmigung vom 21.05.2019 für das in der Zeit vom 13.07.2019 bis 15.07.2019 stattfindende Schützenfest wurde den Klägern bereits mit Schreiben vom 21.05.2019 bekannt gemacht (Schreiben der Beklagten vom 12.07.2019). Es bestand ausreichend Zeit gegen den Bescheid vom 21.05.2019 Widerspruch bzw. Anfechtungsklage zu erheben und um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachzusuchen. Für die Durchführung des Schützensfestes der St. I. Schützenbruderschaft O. e.V. in den kommenden Jahren ist nach dem gerichtlichen Erörterungstermin vom 23.01.2019 davon auszugehen, dass die Beklagte in gleicher Weise verfährt und erteilte Genehmigungen den Klägern rechtzeitig bekannt macht. 35 Im Ergebnis können die Kläger bei der hier vorliegenden Konstellation deshalb keinen Rechtsschutz im Wege der vorbeugenden Leistungsklage in Anspruch nehmen, weil ihnen hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 36 Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Klage mit dem gestellten Antrag auch unbegründet gewesen wäre, weil die Kläger keinen Anspruch darauf haben, dass die im Klageantrag genannten Immissionsrichtwerte des sog. Freizeitlärmerlasses, 37 Vgl. RdlErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen vom 23.10.2006 i.d.F. der Änderung vom 13.04.2016, MBl. NRW 2016 S. 239, 38 für allgemeinem Wohn- bzw. Mischgebiete eingehalten werden. 39 Als Anspruchsgrundlage kommen hierfür die §§ 24 i.V.m. 22 BImSchG in Betracht. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 – 7 C 12/90 –, juris Rn.5. 41 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Bei dem im Eigentum der Beklagten stehenden Marktplatz handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage i.S.d § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG, die auch von der Beklagten betrieben wird. Sie hat bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage, den sie durch die Regelung von Art und Umfang der auf dem Marktplatz stattfindenden Veranstaltungen in § 12 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Stand: 31.01.2019) auch ausübt. 42 Vgl. zum Betreiberbegriff: Jarass, BImSchG, Kommentar, 12. Auflage 2017, § 3 Rn. 87. 43 Sie ist zugleich auch zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach dem LImSchG NRW und kann ergänzend im Einzelfall durch Inhalts – und Nebenbestimmungen sicherstellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Veranstaltungen, bei denen allgemein auf Grund einer Verordnung i.S.d. § 9 Abs. 3 LImSchG NRW die nächtlichen Ruhezeiten verkürzt werden, begrenzt oder ausgeschlossen werden. 44 Soweit es um schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm durch die in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zugelassenen Veranstaltungen geht, beurteilt sich dies nicht nach der TA Lärm, sondern nach dem o.g. Freizeitlärmerlass bzw. der Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 06.03.2015. 45 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 25.05.2016 – 4 B 581/16 –, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 22.11.2005 – 22 ZB 05.2679 –, juris Rn. 11. 46 Ob hier auf den Freizeitlärmerlass oder die Freizeitlärmrichtlinie abzustellen wäre, 47 vgl. Nr. 3.2. des Erlasses, der eine Anwendung der Freizeit-lärmrichtlinie nur für neue Veranstaltungen, die erstmalig in einer Kommune stattfinden, empfiehlt, 48 kann dahingestellt bleiben. Weder aus dem Freizeitlärmerlass noch aus der Freizeitlärmrichtlinie ergibt sich jedenfalls, dass bei den auf dem Marktplatz im Ortsteil O. stattfindenden Veranstaltungen die von den Klägern mit dem Klageantrag beanspruchten Immissionsrichtwerte - 65 dB(A) bzw. 60 dB(A) am Tage außerhalb bzw. innerhalb der Ruhezeiten und 50 dB(A) in der Nacht – zwingend einzuhalten sind und eine Überschreitung dieser Werte durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht zulässig ist. Aus den folgenden Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass die Erteilung eine Ausnahme im Ermessen der Beklagten steht und bei der Ausübung des Ermessens Art, Umfang, Häufigkeit und Dauer der Veranstaltung zu berücksichtigen sind. Schon aus diesem Grund kann der geltend gemachte Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, ihr Ermessen grundsätzlich so auszuüben, dass – unabhängig von der konkret geplanten Veranstaltung – keine Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, nicht bestehen. 49 Für die Durchführung des Schützensfestes der St. I. Schützenbruderschaft O. e.V. – um das es den Klägern in erster Linie geht – wird zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten auf Folgendes hingewiesen: 50 Unterstellt, die Grundstücke der Kläger liegen in einem Bereich, der nach § 34 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet zu bewerten ist, ist davon auszugehen, dass der nach Nr. 3.1 Freizeitlärmerlass und Nr. 4.1. maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert von 40 dB(A) bei der Durchführung dieser Veranstaltung überschritten wird. Dies ergibt sich schon aus den Lärmmessungen in der Vergangenheit – 2018 ergaben Überwachungsmessungen des Kreises H. am Immissionsort T. einen Beurteilungspegel von 64,8 dB(A) – und der von der Beklagten für das Jahr 2019 am 21.05.2019 erteilten Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Störung der Nachtruhe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LImSchG NRW. 51 Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG NRW kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot der Störung der Nachtruhe (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LImSchG NRW) zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 52 Einer Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des Schützenfestes bedürfte es nicht, wenn die Voraussetzungen der Nr. 3.2 Freizeitlärmerlass vorliegen. Danach ist ist auch ohne Erteilung einer Ausnahme nach Nr. 3.4 bei seltenen Ereignissen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 zulässig, wenn der nächtliche Immissionswert den Höchstwert von 55 dB(A) nicht überschreitet. Das Schützenfest der St. I. Schützenbrüderschaft in der bisher durchgeführten Form erfüllt die Merkmale eines seltenen Ereignisses nach Nr. 3.2 Freizeitlärmerlass. Es ist weder von den Klägern vorgetragen worden noch aus dem von der Beklagten vorgelegten Veranstaltungsplan für den Marktplatz O. ersichtlich, dass an mehr als 18 Tagen eines Kalenderjahres und an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 Freizeitlärmerlass an den Grundstücken der Kläger überschritten werden. 53 Wird der nächtliche Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1 i.V.m. Nr. 3.2 Freizeitlärmerlass von 55 dB(A) bei der Durchführung des Schützenfestes auch zukünftig überschritten – wovon auf Grund der durchgeführten Messungen und der für das Jahr 2019 erteilten Ausnahmegenehmigung auszugehen ist – ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Nr. 3.4 Freizeitlärmerlass erforderlich. Ein hierfür vorauszusetzendes öffentliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung besteht insbesondere bei den dort genannten Traditionsveranstaltungen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass das Schützenfest der St. I. Schützenbrüderschaft O. e.V. eine Traditionsveranstaltung in diesem Sinne darstellt und an dessen Durchführung ein öffentliches Interesse besteht. Schützenfeste sind ein traditioneller, allgemein akzeptierter Ausdruck des Gemeindelebens. Sie stärken Identität und Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft und besitzen deshalb für viele Bewohner einen hohen Stellenwert. Damit einhergehende Geräusche sind daher aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines verständigen Durchschnittsbetrachters in höherem Umfang zumutbar als andere Immissionen. An der kommunalen Bedeutung eines traditionellen Schützenfests nehmen Jugendtanzveranstaltungen wie Disco-Abende auch dann teil, wenn sie erst seit einigen Jahren Bestandteil des Schützenfestes sind. Ebenso wie die kommunalen Festivitäten selbst sind auch damit untrennbar verbundene Musik- und Tanzveranstaltungen nicht auf einen bestimmten, historisch überkommenen Bestand festgelegt, sondern können Änderungen in Art und Ausrichtung erfahren. 54 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2016 – 4 B 581/16 –, juris Rn. 13 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 26.9.2003 - V ZR 41/03 -, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 14 f. 55 Vor diesem Hintergrund dürfte auch für die Durchführung der Disco - Veranstaltungen des Schützenvereins ein öffentliches Interesse zu bejahen und die Erteilung einer Ausnahme nach Nr. 3.4 Freizeitlärmerlass zulässig sein. Ebenso wenig dürfte der Einstufung des Schützenfestes als Traditionsveranstaltung entgegenstehen, dass dieses erst im Jahre 2011 auf den Marktplatz in O. verlegt wurde. Ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, erscheinen auch die Ausführungen der Beklagten zur Geeignetheit der von den Klägern genannten Standortalternativen (vgl. jeweils die Protokolle zum Erörterungstermin und zur mündlichen Verhandlung) dem Gericht plausibel. 56 Weder Nr. 3.4 Freizeitlärmerlass noch Nr. 4.4.2 der Freizeitlärmrichtlinie enthalten verbindlichen Vorgaben, in welchem Maße und für welchen Zeitraum eine Überschreitung der nächtlichen Immissionsrichtwerte im Wege der Ausnahmeerteilung zugelassen werden kann. Hieraus kann allerdings nicht – wovon möglicherweise die Beklagte ausgeht – geschlossen werden, der Normgeber habe bewusst auf die Festlegung konkreter Immissionsrichtwertbegrenzungen verzichtet, um solche Traditionsveranstaltungen keinen Beschränkungen zu unterwerfen. Vielmehr sind im Einzelfall das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung und das Schutzbedürfnis der Nachbarschaft gegeneinander abzuwägen (Nr. 3.4 Absatz 3 Freizeitlärmerlass und Nr. 4.4.2 Freizeitlärmrichtlinie). Wann letzteres im Rahmen der Abwägung Vorrang genießen soll, hat der Normgeber auch beispielhaft in Nr. 3.4 Absatz 4 Freizeitlärmerlass umschrieben. So soll eine deutliche Reduzierung der Lärmbelästigung nach 22:00 Uhr erfolgen, soweit dies technisch und/oder organisatorisch möglich ist, ohne den Charakter der Veranstaltung zu verändern und die Ausnahme bei mehrtägigen Veranstaltungen nicht über 24:00 Uhr hinausgehen. 57 Auch die Freizeitlärmrichtlinie stellt Traditionsveranstaltungen nicht von der Beachtung nachbarschaftlicher Belange frei, sondern erfordert für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eine Abwägung der o.g. widerstreitenden Belange. Für Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit, sozialer Adäquanz und Akzeptanz (Nr. 4.4.1) sind die Vermeidbarkeit und Zumutbarkeit der entstehenden Immissionen zu prüfen (Nr. 4.4.2 Abs. 1), wobei die Zumutbarkeit eines Immissionswertes von 55 dB(A) nachts explizit zu begründen ist (Nr. 4.4.2 Abs. 1 lit a) und eine Überschreitung dieses Wertes nach 24:00 Uhr grundsätzlich vermieden werden soll (Nr. 4.4.2 Abs. 1 lit b). Je größer der Umfang der Abweichungen von den Immissionsrichtwerten nach Ziffer 4.1 bis 4.3. ist, desto intensiver sind die in Nr. 4.4.2 genannten Voraussetzungen zu prüfen und zu bewerten (Nr. 4.4.2 Abs. 3). 58 In Anwendung der vorgenannten Regelungen der Freizeitlärmrichtlinie hat das OVG NRW in einem Verfahren aus Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Jugendtanzveranstaltung eines anderen Schützenfestes ausgeführt, dass das Gebot der Rücksichtnahme eine Begrenzung der von der Musikanlage ausgehenden Immissionen am Haus der betroffenen Nachbarn auf 55 dB(A) ab 24:00 Uhr erfordert und die musikalischen Darbietungen der bis 02:00 Uhr zugelassenen Veranstaltungen ab 01:45 Uhr einzustellen sind. 59 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 – 4 B 581/16 –, juris Rn. 19 ff. 60 Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung wird die Beklagte bei der Erteilung zukünftiger Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 9 und 10 LImschG für die Durchführung des Schützenfestes der St. I. Schützenbruderschaft O. e.V. zu prüfen haben, ob Nachbarn eine Immissionsbelastung von 65 dB (A) bis 05.00 Uhr morgens – wie bisher durch ordnungsbehördliche Verordnung und Ausnahmegenehmigung zugelassen – zumutbar ist oder nicht eine Herababsetzung des zulässigen Immissionsrichtwertes nach Mitternacht unter dem Blickwinkel des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme in Betracht kommt. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.