Beschluss
11 L 886/19
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2019:0927.11L886.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 2480/19 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.08.2019 wird wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Die Verfügung des Antragsgegners vom 02.08.2019, die lautet: 2 „Gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz – VersG) (…) wird die von Ihnen für Samstag, 09.11.2019, angemeldete Versammlung mit Aufzug in C2. , mit der Maßgabe bestätigt, dass diese auf einen Tag außerhalb des Gedenktags für die Opfer des Nationalsozialismus in der Reichspogromnacht am 09.11.1938 zu verlegen ist.“, 3 erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung voraussichtlich als rechtswidrig. 4 Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 5 Unabhängig davon, ob es sich, wie vom Antragsgegner zugrunde gelegt, bei der angefochtenen Verfügung „nur“ um eine Auflage und nicht faktisch um ein Versammlungsverbot handelt – dafür spricht, dass die unter dem Motto „Mit 91 Jahren im Knast? Freiheit für V. I. ! Für echte Meinungsfreiheit!“ angemeldete Versammlung einen besonderen Bezug weder zum Veranstaltungsdatum 09.11.2019 noch zu der Bedeutung des 9. November als historischem Gedenktag hat –, lässt sich auf der Grundlage der vom Antragsgegner herangezogenen Umstände nicht feststellen, dass ihre Durchführung zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt. 6 Die Tatsache, dass der 9. November in der Gesellschaft ein Tag des Gedenkens an die Reichspogromnacht und die Opfer des Nationalsozialismus ist, rechtfertigt diese Annahme auch in der Zusammenschau mit weiteren Aspekten nicht. 7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Kammer folgt, kann die öffentliche Ordnung betroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Botschaft zukommt, der bei der Durchführung des Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden. 8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 – 1 BvQ 9/01 –, juris Rn. 15. 9 Im Unterschied zum Holocaustgedenktag am 27. Januar, dem Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz am 27.01.1945, ist der 9. November nicht durch Hoheitsakt zum offiziellen Gedenktag erklärt worden. Auch falls er dem Holocaustgedenktag insoweit an Symbolkraft nicht nachstehen sollte, 10 so VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.11.2013 – 14 L 1550/13 –, juris Rn. 29, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2011 – 5 B 1351/11 –, 11 kann nicht allein der bloßen Durchführung eines Aufzugs oder einer Versammlung an diesem Tag eine Provokationswirkung beigemessen werden, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigt. Vielmehr ist die Feststellung bzw. begründete Prognose erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung derartige Provokationen ausgehen, 12 vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2012 – 1 BvQ 4/12 –, juris Rn. 7 m.w.N.; 13 aus der bloßen Nähe des Zeitpunkts der Versammlung oder des Aufzugs zu einem der Erinnerung an das nationalsozialistische Unrechtsregime und seine Opfer gewidmeten Gedenktag kann eine solche provokative Wirkung also nicht abgeleitet werden, 14 so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 26.01.2006 – 1 BvQ 3/06 –, juris Rn. 12. 15 Eine Stoßrichtung gegen das Gedenken, das in der Gesellschaft mit dem Datum des 9. November verbunden ist, und eine damit einhergehende unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung lässt sich in Bezug auf den von der Antragstellerin angemeldeten Aufzug auf der Grundlage der Erwägungen des Antragsgegners nicht ausreichend tragfähig begründen. 16 Soweit er annimmt, dass bei der Versammlung Straftatbestände, insbesondere § 130 StGB, erfüllt werden könnten, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass den von ihm erwarteten Parolen oder Transparenten entsprechenden Inhalts grundsätzlich durch Auflagen begegnet werden kann. Dass es zu einem Verstoß gegen solche Auflagen kommen kann, ist zwar richtig. Dass dies von der Antragstellerin geduldet werden wird oder in der Vergangenheit geduldet worden ist, kann jedoch nicht festgestellt werden; dem diesbezüglichen Vortrag der Antragstellerin in der Antragsschrift hat der Antragsgegner nicht widersprochen. Es bleibt darüber hinaus weitgehend offen, wieviele Personen in welchem Umfang bei Veranstaltungen der Antragstellerin trotz solcher Auflagen Parolen wie „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“, „Wer sitzt im Schrank? Anne Frank!“ oder „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus!“ skandiert haben. Sofern aufgrund der Erfahrungen davon ausgegangen werden müsste, dass ein derartiges strafbares Verhalten der Teilnehmer bereits durchgeführte Versammlungen und Aufzüge nicht nur unwesentlich geprägt haben, könnte dies die vom Antragsgegner angeordnete Durchführung des Aufzuges an einem vom 09.11.2019 verschiedenen Tag möglicherweise rechtfertigen. Dazu reichen die vorliegenden Informationen jedoch nicht aus. Nach der Pressemitteilung des Antragsgegners vom 10.11.2018 zu der von der Antragstellerin an diesem Tage in C2. durchgeführten Versammlung wurden bei einer Zahl von ca. 400 Teilnehmern und insgesamt etwa 6.000 Gegendemonstranten 19 Straftaten registriert. Welche davon der Veranstaltung der Antragstellerin zuzuordnen waren, ergibt sich nicht. Konkret benannt werden im angefochtenen Bescheid vom 02.08.2019 die Verurteilungen zweier Mitglieder der Antragstellerin im Jahr 2016; in Bezug auf die Veranstaltungen am 10.11.2018 in C2. und am 21.09.2018 in E. wird lediglich festgehalten, dass solche Parolen skandiert wurden. Inwieweit dieses Verhalten der Teilnehmer die Wahrnehmung des Aufzuges in der Öffentlichkeit mit der Folge einer möglichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger maßgeblich prägten, ist nicht ersichtlich. Derzeit dürfte auf der Grundlage der vom Antragsgegner zusammengetragenen Fakten eher davon auszugehen sein, dass es sich um Einzelfälle handelte. 17 Die wiederholte Leugnung des Holocaust, wegen derer V. I. -X. verurteilt worden ist, ist nicht Thema der Versammlung und findet sich in deren Motto („Mit 91 Jahren in den Knast! Freiheit für V. I. ! Für echte Meinungsfreiheit“) nicht wieder. Soweit mit der eingeforderten „echten“ Meinungsfreiheit aus Sicht der Antragstellerin die Abschaffung des § 130 StGB einhergehen soll, hat dies keine Stoßrichtung gegen den 9. November als Gedenktag, die unter Berücksichtigung des Grundrechts der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellen kann. In der rechtspolitischen Forderung nach einer Abänderung oder Abschaffung des § 130 StGB kann auch dann kein unmittelbarer Angriff auf die von dieser Strafnorm geschützte Würde der Opfer des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gesehen werden, wenn diese Forderung von Vertretern rechtsextremistischer Auffassungen erhoben wird. 18 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.2006 – 1 BvQ 3/06 –, juris Rn. 17. 19 Die Tatsache, dass V. I. -X. bzw. ihre Inhaftierung ebenfalls Versammlungsthema sein soll, ändert daran nichts. 20 Die Ausführungen, die im Bescheid vom 02.08.2019 zum zu erwartenden Gesamtgepräge des Aufzuges gemacht werden, nämlich, dass 21 - die Teilnehmer an früheren Versammlungen der Antragstellerin und deren Führungspersonal zum Teil einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten seien, 22 - der nordrhein-westfälische Landesverband der Partei ein Sammelbecken für Neonazis und seine Führung von den Führungspersonen der 2012 aufgelösten Kameradschaften übernommen worden sei und 23 - die Partei gegründet worden sei, um die bisherigen neonazistischen Aktivitäten nunmehr unter dem Schutz des Parteienprivilegs zu betreiben, 24 lassen den Rückschluss auf eine die öffentliche Sicherheit und Ordnung am 09.11.2019 gefährdende Versammlungsdurchführung mangels ausreichendem Bezug zum Gedenktag 9. November nicht zu. 25 Soweit der Antragsgegner darauf verwiesen hat, dass Mitglieder der Antragstellerin in der Vergangenheit Gedenkveranstaltungen zum 9. November durch das Skandieren von Parolen, das Mitführen von Transparenten und das Zeigen der Reichskriegsflagge gestört haben, könnte dem erneut durch Auflagen und erforderlichenfalls eine Auflösung der Versammlung bei Verstößen begegnet werden. 26 Entsprechendes gilt für die üblicherweise in C2. anlässlich des 9. November zum Gedenken an die Reichspogromnacht und die Judenverfolgung auf dem Bahnhofsvorplatz und im Rathaus stattfindenden Veranstaltungen. Die Antragstellerin hat diesbezüglich erklärt, sie sei betreffend die Strecke des Aufzuges kooperationsbereit. 27 Dass sie bei der am 10.11.2018 in C2. unter ähnlichem Motto durchgeführten Versammlung Luftballons hat aufsteigen lassen und dies im Internet als Solidaritätsbotschaft an V. I. -X. nach dem Motto „88 Luftballons auf ihrem Weg zum Horizont“ bezeichnet hat, bestätigt erneut die rechtsextreme Ausrichtung der Antragstellerin. Es ist aber nicht ersichtlich, dass das Lied, das eigentlich den Titel „99 Luftballons“ trägt, mit diesem Text auf der nunmehr angemeldeten Veranstaltung gesungen oder sonst thematisiert werden soll, zumal auch nicht erkennbar ist, dass dies im vergangenen Jahr der Fall war und damit ein durch die Zahl 88 symbolisierter Hitlergruß in der Öffentlichkeit wahrnehmbar wurde. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.