OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 1025/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:0930.8K1025.18.00
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Waffenbesitzkarte. Ihm wurde am 17.05.2010 eine Waffenbesitzkarte mit der Nr. 27/2010 erteilt. Er ist Mitglied in der Nationaldemokratischen Partei Deutschland („NPD“). Am 15.06.2008 nahm er an dem Landesparteitag Nordrhein-Westfalen in Bochum teil. Am 11.06.2009 wurde er auf dem Landesparteitag Nordrhein-Westfalen in Bochum auf Platz sechs der Landesliste für die Landtagswahl Nordrhein-Westfalen 2010 gewählt. Am 04.09.2010 nahm er an der Demonstration „Antikriegstag“ in Dortmund teil. Am 06.11.2010 nahm er an dem NPD Bundesparteitag in Hohenmölsen teil. Anlässlich des 60. Jahrestages der Bombardierung Dresdens nahm der Kläger am 19.02.2011 an einer Demonstration teil. Auf der Jahreshauptversammlung und einer anschließenden Vortragsveranstaltung des Kreisverbandes Unna der NPD in Unna am 16.04.2011 wurde der Kläger zum stellvertretenden Kreisvorsitzenden sowie zum Delegierten für den Bundesparteitag und Ersatzdelegierten für den Landesparteitag gewählt. Am 01.04.2012 nahm er an der NPD Regionalkonferenz für die Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen in Siegburg teil. Auf einer Veranstaltung des NPD Kreisverbandes Unna am 12.05.2012 in den Räumlichkeiten der Kameradschaft „Nationaler Widerstand Dortmund“ sprach der Kläger die einleitenden Worte. Am 28.09.2013 nahm er an einem durch den NPD Kreisverband Unna veranstalteten Liederabend mit dem Liedermacher Frank Rennecke teil. Auf der Jahreshauptversammlung des NPD Kreisverbandes Unna am 08.02.2014 wurde der Kläger zum Delegierten für den Landes- und Bundesparteitag gewählt. Am 17.10.2015 und am 01.10.2016 unterstützte der Kläger die Kampfsportveranstaltung „Kampf der Nibelungen“ in Gemünden als Ringarzt. Mit Schreiben vom 12.06.2017 informierte der Beklagte den Kläger, dass er beabsichtige, seine Waffenbesitzkarte zu widerrufen bzw. zurückzunehmen. Zur Begründung bezog er sich auf die Mitgliedschaft des Klägers in der NPD. Ferner listete er zahlreiche Aktivitäten auf, an denen der Kläger teilgenommen hat. Hierbei handelt es sich neben Landesparteitagen und Bundesparteitagen um Demonstrationen, Jahreshauptversammlungen, Konferenzen, Vortragsveranstaltungen, Liederabende und eine Kampfsportveranstaltung, an der der Kläger als Ringarzt teilgenommen hat. Mit Schreiben vom 07.07.2017 nahm der Kläger hierzu Stellung. Er führte aus, § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG sei nicht anwendbar, da der dort verwendete Begriff der „Vereinigung“ im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parteienprivileg nur so verstanden werden könne, dass er nicht auf Parteien anwendbar sei. Aber selbst bei einer Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG könne Anknüpfungspunkt für eine mögliche waffenrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person weder die Parteimitgliedschaft noch die Funktion, sondern nur seine Betätigung sein. Der Beklagte habe keine Begebenheiten benannt, die ein Verbot begründen könnten. Im Übrigen würde die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nur dann ausgelöst, wenn die freiheitlich-demokratische Grundordnung in einer Art und Weise infrage gestellt werde, welche in waffenrechtlicher Hinsicht den Schluss erlaube, dass der Kläger die Waffe zukünftig im Sinne einer verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen werde. Darüber hinaus sei die Regelvermutung allerdings auch widerlegt. Der Kläger habe bereits bei den Feldjägern zwölf Jahre mit Waffen gearbeitet. Der Bundeswehr sei die seit Jahrzehnten bestehende Mitgliedschaft in der NPD von Anfang an bekannt gewesen. Dennoch habe der Kläger staatliche Behörden und sogar den Militärischen Abschirmdienst („MAD“) betriebsärztlich betreut, ohne dass es zu Beschwerden gekommen sei. Trotz zahlreicher Sicherheitsüberprüfungen durch den MAD habe es nie Zweifel an der Verfassungstreue gegeben. Er habe stets sämtliche Patienten ohne Unterschied nach Herkunft oder Rasse nach bestem Wissen und Gewissen betreut. Mit Bescheid vom 21.02.2018 nahm der Beklagte die erteilte Waffenbesitzkarte wegen Unzulässigkeit gemäß §§ 45 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG zurück. Ferner gab er dem Kläger auf, die Waffenbesitzkarte spätestens bis zum 29.03.2018 zurückzugeben (Nr. 1). Zudem ordnete er an, dass der Kläger die sich noch in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition bis zum 29.03.2018 dauerhaft unbrauchbar mache oder einem Berechtigten überlasse und darüber einen Nachweis vorlege (Nr. 2). Darüber hinaus drohte er dem Kläger für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld i.H.v. 500 € an. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei Mitglied in der NPD. Diese verfolge Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Der Kläger sei mindestens seit dem Jahr 2008 in der NPD aktiv. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a sei vorliegend anwendbar. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG stelle keine Spezialregelung in dem Sinne dar, die eine Anwendung des §§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ausschließe. Die NPD sei eine Vereinigung, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge und deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Kläger diese Bestrebungen unterstützte. Als Unterstützungshandlung genüge neben der Teilnahme an Parteiveranstaltungen auch die Ausübung von Funktionsämtern. Die Funktionen, Aufgaben und Tätigkeiten des Klägers für die NPD stellten aktive Unterstützungshandlungen in diesem Sinne dar. Seine Ausführungen seien nicht geeignet, die Regelvermutung zu widerlegen. Soweit der Kläger ausführe, dass sich aus seiner ärztlichen Tätigkeit etwas anderes schließen lasse, stehe diese Behauptung in einem unauflösbaren Widerspruch zu den dargestellten Tätigkeiten. Es sei bei lebensnaher Betrachtung schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Kläger die Ziele der NPD bei einer nach eigenen Angaben bereits seit Jahrzehnten bestehenden Mitgliedschaft und insbesondere wegen der benannten Aktivitäten nicht unterstütze. Hinsichtlich der Tätigkeit für staatliche Behörden und die Bundeswehr gelte nichts anderes. Es sei kein zeitlicher Zusammenhang erkennbar zu der Zeit seit dem Jahr 2008. Die verfassungsfeindliche Einstellung werde durch die Tätigkeit als Ringarzt in den Jahren 2014 und 2015 bei der rechtsextremistischen Kampfsportveranstaltung „Kampf der Nibelungen“ untermauert. Die Regelvermutung sei nicht widerlegt worden. Hiergegen hat der Kläger am 08.03.2018 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Bescheid sei formell rechtswidrig, da der Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarte angehört worden sei, nicht jedoch zu der ausgesprochenen Rücknahme. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Verhaltensweisen des Klägers nach dem 17.05.2010 seien unbeachtlich, da es sich um eine Rücknahme handele. Es komme daher ausschließlich auf die Zuverlässigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte an. Vor diesem Datum werde dem Kläger lediglich die Teilnahme an zwei Landesparteitagen vorgeworfen. Es sei nicht ersichtlich, warum dies zuverlässigkeitsschädlich sei. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG n.F. könne nicht rückwirkend auf Sachverhalte angewendet werden, die sich in den Jahren 2008 und 2009 zugetragen hätten. Im Falle eines Widerrufs könnten Handlungsweisen, die mehr als fünf Jahre zurücklägen, nicht berücksichtigt werden. Bei der Wahl um einen Listenplatz handele es sich nicht um ein Statusamt, sondern lediglich um eine Kandidatur auf einem hinteren Listenplatz, welche in der Öffentlichkeit niemand wahrgenommen habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dies die NPD unterstützt haben solle. Verfassungsfeindliche Handlungsweisen des Klägers lägen nicht vor. Ein stellvertretender Kreisvorsitzender verfüge über keinen nennenswerten Einfluss. Durch die Teilnahme an der Demonstration habe der Kläger lediglich seine Meinung kundgetan. Es sei nicht ersichtlich, dass die Unfriedlichkeit der Demonstration am 19.02.2011 dem Kläger zurechenbar sei. Am 13.03.2018 hat der Kläger den Verkauf sämtlicher Waffen angezeigt und seine Waffenbesitzkarte zurückgegeben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.02.2018 aufzuheben und die Berufung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, auf die Anwendung der neuen Fassung des §§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG komme es nicht an, da es sich bei den Betätigungen um konkrete Unterstützungshandlungen und nicht lediglich um auf Tatsachen gestützte Annahmen handele. Es lägen keine Erkenntnisse zu einer aktiven Mitgliedschaft in der NPD vor 2008 oder zu der Bundeswehrzeit des Klägers vor. Der langjährige, bereits seit acht Jahren bestehende beanstandungsfreie Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei notwendige aber nicht hinreichende Voraussetzung, um die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen. Mit Beschluss vom 06.03.2019 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21.02.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 45 Abs. 1 WaffG, da es sich um die Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis handelt. Der Vertreter des Beklagten hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der angegriffene Bescheid eine Rücknahme darstellen soll. Dies folgt ebenfalls aus der Überschrift des Bescheids „Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis“ sowie dem Tenor zu 1., nach dem die Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit „zurückgenommen“ wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 21.02.2018 neben Ereignissen, die vor Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis stattgefunden haben, auch auf solche abstellt, die erst nach Erlass der waffenrechtlichen Erlaubnis erfolgt sind. Denn einerseits tragen die Verhaltensweisen des Klägers vor Erlass der waffenrechtlichen Erlaubnis die Rücknahme alleine; andererseits wäre der Bescheid ausgelegt als Widerrufsbescheid gestützt auf die Ereignisse nach Erlass der waffenrechtlichen Erlaubnis in Form der Wahl zum Delegierten für den Landes- und Bundesparteitag auf der Jahreshauptversammlung der NPD des Kreisverbandes Unna am 08.02.2014 ebenfalls rechtmäßig. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung ist ordnungsgemäß erfolgt. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde dieser nicht lediglich zu einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis angehört. Mit Schreiben vom 12.06.2017 hörte der Beklagte den Kläger sowohl hinsichtlich eines Widerrufs als auch hinsichtlich einer Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis an. Dies folgt bereits aus der Überschrift zur Anhörung „Anhörung zum Widerruf bzw. zur Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis“ (Bl. 44 d. A.). Ferner sind in dem Anhörungsschreiben sowohl die Rechtsgrundlage für einen Widerruf als auch diese für eine Rücknahme aufgeführt. Darüber hinaus erklärt der Beklagte in diesem Schreiben, dass er beabsichtige, die Waffenbesitzkarte zu widerrufen bzw. sie zurückzunehmen (Bl. 45 d. A.). Im Übrigen dürfte eine fehlerhafte Anhörung gemäß § 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden sein. Denn der Kläger hatte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit, zu der Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis Stellung zu nehmen. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis voraus, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Der Beklagte hat diese Norm zu Recht angewandt. Entgegen der Ansicht des Klägers wird § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG nicht von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG verdrängt. Denn § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG stellt keine speziellere Norm dar, wenn die Vereinigung, deren Bestrebungen verfolgt oder unterstützt werden, eine politische Partei darstellt. Ein solches Verhältnis beider Normen ergibt sich weder aus deren Wortlaut noch aus der Gesetzessystematik. Dadurch, dass § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG auf die Mitgliedschaft abstellt, während § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG auf eine Tätigkeit zielt, ist vielmehr davon auszugehen, dass beide Vorschriften nebeneinander anwendbar sind. Dies deckt sich ebenfalls mit der Entstehungsgeschichte, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9/18 - , juris Rn. 15. Selbiges ergibt sich aus dem Zweck der Norm. Denn das zentrale Anliegen des Waffengesetzes ist es, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren oder nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Um eine derartige Schutzlücke im Falle einer Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei zu verhindern, kann eine Ausschlusswirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht angenommen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9/18 - , juris Rn. 16. Der Beklagte durfte § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG auch in der Fassung vom 30.06.2017 anwenden. Hierbei handelt es sich um die zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides geltende Rechtslage. Soweit der Kläger vorträgt, es hätte auf die Fassung vom 26.03.2008 abgestellt werden müssen, da sich der Bescheid auf Ereignisse in den Jahren 2008 und 2009 beziehe, ergäbe sich hieraus keine andere Bewertung. Im Gegensatz zur aktuellen Fassung regelte § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG, dass die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht besitzen, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Verglichen mit der aktuellen Fassung, die darauf abstellt, dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, war für § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. die tatsächliche Unterstützung maßgeblich. Allerdings trifft auch dies auf den Kläger zu. Bei der NPD handelt es sich um eine Vereinigung, deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Der Begriff der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Dessen Auslegung kann sich an Art. 9 Abs. 2 GG und der hierzu ergangene Rechtsprechung orientieren. Maßgeblich hierfür ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9/18 - , juris Rn. 22 m.w.N. Dies trifft auf die NPD zu. So gibt die NPD Nordrhein-Westfalen in ihrem Wahlprogramm beispielsweise an, das Grundrecht auf Asyl ersatzlos streichen zu wollen. Ferner geht sie davon aus, homosexuelle Lebenspartnerschaften stellten keine Familie dar und dürften deshalb nicht gefördert werden. Des Weiteren wird die Menschenwürde nur bei den durch ihre Abstammung definierten Mitgliedern der „Volksgemeinschaft“ anerkannt, vgl. https://npd.Nordrhein-Westfalen/parteiprogramm; insg. zur Einordnung der NPD als Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt: BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9/18 - , juris Rn. 22 f. Der Kläger unterstützt auch die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der NPD. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die bloße Mitgliedschaft in der NPD hierfür nicht genügt. Ebenso wenig reicht die passive Teilnahme an Parteiveranstaltungen aus. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen relevanter Unterstützungshandlung und lediglich untergeordneter Aktivität ist das Kriterium der Außenwirkung der konkreten Betätigung. Eine relevante Unterstützungshandlung ist jedenfalls dann gegeben, wenn leitende Funktionen in der Partei wahrgenommen werden. Dazu gehören beispielsweise die Ämter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden in der Partei oder einer ihrer Gliederungen. Eine Unterstützung erfolgt auch als Mitglied eines Kreisvorstandes oder bei der Wahrnehmung von Mandaten im Bundestag, in einem Landtag oder einer Kommunalvertretung. Selbiges gilt hinsichtlich der Teilnahme an Wahlen als Bewerber. Dies gilt selbst dann, wenn kein Mandat errungen wird, BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9/18 - , juris Rn. 29f.; hinsichtlich der Teilnahme an Wahlen ohne ein Mandat zu erringen ebenfalls VGH Kassel, Urteil vom 12. Oktober 2017 – 4 A 626/17 – juris. Denn diesen Betätigungen ist gemein, dass der Betätigende deutlich macht, sich mit der Partei in besonderem Maße zu identifizieren und sich dauerhaft hierfür einsetzen zu wollen. Überdies bestimmt der Kandidat das Erscheinungsbild der Partei in der Öffentlichkeit mit seinem Auftreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9/18 - , juris Rn. 29 ff. Der Kläger wurde am 11.06.2009 auf dem Landesparteitag Nordrhein-Westfalen von der NPD in der NPD Landesgeschäftsstelle in Bochum auf Listenplatz sechs der Landesliste für die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen 2010 gewählt. Damit hat der Kläger die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der NPD im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG unterstützt. Atypische Umstände, die geeignet sind, die Regelvermutung zu widerlegen, sind nicht ersichtlich. Dabei geht die Kammer davon aus, dass in den Fällen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG - sofern waffenrechtliche Beanstandungen wie vorliegend nicht gegeben sind - eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen ist. Bei dieser ist zu beurteilen, ob die generalisierende Annahme eines waffenrechtlich relevanten Sicherheitsrisikos, die an die legale Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer politischen Partei anknüpft, im konkreten Fall tatsächlich tragfähig ist. Dabei wird zwar regelmäßig auch die Prognose gerechtfertigt sein, dass der ordnungsgemäße und verantwortungsbewusste Umgang mit Waffen nicht in der erforderlichen Weise gewährleistet ist. Dennoch sind diejenigen Fallgestaltungen auszusondern, in denen die vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Verbindung zwischen der Verfolgung bzw. Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzgut des Waffenrechts ausnahmsweise fehlt. Denn in diesen Fallgestaltungen kann die aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit die ausschließliche Anknüpfung an die Wahrnehmung von Parteiämtern und Mandaten zur Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht rechtfertigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9/18 - , juris Rn. 35. Maßgeblich für einen atypischen Umstand ist nicht bereits das Fehlen individueller Äußerungen und Verhaltensweisen, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt oder zur Missachtung der geltenden Rechtsordnung erkennen lassen. Aufgrund der Tatsache, dass Funktions- und Mandatsträger regelmäßig größeren Einfluss auf das Profil und die Ausrichtung der Partei haben sind vielmehr konkrete Belege für eine aktive Bekämpfung dieser Tendenzen in der Partei und ihrem Umfeld erforderlich. Vor diesem Hintergrund liegen atypische Umstände nur dann vor, wenn zusätzlich zu dem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten feststeht, dass die Person sich von verletzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert hat. Dabei trifft den Kläger eine besondere Darlegungspflicht, da diese Umstände in seiner Sphäre liegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9/18 - , juris Rn. 36. Ein atypischer Umstand ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger zwölf Jahre lang für die deutsche Bundeswehr gearbeitet hat und dabei vom militärischen Abwehrdienst überprüft wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte nicht festgestellt werden, in welchem konkreten Zeitraum der Kläger dort tätig war. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des Klägers und der Tatsache, dass der Wehrdienst regelmäßig nach Beendigung der Schulpflicht ausgeübt wird spricht jedoch vieles dafür, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt lediglich einfaches Parteimitglied bei der NPD gewesen ist. Auch die Tätigkeit als Arzt begründet keinen atypischen Umstand. Denn mit dieser Tätigkeit ist ebenfalls keine aktive Bekämpfung der Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt oder zur Missachtung der geltenden Rechtsordnung durch die NPD verbunden. Die zuvor dargelegte Betätigung des Klägers fand bereits vor Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes statt. Hiervon hat der Beklagte erst nachträglich Kenntnis erlangt. Selbst wenn man mit dem Kläger annehmen würde, es handele sich nicht um eine Rücknahme sondern um einen Widerruf, wäre ein solcher ebenfalls rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Somit gelten dieselben Maßstäbe hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG. Als nachträgliche Tatsache ist hierbei darauf abzustellen, dass der Kläger am 08.02.2014 bei der Jahreshauptversammlung der NPD des Kreisverbandes Unna zum Delegierten für den Landes- und Bundesparteitag gewählt wurde. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der in Ziffer 2 und 3 des Bescheids vom 21.02.2018 enthaltenen Verfügungen sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt das Verwaltungsgericht die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dann, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Beides ist vorliegend nicht gegeben. Das Urteil steht vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Grundsätzliche Bedeutung liegt dann vor, wenn die Rechtsstreitigkeit eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf, vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 10. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Voraussetzungen, unter denen die fehlende Zuverlässigkeit eines NPD-Mitglieds zu einem Widerruf bzw. einer Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse führen kann, sind bereits höchstrichterlich geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.