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Beschluss

10 K 5001/17

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ersetzt nicht die Erhebung einer Klage; die Fortführung eines erstinstanzlichen Verfahrens kann nicht durch eine erneute Klage vor einem anderen Gericht erzwungen werden. • Eine nachträgliche Klageänderung, die einen neuen Streitgegenstand (hier: Auswertung von Datenträgern) einführt, ist ohne Einwilligung der Gegenseite und ohne sachdienlichen Verfahrensstand unzulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO). • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 Abs.1 VwGO, 114 Satz1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage und Versagung von Prozesskostenhilfe bei isoliertem PKH-Antrag • Ein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ersetzt nicht die Erhebung einer Klage; die Fortführung eines erstinstanzlichen Verfahrens kann nicht durch eine erneute Klage vor einem anderen Gericht erzwungen werden. • Eine nachträgliche Klageänderung, die einen neuen Streitgegenstand (hier: Auswertung von Datenträgern) einführt, ist ohne Einwilligung der Gegenseite und ohne sachdienlichen Verfahrensstand unzulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO). • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 Abs.1 VwGO, 114 Satz1 ZPO). Der Kläger reichte Ende 2016 und Anfang 2017 jeweils „Klageentwürfe“ im Rahmen beantragter Prozesskostenhilfe bei dem Verwaltungsgericht Minden ein; das Gericht lehnte die isolierten PKH-Anträge ab. Der Kläger leitete daraufhin beim Sozialgericht ein Verfahren gegen das Verwaltungsgericht, in dem er die Fortführung der Verfahren 2 K 6630/16 und 2 K 663/17 sowie die Bearbeitung eines weiteren Verfahrens verlangte; das Sozialgericht verwies die Sache an das Verwaltungsgericht Minden. Später stellte der Kläger einen zusätzlichen Antrag zur Auswertung von Datenträgern, der einen neuen Streitgegenstand darstellt. Das Verwaltungsgericht führte das verwiesene Verfahren weiter und prüfte, ob Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde schließlich abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Klage unzulässig ist. • Rechtliche Anforderungen an PKH: Prozesskostenhilfe darf nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 Abs.1 VwGO, 114 S.1 ZPO); eine summarische Vorentscheidung über schwierige Rechts- oder Tatsachenfragen im PKH-Verfahren ist unzulässig. • Klageinhalt: Der Klageantrag ist so zu verstehen, dass der Kläger die Weiterbearbeitung der Verfahren 2 K 6630/16 und 2 K 663/17 begehrt; die anschließenden Anträge vom 10.10.2019 zu Datenträgern stellen eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs.1 VwGO dar und betreffen einen neuen Streitgegenstand. • Unzulässigkeit der Klageänderung: Die Klageänderung ist unzulässig, weil keine Einwilligung des Beklagten vorliegt und die Änderung im aktuellen Verfahrensstand nicht sachdienlich ist; der bisherige Prozessstoff ist nicht zur Entscheidung über den neuen Streitgegenstand verwertbar. • Keine Erzwingung der Verfahrensfortführung durch neue Klage: Die Weiterbearbeitung eines gerichtlichen Verfahrens kann nicht durch erneute Klage vor einem anderen Gericht erzwungen werden; der richtige Weg wäre nach Zugang der Ablehnungsbeschlüsse die Erhebung einer Klage und gegebenenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung oder ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens vor dem selben Spruchkörper. • Fehlender Antrag auf Fortführung: Der Kläger hat keinen Antrag auf Fortführung gestellt; eine Auslegung seines Verlangens in einen solchen Antrag würde seinem ausdrücklich geäußerten Willen widersprechen, da er das Gericht wegen angeblicher ‚Prozessunfähigkeit‘ ablehnte. • Keine hinreichende Erfolgsaussicht selbst bei Umstellung: Selbst bei Annahme eines Antrags auf Fortführung bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg, weil die vorgelegten Schriftsätze klar als isolierte PKH-Anträge zu verstehen sind und der Kläger aufgrund seiner Prozesserfahrung ersichtlich die Klage erst nach Entscheidung über PKH erheben wollte. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt und der Antrag insgesamt zurückgewiesen. Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger mit seinen Eingaben nur isolierte PKH-Anträge stellte und damit die Verfahren 2 K 6630/16 und 2 K 663/17 mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtswirksam beendet waren. Eine nachträgliche Klageänderung auf Auswertung von Datenträgern ist ohne Einwilligung und ohne sachdienlichen Verfahrensstand unzulässig. Auch bei zulässiger Umstellung auf einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens lägen keine hinreichenden Erfolgsaussichten vor, sodass die Versagung der Prozesskostenhilfe gerechtfertigt ist. Der Antragsteller trägt damit das Prozessrisiko; es erfolgte keine inhaltliche Durchsetzung seiner Begehren.