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Urteil

6 K 1441/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:1212.6K1441.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin erhielt auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 14.11.2017 im Zeitraum von Oktober 2017 bis August 2018 Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG –) in der bei Erlass des Bescheides geltenden Fassung für das Studium der D. und E. an der Hochschule I. -M. . Der Beklagte ging von einem förderrechtlichen Bedarf in Höhe von insgesamt 649 Euro monatlich aus, den er aus dem Grundbedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in Höhe von 399 Euro monatlich und dem erhöhten Unterkunftsbedarf für eine „Wohnung nicht bei den Eltern nach § 13 Abs. 2 Nr. 2“ in Höhe von 250 Euro monatlich (jeweils alter Gesetzesfassung) zusammensetzte. Im Bewilligungszeitraum wohnte die Klägerin indes bei ihren Eltern, was dem Beklagten durch einen Wiederholungsantrag vom 23.10.2018 auffiel. Mit Schreiben vom 13.11.2018 hörte der Beklagte die Klägerin daher zum beabsichtigten Erlass einer (Teil-)Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung an, dem sie mit Schreiben vom 14.11.2018 entgegentrat. Mit Bescheid vom 13.12.2018 nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 14.11.2017 zurück und setzte den förderrechtlichen Bedarf der Klägerin im Bewilligungszeitraum erneut fest, diesmal jedoch unter Zugrundelegung des ihr aufgrund der Wohnung bei den Eltern zustehenden Unterkunftsbedarfs nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in der im Bewilligungszeitraum geltenden Höhe von 52 Euro monatlich. Zugleich forderte er sie zur Rückzahlung der überzahlten Ausbildungsförderung bestehend in der Differenz zwischen dem ihr tatsächlich gezahlten erhöhten und dem ihr zustehenden einfachen Unterbringungsbedarf in Höhe von insgesamt 2.178 Euro [(250 Euro - 52 Euro) x 11 Monate] auf. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin hinsichtlich des Fortbestandes des Bewilligungsbescheides keinen Vertrauensschutz genieße. Es liege ein Fall grob fahrlässig nicht erkannter Rechtswidrigkeit vor. Die Überzahlung sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass sie den Bescheid nicht überprüft habe. Die Ermessensprüfung habe zu dem Ergebnis geführt, dass von der Rücknahme nicht abgesehen werden könne. Es seien keine Gründe ersichtlich, die ihre mit einem Absehen von der Rücknahme und der Rückforderung verbundene Besserstellung gegenüber anderen Studenten rechtfertigen könnten. Dem rechtsstaatlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände sei daher der Vorzug zu geben. Die Klägerin könne zudem keinen zwischenzeitlichen Verbrauch des überzahlten Betrages geltend machen. Mit weiterem Bescheid vom 13.12.2018 verrechnete der Beklagte den Rückforderungsbetrag in Höhe von 2.178 Euro mit Anteilen laufender Förderungsleistungen der vergangenen Monate in Höhe von insgesamt 360,80 Euro und setzte den Rückforderungsanspruch auf 1.817,20 Euro fest. Mit Schreiben vom 3.1.2019 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass der Rücknahmebescheid aufgehoben und der Verrechnungsbetrag ausgezahlt werden müsse. Ihr könne keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vorgeworfen werden. Als Laiin sei sie weder verpflichtet noch in der Lage, den Bescheid auf dessen Richtigkeit hin zu überprüfen. Sie habe bei der Antragstellung dem Beklagten, einschließlich des Mietvertrags mit ihren Eltern, alle Unterlagen zur Verfügung gestellt, die er benötigt habe, um eine rechtmäßige Entscheidung zu treffen. Ein Verschulden am Erlass des Bescheides sei allein den Mitarbeitern des Beklagten anzulasten. Außerdem habe die Klägerin die angebliche Überzahlung verbraucht. Sie sei auf die BAföG-Leistungen zwingend angewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2.4.2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er ergänzend zu den Ausführungen im (Rücknahme-)Bescheid vom 13.12.2018 an, dass der Bewilligungsbescheid mit einem Bedarf für eine „Wohnung nicht bei den Eltern nach § 13 Abs. 2 Satz 2“ eindeutig eine offensichtliche Unrichtigkeit aufweise, für deren Erkennung weder die Lektüre der Gesetzesgrundlage noch besondere Sachkunde erforderlich sei. Fehlerfreie Angaben und umgehende Mitwirkung im Verwaltungsverfahren befreiten die Klägerin nicht von ihrer Überprüfungspflicht. Im Rahmen der Ermessensentscheidung führe das Mitverschulden der Mitarbeiter des Beklagten am Erlass des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides nicht zum Absehen von der Rücknahme. Die Klägerin hat am 26.4.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihre bereits im Verwaltungsverfahren getätigten Ausführungen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor, dass Empfänger von Leistungen nach dem BAföG erfahrungsgemäß von der Rechtsmäßigkeit der Bewilligung ausgingen. Der Berechnungsfehler des Beklagten sei zudem nicht als „auf der Hand“ legend oder „ins Auge springend“ anzusehen. Die im Bewilligungsbescheid enthaltene Formulierung „Wohnung nicht bei den Eltern nach § 13 Abs. 2 Nr. 2“ sei aus sich heraus nicht ohne weiteres verständlich. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Bescheide des Beklagten vom 13.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2019 aufzuheben und hilfsweise, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, einen angeblich überzahlten Betrag in Höhe von 2.178 Euro an den Beklagten zurückzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen. Mit Beschluss vom 3.9.2019 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der Einzelrichter (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die mit dem Hauptantrag erhobene Klage ist zwar als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 13.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 14.11.2017 zu Recht insoweit zurückgenommen, als der Klägerin damit Ausbildungsförderung unter Zugrundelegung des Unterkunftsbedarfs nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG für eine Wohnung nicht bei den Eltern in Höhe von 250 Euro monatlich (nach der vormaligen Gesetzesfassung) bewilligt wurde; gegen die Verrechnung der daraus resultierenden Rückforderung mit den laufenden Förderungsleistungen ist aus rechtlicher Sicht ebenfalls nichts zu erinnern. Die (Teil-)Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 14.11.2017 findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Bewilligungsbescheid vom 14.11.2017 ist jedenfalls teilweise rechtswidrig. Als rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt nach der (Definitions-)Regelung des § 44 Abs. 1 SGB X anzusehen, wenn bei seinem Erlass entweder das Recht unrichtig angewandt oder aber von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Dies ist vorliegend der Fall, da der Beklagte dem Bewilligungsbescheid jedenfalls einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Er ist davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht bei ihren Eltern wohnt, und billigte ihr dementsprechend den höheren Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu, obwohl sie im erfassten Bewilligungszeitraum unstreitig bei ihren Eltern wohnte. Der (Teil-)Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 14.11.2017 stehen außerdem die Einschränkungen des § 45 Absätze 2 bis 4 SGB X nicht entgegen. Die Klägerin genießt keinen Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X. Zwar darf nach Satz 1 dieser Regelung ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstige auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, wobei das Vertrauen nach Satz 2 in der Regel schutzwürdig ist, wenn er erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstige aber nicht berufen, wenn eines der vertrauensschutzausschließenden Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB einschlägig ist. Dies ist etwa nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB X der Fall, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Vorliegend ist Letzteres gegeben. Die Klägerin muss sich entgegenhalten lassen, grob fahrlässig nicht erkannt zu haben, dass der Bewilligungsbescheid vom 14.11.2017 insoweit rechtswidrig ist, als damit auf ihren förderrechtlichen Bedarf der Unterkunftsbedarf für eine Wohnung nicht bei den Eltern nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG angerechnet wurde. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB X liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Danach setzt die grobe Fahrlässigkeit eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes, d. h. eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Hierfür ist nach der subjektiven Kritik- und Urteilsfähigkeit des jeweiligen Begünstigten ein schlechthin unentschuldbares Verhalten erforderlich. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn der Begünstigte schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Vgl. BSG, Urteil vom 31.8.1976 – 7 RAr 112/74 – juris Rn. 19. Bezugspunkt für die grob fahrlässige Unkenntnis ist nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes – also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde. Allerdings können „Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder im Bereich der Rechtsanwendung“, auch wenn sie nicht Bezugspunkt der grob fahrlässigen Unkenntnis sind, Anhaltspunkt für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen. Vgl. BSG, Urteil vom 8.2.2001 – B 11 AL 21/00 R – juris Rn. 23. Der Begünstigte verkennt demnach grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn er aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre wissen muss, dass ihm die zuerkannte Leistung jedenfalls so nicht zusteht bzw. zustehen kann. Vgl. Schütze, in: von Wulffen/Schütze (Hg.), SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 55. So liegt es auch im Falle der Klägerin. Sie hat in besonders grober und schlechthin nicht entschuldbarer Weise gegen ihre ausbildungsförderungsrechtliche Verpflichtung zur Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 14.11.2017 hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben verstoßen. Bei der gebotenen Überprüfung des Bescheides hätte sich ihr ohne weiteres aufdrängen müssen, dass der Bescheid hinsichtlich der Leistung für eine Wohnung nicht bei den Eltern jedenfalls nicht „in Ordnung“ war, da ihr diese Leistung ersichtlich schlechthin nicht zustehen konnte. Die Klägerin war förderrechtlich zur Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 14.11.2017 verpflichtet. Zwar ist ein Antragsteller, der im Verwaltungsverfahren vollständige und wahrheitsgemäße Angaben macht, im Allgemeinen nicht gehalten, Bewilligungsbescheide einer Fachbehörde des Näheren auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Vielmehr darf er davon ausgehen werden, dass eine Fachbehörde die Angaben umsetzen kann. Vgl. BSG, Urteil vom 8.2.2001 – B 11 AL 21/00 R – juris Rn. 25. Für die an einem Sozialleistungsverhältnis Beteiligten ist aber aus den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Rechtsgrundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Pflicht anerkannt, sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Leistungsverhältnis betreffendem Schaden zu bewahren. Vgl. einerseits BSG, Urteil vom 8.2.2001 – B 11 AL 21/00 R – juris Rn. 25 und andererseits BVerwG, Urteil vom 21.1.1987 – 5 C 54.82 – juris Rn. 19. Daran anknüpfend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Ausbildungsförderungsleistungen empfangenden Auszubildenden grundsätzlich geklärt, dass er gehalten ist, dazu beizutragen, dass rechtswidrige Leistungen von Ausbildungsförderung vermieden werden. Der Auszubildende ist verpflichtet, Bewilligungsbescheide zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1978 – 5 B 54.78 – juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 21.1.1987 – 5 C 54.82 – juris Rn. 19. Diese Überprüfungspflicht findet ihre Rechtfertigung zusätzlich in der Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 BAföG, der die Behörde verpflichtet, in den Bescheid bestimmte inhaltliche Angaben aufzunehmen. Dazu gehören insbesondere nach Nr. 1 dieser Regelung Angaben zur Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift liegt gerade darin, dem Auszubildenden die behördliche Entscheidung einsichtig zu machen und eine Nachprüfung der Berechnung zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1987 – 5 C 54.82 – juris Rn. 19 Daran gemessen vermag die Klägerin nicht damit durchzudringen, es treffe sie von vornherein keine ausbildungsförderungsrechtliche Überprüfungspflicht bezüglich des Bewilligungsbescheides vom 14.11.2017. Von dieser Verpflichtung war sie nicht etwa deshalb von vornherein befreit, weil Empfänger von Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG erfahrungsgemäß von der Rechtmäßigkeit der Bewilligung ausgingen. Nach den vorstehend geschilderten rechtlichen Grundlagen der Überprüfung von Bewilligungsbescheiden durch Empfänger von Ausbildungsförderungsleistungen gibt es keinen „allgemeinen Erfahrungssatz“, demzufolge Auszubildende von der Rechtmäßigkeit der Bewilligung ausgehen (dürfen). Danach durfte die Klägerin gerade nicht generell von der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ausgehen. Sie war vielmehr gehalten, ihn zur Kenntnis zu nehmen und hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen, um dadurch etwaige Überzahlungen zu vermeiden. Die förderrechtliche Überprüfungspflicht der Klägerin war ferner nicht dadurch ausgeschlossen, weil sie im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht hatte. Hierbei handelt es sich um eine Mindestanforderung an die Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren, deren Erfüllung die förderrechtliche Überprüfungspflicht eines Auszubildenden nicht an der Entstehung hindert. Wenn eine Überprüfungspflicht allein schon aufgrund vollständiger und richtiger Angaben im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen wäre, hätte die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 BAföG, den Inhalt des Bescheides dem Auszubildenden nahe zu bringen und damit überprüfbar zu machen, offensichtlich kaum einen Sinn. Fehler, die mithilfe der ausbildungsförderungsrechtlichen Überprüfungspflicht aufgedeckt und behoben werden sollen, können ferner auch in Fällen ordnungsgemäßer Mitwirkung am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren auftreten, wie der vorliegende Fall zeigt. Ferner wäre der aus Treu und Glauben folgende Gedanken, dass sich die an einem Sozialrechtsverhältnis Beteiligten vor vermeidbaren Schäden bewahren sollen, nicht hinreichend zum Tragen gekommen, wenn sich die Mitwirkungshandlung eines Auszubildenden auf die Angaben im dem Erlass eines Bewilligungsbescheides zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren erschöpfte. Das Sozialrechtsverhältnis reicht über das Ereignis des Erlasses einer Bewilligungsentscheidung hinaus, und löst „nachgelagerte“ Sorgfalts- und Schutzpflichten für die Beteiligten aus. Diesem Umstand trägt die ausbildungsförderungsrechtliche Überprüfungspflicht Rechnung. Dementsprechend vermag sogar ein Mitverschulden der erlassenden Behörde an der Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsentscheidung die förderrechtliche Überprüfungspflicht des Auszubildenden nicht auszuschließen. Für eine Verantwortungszuweisung besteht auf dieser Ebene keinen Raum. Durch welchen Beteiligten ein Fehler verursacht wurde, ist angesichts des Zwecks der Überprüfungspflicht, etwaige Fehler einer Bewilligungsentscheidung aufzudecken und damit deren (rechtzeitige) Beseitigung zu ermöglichen, unerheblich. Der Verstoß der Klägerin gegen ihre ausbildungsförderungsrechtliche Überprüfungspflicht bezüglich des Bewilligungsbescheides vom 14.11.2017 stellt sich zudem als besonders grob und schlechthin unentschuldbar dar. Zwar muss der Auszubildende nicht jede Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheides erkennen. Ein Vorwurf grob fahrlässig nicht erkannter Rechtswidrigkeit ist aber anzunehmen, wenn sich die Fehlerhaftigkeit des Bescheides dem betreffenden Auszubildenden nach seinem Einsichtsvermögen hätte aufdrängen müssen. Tatsächliche oder rechtliche Mängel drängen sich dann auf, wenn die Angaben im Bescheid ergeben, dass der Förderungsanspruch in der bewilligten Höhe nicht bestehen kann, oder wenn aufgrund der Angaben im Bescheid der Auszubildende begründete Zweifel an der Höhe der Leistungsbewilligung haben muss, und für die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen ohne weiteres, d. h. offensichtlich erkennbar sind. In einem solchen Fall ist dem Auszubildenden zuzumuten, sich über die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsentscheidung auf geeignete Weise, etwa durch Rücksprache bei der erlassenden Behörde abschließende Klarheit zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1987 – 5 C 54.87 – juris Rn. 19 f.; BVerwG, Beschluss vom 26.10.1978 – 5 B 54.78 – juris Rn. 4; VGH BW, Urteil vom 4.3.1996 – 7 S 2275/95 – juris Rn. 30. Die Überprüfungspflicht des Auszubildenden gilt dabei auch dann, wenn Mitteilungen im Bescheid nicht offen, sondern durch Kennzahlen im Bescheid derart verschlüsselt sind, dass die Schlüsselkennzahl an anderer Stelle des Bescheides erläutert wird, weil es einem Leistungsempfänger mit fortschreitender Automatisierung der Berechnungsvorgänge im Grundsatz zuzumuten ist, Schlüsselkennzahlen anhand beigefügter Erläuterungen zu entschlüsseln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.1972 – VI C 24.69 – juris Rn. 1; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 16.2.2010 – 6 K 1346/07 – juris Rn. 22. Demgegenüber scheidet ein Vorwurf grober Fahrlässigkeit regelmäßig dann aus, wenn der in Rede stehende Bewilligungsbescheid lediglich aus Paragrafenangaben besteht, ihm die notwendigen Erläuterungen nicht beigefügt sind, oder wenn er inhaltlich derart kryptisch abgefasst ist, dass der Empfänger keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bewilligung schöpfen muss. Vgl. in dieser Richtung wohl VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 22.9.2009 – 3 K 280/06 – juris und vom 16.2.2010 – 6 K 1346/07 – juris. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe hätte sich der Klägerin angesichts der Offenkundigkeit der vorliegend in Rede stehenden Fehlerhaftigkeit des Bescheides schon aufgrund der Anstellung einfachster Überlegungen ohne weiteres aufdrängen müssen, dass ihr die Leistung für eine Wohnung nicht bei den Eltern nicht zugestanden hat oder jedenfalls nicht zustehen konnte. Die Klägerin hätte aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre mindestens begründete Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Bescheides haben müssen. Der Bewilligungsbescheid vom 14.11.2017 geht offensichtlich fälschlicherweise davon aus, dass die Klägerin nicht bei ihren Eltern wohnte, obwohl sie – was ihr (unstreitig) bekannt war – im Bewilligungszeitraum bei ihren Eltern wohnte. Im Bescheid heißt es nämlich zu ihrem förderrechtlichen Bedarf u. a. (wörtlich): „Wohnung nicht bei den Eltern nach § 13 Abs. 2 Nr. 2“. Allein schon aufgrund der verwendeten Wörter „Wohnung nicht bei den Eltern“ war es für sie aufgrund einfachster und ohne weiteres nachvollziehbarer Überlegungen erkennbar, dass in ihrem Falle eine solche Leistung schlechthin nicht in Betracht kommen konnte. Zu dieser Erkenntnis bedurfte es weder der Beanspruchung rechtlicher Kenntnisse im Ausbildungsförderungsrecht noch etwaiger außerhalb des Bescheides liegender Hilfsmittel wie Gesetzestexte. Ein Fall eines kryptisch abgefassten oder nur aus Zahlen- bzw. Paragrafenangaben bestehenden Bescheides ist ausweislich des wiedergegebenen Wortlauts ebenfalls nicht gegeben. Auch die inhaltlich-optische Ausgestaltung des Bewilligungsbescheides bietet nicht den geringsten Anlass, die Klägerin vom Vorwurf der grob fahrlässig nicht erkannten Rechtswidrigkeit freizustellen. Zu der (Mindest-)Schlussfolgerung auf die mangelnde Ordnungsgemäßheit des Bescheides hätte sie zwangsläufig schon nach dessen schlichter Lektüre gelangen müssen. Sie musste den Bescheid nicht etwa erst anhand beigefügter Anlagen entschlüsseln, sondern allein seinen Inhalt zur Kenntnis nehmen. Der wiedergegebene Inhalt des Bewilligungsbescheides lässt zudem keinen Raum für etwaige Missverständnisse erkennen. Entgegen der von der Klägerin im Klageverfahren vertretenen Auffassung ist dieser Bescheidwortlaut eindeutig, einfach verständlich und aus sich heraus einleuchtend. Dass ihre Einsichts- und Urteilsfähigkeit als einer des Lesens mächtigen Studentin zu der Schlussfolgerung nicht gereicht hätten, dass der Bescheid so nicht „in Ordnung“ sein kann, ist im Übrigen nicht (hinreichend substantiiert) vorgetragen, aber angesichts der Offensichtlichkeit des Fehlers auch sonst nicht ersichtlich. Auf ein Mitverschulden der Bediensteten des Beklagten am Erlass des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides kommt es – ebenso wie bereits oben im Rahmen des Bestands einer förderrechtlichen Überprüfungspflicht ausgeführt – für den Vertrauensschutz nicht an. Eine Mitverantwortung der bewilligenden Behörde kann verloren gegangenen Vertrauensschutz nicht wieder begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2015 – 15 A 121/15 – juris Rn. 18. Der Beklagte durfte den Bewilligungsbescheid vom 14.11.2017 außerdem nicht nur mit Wirkung für die Zukunft ändern, sondern aufgrund des hier einschlägigen Falles des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit – im Umfang seiner Rechtswidrigkeit – zurücknehmen. Die (Teil-)Rücknahme ist zudem fristgerecht erfolgt. Die Jahresfrist für eine rückwirkende Rücknahme des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist unstreitig gewahrt (vgl. auch § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X). Der Beklagte hat ferner das ihm durch § 45 Abs. 1 SGB X eröffnete (Rücknahme-) Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler, auf die allein das Gericht die Entscheidung des Beklagten nach § 114 Satz 1 VwGO, § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) zu überprüfen befugt ist, sind nicht gegeben. Ein Ermessensfehler liegt dann vor, wenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde, wenn in die Entscheidung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den jeweiligen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ermessensfehlerhaft ist ein Verwaltungsakt insbesondere, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck des vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle spielen können oder dürften, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären. Dasselbe gilt, wenn sie sachfremde, nicht durch den Zweck des Gesetzes gedeckte Erwägungen anstellt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29.10.2008 – 8 A 3743/06 – juris Rn. 75; s. a. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2019, § 114 Rn. 81, 114a ff., 122 ff., 162 ff. Die Ermessensausübung des Beklagten genügt diesen Anforderungen. Es liegt zunächst kein Ermessensnichtgebrauch vor. Der Beklagte ist seiner aus dem gesetzlich eröffneten Recht zur Ermessensausübung folgenden Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen. Er hat erkennt, dass ihm ein Ermessen eröffnet wird, und dieses ausgeübt. Die dabei vom Beklagten vorgenommene Abwägung, in die die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen eingestellt wurden, lässt im Übrigen weder einen Ermessensfehlgebrauch noch einen Ermessensmissbrauch erkennen. Der Beklagte ist bei der Rücknahmeentscheidung insbesondere von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen und hat alle wesentlichen Gesichtspunkte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei hat er auch ein Verschulden seiner Mitarbeiter am Erlass des (teil-)zurückgenommenen Bewilligungsbescheides erkannt, gewichtet und in die hier angegriffene Entscheidung einfließen lassen. Die Annahme des Beklagten, die (Teil-)Rücknahme sei auch bei Berücksichtigung bzw. trotz des Mitverschuldens seiner Bediensteten sachgerecht, um eine ansonsten nicht zu rechtfertigende Besserstellung der Klägerin gegenüber denjenigen Auszubildenden zu vermeiden, die in vergleichbaren Fällen die Fehlerhaftigkeit eines Bewilligungsbescheides erkannt und zur Vermeidung einer (weiteren) Überzahlung gemeldet hätten, ist aus Sicht des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtmäßig ist außerdem die vom Beklagten getroffene Rückforderungsentscheidung. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, wobei nach Satz 2 die Festsetzung mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden soll, sofern die Leistung aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist. Diese Voraussetzungen, die von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden sind, sind erfüllt. Soweit sie sich lediglich hinsichtlich des Umfangs ihrer Rückzahlungspflicht darauf beruft, den erhaltenen Überzahlungsbetrag zwischenzeitlich für ihre allgemeine Lebensführung verbraucht zu haben, vermag sie damit von vornherein nicht durchzudringen. Der damit erhobene Entreicherungseinwand des § 818 Abs. 3 BGB ist neben der Regelung des § 50 SGB X nicht anwendbar. Bei § 50 SGB X handelt es sich um eine abschließende Sonderregelung eines eigenständigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, der für eine ergänzende Heranziehung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Herausgabe einer nicht gerechtfertigten Bereicherung keinen Raum lässt. Mangels Vergleichbarkeit der Interessenlage sind die Regelungen der §§ 818 ff. BGB über den Umfang der herauszugebenden Bereicherung auch nicht analog auf diesen besonders kodifizierten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anwendbar. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 12.3.1985 – 7 C 48.82 – juris Rn. 12 ff., 18; s. a. Schütze, in: von Wulffen/Schütze (Hg.), SGB X, 8 Auflage 2014, § 50 Rn. 17 m.w.N. Der Beklagte hat außerdem zu Recht den Erstattungsbetrag in Höhe von 2.178 Euro gegen laufende Förderungsleistungen in Höhe von insgesamt 360,80 aufgerechnet, so dass sich der Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.817,20 Euro ergab. Die Zulässigkeit der Aufrechnung richtet sich nach § 19 BAföG i.V.m. § 51 SGB I. Rechnerische oder rechtliche Bedenken sind diesbezüglich weder seitens der Klägerin erhoben worden, noch drängen sich solche dem Gericht anderweitig auf. Die hilfsweise erhobene Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, dem Beklagten einen angeblichen Überzahlungsbetrag in Höhe von 2.178 Euro zurückzuzahlen, mag zwar als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft sein, ist aber jedenfalls im Übrigen unzulässig. Dies ergibt sich aus der für die Feststellungsklage geltenden Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Feststellungsklage dasselbe Recht zum Gegenstand hat wie eine Anfechtungsklage. So liegt es auch hier. Mit dem hilfsweisen Feststellungsantrag macht die Klägerin der Sache nach dasselbe Recht zum Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens, das sie – wenngleich erfolglos – bereits mit der vorliegend im Hauptantrag erhobenen Anfechtungsklage verfolgt. Das Klageziel beider Klageanträge besteht letztlich in der Abwendung einer Rückzahlung des überzahlten Ausbildungsförderungsbetrages. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; der Ausspruch zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).