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Beschluss

6 L 24/20

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:0217.6L24.20.00
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Tenor

1.             Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2.             Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e : Der Antrag vom 16.1.2020 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Inhalt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller bis zum Abschluss des Klageverfahrens 6 K 249/20 vorläufig Eingliederungshilfe für einen jungen Volljährigen nach den §§ 41, 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für die Unterbringung in der Einrichtung T1. W. , T2. M. V, zu bewilligen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, z.B. durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Wird - wie hier - mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum -, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1999 - 2 VR 1.99 -, NJW 2000, 160, und Urteil vom 18.4.2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.12.2015 - 12 B 1289/15 -, vom 21.4.2017 - 5 B 467/17 - und vom 20.9.2017 ‑ 12 B 989/17 -, jew. www.nrwe.de = juris, m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO, Komm., 25. Aufl. 2019, § 123 Rdnr. 14, m.w.N. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.12.2015 ‑ 12 B 1289/15 - und vom 21.4.2017 - 5 B 467/17 -, jew. a.a.O., m.w.N. Diese Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung in Gestalt einer Vorwegnahme der Hauptsache liegen nicht sämtlich vor. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass er weder eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt noch ein anderes Mittel zur Glaubhaftmachung des streitigen Anspruchs gewählt hat, besteht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Anordnungsanspruch, also einen Anspruch des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm gemäß § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe für einen jungen Volljährigen in Form der Kostenübernahme für die begehrte fortgesetzte betreute Unterbringung in einer Einrichtung des Sozialpädagogisch Betreuten Wohnens (T2. ) zu bewilligen. Ein junger Volljähriger i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII (18, aber noch nicht 27 Jahre alt) wie der am 13.1.1999 geborene Antragsteller kann Eingliederungshilfe nur beanspruchen, wenn sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII als auch die Anspruchsvoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.6.2014 - 12 A 659/14 -, www.nrwe.de = juris. Einem solchen hochwahrscheinlichen Anspruch des Antragstellers steht - unabhängig von der (nach Auffassung der Kammer zu Recht) unstreitigen Tatsache einer längerfristigen Abweichung seiner seelischen Gesundheit vom lebensalterstypischen Zustand (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) und der (aller Wahrscheinlichkeit nach zu bejahenden) Frage, ob darauf beruhend eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bereits besteht oder jedenfalls zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) - jedenfalls entgegen, dass die Notwendigkeit der streitigen Hilfegewährung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) sehr zweifelhaft ist und der Antragsteller zudem wohl nicht alle Anspruchsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII erfüllt. Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit diesem Ergebnis gilt gleichermaßen für den Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung wie auch für den bei Leistungen der Jugendhilfe regelmäßig maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 26.11.1981 - 5 C 56.80 -, FEVS 31, 89, und vom 8.6.1995 - 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94; OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2009 - 12 E 533/09 - und Urteil vom 11.8.2015 - 12 A 1350/14 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.1.2011 - 4 LB 154/10 -, EuG 65 (2011), 272; VG Minden, z.B. Urteil vom 17.11.2017 - 6 K 6310/16 -, www.nrwe.de = juris, sowie Beschlüsse vom 10.5.2019 - 6 L 460/19 - und vom 25.11.2019 - 6 L 1088/19 -, hier also für die Verhältnisse bei Erlass der Widerspruchsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9.1.2020 mit dem Inhalt, die Jugendhilfeleistung, die sie dem Antragsteller faktisch, wenn auch ohne förmlichen Bewilligungsbescheid, bis zum 12.1.2020 gewährt hatte, nicht über das 21. Lebensjahr des Antragstellers hinaus fortzusetzen. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Dabei gilt gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII für die Ausgestaltung der Hilfe u.a. § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) entsprechend. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird die Hilfe allerdings in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; lediglich in begründeten Ausnahmefällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Der Antragsteller, der sein 21. Lebensjahr am 13.1.2020 vollendet hat, könnte seinen geltend gemachten Anspruch allein aus § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII herleiten. Insoweit ist es rechtlich unschädlich, dass ihm die bisherige Hilfe gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII gewährt wurde, während er seinen jetzt streitigen Anspruch auf § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII stützt, also auf eine andere Rechtsgrundlage mit einer geänderten rechtlichen Form der Ausgestaltung der Hilfe. Vgl. Tammen, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 9; Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 41 Rdnr. 19; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Komm. (Stand: Jan. 2020), § 41 Rdnr. 14c. Der Ausnahmecharakter der Fortsetzungshilfe gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII begründet erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.8.2010 - 12 A 518/09 -, vom 19.12.2013 - 12 A 391/13 -, JAmt 2014, 94, vom 29.9.2014 - 12 E 774/14 - und vom 20.1.2016 - 12 A 2117/14 - sowie Urteil vom 9.8.2016 - 12 A 2117/14 -, jew. (auch) www.nrwe.de = juris; OVG Bautzen, Urteil vom 25.11.2014 - 1 A 742/12 -, juris; Stähr, a.a.O., § 41 Rdnr. 14a. Es ist sehr zweifelhaft, dass die beantragte Fortsetzung der bisherigen Hilfe überhaupt notwendig i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist. Die der Kammer vorgelegten Unterlagen lassen wohl nicht den Rückschluss auf einen erkennbaren und schon Fortschritte zeigenden Entwicklungsprozess des Antragstellers während der Zeit der ihm bisher geleisteten Hilfe für einen jungen Volljährigen zu. Statt Fortschritten sind zuletzt vielmehr deutliche Rückschritte in seiner Entwicklung eingetreten. Nachdem das Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 30.8.2018 unter Nennung verschiedener Vorfälle auf die „emotionale Instabilität“ des Antragstellers hingewiesen hatte, war im Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 28.2.2019 mit einleitender Benennung von Einzelheiten zusammenfassend vermerkt worden, dass eine weitere Verselbstständigung des Antragstellers im Alltag sowie die Lebensbewältigung ohne psychische Probleme und die Hilfeziele insgesamt immerhin teilweise erreicht worden seien - diese Gesamtbewertung findet sich auch im Protokoll zum Gespräch vom 30.8.2018 -; die bisherigen Erfolge müssten allerdings weiter gefestigt werden, damit ein langfristiger Erfolg für seinen weiteren Weg gegeben sei. Auch die Betreuerin des Antragstellers berichtete in ihrem Schreiben vom 8.3.2019 an die Antragsgegnerin mit etlichen Einzelheiten von einem bis dahin ambivalenten Ergebnis der geleisteten Hilfe: seit der Aufnahme des Antragstellers Mitte Februar 2018 in die Wohngemeinschaft M. habe es stetige Verbesserungen, aber auch Rückschläge gegeben, er habe Angst vor einer weiteren Selbstständigkeit, könne von dem bislang Gelernten noch nicht profitieren und brauche noch intensive Hinweise; insgesamt benötige er noch eine „Rundum-Betreuung“. Die den Antragsteller betreuende Einrichtung sprach in ihrem Entwicklungsbericht vom 7.2.2019 trotz verschiedener negativer Vorkommnisse zusammenfassend allerdings von einer bis dahin sehr positiven Entwicklung seit dem letzten Hilfeplangespräch. Nachdem die Antragsgegnerin in E-Mails vom 5. und 8.10.2018 geäußert hatte, dass eine Perspektive für den Antragsteller nach der stationären Maßnahme erarbeitet und er die Möglichkeit erhalten solle, nach Vollendung des 20. Lebensjahres ambulante Nachbetreuung in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft in Anspruch zu nehmen, damit der Schritt von einer Jugendhilfe-Wohngruppe in eigene vier Wände nicht zu einschneidend sei, und der Antragsteller über die Einrichtung T1. W. in einer E-Mail vom 17.10.2018 noch hatte antworten lassen, dass ihm klar sei, irgendwann auf eigenen Füßen stehen zu müssen, und er dies auch möchte - seiner Vorstellung nach in ca. 1 ½ Jahren in der ersten Phase seines im Sommer 2019 beginnenden dritten Ausbildungsjahres -, zeigten sich jedoch bei ihm nach dem Hilfeplangespräch vom 28.2.2019, bei dem die Antragsgegnerin die Zielvorstellung äußerte, dass er bis Ende Mai 2019 in eine eigene Wohnung umziehen solle, in den Folgemonaten wiederholt ganz erhebliche psychische Auffälligkeiten, teilweise in sehr krasser Form. Der den Antragsteller begutachtende Kinder- und Jugendpsychiater sprach in seiner Stellungnahme vom 3.4.2019 von einer sozial-emotionalen Retardierung hinsichtlich seines Entwicklungsstandes, diagnostizierte u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung, eine reaktive Bindungsstörung und eine Störung des Sozialverhaltens bei fehlender sozialer Bindung, bezeichnete ihn als emotional nach wie vor instabil und attestierte ihm einen regelmäßigen Beratungsbedarf. Am 14.5.2019 teilte die Einrichtung der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller wieder in einer depressiven Phase sei, Fehlzeiten im Praktikum und in der Schule habe, erneut an Schlaflosigkeit leide und häufig keine Mahlzeiten zu sich nehmen könne. In einer ausführlichen E-Mail an die Antragsgegnerin vom 6.6.2019 schilderte die Einrichtung, dass der Antragsteller seit vielen Wochen wegen Albträumen nicht schlafen könne und in der vorangegangenen Nacht wegen eines auf seinen Vater - der ihn laut Akteninhalt in früher Kindheit wohl massiv sexuell missbraucht hat - projizierten Albtraums aggressiv und zerstörerisch handelnd ausgerastet sei, konkrete Selbst- und Fremdtötungsgedanken geschrien und angefangen habe, mit einem Messer zu werfen und auf die Küchenzeile einzustechen, woraufhin seine verängstigten Mitbewohner sich eingeschlossen hätten; nach dem Abzug der zwischenzeitlich erschienen Polizisten habe sich sein vorübergehend klarer Zustand wieder negativ verändert. Obwohl die Antragsgegnerin daraufhin die stationäre Hilfe zunächst bis Ende 2019 (formlos) verlängerte, ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 11.9.2019 zu entnehmen, dass die Motivation des Antragstellers, seine Pflichten in der Wohngemeinschaft zu erfüllen, nach dem letzten Hilfeplangespräch (28.2.2019) auffällig nachließ, er seine Aufgaben unzuverlässig und nur sporadisch erledigte, er es auf Grund psychischer und körperlicher Schwierigkeiten nicht schaffte, seine Aufgaben praktisch umzusetzen, er in eine depressive Phase verfiel, in der er sich und sein Umfeld immer stärker vernachlässigte (ungepflegtes Erscheinungsbild; Vermeidung von Kontakten zu Freunden, Mitbewohnern und Mitarbeiterinnen), das Ziel, seine emotionale Stabilität beizubehalten, bis Ende Juni 2019 nicht aufrecht erhalten werden konnte, er unter extremen Panikattacken mit aggressiven Ausbrüchen litt, er durch Unzuverlässigkeit und Fehltage während des Praktikums bei einem Fahrzeughändler in die Kritik geriet, ihm die Einteilung seines finanziellen Budgets nicht gelingt und für ihn intensive und dauerhafte Hilfen bei einem offenen Umgang mit Geld über den Zeitraum von mehreren Jahren notwendig sind. Laut dem nächsten Entwicklungsbericht der Einrichtung war der Antragsteller am 7.10.2019, nachdem er sich bis dahin sechs Tage lang in seinem Zimmer eingeschlossen und während dieser Zeit weder etwas gegessen noch getrunken hatte, trotz wiederholter Bitten und Anreize zunächst stundenlang nicht zum Öffnen seiner Zimmertür zu bewegen, befand sich nach schließlich mühsamer Türöffnung in einem desolaten Zustand, berichtete von erneuten, Wahnvorstellungen verursachenden Tag- und Nachtträumen, hatte verschiedene, großenteils leere Medikamentenpackungen in seinem Nachtschrank und musste notfallmäßig zur stationären Behandlung eingeliefert werden. Einen Termin bei der Einrichtung am 23.10.2019 zur Beantragung eines neuen Personalausweises nahm er nicht wahr, weil er seinen Worten zufolge dafür zu schwach war. Beim anschließenden Besuch von Einrichtungsmitarbeiterinnen in seiner Wohngemeinschaft roch sein Zimmer nach Kot und Schweiß; er drängte die Mitarbeiterinnen mehrfach zum schnellen Verlassen seines Zimmers. Zuvor hatten die Mitarbeiterinnen festgestellt, dass er in Gefäße uriniert hatte, die er in seinem Kleiderschrank deponiert hatte, um sein Zimmer nicht verlassen zu müssen. Die Mitarbeiterinnen hatten Bedenken wegen der Entwicklung für das nachfolgende Wochenende und hielten ein selbstgefährdendes Verhalten des Antragstellers für möglich. Diese Ereignisse gaben der Antragsgegnerin Anlass, die bisherige Hilfe für den Antragsteller nunmehr bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres (formlos) zu verlängern. Alle vorgenannten Vorkommnisse zusammengenommen drängen den Eindruck auf, dass der Antragsteller im Jahr 2019 sehr massive Rückschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und auf dem Weg zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu verzeichnen hatte, womit ein für die Bewilligung jugendhilferechtlicher Fortsetzungshilfe notwendiger schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess gerade nicht er-kennbar ist. Es dürfte für einen auf § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII gründenden Hilfeanspruch außerdem an der Voraussetzung einer (nur) für einen begrenzten Zeitraum fortzusetzenden Hilfe fehlen. Selbst wenn, was zunächst erforderlich wäre, ein begründeter Einzelfall im Sinne der vorgenannten Norm vorliegen sollte, wäre jedenfalls der Hilfebedarf des Antragstellers wohl nicht in einem begrenzten Zeitraum nach Vollendung seines 21. Lebensjahres am 13.1.2020 zu decken. Der begrenzte Zeitraum in diesem Sinne endet entweder mit dem Erreichen des Entwicklungsziels oder aber mit der Erkenntnis, dass dieses Ziel in absehbarer Zeit nicht erreichbar, sondern die Hilfe langfristig und jedenfalls auch noch nach der Vollendung des 27. Lebensjahres des Hilfebedürftigen, der zeitlichen Höchstgrenze für Jugendhilfeleistungen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII), fortzuführen sein wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2013 - 12 A 391/13 -, a.a.O.; Kunkel/Kepert, a.a.O., § 41 Rdnr. 23; Stähr, a.a.O., § 41 Rdnr. 16; Tammen, a.a.O., § 41 Rdnr. 9. Das gilt auch für seelisch behinderte junge Volljährige, selbst wenn für sie regelmäßig eine Hilfegewährung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Betracht kommen sollte. Im letztgenannten Sinne OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2013 - 12 A 391/13 -, a.a.O.; a.A.: Stähr, a.a.O., § 41 Rdnr. 16; Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, Komm., 5. Aufl. 2015, § 41 Rdnr. 26, unter Aufgabe der früher vertretenen Auffassung. Insbesondere die oben zur (wohl fehlenden) Notwendigkeit einer Fortsetzungshilfe wiedergegebenen Ereignisse mit dem Antragsteller im Jahr 2019 und die dabei von ihm gezeigten, teilweise extrem auffälligen Verhaltensweisen führen zusammen mit dem weiteren Akteninhalt die Kammer - ebenso wie im Herbst 2019 bereits die Antragsgegnerin - zu der Erkenntnis, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner schon seit früher Kindheit andauernden, offenbar äußerst tiefgreifenden seelischen Störung einen derart grundlegenden und umfassenden weiteren Hilfebedarf hat, dass eine Hilfefortsetzung lediglich für einen begrenzten Zeitraum, auch wenn dieser bis zur Vollendung seines 27. Lebensjahres in nunmehr knapp sechs Jahren angenommen wird, zum Erreichen erkennbarer Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung - was für einen Hilfeanspruch genügen würde; die für die Persönlichkeits entwicklung vorgesehene Hilfe muss am Ende der Hilfeleistung nicht im Sinne einer voll ausgebildeten Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung und Verselbstständigung abgeschlossen sein - vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, NJW 2000, 2688, und Beschluss vom 3.6.2014 - 5 B 12.14 -, JAmt 2015, 157; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 19.12.2006 - 12 B 2316/06 - und vom 2.9.2010 - 12 B 950/10 - sowie Urteil vom 9.8.2016 - 12 A 2117/14 -, jew. www.nrwe.de = juris; VG Minden, z.B. Urteil vom 18.11.2016 - 6 K 3431/15 - und Beschluss vom 29.1.2019 - 6 K 4487/18 - hin zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung nicht ausreichen wird. Vielmehr scheint der Antragsteller einen weiteren Hilfebedarf für einen noch sehr langfristigen Zeitraum, wenn nicht sogar einen dauerhaften Hilfebedarf zu haben. Aus den vorgenannten Gründen kann von einer hohen Wahrscheinlichkeit für einen Anspruch des Antragstellers nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII keine Rede sein. Die Begründung des einstweiligen Anordnungsantrags vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal mit Blick auf die vom Antragsteller behauptete angebliche Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin darauf hinzuweisen ist, dass dieselbe Hilfemaßnahme wie bisher auch unter der Kostenträgerschaft eines anderen Leistungsträgers fortgesetzt werden kann. Denn die Verneinung eines Jugendhilfeanspruchs ist nicht gleichbedeutend mit einem Fehlen jeglichen aktuellen Hilfeanspruchs. Vielmehr drängt sich ein rehabilitations- und teilhaberechtlicher Eingliederungshilfeanspruch des Antragstellers nach den §§ 90, 99 SGB IX - in der seit dem 1.1.2020 geltenden Fassung (Art. 1, 26 Abs. 1 des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3234) i.V.m. § 53 SGB XII in der am 31.12.2019 geltenden Fassung - zumindest nach zwischenzeitlicher Vollendung seines 21. Lebensjahres unbeschadet seiner derzeit noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung geradezu auf. Lediglich der durch § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII angeordnete grundsätzliche Vorrang jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe gegenüber entsprechender Hilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII (bis zum 31.12.2019) bzw. den §§ 90, 99 SGB IX (seit dem 1.1.2020) - eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur bei körperlicher oder geistiger Behinderung, die beim Antragsteller nicht vorliegt - kommt im vorliegenden Einzelfall nicht zum Tragen. Bezeichnenderweise hat der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als der für Hilfeleistungen am Wohnort des Antragstellers zuständige Träger rehabilitations- und teilhaberechtlicher Eingliederungshilfe (§§ 94 Abs. 1, 98 Abs. 1 SGB IX, § 1 Abs. 1 Satz 1 AG-SGB IX NRW, § 1 LVerbO) laut der - auch der Betreuerin des Antragstellers zur Kenntnis gegebenen - E-Mail der Antragsgegnerin vom 25.11.2019 an die Einrichtung und dem behördeninternen Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.12.2019 am 3.12.2019 bereits eine Hilfeplankonferenz mit der Betreuerin durchgeführt und wollte sein weiteres Tätigwerden lediglich von der - mittlerweile am 9.1.2020 erfolgten - Widerspruchsentscheidung der Antragsgegnerin abhängig machen. Ein Anspruch nach den §§ 90, 99 SGB IX könnte inhaltlich eine Fortsetzung der dem Antragsteller bisher als Jugendhilfeleistung gewährten Hilfe in Gestalt betreuten Wohnens nunmehr als rehabilitations- und teilhaberechtliche Eingliederungshilfe zum Gegenstand haben, ohne dass dabei die für Jugendhilfeleistungen geltende zeitliche Grenze des 27. Lebensjahres des Hilfebedürftigen gelten würde. Personen, die durch eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX - dazu gehört nach dem Wortlaut jener Norm auch eine seelische Beeinträchtigung - wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten gemäß dem von § 99 SGB IX in Bezug genommenen § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der am 31.12.2019 geltenden Fassung Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe - eine individuelle, der Würde des Menschen entsprechende Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern mit dem Ziel der Befähigung zur möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Lebensplanung und -führung (§ 90 Abs. 1 SGB IX) - erfüllt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO.