Beschluss
7 L 212/20
VG MINDEN, Entscheidung vom
12mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO angeordnet werden, wenn sie kraft Gesetzes entfällt; es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
• Bei summarischer Prüfung sprach vieles für die Rechtmäßigkeit eines Veranstaltungsverbots nach § 28 IfSG, wenn im Landkreis bereits Fälle des Coronavirus aufgetreten sind und die Verhinderung seiner Verbreitung zu befürchten ist.
• Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Infektionsschutzes überwiegt regelmäßig gegenüber wirtschaftlichen Aussetzungsinteressen, wenn bei Aussetzung erhebliche, nicht oder nur schwer reversibel Schadensfolgen für die Gesundheit der Allgemeinheit drohen.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines IfSG-Verbots • Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO angeordnet werden, wenn sie kraft Gesetzes entfällt; es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. • Bei summarischer Prüfung sprach vieles für die Rechtmäßigkeit eines Veranstaltungsverbots nach § 28 IfSG, wenn im Landkreis bereits Fälle des Coronavirus aufgetreten sind und die Verhinderung seiner Verbreitung zu befürchten ist. • Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Infektionsschutzes überwiegt regelmäßig gegenüber wirtschaftlichen Aussetzungsinteressen, wenn bei Aussetzung erhebliche, nicht oder nur schwer reversibel Schadensfolgen für die Gesundheit der Allgemeinheit drohen. Die Antragstellerin klagte gegen eine Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2020, die die Durchführung einer Großveranstaltung untersagte und unmittelbaren Zwang androhte. Die Antragsgegnerin hatte im Kreis bereits Erkrankte mit dem Coronavirus festgestellt und setzte auf Grundlage des IfSG Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung durch. Die Antragstellerin rügte insbesondere die Unverhältnismäßigkeit der Untersagung und wirtschaftliche Nachteile. Das Gericht entschied im Eilverfahren ohne Stellungnahme der Behörde, weil dies nicht zu deren Nachteil geht. Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das Gericht prüfte summarisch Rechtmäßigkeit und Folgenabwägung der Maßnahme nach § 80 Abs. 5 VwGO und IfSG-Grundlagen. • Rechtliche Eingriffsgrundlage: § 28 Abs. 1 IfSG; Behörden sind verpflichtet, notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten zu treffen. • Bei Feststellung von Infektionen oder deren Gefahr kann die Behörde Veranstaltungen verbieten; es handelt sich um eine Generalklausel mit gebundenem Handeln bezüglich des Eingriffsbedarfs und Ermessen hinsichtlich Art und Umfang der Maßnahme. • Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmen und eine Interessenabwägung zu treffen; bei offenkundiger Rechtswidrigkeit überwiegt das Aussetzungsinteresse, andernfalls das Vollzugsinteresse. • Die Antragsgegnerin hat die Notwendigkeit der Untersagung nachvollziehbar dargelegt (dynamische Verbreitung, schwere Verläufe, Schutz besonders gefährdeter Gruppen, Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems) und auf einschlägige fachliche Hinweise verwiesen. • Keine erkennbaren Ermessensfehler: Die Behörde berücksichtigte wirtschaftliche Auswirkungen; mildere, ersichtliche Maßnahmen wurden nicht dargetan. • Verhältnismäßigkeit: Nach summarischer Abwägung ist das Verbot angemessen; die Gefahren für die Allgemeinheit überwiegen gegenüber den wirtschaftlichen Nachteilen der Antragstellerin. • Interessenabwägung: Selbst bei offenen Erfolgsaussichten würde die Aussetzung des Vollzugs erhebliche, möglicherweise irreversible Gesundheitsschäden für die Allgemeinheit ermöglichen, weshalb das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt; die Entscheidung beruht darauf, dass die Antragsgegnerin nach § 28 IfSG zu Schutzmaßnahmen verpflichtet war und die Untersagung der Großveranstaltung nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verhältnismäßig erschien. Die gesetzliche Wertung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO stärkt das Vollzugsinteresse; eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts liegt nicht vor. Die Interessenabwägung führte ebenfalls zugunsten der Behörde, weil bei Aussetzung der Verfügung schwerwiegende Gefahren für die Gesundheit der Allgemeinheit nicht ausgeschlossen wären. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 2.500 Euro.