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Urteil

3 K 2567/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:0529.3K2567.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks L.--------weg 34 in M. . Mit Feuerstättenbescheid vom 14.02.2017 ordnete der Beigeladene für diese Liegenschaft u.a. an, dass der Brennwert-Gas-Heizkessel im Erdgeschoss sowie der zugehörige senkrechte Teil der Abgasanlage im Zeitraum März bis Mai 2019 zu überprüfen sei. Die gegen den Feuerstättenbescheid erhobene Klage des Klägers hat die erkennende Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 28.06.2017 - 3 K 2038/17 - abgewiesen. Der Beigeladene informierte den Beklagten am 17.06.2019 darüber, dass ihm bis jetzt nicht der Nachweis der angeordneten Schornsteinfegerarbeiten vorliege. Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 27.06.2019 auf diesen Sachverhalt hin und forderte ihn auf, dem Beigeladenen bis zum 11.07.2019 die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nachzuweisen. Er gab Gelegenheit zur Stellungnahme und wies ferner darauf hin, dass bei Nichtbefolgen kostenpflichtige Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen würden. Der Beigeladene meldete dem Beklagten per E-Mail vom 16.07.2019, dass die Arbeiten noch nicht nachgewiesen worden seien. Daraufhin erließ der Beklagte am 19.07.2019 einen Zweitbescheid. Er forderte den Kläger auf, die genannten Arbeiten bis zum 05.08.2019 durchführen zu lassen und nachzuweisen (Ziffer I.). Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er ihm das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an (Ziffer II.). Schließlich setzte er eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 100 € fest (Ziffer III.). Der Bescheid wurde am 24.07.2019 zugestellt. Der Kläger hat dagegen am 15.08.2019 Klage erhoben. Aufgrund - bestandskräftiger - Duldungsverfügung des Beklagten vom 10.09.2019 führte der Beigeladene die im Zweitbescheid festgestellten Schornsteinfegerarbeiten am 02.10.2019 aus. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den polizeilichen Einsatzbericht auf Bl. 9 ff. der Beiakte Nr. I zum Verfahren 3 K 3363/19 verwiesen. Gegen den Polizeieinsatz hat später der anstelle des Klägers dabei anwesende Herr N. Klage erhoben (3 K 3106/19). Der nachfolgende Kostenbescheid des Beklagten gegenüber dem Kläger ist Gegenstand des Rechtsstreits 3 K 3363/19. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, das Schornsteinfegerhandwerksgesetz als Rechtsgrundlage der hier angefochtenen Maßnahmen sei nichtig. In der mündlichen Verhandlung führt er dazu vertiefend aus, soweit dasSchfHwG auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Luftreinhaltung gestützt werde, stelle sich die Frage, weshalb nicht das Umweltministerium, das dafür doch eigentlich zuständig sein müsste, dieses Gesetz erlassen habe. Des Weiteren sei völlig unverständlich, weswegen dieses Gesetz dem Ziel des Brandschutzes diene, denn der Brandschutz habe mit der Luftreinhaltung nichts zu tun. Die Gefahrenbekämpfung zum Zwecke des Brandschutzes obliege allein den Landesbehörden, insbesondere Baubehörden und Polizeibehörden in NRW. Dafür sprächen auch sämtliche ihm vorliegenden Schriftstücke (u. a. Bundestagsprotokolle). Das Gesetz greife auch in unzulässiger Weise in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ein, da für die Verhütung (dringender) Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung allein die Gefahrenabwehrbehörden der Länder zuständig seien. Ferner dürften den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Bundesgesetz keine Aufgaben übertragen werden, eine solche Aufgabenübertragung sei aber durch dasSchfHwG insbesondere gegenüber den Landräten als Aufsichtsbehörden erfolgt. Das Verfahren müsse daher ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zum Zwecke der Überprüfung des SchfHwG vorgelegt werden. Des Weiteren beantragt der Kläger eine weitere Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung bezüglich der kehr- und überprüfungsrechtlichen Einordnung seiner Feuerstätte. Der Kläger beantragt, den Zweitbescheid vom 19.07.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zunächst zulässig. Insbesondere sind die Regelungen unter Ziffern I. und II. des Zweitbescheides vom 19.07.2019 durch ihre Vollziehung (Durchführung der dort unter I. festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten im Wege der unter II. angedrohten Ersatzvornahme) nicht erledigt i. S. d. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Vielmehr gehen von einem Verwaltungsakt, mit dem - wie hier - Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden, auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den späteren - vom Kläger im Verfahren 3 K 3363/19 angefochtenen - Kostenbescheid. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes dauert an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 13. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Regelungen des angefochtenen Zweitbescheides vom 19.07.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 25 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 3 des Schornstein-feger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) in der hier gültigen Fassung. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger melden der zuständigen Behörde nach § 25 Abs. 1 SchfHwG unverzüglich, wenn die Durchführung der Arbeiten nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag nachgewiesen sind, bis zu dem die Arbeiten gemäß der Festsetzungen im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren (§ 4 Abs. 2 SchfHwG). Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen gemäß der Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) bzw. § 1 Abs. 1 Satz 3 (landesrechtliche Verordnungen) oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Kläger die geforderten Schornsteinfegerarbeiten nicht innerhalb der dafür festgesetzten Ausführungszeiträume veranlasst und fristgerecht nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG nachgewiesen hat. Die entsprechenden Festsetzungen beruhen auf der Grundlage des bestandskräftigen Feuerstättenbescheides vom 14.02.2017. Der bereits in anderen Verfahren vorgetragene maßgebliche Einwand des Klägers, die Normen des SchfHwG seien nichtig, verhilft seiner Klage nicht zum Erfolg. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der diesbezüglich maßgebliche Regelungskomplex des SchfHwG nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere dem Bund dafür die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 -, juris Rn. 28 ff. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine rechtlichen Ausführungen ergänzt und vertieft hat, bestehen auch insoweit keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungswidrigkeit des SchfHwG. Für diese Frage ist zunächst unerheblich, welches Bundesministerium (federführend) die Bearbeitung übernommen hat. Das Grundgesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass - wie hier - im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 -, juris Rn. 36, mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 21.07.2015- 1 BvF 2/13 -, juris Rn. 33. Soweit der Kläger nicht nachvollziehen kann, weshalb das SchfHwG, das nach seiner Auffassung allein oder zumindest in erster Linie dem Bandschutz diene, auf den Kompetenztitel des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 (Luftreinhaltung) gestützt werden könne, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausführlich behandelt und dazu insbesondere ausgeführt (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht): „Zu den Normzwecken des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes insgesamt und insbesondere der §§ 14 und 17 SchfHwG gehören der Umweltschutz und der Klimaschutz. Dies ergibt sich nicht nur aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 1, 20, 22, 34), sondern auch aus dem Gesetz selbst (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Die Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und der Klima- und Umweltschutz sowie die Energieeinsparung andererseits stellen die beiden Zielsetzungen dar, denen das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz dient (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 20). Auch zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelungswirkungen gehört erkennbar die Luftreinhaltung. Die Kontrolle der Feuerungsanlagen soll zu Einsparungen von Kohlendioxid und zur Reduktion schädlicher Umwelteinwirkungen führen (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 20).(…)Die Zuordnung des § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG zum Recht der Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) scheitert auch nicht daran, dass die Normen in einem Regelungszusammenhang stünden, der im Schwerpunkt einem anderen Kompetenztitel des Bundes - etwa dem Handwerksrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) - oder gar der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Bauordnungsrecht zuzurechnen wäre. Die Regelungsziele des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, nämlich die Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit einerseits sowie der Umwelt- und Klimaschutz einschließlich der Energieeinsparung andererseits, stehen gleichberechtigt nebeneinander. Die Gesetzesbegründung nennt zwar die Erhaltung der Feuer- und Betriebssicherheit zuerst und bezeichnet sie als "klassische" Schornsteinfegeraufgabe, bevor sie den Umwelt- und Klimaschutz anspricht. Diese Abfolge besagt aber nichts über ein Rangverhältnis, sondern erklärt sich aus der zeitlichen Reihenfolge, in der die beiden Regelungsziele in das Schornsteinfegerrecht Eingang gefunden haben. Eine kompetenzrechtliche Anknüpfung der §§ 14 und 17 SchfHwG an das Recht der Luftreinhaltung ist deshalb ohne Weiteres möglich, obgleich der Gesetzgeber auf diesen Kompetenztitel im Gesetzgebungsverfahren nicht eingegangen ist. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 -, juris Rn. 38 und 41. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an. Entgegen der klägerischen Auffassung dient das SchfHwG damit nicht ausschließlich oder in erster Linie dem Brandschutz, sondern gleichrangig auch den Regelungszielen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Einergieeinsparung. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2020 - 4 A 3726/18 -, juris Rn. 22. Vor diesem Hintergrund ist eine (alleinige) Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für diesen Bereich nicht (mehr) gegeben, nachdem der Bund mit den streitgegenständlichen Normen des SchfHwG von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 (Luftreinhaltung) Gebrauch gemacht hat. Der Einwand des Klägers, das SchfHwG verstoße gegen Art. 13 Abs. 1 GG (Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung), greift ebenfalls nicht durch. Wie er im Ansatz zutreffend ausführt, darf dieses Grundrecht gemäß Art. 13 Abs. 7 GG u. a. durch oder auf Grund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden. Seine weitergehende Annahme, für die Gefahrenabwehr in diesem Sinne seien - unter Anknüpfung an den Wortlaut von § 1 PolG NRW - allein die Länder zuständig, ist jedoch unzutreffend. Für die Einschränkung nach Art. 13 Abs. 7 GG genügt zunächst jedes einfache förmliche Gesetz (wie das SchfHwG). Vgl. Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Loseblatt-Kommentar, Stand Februar 2020, Art. 13 Rn. 121; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 13 Rn. 36. „Dringend“ ist die Gefahr im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG dann, wenn insbesondere die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens an einem vergleichsweise wichtigen Rechtsgut besteht. Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 13 Rn. 37; siehe auch Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Loseblatt-Kommentar, Stand Februar 2020, Art. 13 Rn. 125 ff., 131. Geschützt wird über das in Art. 13 Abs. 7 GG genannte Merkmal der „öffentlichen Sicherheit“ die Unversehrtheit der gesamten objektiven Rechtsordnung, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und anderer Hoheitsträger sowie der Individualrechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen. Vgl. Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Loseblatt-Kommentar, Stand Februar 2020, Art. 13 Rn. 121; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 13 Rn. 36. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Klägers, zuständig für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung seien allein die Polizeibehörden, die Baupolizei und die Ordnungsbehörden der Länder, bereits im Ansatz unzutreffend. Es geht hier nicht um die tatsächliche Kompetenz zur Gefahrenabwehr im Einzelfall, sondern um die Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Verhütung von Gefahren i. S. d. Art. 13 Abs. 7 GG, die demnach der Legislative im Rahmen der soeben geprüften Kompetenzzuweisungen des Grundgesetzes obliegt. Die dargestellten Anforderungen dieser Norm sind hier auch erfüllt. Das SchfHwG dient nämlich gerade auch der Verhinderung dringender Gefahren im oben genannten Sinne, insbesondere der Verhütung von Brandgefahren, die generell von Feuerungsanlagen ausgehen. Vgl. auch (zu einem - verneinten - Verstoß des SchfHwG gegen Art. 13 Abs. 1 GG) OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2020 - 4 A 3726/18 -, juris Rn. 8 ff. Soweit der Kläger ferner das „Durchgriffsverbot“ des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG anspricht, ist auch in dieser Hinsicht eine Verfassungswidrigkeit des SchfHwG nicht erkennbar. Nach der genannten Vorschrift dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht durch Bundesgesetz übertragen werden. Der Kläger rügt insofern sinngemäß, der Bund habe mit dem SchfHwG insbesondere den kommunalen Kreisen - in unzulässiger Weise - die Aufgabe des Gesetzesvollzugs im Rahmen der §§ 25 und 26 SchfHwG (Zweitbescheide, Duldungsverfügungen) übertragen. Dieser Einwand greift nicht durch. Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG verbietet lediglich die unmittelbare Aufgabenübertragung durch den Bund auf die Kommunen durch Normen, die die Zuständigkeit der Kommunen für den Gesetzesvollzug begründen. Es ist aber nicht Zweck der Vorschrift, zu verhindern, dass die Kommunen überhaupt für die Ausführung von Bundesgesetzen zuständig werden, es soll nur ausgeschlossen sein, dass der Bund dies im unmittelbaren Durchgriff auf sie anordnet. Er hat lediglich die Möglichkeit, den Vollzug der Bundesgesetze den Ländern anzuvertrauen, indem der Gesetzesvollzug nach Maßgabe des Landesverfassungsrechts durch Landesgesetz geregelt wird. Vgl. Kirchhof, in: Maunz-Dürig, GG, Loseblatt-Kommentar, Stand Februar 2020, Art. 84 Rn. 152 ff., 162 und Pieroth, in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 84 Rn. 13. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Bund hier beachtet. Eine unmittelbare Aufgabenzuweisung an die Kreise i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG erfolgt durch das SchfHwG entgegen der klägerischen Auffassung nicht. Vielmehr werden die für die Aufgaben nach dem SchfHwG zuständigen Behörden gemäß § 23 des Gesetzes - im Einklang mit den oben erläuterten verfassungsrechtlichen Vorgaben - nach Landesrecht bestimmt. In Nordrhein-Westfalen werden auf dieser Grundlage gemäß der Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 22.09.2009 in der hier anwendbaren Fassung für bestimmte Aufgaben entweder die Bezirksregierungen, die Kreise oder die örtlichen Ordnungsbehörden als zuständige Behörden benannt. Insoweit kommt auch die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht, da das Gericht die streitentscheidenden Normen des SchfHwG nicht für nichtig hält. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass das Bundesverfassungsgericht selbst die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 - erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2020 - 4 A 3726/18 -,juris Rn. 28, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.06.2016 - 1 BvR 705/16 -. Sonstige Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der in dem Zweitbescheid auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten und der diesbezüglich angedrohten Ersatzvornahme sind nicht ersichtlich. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr von 100 € folgt aus Tarifstelle 15.3.5 des allgemeinen Gebührentarifs zur allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Anregung des Klägers zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts (vgl. VwGO) sowie dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Der Kläger begehrt - unter Bezugnahme auf eine nach seinen Angaben „identische“ Feuerstätte eines Bekannten - nähere Aufklärung des Umstands, ob seine Brennwertfeuerstätte der Firma W. auch ohne Ventilator am Ende der Abgasleitung überprüft werden kann und ob ihre Verbrennungsluft von außen zugeführt wird. Diese Fragen können allenfalls die Rechtmäßigkeit des - bestandskräftigen - Feuerstättenbescheides für diese Liegenschaft betreffen. Sie sind aber für die hier allein streitgegenständlichen Regelungen des Zweitbescheids vom 19.07.2019 unerheblich. Vgl. in einem vorhergehenden Verfahren des Klägers:OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2020 - 4 A 3726/18 -, juris Rn. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.