Beschluss
2 L 156/20
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:0604.2L156.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.228,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.228,28 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die aufschiebende Wirkung seiner bei dem beschließenden Gericht erhobenen Klage vom 28.02.2020 - 2 K 503/20 - hinsichtlich der in Ziffer I. des angefochtenen Bescheides vom 28.01.2020 verfügten Fahrtenbuchauflage wiederherzustellen sowie hinsichtlich der verfügten Zwangsgeldandrohung anzuordnen und der in Ziffer III. verfügten Gebührenfestsetzung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Anordnung, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (…) bzw. für ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von sechs Monaten ab Zustelldatum (31.01.20) ein Fahrtenbuch zu führen, ist unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Verfügung des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ziffer I. des Bescheides vom 28.01.2020 genügt den rechtlichen Anforderungen in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren, in denen es um Fahrtenbuchauflagen geht, und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen in diesen Verfahren nicht entgegen. Auch die zeitliche Distanz zum Verkehrsverstoß vom 12.07.2018 hindert die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. Der Bescheid vom 28.01.2020 ist nicht bereits gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -wegen fehlerhafter Anhörung vor Erlass des angefochtenen Bescheides rechtswidrig, da eine möglicherweise fehlerhafte Anhörung jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachgeholt worden ist. Rechtsgrundlage der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegen vor. Es bestehen zunächst keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen (…) war. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Beschlüsse vom 05.05.2011 - 8 B 453/11 -, juris, Rn. 17, und vom 17.09.2012 - 8 B 979/12 -, Abdruck S. 3; Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 31 a StVZO, Rn. 45. Halter im Sinne des § 31 a StVZO ist nach einhelliger Auffassung derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Der Halterbegriff gilt einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.1987 - 7 C 14.84 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2014 - 8 B 183/14 -, Abdruck S. 3, m.w.N.; Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 31 a StVZO, Rn. 45. Wenngleich demnach eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzulegen ist, so kann dennoch die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es haftpflichtversichert ist, wichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, wer Halter des Fahrzeugs ist. Vor allem die Fahrzeugzulassung ist ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft und kann bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall - insbesondere bei ungeklärten Verhältnissen - ausschlaggebende Bedeutung haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.1987 - 7 C 14.84 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 - 8 B 110/14 -, Abdruck S. 2 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 30.01.2014 - 12 ME 243/13 - juris, Rn. 7 m.w.N. Gemessen hieran ist vorliegend von der Haltereigenschaft des Antragstellers auszugehen. Die Bußgeldbehörde hat den Antragsteller mit Schreiben vom 19.07.2018 zu dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß angehört, da das Tatfahrzeug auf seine Person zugelassen war. Die mit der Fahrzeugzulassung verbundene gewichtige Indizwirkung hat der Antragsteller bislang nicht ansatzweise entkräftet. Wenn der Antragsteller hierzu anführt, eine ständige Eigennutzung sei zum Zeitpunkt des Bußgeldvorwurfs nicht beabsichtigt gewesen; später habe die Fa. B in I den PKW gekauft, vermag dies die Haltereigenschaft des Antragstellers nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Mit dem auf den Antragsteller zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (…) wurde am 12.07.2018 um 16.01 Uhr in (…), die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um (nach Toleranzabzug) 27 km/h überschritten. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, §§ 24, StVG, Nr. 11.3.5 des Bußgeldkataloges. Dass diese Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, steht aufgrund des in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Beweisfotos mit Fallprotokoll fest. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Korrektheit der Messung und damit gegen das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes greifen nicht durch. Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, muss er im Verwaltungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.05.2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 9, vom 16.06.2010 - 8 B 594/10 -, Beschlussabdruck S. 3, und vom 09.05.2006 - 8 A 3429/04 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 14.06.1999 - 12 M 2491/99 -, juris Rn. 2. Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, dürfen dabei nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; mögliche Fehlerquellen brauchen in einem solchen Fall nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, juris Rn. 3, im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92 -, juris Rn. 21 und 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.05.2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 11, und vom 05.03.2015 - 8 B 1213/14 -, juris Rn. 5, m. w. N. Von einer Geschwindigkeitsmessung im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens ist vorliegend auszugehen. Die verwendete Messanlage „PoliScan M1 HP“ (hier: Messgerätesoftware-Version 3.2.4, Geräte-Nr. 647216) ist infolge der Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (Bauartzulassung: 18.11/10.02) im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts ein standardisiertes Messverfahren. Vgl. zur Zulassung des Messgeräts die Angaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) unter: https://www.ptb.de/cms/ptb/fachabteilungen/abt1/fb-13/ag-131/geschwindigkeitsueberwachungsgeraete.html. Diese Einschätzung wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Ordnungswidrigkeitenverfahren geteilt. Vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 Ss OWi 67/19 -, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 30.08.2016 - 1 SsBs 30/16 -, BeckRS 2016, 132151; OLG Köln, Beschlüsse vom 15.06.2016 - 1 RBs 167/16 -, juris Rn. 19, und vom 11.02.2003 - Ss 5/03 (Z) -, juris Rn. 22. Das Antragsvorbringen setzt sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander und zieht die amtliche Zulassung als solche nicht in Zweifel. Aufgrund der amtlichen Zulassung des Messgeräts steht die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit fest. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 18. Die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Eichbescheinigungen der Geschwindigkeitsmesseinrichtung sowie das bei der durchgeführten Messung erstellte Messstellenprotokoll sind öffentliche Urkunden, die den vollen Beweis der Funktionsfähigkeit der Messanlage und der Ordnungsmäßigkeit des Messvorgangs erbringen. Um diese gesetzliche Beweisregel zu erschüttern, hätte der Antragsteller nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO substantiiert durch einen Beweisantritt, der den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufes hätte beinhalten müssen, dem Verwaltungsgericht zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen darlegen müssen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.1999 - 12 L 4605/99 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 29.11.2019 - 2 L 1050/19 - , VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.03.2012 - 14 L 321/12 -, juris Rn. 19; VG Braunschweig, Urteil vom 01.09.2005 - 6 A 98/05 -, juris, jew. m. w. N. Hierfür genügt es nicht, das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung „ins Blaue hinein“ zu hinterfragen. Eine Überprüfung im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes ist erst dann geboten, wenn der Fahrzeughalter auf Unstimmigkeiten der Messung oder deren Dokumentation hinweist oder auf andere Weise die Möglichkeit eines Messfehlers aufzeigt oder wenn sich der Behörde ohnedies die fehlende Plausibilität der Messung aufdrängen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2018 - 8 B 1018/18 -, juris Rn. 20. Das Vorbringen des Antragstellers genügt den vorstehend dargestellten Maßstäben nicht. Er macht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Wismar, Beschluss vom 13.06.2018 - 15 OWi 235/18 -, geltend, die Messungen mit dem PoliScan-Gerät seien vorliegend außerhalb der Bauartzulassung und Bedienungsanleitung in einem hierdurch nicht mehr gedeckten Entfernungsbereich durchgeführt worden, so dass gerade nicht die Grundvoraussetzungen eines standardisierten Verfahrens gegeben gewesen seien. Dies ist jedoch ein auf reiner Spekulation basierendes bloßes Vorbringen „ins Blaue hinein“, für das der Antragsteller keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt. Ausweislich des vorgelegten Messprotokolls nebst Skizze betrug der Abstand des Messgeräts zum Fahrbahnrand 3,6 m bei einer Breite der Fahrstreifen von jeweils 4 m. Dass bzw. inwiefern die behaupteten Unzuträglichkeiten die rechtliche Unverwertbarkeit des in Rede stehenden Messergebnisses zur Folge haben, legt der Antragsteller nicht dar. Soweit der Antragsteller pauschal „die Verkehrsüberwachung in Bayern für das Jahr 2018 als verfassungswidrig beanstandet“, verkennt der Antragsteller offenbar den von ihm zur Begründung angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 - (NZV 2019, 182 ff.), der automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen betrifft, nicht jedoch die vorliegende Geschwindigkeitsmessung mit der verwendeten Messanlage PoliScan M1 HP. Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.1997 - 3 B 28.97 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 09.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO, Nr. 18; OVG NRW, Urteil vom 29.04.1999- 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279; OVG NRW, Urteil vom 16.12.1983 - 19 A 816/83 -, DÖV 1983, 437 (438). Bei ihren Ermittlungen darf die Behörde Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei anwaltlicher Vertretung auch an den Erklärungen des Rechtsanwalts - ausrichten. Der Fahrzeughalter kann insbesondere durch seine Angaben, etwa durch die Benennung eines überschaubaren Personenkreises, zu dem der verantwortliche Fahrer gehört, zusätzliche Ermittlungen erforderlich machen, bei deren Unterbleiben die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht mehr rechtmäßig erfolgen kann. Lehnt der Fahrzeughalter aber die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. zum Umfang der Ermittlungsbemühungen: BVerwG,Beschluss vom 23.12.1996 - 11 B 84.96 -, juris; BVerwG,Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, juris; BVerwG,Beschluss vom 09.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZONr. 12; OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2008 - 8 B 2066/07 -; OVG NRW, Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 (3337). Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2010 - 8 A 291/09 -, n.v., OVG NRW, Urteil vom 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, in:NWVBl. 2006, 193 sowie Beschluss vom 16.09.2008 - 8 A 969/08 -, n.v. Im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht ist die Behörde zwar grundsätzlich gehalten, den Kraftfahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung davon in Kenntnis zu setzen, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Nach Verstreichen eines längeren Zeitraums kann die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblasst sein, dass auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage ist, den in Frage kommenden Fahrzeugführer zuverlässig anzugeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 17 = DAR 1987, 393; OVG NRW, Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279. Ungeachtet einer verstrichenen zweiwöchigen Frist zur Anhörung bleibt es jedoch Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten fördert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.04.1999 ‑ 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279, nicht abgedruckt, und vom 30.11.2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, Beschlüsse vom 09.07.2014 - 8 B 591/14 -; vom 23.02.2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19.07.2007 ‑ 8 A 1553/06 -. Dabei besteht diese Mitwirkungsobliegenheit des Halters vor dem Hintergrund, dass ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann, grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein Foto vorgelegt wird. Nichts anderes kann gelten, wenn zwar ein Lichtbild vorgelegt wird, dieses aber - gleich aus welchen Gründen - keine Identifikation ermöglicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.12.2013 ‑ 8 A 2166/13 -, Seite 3 des Beschlussabdrucks, und vom 12.03.2015 - 8 B 1163/14 -, Seite 9 des Beschlussabdrucks, beide nicht veröffentlicht. Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. Soweit der Antragsteller anführt, er sei im Bußgeldverfahren als Betroffener angehört worden, dies schließe eine gleichzeitige Zeugenanhörung aus, verfängt dies nicht. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 19.07.2018 nach § 55 OWiG und damit als Betroffenem Gelegenheit gegeben, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Für den Fall, dass er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben sollte, wurde er zeitgleich als Zeuge angehört und aufgefordert, sowohl seine als auch die Personalien des verantwortlichen Fahrers anzugeben. Auch wurde er darauf hingewiesen, in welchen Fällen er als Zeuge die Aussage verweigern dürfe. Er ist damit erkennbar auch als Zeuge der Verkehrsordnungswidrigkeit angehört worden, also als Halter, der ggf. darüber Auskunft erteilen konnte, wer sein Fahrzeug geführt hat. Auf die Freiwilligkeit der letztgenannten Angaben und die Möglichkeit der Auferlegung eines Fahrtenbuchs nach § 31 a StVZO wurde für den Fall hingewiesen, dass nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat. Die Hinweise auf der Rückseite des Anhörungsbogens begründen eine Mitwirkungsobliegenheit. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04.05.2018 - 8 A 2251/17 - sowie vom 09.01.2018 - 8 A 2943/17 -. Ein dem Antragsteller möglicherweise zustehendes Aussageverweigerungsrecht steht der Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht entgegen. Höchstrichterlich ist geklärt, dass mit der Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren auf ein etwa bestehendes Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung hingegen nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für andere Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 -, BayVBl. 2000, 380; Beschluss vom 17.07.1986 - 7 B 234.85 -, NJW 1987, 143; Beschluss vom 12.02.1980 - 7 B 82.79 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 7; OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2006 - 8 B 1224/06 -, juris. Der Halter eines Kraftfahrzeugs hat kein doppeltes Recht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern oder auch nur einfach zu unterlassen und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22; Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88 (1995), 158 f.; OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2005 - 8 A 2612/05 -. Dies gilt unabhängig davon, ob der Halter im Bußgeldverfahren zu seinem persönlichen Schutz von seinem Schweigerecht als Betroffener Gebrauch gemacht hat, oder ob er von einer Benennung des Täters oder zumindest des in Betracht kommenden Täterkreises absieht. So OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2013 - 8 A 2375/13 -m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde nicht vor. Es wurden vielmehr von der zuständigen Bußgeldstelle alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. So übersandte sie dem Antragsteller unter dem 19.07.2018 einen Anhörungsfragebogen als Betroffener/Zeuge zur Fahrzeugführerermittlung. Ein Abgleich mit einem beim Einwohnermeldeamt eingeholten BPA-/Passfoto des Fahrzeughalters sowie eine Umfeldermittlung führten nicht zur zweifelsfreien Identifizierung des verantwortlichen Fahrers, da sich der den Stirn-/Augenbereich verdeckende Innenspiegel als sehr hinderlich erwies. Erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller unter dem 09.10.2018 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Telefax vom 11.10.2018, Übermittlung 15.33 Uhr, mit, dass der Antragsteller nicht der verantwortliche Fahrer gewesen sei, sondern der PKW verliehen gewesen sei an Herrn V. , (…Adresse...), Montenegro. Ausweislich eines Vermerks der Bußgeldbehörde sei mangels Benennung des Vornamens und Geburtsdatums keine Personenüberprüfung möglich. Die Verjährung gegen den neuen Betroffenen trat mit Ablauf des 11.10.2018 ein. Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Wenn der Antragsteller hierzu anführt, zur Verhinderung des Verjährungseintritts am selben Tage hätte seitens der Bußgeldstelle lediglich eine Anhörung des Herrn V. am Dienstrechner verfügt werden müssen, die jedoch nicht erfolgt sei, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn es ist der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wie vorliegend die Verfügung und Absendung eines Beschuldigten- bzw. Zeugenfragebogens, obwohl Vorname und Geburtsdatum des Beschuldigten/Zeugen auch mehr als zwei Monate nach Zustellung des Beschuldigten-/Zeugenfragebogens an den Antragsteller noch nicht benannt worden waren, so dass eine Personenüberprüfung nicht möglich war. Zudem hätte es dem Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, bereits auf dem Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde vom 19.07.2018 den verantwortlichen Fahrer zu benennen bzw. den Täterkreis gegenüber der Ermittlungsbehörde einzugrenzen, so dass die Ermittlungsbehörde davon ausgehen durfte, dass der Antragsteller auch tatsächlich nicht bereit war, an der sachdienlichen Aufklärung der Ordnungswidrigkeit durch Benennung des vollständigen Namens des verantwortlichen Fahrzeugführers mitzuwirken. Die Benennung des vollständigen Namens des Herrn A. V. erfolgte erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides vom 28.01.2020 mit Telefax vom 31.01.2020. Damit steht fest, dass alle angemessenen zumutbaren und erfolgversprechenden Ermittlungsmaßnahmen getroffen worden sind. Soweit der Antragsteller schließlich anführt, nach ständiger Praxis auch der bayerischen Bußgeldstellen werde für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h kein Bußgeldverfahren gegen eine in N. wohnhafte Person eingeleitet und kein Bußgeldbescheid verfügt, handelt es sich um rein spekulative, durch nichts belegte Behauptungen. Die Anordnung, für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellungsdatum (31.01.2020) ein Fahrtenbuch zu führen, ist auch verhältnismäßig. Sie ist als Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs geeignet zu erreichen, dass künftig - zumindest innerhalb der nächsten sechs Monate - die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Dazu ist sie auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist insofern nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt auch die seit dem Verkehrsverstoß verstrichene Zeitdauer nicht dazu, dass der mit der Fahrtenbuchauflage verfolgte Zweck verfehlt würde. Die Fahrtenbuchauflage ist zudem auch angemessen. Die - hier den Anlass gebende - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h stellt einen Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht dar, der die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung ist nach dem Punktsystem der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - zu bemessen. Dieses Punktsystem teilt die in das Fahreignungsregister einzutragenden Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten in drei Gruppen ein, denen eine nach der Schwere des Verstoßes gestaffelte Punktzahl zugeordnet ist. Die Gruppenbildung, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Sie bildet die Grundlage für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen jener Maßnahmen, die § 4 Abs. 5 StVG zum Schutz vor solchen Gefahren vorsieht, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG). Diese Zielsetzung des § 4 Abs. 5 StVG stellt zugleich einen wesentlichen Normzweck des § 31 a StVZO dar, der die Ermittlung von Fahrzeugführern sicherstellen will, die Verkehrsvorschriften verletzen. Es entspricht daher in besonderer Weise dem Gleichbehandlungsgrundsatz, das Punktsystem als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Verkehrszuwiderhandlungen im Rahmen der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage als einer behördlichen Maßnahme im Vorfeld derjenigen Anordnungen zugrunde zu legen, die gemäß § 4 Abs. 5 StVG bei wiederholten Verkehrsverstößen zu ergreifen sind. Geht jeder einzelne den Vorgaben der Anlage 13 FeV entsprechend in das Fahreignungsregister eingetragene Punkt in ein „Punktekonto“ ein, das bei Erreichen bestimmter Salden zwingend zu Anordnungen nach § 4 Abs. 5 StVG führt, erscheint die unter anderem das Ergehen solcher Maßnahmen sichernde Fahrtenbuchauflage auch bei erstmaliger Begehung einer mit wenigstens einem Punkt zu erfassenden Verkehrsordnungswidrigkeit erforderlich und angemessen, ohne dass es des Hinzutretens etwa einer unklaren Verkehrslage oder konkreter Gefährdungen bedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B 94.99 -,BayVBl. 2000, 380; BverwG, Urteil vom 17.05.1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227; OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2007 - 8 B 219/07 -; Urteil vom 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172; Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -,NJW 1999, 3279. Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß wäre gem. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 FeV in der Fassung vom 06.10.2017 mit einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem zu ahnden gewesen. Er rechtfertigt nicht nur die Auferlegung eines Fahrtenbuchs, sondern unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten. Die Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs, für das die Fahrtenbuchauflage gelten soll, beruht auf § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO. Die Bestimmung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen (…) als Ersatzfahrzeug mit Schreiben vom 13.03.2020 wurde bisher nicht angefochten. Die weiteren in der Verfügung vom 28.01.2020 bestimmten Einzelheiten zur Führung eines Fahrtenbuchs und die Pflicht zu seiner Aufbewahrung und Vorlage ergeben sich aus § 31 a Abs. 2 und Abs. 3 StVZO. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer III. des Bescheides vom 28.01.2020 beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Rechtsfehler sind insoweit weder geltend gemacht worden noch sonst für das Gericht ersichtlich. Insbesondere ist die Höhe des Zwangsgeldes nicht unverhältnismäßig. Rechtsgrundlagen für die Kostenfestsetzung in dem streitgegenständlichen Bescheid sind §§ 6a StVG, 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsgebührenordnung - GebOSt - i. V. m. Gebühren-Nr. 252 der Anlage zu § 1 GebOSt (Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr). Der Antragsgegner hat hierbei erkannt, dass er zur Bestimmung der konkreten Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens pflichtgemäßes Ermessen auszuüben hat. Er hat sein Ermessen unter Zugrundelegung eines Falles mittlerer Schwierigkeit und mittleren Aufwands frei von Ermessensfehlern ausgeübt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei legt die Kammer hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 € zugrunde und bemisst im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes den Streitwert insoweit mit der Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages (Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs). Der Zwangsgeldandrohung misst die Kammer keine eigene streitwerterhöhende Bedeutung zu (Nr. 1.7.2. des Streitwertkatalogs). Die angefochtene Kostenfestsetzung ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Höhe eines Viertels zu berücksichtigen (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).