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Anerkenntnisurteil

12 L 485/20.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2020:0706.12L485.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. November 2019 – 12 L 1169/19.A – wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Gründe: 2 A. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. November 2019 – 12 L 1169/19.A – abzuändern und die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 3195/19.A beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Oktober 2019 enthaltene Anordnung der Abschiebung nach Frankreich anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 I. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben. Ungeachtet dessen kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2). 6 Das (etwaige) Fehlen der Voraussetzungen für einen Antrag eines Beteiligten nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO schließt nicht aus, dass das Gericht, wenn dies geboten ist, von Amts wegen von seiner Aufhebungs- bzw. Änderungsbefugnis Gebrauch macht, da insoweit die in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO normierten Restriktionen nicht gelten. 7 II. Vorliegend sieht das Gericht indessen keinen Anlass zur Abänderung des Beschlusses vom 18. November 2019 – 12 L 1169/19.A –. Unabhängig davon, ob vorliegend die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erfüllt sind, ergibt sich nach erneuter Prüfung, dass das Gericht in jenem Verfahren den dort gestellten Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst auf die Begründung des im Verfahren 12 L 1169/19.A ergangenen Beschlusses vom 18. November 2019 verwiesen. Danach ist der am 17. Oktober 2019 bei Gericht eingegangene zulässige Eilantrag gegen die mit Bescheid vom 8. Oktober 2019 verfügte Abschiebungsanordnung unbegründet. 8 Aus dem Vortrag im vorliegenden Abänderungsverfahren ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich. Eine Abänderung des Beschlusses vom 18. November 2019 – 12 L 1169/19.A – ist nicht geboten, da der Antrag in der Sache weiterhin unbegründet ist. 9 Insbesondere ist die Zuständigkeit der Antragsgegnerin in der Folgezeit nicht durch den Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31) eingetreten, weil die mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs in Lauf gesetzte Frist jeweils vor ihrem Ablauf wirksam unterbrochen worden ist. 10 Gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des (Wieder-) Aufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 2 VO 604/2013 nicht mehr zur (Wieder-) Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. 11 1. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 VO 604/2013 ist hier die sechsmonatige Überstellungsfrist erstmals nach der Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durch die französischen Behörden vom 7. Oktober 2019 in Lauf gesetzt worden. Die so in Lauf gesetzte Frist ist durch den fristgemäß am 17. Oktober 2019 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 8. Oktober 2019, welcher kraft Gesetzes ein Überstellungsverbot auslöst (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013), unterbrochen worden. Darüber hat das Bundesamt die französischen Behörden am 21. Oktober 2019 informiert. Mit Ergehen der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung vom 18. November 2019 wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 –, juris Rn. 11. 13 2. Die ab dem 18. November 2019 laufende Überstellungsfrist ist vor ihrem Ablauf durch die Aussetzungserklärung des Bundesamtes vom 3. April 2020, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am selben Tag zugegangen, erneut unterbrochen worden. Diese Unterbrechung, die den französischen Behörden am 6. April 2020 mitgeteilt worden ist, dauerte bis zu ihrem Widerruf an und hinderte bis zu diesem Zeitpunkt den Übergang der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylgesuchs des Antragstellers auf die Beklagte. 14 a) Die Unterbrechungswirkung ergibt sich dabei aus Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 VO 604/2013. Für die Unterbrechungswirkung ist allein entscheidend, dass ein Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 aufschiebende Wirkung hat und daher eine Überstellung nicht durchgeführt werden kann. Denn die Mitgliedstaaten müssen über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen können sollen. 15 EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, juris Rn. 40 ff (zu Art. 20 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003). 16 Die Unterbrechung setzt dabei – wie vorliegend gegeben – die Einlegung eines Rechtsbehelfs (aa) und die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (bb) voraus. 17 aa) Mindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung ist nach dem Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat. Dem ist mit der am 17. Oktober 2019 erhobenen und zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung weiterhin anhängigen Klage, die sich auch gegen die Abschiebungsanordnung richtet, entsprochen. 18 Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Aussetzungserklärung in Verfahren, in denen der jeweilige Asylantragsteller keinen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung eingelegt hat bzw. über diesen bereits rechtskräftig entschieden worden ist, die Überstellungsfrist nicht unterbrochen werden kann. Wird die Überstellung in diesen Fällen in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 VO 604/2013 auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Keine Bestimmung der VO 604/2013 erlaubt es, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, von dieser Regel abzuweichen. 19 Vgl. dazu: Mitteilung der Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 16. April 2020 (ABl. C 126, S. 12 ff.), S. 16. 20 Sobald die Überstellungsfrist einmal abgelaufen ist, kann sie somit nicht mehr unterbrochen oder sonst verlängert werden. 21 bb) Des Weiteren setzt Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 voraus, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung i.S.v. Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 hat und daher eine Überstellung nicht durchgeführt werden kann. 22 Bei dem Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ handelt es sich um einen unionsrechtlichen Begriff, der alle Fälle erfasst, in denen eine Überstellungsentscheidung nach den nationalen Vorschriften zur Ausgestaltung des Rechtsbehelfsverfahrens nicht vollzogen werden darf. Die in Art. 27 Abs. 4 VO 604/2013 den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, dass auch die zuständigen Behörden die Durchführung der Überstellungsentscheidung aussetzen können, erweitert lediglich die Fallgruppen, in denen einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung i.S.d. Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 zukommt. Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit wird im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet. Eine derartige behördliche Entscheidung steht in ihrer Wirkung einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung gleich und hat zur Folge, dass die Verfügung weiterhin nicht vollzogen werden kann. 23 BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 20, und vom 9. August 2016 – 1 C 6.16 –, juris Rn. 18. 24 Dementsprechend konnte auch die im Fall des Antragstellers ergangene Abschiebungsanordnung aufgrund der Aussetzungserklärung des Bundesamtes vorübergehend nicht vollzogen werden. Diese Aussetzungserklärung hält sich in den Grenzen des nationalen Rechts (1) und des Unionsrechts (2). 25 (1) Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO haben die Behörden grundsätzlich die Befugnis, nach Ermessen die Vollziehung auszusetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind eingehalten worden. Es wird insoweit auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 22 ff., Bezug genommen, denen sich das beschließende Gericht vollumfänglich anschließt. 26 Die Aussetzungserklärung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt einschlägige formelle Anforderungen missachtet oder das ihm zustehende Ermessen aus § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht pflichtgemäß ausgeübt hätte. Anders als in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO werden an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO keine besonderen formellen Anforderungen gestellt. § 80 Abs. 3 VwGO gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur für die Fälle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4. Insofern ist jedenfalls in formeller Hinsicht nicht erforderlich, dass die Behörde bezogen auf die Umstände des konkreten Falles darlegt, warum sie dem Aussetzungsinteresse gegenüber dem Vollzugsinteresse Vorrang einräumt. In materieller Hinsicht bedarf es für die im Ermessen der Behörde stehende Aussetzungsentscheidung (lediglich) eines sachlich tragfähigen willkürfreien und nicht missbräuchlichen Anlasses. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18 –, juris Rn. 49. 28 Ausgehend hiervon sind keine durchgreifenden Ermessensfehler der hier in Rede stehenden behördlichen Aussetzungsentscheidung ersichtlich. Es ist insbesondere unter Berücksichtigung der mit der COVID-19-Pandemie verbundenen dynamischen Entwicklung sowie der Vielzahl der betroffenen Dublin-Verfahren nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt die vorliegende Aussetzungserklärung nicht mit Ausführungen zum konkreten Einzelfall versehen hat, zumal hier keine insoweit besonders erörterungsbedürftigen Umstände ersichtlich sind 29 - a.A. in einem ähnlich gelagerten Fall: VG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 8 L 367/20.A –, juris Rn. 14 ff.-. 30 (2) Unionsrechtlich ist die Aussetzung an Art. 27 Abs. 4 VO 604/2013 zu messen. Nach dieser Vorschrift können Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. 31 (a) Art. 27 Abs. 4 VO 604/2013 ermächtigt nach seinem Wortlaut zu einer Aussetzung „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung“. Insoweit sind die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 4 VO 604/2013 enger als jene des § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO, da eine vom Abschluss eines konkreten Rechtsmittels losgelöste Aussetzung unionsrechtlich nicht vorgesehen ist 32 - ebenso VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 – 9 K 2584/19.A –, juris Rn. 39, und Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2020 – 10 A 596/19.A –, juris Rn. 20 -. 33 Ein (noch nicht abgeschlossener) Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung liegt hier vor (s.o.). 34 Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass der Antragsteller am 17. Oktober 2019 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt hatte, der mit Beschluss vom 18. November 2019 – 12 L 1169/19.A – abgelehnt wurde. Das Unionsrecht verbietet es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder Überstellungsmaßnahmen auch dann abzusehen, wenn zwar eine erste gerichtliche Überprüfung der Überstellungsentscheidung nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung geführt hat, über den Hauptsacherechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung aber noch nicht endgültig entschieden worden ist. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 29. 36 (b) Dass das Bundesamt vorliegend erklärt hat, die abgegebene Erklärung gelte unter dem Vorbehalt des Widerrufs, steht Art. 27 Abs. 4 VO 604/2013 nicht entgegen. Mit der Formulierung „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung“ wird (lediglich) eine maximale Dauer der Aussetzung und nicht etwa eine Mindestdauer der Aussetzung definiert, sodass sie auch vor Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung widerrufen werden kann. Für ein solches Verständnis spricht auch der Beschleunigungsgrundsatz, welcher der VO 604/2013 zugrunde liegt (vgl. dazu insbesondere den Erwägungsgrund 5 zur VO 604/2013). Dieser Grundsatz kann es – ebenso wie das Verbot der missbräuchlichen Aussetzung der Vollziehung – im Einzelfall sogar erfordern, dass das Bundesamt, welches das Verfahren ohnehin mit Blick auf etwaige Vollzugshindernisse unter Kontrolle zu halten hat 37 - vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris Rn. 9 -, 38 die Aussetzungsentscheidung widerruft, was insbesondere dann der Fall sein dürfte, wenn die Gründe für die Aussetzung der Vollziehung entfallen sind. 39 Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers werden durch die Widerrufsmöglichkeit keineswegs unzulässig verkürzt. Zum einen geht die VO 604/2013 von einem grundsätzlich hinreichenden Rechtsschutz durch Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 aus, da die Mitgliedstaaten nicht von der Ermächtigung in Art. 27 Abs. 4 VO 604/2013 Gebrauch machen müssen. Zum anderen kann der jeweilige Antragsteller – wie es auch hier der Fall ist – (erneut) die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen, wenn die Aussetzungserklärung widerrufen wird. 40 Vgl. dazu auch VG Gießen, Beschluss vom 8. April 2020 – 6 L 1015/20.GI.A –, juris Rn. 6. 41 Schließlich ist zu beachten, dass die behördliche Aussetzungsentscheidung den Antragsteller nicht nur begünstigt, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung zunächst nicht mehr erfolgen können, sondern mittelbar auch belastet, weil die Aussetzungserklärung die Überstellungsfrist unterbricht und so dazu führen kann, dass ein vom Antragsteller möglicherweise erstrebter Zuständigkeitsübergang nicht erfolgt. Durch einen vorzeitigen Widerruf der Aussetzungserklärung kann der Antragsteller mithin weniger belastet sein als durch eine Aussetzung bis zum Abschluss des Rechtbehelfs. 42 (c) Aus dem Umstand, dass das Bundesamt „bis auf weiteres“ Dublin-Überstellungen ausgesetzt hat, kann – unbeschadet des vorbehaltenen Widerrufs – nicht gefolgert werden, dass die Aussetzung zeitlich unbefristet war und sich damit nicht innerhalb der einschlägigen rechtlichen Grenzen hielt. Art. 27 Abs. 4 VO 604/2013 regelt die maximale Dauer der Aussetzung, nämlich „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs“. Die Aussetzung kann damit unter Umständen den Zeitraum erfassen, der bis zu einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde vergeht; jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde darauf bezugnehmend die Aussetzung erklärt. 43 Vgl. zu einem derartigen Fall BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C16.18 –, juris. 44 Soweit eine Aussetzungserklärung der zuständigen Behörde nach Art. 27 Abs. 4 VO 604/2013 selbst keine Regelung zur Dauer der Aussetzung enthält, kann auf die nationale Regelung des § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO zurückgegriffen werden. 45 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6.16 –, juris Rn. 18. 46 Danach endet die aufschiebende Wirkung mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Die letztgenannte Alternative gilt immer dann, wenn die Behörde – wie hier – keine ausdrückliche Regelung zur zeitlichen Reichweite der Aussetzungsentscheidung getroffen hat (vgl. § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO). Nur bei ausdrücklicher Aussetzung der Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit des betreffenden Verwaltungsakts gilt diese zeitliche Grenze (vgl. § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO). Durch die nationale Regelung des § 80b Abs. 1 VwGO wird die zeitliche Begrenzung der Aussetzung nach Art. 27 Abs. 4 VO 604/2013 nicht überspannt, sondern entspricht vielmehr den Zielen der VO 604/2013, indem die nationale Regelung einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und dem Beschleunigungsgedanken schafft. Soweit die Vorschrift bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage (jedenfalls) mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes endet, hat dies letztlich nur deklaratorische Bedeutung. 47 Vgl. Schoch , in: Schoch/Schneider/u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 37. Ergänzungslieferung, Stand: Juli 2019, § 80b Rn. 14; Buchheister , in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2020, § 80b Rn. 1. 48 Denn der jeweilige Verwaltungsakt darf (grundsätzlich) erst mit seiner Bestandskraft vollzogen werden. Durch die Bestimmung des § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO wird diese Regelung zugunsten des Interesses an der Beschleunigung des Verfahrens modifiziert. Ein Verwaltungsakt darf danach nämlich schon vor seiner Bestandskraft vollzogen werden, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist. Die aufschiebende Wirkung endet in diesem Fall (grundsätzlich) drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies hat auch zur Folge, dass die Unterbrechung der Überstellungsfrist (grundsätzlich) spätestens in diesem Zeitpunkt endet, sodass dem der VO 604/2013 immanenten Beschleunigungsgedanken hinreichend Rechnung getragen wird. 49 (d) Die Aussetzungsentscheidung entspricht auch im Übrigen den unionsrechtlichen Grenzen. 50 Diese folgen aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 angestrebten Ziel des angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 5 zur VO 604/2013) und andererseits dem Ziel zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen. Der Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist soll verhindern, dass Asylanträge monate- oder gar jahrelang nicht geprüft werden, zugleich soll das Ziel einer möglichst schnellen Prüfung nicht dazu führen, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat keine zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht, in der nur noch die Überstellungsmodalitäten zu regeln sind oder der Beschleunigungsgedanke zulasten eines effektiven Rechtsschutzes verwirklicht wird. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 26 mit weiteren Nachweisen. 52 Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind. Diese Willkür- oder Missbrauchsschwelle wird jedenfalls dann überschritten sein, wenn bei klarer Rechtslage und offenkundig eröffneter Überstellungsmöglichkeit die behördliche Aussetzungsentscheidung allein dazu dient, die Überstellungsfrist zu unterbrechen, weil sie aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) gewahrt werden könnte. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 27; VG Gießen, Beschluss vom 8. April 2020 – 6 L 1015/20.GI.A –, juris Rn. 7; VG Sigmaringen, Beschluss vom 17. April 2020 – A 9 K 565/20, S. 4 f. des Urteilsabdrucks (abrufbar über juris); VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 5 B 95/20 –, juris Rn. 13; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2020 – W 8 K 20.50114 –, juris Rn. 49. 54 Dem Interesse an der Effektivität des Rechtsschutzes kommt dabei keine durchsetzungsstärkere Position zu als den übrigen Interessen. Die Regelung des Art. 27 Abs. 4 VO 604/2013 – wie auch die des § 80 Abs. 4 VwGO – setzt nicht voraus, dass eine Aussetzung nur dann erfolgen darf, wenn sie (überwiegend) der Gewährung des effektiven Rechtsschutzes dient 55 - a.A.: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2020 – 10 A 596/19 –, juris Rn. 20 und Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2020 – 5 A 255/19 –, juris Rn. 17 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 15 L 776/20.A –, juris Rn. 18; VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 – 9 K 2584/19.A –, juris Rn. 58 ff. -. 56 Die Verwendung der Konjunktion „um“ in der deutschen Fassung des Art. 27 Abs. 4 VO 604/2013 darf nicht dahingehend verstanden werden, dass die Aussetzung allein bzw. überwiegend dem Zweck des effektiven Rechtsschutzes zu dienen hat. Angesichts des Umstands, dass die Verordnung in vierundzwanzig Amtssprachen abgefasst wurde und es insofern zu sprachlichen Abweichungen kommen kann, wäre für das zwingende Vorliegen eines solchen Zwecks eine entsprechend eindeutige Formulierung erforderlich gewesen. Davon abgesehen hätte eine finale Verknüpfung zwischen Aussetzung der Vollziehung und Durchführung des Rechtsschutzverfahrens auch Eingang in die übrigen dreiundzwanzig Amtssprachen finden müssen, da das gesamte Unionsrecht in allen Amtssprachen gleichermaßen verbindlich ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 EUV). In einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung kann nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört. 57 Vgl. nur: EuGH Urteile vom 22. Juni 2016 – C-207/15 P –, juris Rn. 43; vom 20. November 2008 – C-375/07 –, juris Rn. 46; vom 7. September 2006 – C-353/04 –, juris Rn. 41 und vom 12. Juli 1979 – 9/79 –, juris; Bleckmann , NRW 1982, 1177, 1180. 58 Eine finale Verknüpfung zwischen Aussetzung und Rechtsbehelf bzw. Überprüfung ist gerade in anderen Sprachfassung der Verordnung nicht erkennbar. 59 Vgl. dazu die unterschiedlichen Fassungen des Art. 27 Abs. 4 VO 604/2013. In der englischen Fassung heißt es etwa: „pending the outcome of the appeal or review“, in der französischen Fassung: „en attendant l’issue du recours ou de la demande de révision“, in der italienischen Fassung: „in attesa dell’esito del ricorso o della revisione“, in der niederländischen Fassung: „in afwachting van de uitkomst von het beroep of het bezwaar“ und in der spanischen Fassung: „hasta la resolución del recurso o revisión.“ 60 Der Vergleich der sprachlichen Fassungen zeigt, dass die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung ihren Zweck nicht zwingend in der Gewährung effektiven Rechtsschutzes haben muss. Entsprechendes vermag die Kammer bereits der deutschen Fassung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Noch weniger folgt eine bestimmte Zweckrichtung der Aussetzungsentscheidung aus den anderen genannten Sprachfassungen. Vor allem ist insoweit die französische Fassung zu nennen, die nicht einmal ansatzweise eine finale Verknüpfung zwischen der Aussetzungsentscheidung und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes enthält, sondern beide Aspekte lediglich (unter Verwendung des Gerundiums) zeitlich nebeneinanderstellt, indem der Behörde nach dieser Fassung die Gelegenheit eingeräumt wird, eine Aussetzungsentscheidung vorzunehmen, während sie die Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren abwartet. In ähnlicher Weise stellen insbesondere auch die italienische und die spanische Fassung die beiden Elemente Aussetzungsentscheidung und Rechtsbehelfsverfahren nur zeitlich nebeneinander, ohne insoweit eine finale Verknüpfung vorzusehen. Die Kammer vermag daher der Bestimmung des Art. 27 Abs. 4 VO 604/2013 allein zu entnehmen, dass dort ein zeitlicher Gleichlauf von Rechtsbehelf bzw. Überprüfung und Aussetzung durch die zuständige Behörde gefordert wird. Vorgaben hinsichtlich eines bestimmten Aussetzungsgrundes oder Aussetzungszweckes sind dagegen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar. 61 Es verbleibt mithin dabei, dass es im Einklang mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris, einer Abwägung aller insoweit betroffenen und durch die VO 604/2013 geschützten Interessen bedarf, um zu bestimmen, ob die Aussetzungsentscheidung ergehen durfte. Dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorstehenden Entscheidung im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Aussetzung allein auf die Gewährung des effektiven Rechtsschutzes abstellt, ist der Besonderheit geschuldet, dass in dem konkret zu entscheidenden Verfahren die Aussetzung erklärt worden war, weil die eingelegte Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltete. Aus dieser Subsumtion für den Einzelfall geht nicht hervor, dass eine Aussetzungserklärung allein dann erfolgen darf, wenn sie (vorrangig) das Ziel verfolgt, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht die Formulierung „jedenfalls“ verwendet und überdies ausdrücklich erklärt, dass nicht abschließend über sämtliche Konstellationen einer Aussetzung entschieden wurde. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 27. 63 Etwas anderes folgt auch nicht aus der bereits angesprochenen Mitteilung der Europäischen Kommission vom 16. April 2020. 64 Vgl. dazu: Mitteilung der Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 16. April 2020 (ABl. C 126, S. 12 ff.), S. 16. 65 Der Hinweis der Kommission beschränkt sich auf die Feststellung, dass mit dem Ablauf der Überstellungsfrist ein Zuständigkeitswechsel eintritt. Darüber, unter welchen Umständen allerdings die Überstellungsfrist abläuft – worauf es vorliegend ankommt –, trifft die Mitteilung keine Aussage. 66 Nach alledem begegnet die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes keinen unionsrechtlichen Bedenken. Es stellt sich als gerechtfertigt dar, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer Abwägung dem Aussetzungsinteresse ein überwiegendes Gewicht gegenüber den betroffenen Interessen des Antragstellers eingeräumt hat. Die durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufene außerordentliche und extreme Lage sowie die dadurch ergriffenen Maßnahmen stellen einen sachlich tragfähigen willkürfreien und nicht missbräuchlichen Anlass dar, welchen keiner der Beteiligten beeinflussen konnte. Es sind dem Gericht auch keine Umstände bekannt, die nahelegen könnten, dass die Aussetzungsentscheidung allein oder auch nur vorrangig getroffen wurde, um die Überstellungsfrist aufgrund behördlicher Versäumnisse bei der Organisation der Überstellung des Antragstellers nach Frankreich zu verlängern. Darüber hinaus diente die vorübergehende Aussetzung der Anordnung der Vollziehung der Eindämmung von Gesundheitsgefahren für alle an einer Abschiebung beteiligten Personen einschließlich des Antragstellers. Es trifft angesichts dieser gewichtigen Aspekte nicht auf durchgreifende Bedenken, dass dem Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Klärung der Zuständigkeit für die Sachentscheidung über seinen Asylantrag kein ausschlaggebendes Gewicht mehr zugemessen wurde. 67 b) Es bleibt damit festzuhalten, dass die durch das Bundesamt erklärte Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung die Wirkung des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 VO 604/2013 entfaltete, d.h. die Überstellungsfrist wurde durch die Aussetzungsentscheidung unterbrochen. 68 3. Durch den Widerruf der Aussetzung mit Schreiben vom 17. Juni 2020, dem Prozessbevollmächtigen des Antragstellers am 19. Juni 2020 zugegangen, wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist abermals in Gang gesetzt. Diese Frist ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht verstrichen. Ein Ablauf der Überstellungsfrist mit der möglichen Folge des Zuständigkeitsübergangs auf die Antragsgegnerin ist nach derzeitiger Aktenlage vielmehr nicht vor Anfang Januar 2021 anzunehmen. 69 Eine Abänderung des im Verfahren 12 L 1169/19.A ergangenen Beschlusses vom 18. November 2019 scheidet nach alledem aus. 70 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG.