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Beschluss

12 L 179/20.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2020:0805.12L179.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Februar 2020- (Aktenzeichen) - gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2020 unter Ziffer 5 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Gründe: 2 A. Der schriftsätzlich gestellte (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2020 unter Ziffer 5 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 hat Erfolg, da er zulässig (I.) und begründet (II.) ist. 5 I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist als Aussetzungsantrag nach den §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 6 Er ist insbesondere fristgerecht gestellt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag vom 11. Februar 2020, ausgehend von einer Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am 30. Januar 2020 (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG), nicht innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG gestellt worden ist. Denn die Antragsfrist hat gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG i.V.m. § 58 VwGO mit der Folge des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zu laufen begonnen, da der Antragsteller, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids entsprechend der Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 29. Mai 2018 seinen Wohnsitz im Bezirk des hiesigen Verwaltungsgerichts zu nehmen hatte (vgl. § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO), über eine nicht bestehende Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf belehrt wurde. Auf den (hilfsweise) gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es danach nicht mehr an. 7 II. Der Antrag ist auch begründet. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestimmen, dass die Aussetzung der Abschiebung dann, wenn ein Asylantrag - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. „Angegriffen“ im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. 8 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93, 99. 9 Der Einzelrichter muss vorliegend nicht entscheiden, ob zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 30 AsylG) vorliegen oder ob der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat (weitere) Abschiebungsverbote entgegenstehen. Denn es liegen bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung vor, da die negative Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers mit der unter Ziffer 5 verfügten Abschiebungsandrohung in einer Art und Weise verbunden wurde, die den Anforderungen des Unionsrechts nicht hinreichend Rechnung trägt. Dies gilt sowohl für die ursprüngliche Fassung der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung (1.) als auch für die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31. März 2020 geänderte Formulierung (2.). 10 1. Nach der Rechtsprechung des BVerwG 11 - vgl. Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 24 ff., mit weiteren Nachweisen; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - (Gnandi) -, 12 welcher der beschließende Einzelrichter folgt, steht die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung mit der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie - RL 2008/115 -) im Einklang, wenn gewährleistet ist, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf (in diesem Zusammenhang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG (sog. Aufnahmerichtlinie - RL 2003/9 -) kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann; auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird. Dem Gebot, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Asylantrags seine volle Wirksamkeit entfaltet und während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind, genügt dabei nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Es müssen vielmehr alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden. 13 Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der ursprünglichen Abschiebungsandrohung nicht erfüllt, mit der der Antragsteller aufgefordert worden war, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Soweit der beschließende Einzelrichter bislang aufgrund einer unionsrechtskonformen Auslegung der primär vollstreckungsrechtlichen Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG von einer Rechtmäßigkeit vergleichbarer Fallkonstellationen ausgegangen ist, hält er daran im Anschluss an die zuvor genannte Entscheidung des BVerwG nicht mehr fest. Danach war zwar auch ohne eine entsprechende Heranziehung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG gewährleistet, dass eine Abschiebung bis zu der Entscheidung über ein vorläufiges Bleiberecht nicht erfolgen konnte und das Vorbringen neuer Umstände im gerichtlichen Verfahren zulässig war. Es war aber u.a. nicht sichergestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lief. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 28 ff. 15 Dahinstehen kann daher - hinsichtlich der ursprünglichen Fassung des streitgegenständlichen Bescheids -, ob eine Verlassenspflicht bestand oder ob die Fortgeltung der unionsrechtlichen Ansprüche von Asylbewerbern und die Nichtverhängung von Abschiebehaft hinreichend gewährleistet waren. 16 2. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31. März 2020 unter Hinweis auf die Gnandi-Rechtsprechung des EuGH die Formulierung der Abschiebungsandrohung dahingehend geändert hat, der Antragsteller werde nur noch aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen, vermag dies die Anforderungen des Unionsrechts ebenso wenig zu erfüllen. Zwar ist damit über den Abschiebungsschutz des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG hinaus sichergestellt, dass die Ausreisefrist erst nach dem Beschluss über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu laufen beginnt. Allerdings ist damit weiterhin nicht gewährleistet - ausgehend von einer bloßen Verschiebung der Ausreisefrist - dass der Asylbewerber von allen Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung verschont bleibt (a). Eine Auslegung der neu gefassten Abschiebungsandrohung über die bloße Verschiebung der Ausreisefrist hinaus, etwa im Sinne einer - ggfs. rechtmäßigen - aufschiebenden Bedingung, ist abzulehnen (b). 17 a) Die Abschiebungsandrohung steht mit ihrer geänderten Formulierung nicht vollständig im Einklang mit dem Unionsrecht, da nach Auffassung des beschließenden Einzelrichters den Asylbewerber - trotz der Verschiebung der Ausreisefrist - bereits vor Bekanntgabe des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO eine vollziehbare Ausreisepflicht trifft (aa), er daher bei Hinzutreten weiterer Umstände Kürzungen seiner Asylbewerberleistungen hinnehmen muss (bb) und zudem nicht hinreichend (formalgesetzlich) gewährleistet ist, dass er vor einer Sicherungshaft verschont bleibt (cc). Dies folgt im Wesentlichen daraus, dass die insoweit maßgeblichen Normen negative Folgen bereits an eine vollziehbare Ausreisepflicht bzw. eine vollziehbare Abschiebungsandrohung anknüpfen, was - anders als eine Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme - den Ablauf einer Ausreisefrist jeweils nicht voraussetzt. 18 aa) Aufgrund der nationalen aufenthalts- und ausländerrechtlichen Vorschriften trifft den Asylbewerber bereits mit der Bekanntgabe der Abschiebungsandrohung eine vollziehbare Ausreisepflicht, und zwar auch dann, wenn die Frist zur freiwilligen Ausreise noch nicht zu laufen begonnen hat bzw. noch nicht abgelaufen ist. 19 Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer kraft Gesetzes zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Wann diese Ausreisepflicht vollziehbar wird, regelt § 58 Abs. 2 AufenthG. Das ist nach dessen Satz 2 Var. 2 u.a. der Fall, wenn ein Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, seinerseits vollziehbar ist. Ein darüber hinausgehendes Erfordernis eines Ablaufs der Ausreisefrist sieht das AufenthG nicht vor. Zwar bestimmt § 50 Abs. 2 AufenthG, dass der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen hat. Diese Bestimmung wirkt sich indes nicht auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus 20 - vgl. Fritz u.a., Kommentar zum AufenthG, 81. Ergänzungslieferung Oktober 2015, § 50 Rn. 44 -, 21 was etwa § 58 Abs. 2 AufenthG zeigt, der die Voraussetzungen der Vollziehbarkeit abschließend benennt. Dafür spricht im Übrigen auch der systematische Vergleich zu § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG, wonach die Ausreisefrist durch ein Entfallen der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unterbrochen wird und nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen beginnt. Die Vorschrift ergäbe keinen Sinn, wenn die Vollziehbarkeit einer Ausreisepflicht den Ablauf der Ausreisefrist voraussetzt, da dann keine Situationen ersichtlich sind, in denen - wovon das Gesetz allerdings ausgeht - eine Ausreisepflicht bei laufender Ausreisefrist vollziehbar sein kann. 22 Eine andere Bewertung folgt vorliegend auch nicht aus § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung setzt eine Abschiebung neben der vollziehbaren Ausreisepflicht voraus, dass die Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist. Soweit dort auf den Ablauf einer Ausreisefrist abgestellt wird, so ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Abschiebung nicht nur um einen Aspekt der Vollziehbarkeit sondern auch der Vollstreckbarkeit handelt. Unter Vollziehbarkeit im Rechtssinne können nicht nur Maßnahmen des Vollstreckungsrechts verstanden werden. Das ergibt sich bereits aus § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach auch rechtsgestaltende Verwaltungsakte, die keiner behördlichen Durchsetzungshandlung bedürfen, als vollziehbar gelten. Die Wendung Vollziehbarkeit ist damit von der Vollstreckbarkeit abzugrenzen und umfasst jede sonstige rechtliche oder tatsächliche Folgerung, die aus dem Verwaltungsakt gezogen wird und auf Verwirklichung seines Inhalts gerichtet ist. Die Vollziehbarkeit ist damit das Korrelat zur aufschiebenden Wirkung. 23 Vgl. Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 36 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 30. 24 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen tritt eine - wenngleich noch nicht vollstreckbare - Ausreisepflicht damit gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 AufenthG zu dem Zeitpunkt ein, an dem der Verwaltungsakt vollziehbar wird, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang - ohne dass es insoweit auf den Ablauf einer Ausreisefrist ankommt - der Zeitpunkt der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Um das Asylantragsrecht verfahrensrechtlich zu sichern, hat der Gesetzgeber in § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorgesehen, dass dem Asylbewerber der Aufenthalt im Bundesgebiet ab der Ausstellung eines Ankunftsnachweises gestattet ist; dies begründet ein gesetzliches Aufenthaltsrecht, welches die Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG entfallen lässt. Allerdings erlischt die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG mit der Folge eines Wiederauflebens der Ausreisepflicht im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG in dem Moment, in dem die Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. 25 Vgl. Funke-Kaiser u.a., Kommentar zum AsylG, 112. Ergänzungslieferung Juni 2017, § 55 Rn. 7 und § 67 Rn. 8. 26 Das war hier mit der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids der Fall 27 - vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 30 -, 28 wobei zu berücksichtigen ist, dass der Vollziehbarkeit auch nicht die Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AufenthG entgegensteht, die - wie bereits ausgeführt - nur den Aspekt der Vollstreckbarkeit betrifft. 29 bb) Ausgehend von den unter aa) vorstehenden Ausführungen bestehen ebenfalls durchgreifende Bedenken gegen die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung, da auch mit der geänderten Fassung nicht gewährleistet ist, dass der Asylbewerber nicht bereits vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Nachteile hinsichtlich seiner Asylbewerberleistungen erleiden kann. 30 Ausländer, deren Asylantrag abgelehnt worden ist und die nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, sind zwar nach dem Asylbewerberleistungsgesetz weiterhin leistungsberechtigt. Die Leistungsberechtigung folgt dann allerdings nicht mehr aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG, der ausweislich des eindeutigen Wortlauts eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz voraussetzt sondern nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Nach dieser Vorschrift sind Ausländer leistungsberechtigt, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG unterliegen indes bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen nach den in § 1a AsylbLG getroffenen Regelungen teils weitreichenden Leistungseinschränkungen. Die Regelungen des § 1a AsylbLG sehen jedenfalls keine ausdrückliche Rückausnahme für Leistungsberechtigte vor, über deren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO noch nicht nach Maßgabe von § 36 Abs. 3 AsylG entschieden ist. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 40. 32 Vor diesem Hintergrund war durch die bloße Verschiebung der Ausreisefrist nicht sichergestellt, dass die die Asylbewerberleistungen betreffenden Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vollständig ausgesetzt sind. Dies folgt daraus, dass das AsylbLG mögliche Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG maßgeblich an den Wegfall der Aufenthaltsgestattung anknüpft, was nach den obigen Ausführungen bereits mit Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids der Fall ist. 33 Vgl. Adolph, Kommentar zum SGB II, SGB XII und AsylbLG, 65. Ergänzungslieferung Juli 2020, § 1 AsylbLG Rn. 76 ff. 34 Zwar dürfte sich durch die geänderte Fassung der Abschiebungsandrohung die Situation des Asylbewerbers im Hinblick auf § 1a AsylbLG insoweit verbessert haben, als etwa Anspruchseinschränkungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG nicht mehr in Betracht kommen dürften, da diese Norm ausdrücklich das schuldhafte Verstreichen eines Ausreisetermins voraussetzt. Allerdings sind weiterhin Anspruchskürzungen beispielsweise nach § 1a Abs. 2 AsylbLG möglich, da diese Norm lediglich auf den Grund der Einreise abstellt. Ob auch eine Anspruchskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG vor Ablauf der Ausreisefrist verhängt werden kann, muss danach nicht entschieden werden. 35 cc) Abgesehen davon ist nach Auffassung des beschließenden Einzelrichters durch die bloße Verschiebung der Ausreisefrist nicht hinreichend (formalgesetzlich) gewährleistet, dass der Asylbewerber vor Ablauf der Frist von einer Sicherungshaft verschont bleibt. 36 Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn Fluchtgefahr besteht. Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monaten durchgeführt werden kann. Ausgehend davon, dass die Sicherungshaft ausweislich des Wortlauts der Abschiebung dient, ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal auch eine - hier gegebene - vollziehbare Ausreisepflicht vorliegen muss. 37 Vgl. Bergmann/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 62 AufenthG Rn. 56 ff., mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 5 ZB 8/01 -, juris Rn. 9. 38 Ausgehend davon bietet die hier maßgebliche Vorschrift nicht die Gewähr, dass eine Sicherungshaft nur dann möglich ist, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist. Eine solche Einschränkung ist weder ausdrücklich vorgesehen noch ergibt sie sich durch Auslegung der Vorschriften zur Abschiebehaft. Vielmehr deutet beispielsweise der systematische Vergleich zu § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf das Gegenteil hin, da es nach dieser Vorschrift genügt, dass ein Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Soweit der Gesetzgeber in den §§ 62 ff. AufenthG auf den Ablauf der freiwilligen Ausreisepflicht abstellt, so erfolgt dies beispielsweise in § 62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG lediglich zur Begründung einer bestimmten Konstellation, in der eine Fluchtgefahr unwiderlegbar vermutet wird. Auch die Normierung des Ablaufs der Ausreisefrist als Voraussetzung eines Ausreisegewahrsams nach § 62b AufenthG spricht dafür, dass - im Umkehrschluss - der Ablauf der Ausreisefrist im Rahmen der Sicherungshaft nicht zwingend erforderlich ist. Dass noch nicht über den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden worden ist, steht auch nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG einer Abschiebehaft nicht zwingend entgegen, da nach dieser Vorschrift nur zu prüfen ist, ob die Abschiebung in den nächsten drei Monaten durchgeführt werden kann, was auch bei einem (noch) anhängigen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes der Fall sein kann. 39 Vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 5 ZB 70/17 -, juris Rn. 6 f.; BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 BvR 538/07 -, juris Rn. 26. 40 Der beschließende Einzelrichter verkennt dabei nicht, dass der Abschiebehaft vor Ablauf der Ausreisefrist, soweit dies aus der veröffentlichten Rechtsprechung ersichtlich ist, tatsächlich keine große Bedeutung zukommen dürfte 41 - vgl. aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 1988 - 20 W 11/88 -, 42 was auch darin begründet sein mag, dass in der für die Ausländerbehörden verbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26. Oktober 2009 neben der vollziehbaren Ausreisepflicht auch der Ablauf der Ausreisefrist als Voraussetzung einer Sicherungshaft genannt wird (vgl. dort Nr. 62.0.3.2). 43 Damit ist aber noch nicht - im Sinne einer unionsrechtlichen Gewähr - sichergestellt, dass keine Sicherungshaft verhängt werden kann. So hat der EuGH bereits in einem anderen Kontext entschieden, dass die Umsetzung einer Richtlinie zwar nicht notwendig in jedem Mitgliedstaat ein Tätigwerden des Gesetzgebers verlangt, es jedoch unerlässlich ist, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Behörden gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. 44 Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - C-144/99 -, juris Rn. 17; vgl. etwa auch die Wertung des Gesetzgebers hinter § 48a Abs. 1 BImSchG im Vergleich zu § 48 BImschG. 45 In diesem Lichte sind die Anforderungen der RL 2008/115 in Bezug auf die Sicherungshaft in der vorliegenden Fallkonstellation nicht erfüllt, da die Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend als (ungeschriebene) Voraussetzung verankert ist und von der genannten Verwaltungsvorschrift, die ohnehin nur einen mittelbaren Schutz für den Asylbewerber bietet, von Seiten der Behörden in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann. 46 b) Nach den vorstehenden Ausführungen könnte eine Unionsrechtskonformität der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung höchstens dann angenommen werden, wenn die Erklärung des Bundesamts, mit der die Formulierung der Abschiebungsandrohung geändert wurde, so verstanden wird, dass damit nicht nur die Verschiebung der Ausreisefrist erfolgt ist sondern dass damit die Abschiebungsandrohung unter die aufschiebende Bedingung einer Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt wurde. Eine solche aufschiebende Bedingung, die zur Folge hätte, dass die Abschiebungsandrohung erst mit Bekanntgabe des Eilbeschlusses wirksam und vollziehbar wird, ist nach Auslegung von der tenorierten Verfügung allerdings nicht umfasst. 47 Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Auch für die Auslegung eines Verwaltungsakts sind nur solche Umstände indiziell zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Nicht der innere sondern der objektiv erklärte Wille ist maßgebend, wie ihn der Empfänger verstehen kann. Dabei gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde, die die Erklärung abgibt. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 - 9 C 51.97 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2020 - 11 A 4178/18 -, juris 33. 49 Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Bundesamt ausweislich seiner Erklärung mit der Neufassung der Abschiebungsandrohung erkennbar beabsichtigt hat, die Anforderungen der Gnandi-Rechtsprechung des EuGH umzusetzen. Selbst wenn man aus diesem Grund bei der Auslegung der Abschiebungsandrohung einen großzügigen Maßstab anlegt, kommt dieser kein objektiver Erklärungswert hinsichtlich einer aufschiebenden Bedingung zu. Vielmehr wäre das Bundesamt gehalten gewesen, eine aufschiebende Bedingung im Wortlaut der Verfügung klar zum Ausdruck zu bringen, zumal etwaige Unklarheiten, die durch die gewählte Formulierung entstanden sind, der Behörde zur Last fallen. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Abschiebungsandrohung - wie bereits ausgeführt - nicht nur Bedeutung für den Asylbewerber hat sondern für eine Vielzahl weiterer Behörden und Gerichte, sodass alleine deshalb ein hinreichendes Maß an Transparenz erforderlich gewesen wäre. 50 Von der bestehenden Möglichkeit, die Unionsrechtskonformität in einer für alle beteiligten Stellen transparenten Weise herzustellen, indem die Vollziehung der Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Dauer der Rechtsmittelfrist sowie des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens (rückwirkend) ausgesetzt wird 51 - vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 59 ff. -, 52 hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren keinen Gebrauch gemacht. 53 3. Die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung ist nach alledem (materiell) unionsrechtswidrig. Im Ergebnis kann daher dahinstehen, ob die Änderung der Abschiebungsandrohung wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformgebot des § 31 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch formell rechtswidrig war 54 - vgl. zu diesem Aspekt VG Potsdam, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 L 1109/19.A -, juris Rn. 38 ff. -. 55 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.