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Urteil

11 K 3001/19

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG kann dahin gehend beantragt werden, ob bauplanungsrechtliche Ausschlusswirkungen des Flächennutzungsplans nach § 35 Abs.3 Satz3 BauGB vorliegen. • Die Wirksamkeit einer Flächennutzungsplanänderung setzt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung und formgerechte Verfahrenshandlungen nach den einschlägigen Bekanntmachungsregelungen voraus. • Bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie sind harte und weiche Tabuzonen zu unterscheiden; fehlende Trennung führt zu Abwägungsmängeln und kann die Ausschlusswirkung entfallen lassen. • Ein Vorbescheidsantrag ist zwar erneuter Entscheidung zugänglich; die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, im gerichtlichen Verfahren Spruchreife herzustellen, wenn prüfungsrelevante fachliche Unterlagen fehlen.
Entscheidungsgründe
Keine Ausschlusswirkung durch fehlerhafte Flächennutzungsplanänderung; Vorbescheid neu zu entscheiden • Ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG kann dahin gehend beantragt werden, ob bauplanungsrechtliche Ausschlusswirkungen des Flächennutzungsplans nach § 35 Abs.3 Satz3 BauGB vorliegen. • Die Wirksamkeit einer Flächennutzungsplanänderung setzt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung und formgerechte Verfahrenshandlungen nach den einschlägigen Bekanntmachungsregelungen voraus. • Bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie sind harte und weiche Tabuzonen zu unterscheiden; fehlende Trennung führt zu Abwägungsmängeln und kann die Ausschlusswirkung entfallen lassen. • Ein Vorbescheidsantrag ist zwar erneuter Entscheidung zugänglich; die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, im gerichtlichen Verfahren Spruchreife herzustellen, wenn prüfungsrelevante fachliche Unterlagen fehlen. Die Klägerin beantragte einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid (Windenergieanlage, max. 240 m) für ein Grundstück im Außenbereich. Die Gemeinde hatte 2002 in der 13. Änderung des Flächennutzungsplans Vorrangzonen für Windenergie ausgewiesen und die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs.3 Satz3 BauGB geltend gemacht; die beantragte Anlage liegt außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszone. Die Gemeinde versagte ihr im Beteiligungsverfahren das Einvernehmen; die Genehmigungsbehörde lehnte den Vorbescheidsantrag mit Bescheid vom 22.08.2019 ab, weil der Flächennutzungsplan entgegenstehe. Die Klägerin rügte Mängel der Planänderung, insbesondere unzureichende Bekanntmachung und Abwägungsmängel (keine Trennung harter/wei­cher Tabuzonen, übermäßige Ausschlüsse, geringe Ausweisungsfläche). Im Verwaltungsverfahren fehlten Schall-, Schatten- und artenschutzrechtliche Gutachten. Das Gericht sollte über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung entscheiden. • Die Klage ist insoweit begründet, dass der Ablehnungsbescheid wegen des herangezogenen Ablehnungsgrundes (Ausschlusswirkung der 13. Flächennutzungsplanänderung) rechtswidrig ist; die Behörde ist zur erneuten Entscheidung zu verpflichten (§ 113 Abs.1, Abs.5 VwGO). • Vorbescheidserteilungsvoraussetzungen: Ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG kann einzelne Genehmigungsvoraussetzungen und den Standort klären, soweit Auswirkungen ausreichend beurteilt werden können; die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Klärung der bauplanungsrechtlichen Frage. • Die 13. Änderung des Flächennutzungsplans verfolgt zwar den Willen, Ausschlusswirkung zu entfalten, ist aber formell und materiell fehlerhaft. Formell fehlt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nach § 6 Abs.5 BauGB und den Landesbekanntmachungsregelungen (BekanntmVO, § 52 GO NRW); notwendige Übereinstimmungs- und Anordnungsbestätigungen fehlen. • Materiell sind Abwägungsfehler feststellbar: Das Standortkonzept unterschied nicht hinreichend zwischen harten und weichen Tabuzonen, wertete zahlreiche Bereiche pauschal als harte Ausschlussflächen (z. B. Wald, Naturschutz-, FFH-Gebiete, Brutvogelvorkommen) ohne nachweisbare Erhebungen; Mindestgrößen- und Abstandsregeln wurden ohne rechtfertigende Prüfung als harte Kriterien angewendet. • Die Fehler sind erheblich und rügefähig; wegen der mangelhaften Bekanntmachung wurden Rügefristen des § 215 BauGB nicht in Lauf gesetzt, sodass die Klägerin die Mängel geltend machen kann. • Obwohl der Beklagte weitere Prüfungsdefizite (fehlende artenschutzfachliche und schalltechnische Unterlagen) geltend machen kann, ändert dies nichts an der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsgrundes; die Sache ist jedoch nicht spruchreif, sodass die Klägerin keinen Anspruch auf sofortige Erteilung des beantragten Vorbescheides hat. • Mangels Spruchreife besteht keine Verpflichtung des Gerichts, fehlende fachliche Prüfungen im Klageverfahren nachzuholen; daher ist der Bescheid aufzuheben und die Behörde zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Gerichtsauffassung zu verpflichten. Der Ablehnungsbescheid vom 22.08.2019 ist teilweise aufzuheben: der Klägerin ist der beantragte Vorbescheid nicht zuzusprechen, jedoch ist die Genehmigungsbehörde zu verpflichten, über den Antrag neu zu entscheiden und die vom Gericht aufgezeigte Rechtsauffassung zu beachten. Maßgeblich ist, dass die 13. Änderung des Flächennutzungsplans wegen formeller Bekanntmachungsmängel und erheblicher Abwägungsfehler keine wirksame Ausschlusswirkung nach § 35 Abs.3 Satz3 BauGB entfaltet; deshalb durfte die Behörde die Ablehnung des Vorbescheids nicht allein hierauf stützen. Die Klägerin bleibt verpflichtet, die für eine abschließende vorläufige Gesamtbeurteilung erforderlichen fachlichen Unterlagen (z. B. Schall-, Schattenwurf- und artenschutzrechtliche Prüfungen) nachzureichen; die Behörde muss diese bei der erneuten Entscheidung einbeziehen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.