Beschluss
12 L 727/20
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:0921.12L727.20.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 8.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 8.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die am XX. September 19XX geborene Antragstellerin begehrt die vorläufige Einstellung als Beamtin auf Widerruf in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung ihres Antrags auf Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei. Die Antragstellerin bewarb sich unter dem 3. April 2019 um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei. Nachdem sie das Eignungsauswahlverfahren für den gehobenen Dienst nicht bestanden hatte, nahm sie am Testverfahren für den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei teil. In ihrer Bewerbung gab die Antragstellerin an, Brillenträgerin zu sein und überreichte einen augenärztlichen Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde, Dr. T1. , vom 2. Mai 2019. Diesem Befund sind Visuswerte für eine unkorrigierte Sehschärfe von 0,4 für die Ferne sowie von ebenfalls 0,4 für die Nähe auf beiden Augen zu entnehmen. Beim stereoskopischen Sehen wies der Befundbericht einen Wert von 200 Winkelsekunden nach der sogenannten Lang-Methode aus. Nachdem die Antragstellerin das Eignungsauswahlverfahren am 22. Oktober 2019 erfolgreich bestanden hatte, erhielt sie ein Einstellungsangebot unter dem Vorbehalt der Ergebnisse der polizeiärztlichen Auswahluntersuchung. Im Rahmen der polizeiärztlichen Auswahluntersuchung am 17. Dezember 2019 erkannte die Antragstellerin ohne Sehhilfe in der Ferne die unterste Teststufe (0,2) nicht. In der Stereopsis-Prüfung erreichte die Antragstellerin einen Wert von 200 Winkelsekunden. Daraufhin wurde die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit zunächst ausgesetzt und der Antragstellerin aufgegeben, bei einem Facharzt für Augenheilkunde vorstellig zu werden und entsprechende Befunde bis Februar 2020 einzureichen. Der nachgereichte Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde, Dr. T1. , vom 2. Januar 2020 wies Visuswerte für eine unkorrigierte Sehschärfe in der Ferne von 0,16 auf dem rechten Auge und 0,1 auf dem linken Auge auf. Für das stereoskopische Sehen ergab sich nach der Lang-Methode ein Wert von 200 Winkelsekunden. Als Diagnose wurde Myopie und Astigmatismus vermerkt. Nach Vorlage und Bewertung dieses Befundberichts durch den Polizeiarzt, Medizinaldirektor Dr. G. , am 17. Februar 2020 wurde die Antragstellerin für polizeidienstuntauglich befunden. Das polizeiärztliche Ergebnis und die hierfür maßgeblichen medizinischen Entscheidungsgründe (Myopie [Kurzsichtigkeit] mit unzureichender altersbezogener unkorrigierter Sehschärfe in Ferne und Nähe sowie unzureichendes räumliches Sehen [200 Winkelsekunden]) wurden der Antragstellerin mit Schreiben des Polizeiärztlichen Dienstes vom selben Tag mitgeteilt. Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. März 2020 die Einstellung der Antragstellerin ab und verwies zur Begründung auf die Erläuterungen, die der Polizeiärztliche Dienst ihr im Rahmen des persönlichen Gesprächs gegeben habe. Grundlage der ablehnenden Entscheidung sei die bundeseinheitliche Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit (PDV 300)“. Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 22. März 2020 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug: Sie habe den Sehtest während der polizeiärztlichen Untersuchung ohne Kontaktlinsen durchführen müssen. Ihre Augen hätten sich nicht schnell genug umgewöhnen können. Im Abschlussgespräch habe der Polizeiarzt ihr gesagt, dass der Sehtest während der Untersuchung schlechter ausgefallen sei, als nach dem zuvor von ihr eingereichten augenärztlichen Befundbericht. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie die Chance habe, die Untersuchung beim Augenarzt zu wiederholen. Ende Januar 2020 habe sie einen neuen augenärztlichen Befund eingereicht. In dem augenärztlichen Befund habe man ihr bestätigt, dass sie vollkommen gesund sei und sehen könne. Dr. G. nahm unter dem 24. Juli 2020 Stellung zum Widerspruch und begründete die von ihm festgestellte Polizeidienstuntauglichkeit der Antragstellerin wie folgt: Grund der Polizeidienstuntauglichkeit sei eine Myopie mit unzureichender lebensaltersbezogener unkorrigierter Sehschärfe in Ferne und Nähe sowie unzureichendes räumliches Sehen (hier: 200 Winkelsekunden). Die Ausschlussmerkmale der Ziffern 5.2.1 und 5.2.4 der PDV 300 lägen somit vor. Bereits aus dem von der Antragstellerin eingereichten Befundbericht vom 2. Mai 2019 ergäben sich deutlich reduzierte Visuswerte für die zentrale Sehschärfe ohne Glas für das linke und rechte Auge von jeweils 0,4. Damit lägen die Visuswerte gerade noch im lebensaltersangepassten zulässigen Bereich, da ein Wert von 0,3 zulässig sei, wenn das 20. Lebensjahr vollendet sei. Das stereoskopische Sehen habe sich bereits mit 200 Winkelsekunden grenzwertüberschreitend gezeigt. Für die Aufgabenwahrnehmung im Polizeivollzugsdienst sei ein räumliches Sehen von weniger als 100 Winkelsekunden erforderlich. Ein Winkelsekundenwert über 100 bedeute dabei ein schlechteres räumliches Sehen, ein Wert unter 100 hingegen ein besseres räumliches Sehen. Im Rahmen des Sehtests bei der polizeiärztlichen Untersuchung am 17. Dezember 2019 habe die Antragstellerin die unterste Teststufe in der Ferne ohne Sehhilfe nicht erkennen können. Dementsprechend liege ein Visuswert von 0,2 auf beiden Augen vor. Für das räumliche Sehen sei analog zum augenärztlichen Befundbericht erneut der grenzwertüberschreitende Wert von 200 Winkelsekunden gemessen worden. Aufgrund dieser Befundkonstellation und unter Berücksichtigung des mehr als sechs Monate alten Augenarztbefundes sei der Antragstellerin aufgegeben worden, einen aktuellen augenfachärztlichen Bericht nachzureichen. Der nachgereichte Befundbericht vom 2. Januar 2020 bescheinige der Antragstellerin Visuswerte für eine unkorrigierte Sehschärfe in der Ferne von 0,16 auf dem rechten Auge und 0,1 auf dem linken Auge. Für das stereoskopische Sehen sei abermals ein Wert von 200 Winkelsekunden gemessen worden. Die von der PDV 300 an das Sehvermögen gestellten Anforderungen erfülle die Antragstellerin nicht. Die Anforderungen hätten auch polizeipraktische Relevanz u.a. beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu jeder Tages- und Nachtzeit im Regeldienst wie unter Einsatzbedingungen. Insbesondere Einsatzfahrten unter Inanspruchnahme von Sonder- bzw. Wegerechten wiesen ein erhöhtes Gefährdungspotential und Unfallrisiko auf. Einschränkungen in der Sehschärfe oder im räumlichen Sehen könnten hier in der Gesamtkonstellation der zusammentreffenden situativen Faktoren (z.B. Verlust der Sehhilfe im Rahmen einer Täterverfolgung oder eines körperlichen Angriffs bzw. beim Schießen oder Fahrzeugführen) zu einem erhöhten Gefährdungspotential führen. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2020, zugestellt am 4. August 2020, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte sie aus: Ein Bewerber werde als polizeidienstuntauglich eingestuft, wenn ein oder mehrere Merkmale festgestellt würden, die in der Anlage 1.1 der PDV 300 aufgeführt seien und die nach konkreter Beurteilung im Einzelfall die jetzige Polizeidienstunfähigkeit nach sich zögen oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft zur Polizeidienstunfähigkeit führen würden. Bei der Antragstellerin sei mindestens eine Merkmalnummer zu bejahen. An den Beruf des Polizeivollzugsbeamten würden besondere gesundheitliche Anforderungen gestellt. Dies bedeute auch, dass das Sehvermögen der Bewerber gewisse Werte nicht unterschreiten dürfe. So dürfe der unkorrigierte Fernvisus schon auf einem Auge bei unter 20-Jährigen nicht unter 0,5 liegen, da sich die Konfiguration des Augapfels aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Wachstums - anders als bei älteren Bewerbern - verschlechtern könne. Bei Bewerbern über dem 20. Lebensjahr gehe man von einem ausgereiften Sehsystem aus, sodass eine Sehfähigkeit von mindestens 0,3 auf jedem Auge als gerade noch ausreichend betrachtet werde. Das räumliche Sehen sei auf ein Maß von 100 Winkelsekunden begrenzt. Diese Einstellungsvoraussetzungen erfülle die Antragstellerin nicht. Sowohl bei der polizeiärztlichen Untersuchung am 17. Dezember 2019 als auch im augenärztlichen Befundbericht vom 2. Januar 2020 habe die Antragstellerin nicht die geforderten Sehwerte im Fernvisus sowie im räumlichen Sehen erreicht. Diese Anforderungen hätten polizeipraktische Relevanz u.a. beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu jeder Tages- und Nachtzeit im Regeldienst wie unter Einsatzbedingungen. Insbesondere Einsatzfahrten unter Inanspruchnahme von Sonder- bzw. Wegerechten wiesen ein erhöhtes Gefährdungspotential und Unfallrisiko auf. Hintergrund sei ferner, dass es im Polizeivollzugsdienst durchaus jederzeit möglich sei, dass es zu Handgreiflichkeiten mit dem polizeilichen Gegenüber komme. Hier sei häufig der Verlust der Sehhilfen zu sehen. Dies geschehe entweder durch einen gezielten Angriff gegen die Sehgläser oder im Gerangel. Dadurch sei die Sehschärfe des Beamten innerhalb kürzester Zeit sehr stark reduziert, so dass in den polizeilichen Handlungen für sich, die Kollegen und das polizeiliche Gegenüber keine hinreichende Sicherheit gewährleistet werden könne. Diese Aufzählung sei für den polizeilichen Alltag nicht abschließend. Zudem komme der Beurteilung des Polizeiärztlichen bzw. Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei ein höherer Beweiswert als privatärztlichen Bewertungen zu. Schließlich werde durch die Beurteilung der Antragstellerin als gesundheitlich nicht geeignet für den Polizeivollzugsdienst auch keine Aussage darüber getroffen, ob die Antragstellerin durch ihre Sehschwäche Beeinträchtigungen im Alltag spüre oder nicht. Am 3. September 2020 hat die Antragstellerin Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 12 K 2324/20 beim Verwaltungsgericht Minden anhängig ist. Am selben Tag hat sie den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst werde die gesundheitliche Eignung in Form der Polizeidiensttauglichkeit vorausgesetzt. Insoweit bedürfe es auch einer auf den konkreten Gesundheitszustand des Bewerbers und seine individuelle Konstitution bezogenen Prognose. Nach diesen Maßgaben sei sie polizeidiensttauglich. Nach dem augenärztlichen Befundbericht könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Sehvermögen tatsächlich derart eingeschränkt sei, das eine Polizeidienstuntauglichkeit gegeben sei. Soweit die polizeiärztliche Untersuchung ihr aufgrund eines festgestellten Winkelsekundenwertes von 200 ein „unzureichendes“ räumliches Sehen bescheinige, sei weder ersichtlich, aufgrund welcher medizinischer Fakten dieser Winkelsekundenwert maßgeblich sein solle noch inwieweit sich dieser Wert tatsächlich negativ auf die künftige Amtstätigkeit auswirke. Nach den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft werde ein Wert von 200 Winkelsekunden insbesondere zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich als ausreichend erachtet. Soweit ihre mangelnde gesundheitliche Eignung im Übrigen mit Verweis auf die Nummer 5.2.1 der PDV 300 aufgrund einer unzureichenden Sehschärfe begründet werde, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus dem zunächst vorgelegten Befundbericht vom 2. Mai 2019 ergebe sich eine unkorrigierte Sehschärfe von 0,4. Dieser Wert sei selbst nach der PDV 300 nicht zu beanstanden und habe sich in der Folgezeit auch nicht verschlechtert, zumal weder das Ergebnis der polizeiärztlichen Untersuchung vom 17. Dezember 2019 noch das Ergebnis des nachgereichten augenärztlichen Befundberichts herangezogen werden könnten. Sie sei Kontaktlinsenträgerin und habe zum Zeitpunkt der letzten augenärztlichen Untersuchung am 2. Januar 2020 jedoch keine Kontaktlinsen, sondern eine Brille getragen. Medizinisch sei anerkannt, dass der Wechsel von Kontaktlinse auf Brille zunächst einen „schlechteren“ Visus bringe. Die Augen müssten sich gewissermaßen erst auf die Brille „einstellen“. Die „vermeintlich“ schlechteren Werte könnten folglich nur darauf zurückzuführen sein, dass sie kurzfristig die Sehhilfe gewechselt habe. Dies sei vorliegend offenbar unberücksichtigt geblieben, zumal der behandelnde Augenarzt ihr bestätigt habe, dass ihre Sehleistungen nach dem 2. Mai 2019 „gleich“ geblieben seien bzw. sich nicht verschlechtert hätten. Darüber hinaus könne die Polizeidiensttauglichkeit nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohnehin nicht durch Verweis auf einzelne Merkmalnummern der PDV 300 begründet werden. Das Bundesverwaltungsgericht nehme in seiner jüngeren Rechtsprechung bezüglich der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen eine volle Überprüfbarkeit und Überprüfungsverpflichtung durch die Gerichte an. Die gesundheitliche Eignung des Bewerbers sei nicht nur im Beurteilungszeitraum, sondern auch im Hinblick auf die künftige Amtstätigkeit festzustellen. Hierzu sei eine einzelfallbezogene Prognoseentscheidung unter Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis erforderlich. Dies schließe jedoch eine Anwendung der PDV 300 mit der Folge aus, dass eine Bindungswirkung für die Gerichte nicht mehr bejaht werden könne. Für eine einstweilige Anordnung bestehe im Hinblick auf das bereits laufende Auswahlverfahren für den Einstellungstermin für das Jahr 2020 bzw. für den Folgetermin auch ein Anordnungsgrund. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, sich erst nach Jahren um eine Neueinstellung zu bemühen. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie als Beamtin auf Widerruf in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei einzustellen, 2. hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid vom 3. August 2020 und trägt ergänzend vor: Es bestehe schon kein Anordnungsgrund, da eine Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst noch bis zum 1. Dezember 2020 im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum (BPOLAFZ) Diez möglich sei. Es fehle daher an der Eilbedürftigkeit. Der Hauptantrag sei unbegründet. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewährten einen Rechtsanspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Vorschriften gewährten nur das Recht, sich zu bewerben, und den Anspruch auf eine beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung unter Beachtung der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien. Ferner bedürfe es für die Einstellung einer Ernennung. Die hierzu erforderliche Aushändigung der Ernennungsurkunde könne nicht nur vorläufig erfolgen. Auch könne die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und die damit einhergehende Ernennung nicht rückwirkend erfolgen. Zudem würde mit der Einstellung der Antragstellerin entgegen dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung, der grundsätzlich nur in der Sicherung, nicht aber auch in der Befriedigung des geltend gemachten Rechts bestehe, der in der Hauptsache verfolgte Anspruch erfüllt werden. Der Antrag sei ungeachtet dessen jedenfalls unbegründet, weil die Antragstellerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht für den Polizeivollzugsdienst geeignet sei. Sowohl der eingereichte privatärztliche Befundbericht des Augenarztes Dr. T1. vom 2. Januar 2020 als auch die polizeiärztliche Untersuchung vom 17. Dezember 2019 bescheinigten der Antragstellerin kein ausreichendes Sehvermögen ohne Sehhilfe in der Ferne sowie ein unzureichendes räumliches Sehen. Der Polizeiarzt Dr. G. habe die Antragstellerin selbst untersucht und die erzielten Ergebnisse des Sehtests ausgewertet sowie gewürdigt. Er habe die Werte der Antragstellerin in Bezug zu den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes bei der Bundespolizei gesetzt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese individuellen Ergebnisse nicht ausreichten, um den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden. Insbesondere der aktuelle Befundbericht vom 2. Januar 2020 weise mit 0,1 einen deutlich niedrigeren Sehwert als die geforderten 0,3 für die Ferne aus. Die Antragstellerin biete aufgrund dessen keine Gewähr dafür, ein Kraftfahrzeug unter Einsatzbedingungen zu jeder Tages- und Nachtzeit bei den unterschiedlichsten Witterungsverhältnissen sicher zu führen. Würde die Antragstellerin als Kraftfahrzeugführerin eingesetzt werden, bestünde jederzeit die Gefahr, dass sie im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes einen Verkehrsunfall aufgrund ihrer verminderten Sehleistung herbeiführen und dadurch nicht nur ihr Leben und ihre Gesundheit, sondern auch das ihrer Kollegen und der anderen Straßenverkehrsteilnehmer riskiere. Zudem wäre dadurch auch der Erfolg des Polizeieinsatzes gefährdet. Es sei auch nicht möglich, im Polizeivollzugsdienst Sehhilfen in Anspruch zu nehmen, da das Tragen einer Sehhilfe zu einer weiteren Gefährdung der Antragstellerin führen könne. Denn das polizeiliche Gegenüber könne z.B. die Brille beschädigen oder entwenden, sodass die Antragstellerin nicht mehr in der Lage wäre, zielgenau Einsatz- und Führungsmittel zu verwenden. Dadurch wäre sie dem polizeilichen Gegenüber fast wehrlos ausgeliefert und böte der Bevölkerung und den Kollegen keinen Schutz mehr vor möglichen Angriffen. Aufgrund der bereits bestehenden verminderten Sehleistung der Antragstellerin sei sie derzeit nicht als polizeidiensttauglich anzusehen. Deshalb komme es auf eine Prognose der Entwicklung bis zum voraussichtlichen Ruhestandseintritt nicht an. Dementsprechend könne auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den Verfahren 12 K 2324/20 und 12 L 727/20 sowie des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem (Haupt-)Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit welcher die Antragsgegnerin verpflichtet würde, die Antragstellerin in den mittleren Polizeivollzugsdienst einzustellen, bereits- wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache - genau die Rechtsposition vermitteln würde, die sie in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, juris Rn. 2, m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt. Zwar ist wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf eine Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst nicht zu erreichen und der Antragstellerin drohen bei einem Verweis auf das Klageverfahren unzumutbare Nachteile. Bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss können einschließlich etwaiger Rechtsmittelverfahren insgesamt mehrere Jahre vergehen. Die Antragstellerin würde dann nicht nur den zunächst avisierten Einstellungstermin im September 2020, sondern auch die weiteren Einstellungstermine in den nachfolgenden Jahren nicht wahrnehmen können. Dieser Zeitverlust ist irreversibel, da eine rückwirkende Einstellung zum ursprünglich begehrten Einstellungstermin nicht möglich ist. Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Klageverfahrens ist der Antragstellerin vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten. Es mangelt aber am Vorliegen der nötigen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren und mithin an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Erfolg der Hauptsache ist auch bei der hier gebotenen Prüfung weder hinsichtlich des Haupt- (1.), noch des Hilfsantrags (2.) überwiegend wahrscheinlich. Die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei geht mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf einher (§ 5 Abs. 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung). Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei richtet sich gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und dessen Ausgestaltung durch § 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) in Verbindung mit § 9 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris, und stattgebender Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris. 1. Allerdings erwächst regelmäßig - so auch hier - weder aus Art. 33 Abs. 2 GG noch aus den ihn konkretisierenden einfachgesetzlichen Bestimmungen ein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung. Vor diesem Hintergrund hat der Hauptantrag keinen Erfolg. Ein Anspruch besteht grundsätzlich nur darauf, dass der Dienstherr über eine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, was im vorliegenden Verfahren geschehen ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein Dienstherr durch eine einstweilige Anordnung zur „vorläufigen“ Berufung eines Antragstellers in das Beamtenverhältnis verpflichtet werden kann, da eine „vorläufige“ Ernennung zum Beamten im Beamtenrecht nicht vorgesehen und mit Blick auf die Formenstrenge des Beamtenrechts nicht möglich sein dürfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 6 B 1763/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. März 2014 - 4 S 509/14 -, juris. 2. Aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgt ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine sachgerechte Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein auf diesen Bewerbungsverfahrensanspruch gestützter gerichtlicher Eilantrag hat dann Erfolg, wenn Fehler bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn festzustellen sind und der übergangene Bewerber glaubhaft machen kann, dass er möglicherweise bei einer fehlerfreien Auswahl zum Zuge gekommen wäre. Die Antragsgegnerin hat die begehrte Einstellung aller Voraussicht nach zu Recht aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung der Antragstellerin abgelehnt und ihren Bewerbungsverfahrensanspruch deshalb nicht verletzt. Geeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris Rn. 44. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 -, juris Rn. 11. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden. Im Rahmen der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr zum einen die aktuelle gesundheitliche Eignung des Bewerbers festzustellen, zum anderen aber auch eine prognostische Beurteilung zum Risiko der vorzeitigen Dienstunfähigkeit vorzunehmen. Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Einschätzungsspielraums - orientiert am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn - zu bestimmen. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 10 ff. Die bereits verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich normierte Zugangsschranke der körperlichen Eignung kann der Dienstherr durch Verwaltungsvorschriften ausgestalten, die eine Verwaltungspraxis nach einheitlichen und gleichmäßigen Maßstäben sicherstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 - 6 A 2016/17 -, juris Rn. 67, m.w.N. Für die Bundespolizei hat der Dienstherr die gesundheitlichen Anforderungen in der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) im Einzelnen festgelegt. In dieser den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit (gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) interpretierenden und konkretisierenden Verwaltungsvorschrift sind die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2014 - 6 A 1552/12 -, juris Rn. 3, und vom 12. November 2013 - 6 B 1226/13 -, juris Rn. 5, m.w.N.; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Februar 2020 - B 5 K 18.929 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2018 - 2 L 2665/18 -, juris Rn. 21; VG Arnsberg, Urteil vom 15. Mai 2009 - 2 K 425/09 -, juris Rn. 26. Die Antragsgegnerin ist aller Voraussicht nach rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Antragstellerin die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes bei der Bundespolizei fehlt. Nach der PDV 300 ist ein Bewerber als polizeidienstuntauglich zu beurteilen, wenn ein oder mehrere „Fehler“ festgestellt werden, die in der Anlage 1 zur PDV 300 unter einer Merkmalnummer aufgeführt sind (Nummern 2.3.1, 2.3.3 PDV 300). Die in der Anlage 1 zur PDV 300 aufgeführten Merkmalnummern benennen „Fehler“, die eine Polizeidiensttauglichkeit ausschließen. Zu diesen Merkmalen heißt es in Anlage 1, Nummer 5.1.: „Das Sehorgan muss gesund sein. Bei Verdacht auf eine Augenerkrankung ist eine augenärztliche Beurteilung erforderlich.“ Unter Nummer 5.2.1 ist festgelegt, dass die Polizeidiensttauglichkeit ausgeschlossen ist, wenn bei einer unkorrigierten Sehschärfe (Fernvisus) ein Wert „schon auf einem Auge von weniger als 0,5, wenn das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, von weniger als 0,3, wenn das 20. Lebensjahr vollendet ist“, festgestellt worden ist. Weiter bestimmt Nummer 5.2, wie die Untersuchung der Sehschärfe zu erfolgen hat. Eine danach zureichende Sehschärfe für Einstellungsbewerber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, ist bei der 24-jährigen Antragstellerin nicht gegeben. Im Rahmen der ersten Untersuchung auf ihre Polizeidiensttauglichkeit am 17. Dezember 2019 durch Medizinaldirektor Dr. G. wurde eine Sehleistung der Antragstellerin ermittelt, die unterhalb der laut Nummer 5.2.1. der PDV 300 erforderlichen unkorrigierten Sehschärfe von Personen, die das 20. Lebensjahr bereits vollendet haben, liegt. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Messung entsprechend den Vorgaben aus Nummer 5.2 der PDV 300 und auch im Übrigen nach Maßgabe der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wurde. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe die Untersuchung ohne Kontaktlinsen durchführen müssen und ihre Augen hätten sich nicht schnell genug umgewöhnen können, liegen dem Gericht keine medizinischen Erkenntnisse für einen aus diesem Umstand resultierenden methodischen Mangel der Untersuchung vor. Etwaige medizinische Belege, die den Vortrag der Antragstellerin fachwissenschaftlich stützen könnten, wurden auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht eingereicht. Abgesehen davon liegt bei der Antragstellerin das Ausschlussmerkmal der Nummer 5.2.4 - unzureichendes räumliches Sehen - vor, weil sie im Hinblick auf das räumliche Sehen einen Wert von lediglich 200 Winkelsekunden erreicht hat. Soweit die Antragstellerin insoweit vorträgt, dass die Anlage 1 zur PDV 300 keine Grenzwerte kenne, ist dem zwar zuzustimmen. Der in der polizeiärztlichen Stellungnahme und in dem Widerspruchsbescheid angegebene Grenzwert von maximal zulässigen 100 Winkelsekunden basiert jedoch auf Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG), auf die Nummer 5.2 der PDV 300 ausdrücklich verweist. Nach deren Empfehlung sowie einer fachlich anerkannten Praxis wird konkret ein Wert von 100 Winkelsekunden für ein zureichendes räumliches Sehvermögen bei Polizeivollzugsbeamten zugrunde gelegt. Vgl. VG München, Urteil vom 21. September 2010 - M 5 K 09.389 -, juris Rn. 21. Gründe, die einer Anwendung dieses Grenzwertes entgegenstehen, sind weder ersichtlich noch seitens der Antragstellerin vorgebracht. Soweit die Antragstellerin behauptet, dass nach den Empfehlungen der DOG zur Fahreignung für den Straßenverkehr insbesondere zum Führen von Kraftfahrzeugen ein Wert von 200 Winkelsekunden bereits ausreiche und die polizeipraktische Relevanz eines niedrigeren Wertes seitens der Antragsgegnerin nicht belegt worden sei, folgt dem die beschließende Kammer nicht. Die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst setzt - wie die polizeiärztliche Stellungnahme und der Widerspruchsbescheid ausführlich und nachvollziehbar darlegen - höhere Anforderung an das Sehvermögen voraus, als für die bloße Teilnahme als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr erforderlich ist. Im Polizeivollzugsdienst geht es nämlich auch um das Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu jeder Tages- und Nachtzeit im Regeldienst wie unter Einsatzbedingungen und um Einsatzfahrten unter Inanspruchnahme von Sonder- bzw. Wegerechten mit erhöhtem Gefährdungspotential und Unfallrisiko. Darüber hinaus ist ein ausgeprägtes räumliches Sehvermögen auch beispielsweise im Rahmen einer Täterverfolgung oder eines körperlichen Angriffs sowie beim Gebrauch der Schusswaffe unabdingbar. Das Gericht hat auch keine Zweifel, dass die Messungen entsprechend den Vorgaben aus Nummer 5.2 der PDV 300 durchgeführt wurden. Insoweit sei angemerkt, dass der bei der Antragstellerin vorliegende Winkelsekundenwert von 200 durch zwei verschiedene Ärzte unabhängig von einander in insgesamt drei Messungen deckungsgleich festgestellt wurde. Bereits nach dem ersten augenärztlichen Befundbericht vom 2. Mai 2019, den die Antragstellerin inhaltlich nicht infrage gestellt hat, ist der zulässige Grenzwert deutlich überschritten. Mit den beiden vorliegenden augenärztlichen Befundberichten hat die Antragsgegnerin die Einschätzung der fehlenden Polizeidiensttauglichkeit der Antragstellerin auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis getroffen. Den durch die Antragsgegnerin erhobenen Befund hat die Antragstellerin - die für ihre gesundheitliche Eignung die materielle Beweislast trägt - vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, juris Rn. 13, und Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 -, juris Rn. 30 -, mit den vorgelegten augenärztlichen Berichten nicht erschüttert, sondern im Gegenteil noch bestätigt: Die Antragstellerin hat im Bewerbungsverfahren einen augenärztlichen Befundbericht des Dr. T1. vom 2. Mai 2019 vorgelegt, der der Antragstellerin eine - für die Polizeidiensttauglichkeit nach der PDV 300 gerade noch zulässige - Sehschärfe (Fernvisus) ohne Korrektur von 0,4 bescheinigt. Das räumliche Sehen überschritt mit 200 Winkelsekunden bereits nach diesem Befund den nach der PDV 300 zulässigen Grenzwert (weniger als 100 Winkelsekunden). Das augenärztliche Attest vom 2. Januar 2020 attestiert einen unkorrigierten Fernvisus von 0,16 auf dem rechten und von 0,1 auf dem linken Auge sowie ein räumliches Sehen von 200 Winkelsekunden. Auch diese Werte unterschreiten die in Nummer 5.2.1 festgelegten Mindestwerte. Soweit die Antragstellerin behauptet, ihre schlechteren Sehleistungen seien auf einen unmittelbar zuvor erfolgten Wechsel der Sehhilfe (Brille anstelle von Kontaktlinsen) zurückzuführen und der untersuchende Augenarzt habe ihr bestätigt, dass ihre Sehleistungen im Vergleich zur vorigen Untersuchung vom 2. Mai 2019 „gleich“ geblieben seien, sie vollkommen gesund sei und sehen könne, greift dieser Einwand nicht durch. Eine entsprechende Einschätzung Dr. T2. ist den eingereichten augenärztlichen Befundberichten bereits nicht zu entnehmen. Erst Recht fehlt es an einer nachvollziehbaren fachwissenschaftlichen Begründung einer entsprechenden Einschätzung. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der untersuchende Arzt die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich in Bezug zu den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gesetzt hat und setzen konnte. Zudem kommt der polizeiärztlichen Untersuchung schon grundsätzlich ein höherer Beweiswert als einem privatärztlichen Befund zu. Der spezifische Sachverstand der Ärzte des Polizeiärztlichen Dienstes beruht insbesondere auf ihrer Kenntnis der Belange des Polizeidienstes. Sie sind nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen eher als ein außenstehender Arzt in der Lage, die getroffene medizinische Diagnose in Bezug zu den Anforderungen des jeweiligen Dienstes des Beamten zu setzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005 - 6 A 620/04 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 3 ZB 13.1074 -, juris Rn. 18; allgemein zur besseren Sachkunde des Amtsarztes bei der Beurteilung, ob eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt: BVerwG, Urteil vom 11. April 2000 - 1 D 1.99 -, juris Rn. 16. Dieser spezielle Sachverstand des Medizinaldirektors Dr. G. kommt in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2020 auch deutlich zum Ausdruck, indem die Folgen der Augenerkrankung der Antragstellerin plausibel in Beziehung zu den Beeinträchtigungen der einzelnen zu verrichtenden Aufgaben eines Polizisten im mittleren Polizeivollzugsdienst gesetzt werden. Hinzu kommt Folgendes: Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, kann ein Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und auch unabhängig abgeben. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht der Beurteilung durch den Polizeiarzt neben dessen speziellem Sachverstand ein höheres Gewicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 1 D 3.02 -, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2010- 2 K 1477/09 -, juris Rn. 72. Damit ist die Antragstellerin aufgrund ihrer Sehschärfe und ihres unzureichenden räumlichen Sehvermögens (schon) derzeit als polizeidienstuntauglich im Sinne der PDV 300 anzusehen. Dass sich für die Antragstellerin daraus keine Einschränkungen im Alltag ergeben, erweist sich dabei vor dem Hintergrund der besonderen körperlichen Anforderungen des Polizeivollzugdienstes als unerheblich. Es bedurfte im Falle der Antragstellerin auch keiner weitergehenden Einzelfallprüfung, ob sie trotz des Vorliegens der Ausschlussmerkmale Nummern 5.2.1 und 5.2.4 der Anlage 1 PDV 300 in ihrer Person gegenwärtig polizeidiensttauglich ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin trifft es nicht zu, dass vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Polizeidienstuntauglichkeit grundsätzlich nicht mehr - wie im Fall der Antragstellerin geschehen - durch den Verweis auf die PDV 300 begründet werden kann. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Urteilen vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - seine frühere Rechtsprechung hinsichtlich der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern bzw. Probebeamten teilweise aufgegeben (a). Aus dieser geänderten Rechtsprechung folgt aber kein genereller Anwendungsausschluss der PDV 300 (b). a) Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers ein vom Dienstherrn vorzunehmender Akt wertender Erkenntnis, welcher vom Gericht nur beschränkt daraufhin zu überprüfen war, ob die Verwaltung den anzuwenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat, Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, juris Rn. 15, m.w.N. Daran anknüpfend wurde dem Dienstherrn von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch hinsichtlich der Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit eines Bewerbers ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugebilligt, ohne dass zwischen der Frage der gegenwärtigen Polizeidiensttauglichkeit und der Prognose der vorzeitigen Dienstunfähigkeit unterschieden worden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2012 - 1 B 1166/12 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 19. September 2011 - 3 CE 11.1823 -, juris Rn. 20; VG Münster, Urteil vom 29. Januar 2013 - 4 K 512/11 -, juris Rn. 26. Im Hinblick auf die Prognose der vorzeitigen Dienstunfähigkeit galt, dass diese für eine Übernahme in das Lebenszeitverhältnis mit an Sicherheit grenzender bzw. hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein musste - vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, juris Rn. 10, und vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, juris, sowie Beschluss vom 16. September 1986 - 2 B 92.86 -, juris Rn. 3 -, wobei die negative Eignungsprognose in diesen Fällen allerdings mit Typisierungen und statistischen Wahrscheinlichkeiten begründet wurde, die weder einem Gegenbeweis noch einer nachträglichen Korrektur zugänglich waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 17. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war es nicht zu beanstanden, dass die den Polizeivollzugsdienst betreffenden Vorschriften des Bundes und der Länder besondere Bestimmungen enthalten, die - als in polizeilicher Praxis gewonnene Erfahrungssätze - Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig aufführen, bei deren Vorliegen der Dienstherr prognostizieren darf, dass künftige gehäufte Erkrankungen und Leistungsschwächen wie auch vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit dem bezeichneten Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden können. Derartige Erfahrungssätze durften auch der Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zugrunde gelegt werden. Auf die aktuelle Dienstfähigkeit kam es dabei nicht allein an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 B 52.03 -, juris Rn. 5. In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen oben zitierten Urteilen vom 25. Juli und 30. Oktober 2013 zum einen entschieden, dass dem Dienstherrn bei der Beantwortung der Frage, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum eröffnet ist. Darüber haben nunmehr letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 18 f., und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 24 ff.; vgl. auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 18. August 2016 - 6 ZB 15.1933 -, juris Rn. 8, und vom 12. Dezember 2016 - 6 CE 16.2250 -, juris Rn. 14. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht zu Gunsten der Bewerber strengere Anforderungen an die Langzeitprognose festgelegt. Nunmehr kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur dann verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. Diese prognostische Beurteilung ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis zu treffen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 22 f., und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 31. Ausdrücklich festgehalten hat das Bundesverwaltungsgericht aber daran, dass es dem Dienstherrn obliegt, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen, und ihm hierbei ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 12, und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 18; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Februar 2020 - B 5 K 18.929 -, juris Rn. 33. b) Im Lichte der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kontrolldichte und zum geänderten Prognosemaßstab ist bezüglich der in der PDV 300 aufgeführten gesundheitlichen Merkmale wie folgt zu differenzieren: Soweit die PDV 300 Merkmale festlegt, die - ohne Auswirkungen auf die gegenwärtige Wahrnehmung der Ämter der Laufbahn - lediglich bezogen auf die Zukunft sicherstellen sollen, dass der Beamte bis zum Beginn der Altersgrenze dienstfähig bleibt, unterliegen diese Anforderungen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 1 M 69/14 -, juris Rn. 9; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Februar 2020- B 5 K 18.929 -, juris Rn. 33; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 11 K 3760/16 -, juris Rn. 34 ff. Demnach müssen auch die Gerichte hinsichtlich solcher Merkmale ohne Einschränkung der Prüfungsdichte im Einzelfall positiv feststellen, dass aufgrund des Vorliegens des Merkmals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle des Beamten zu erwarten sind. Soweit dies der Wortlaut der in der Anlage 1.1 der PDV 300 formulierten körperlichen Zustände zulässt, ist dieser Prognosemaßstab bereits im Rahmen der Auslegung der PDV 300 zu berücksichtigen. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 11 K 3760/16 -, juris Rn. 40. Da die Feststellung der voraussichtlichen vorzeitigen Dienstunfähigkeit nach den oben beschriebenen Maßstäben eine medizinisch fundierte gesundheitliche Prognose voraussetzt, dürfte insofern der pauschale Verweis auf die der PDV 300 in der Regel nicht mehr ausreichen, weil die generalisierenden und typisierenden Kriterien und der darin zu Grunde gelegte Prognosemaßstab nicht mehr den Anforderungen der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 1 M 69/14 -, juris Rn. 9; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 11 K 3760/16 -, juris Rn. 36; VG München, Urteil vom 26. Juli 2016 - M 5 K 15.5658 -, juris Rn. 19. Soweit die PDV 300 hingegen spezifische körperliche Anforderungen festlegt, die der Beamte aktuell erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können, ist diese Festlegung vom Gericht auch weiterhin grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar; dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Bestimmung der körperlichen Anforderungen nach wie vor der oben genannte weite Beurteilungsspielraum zu. Vgl. zu entsprechenden Fällen: Bay. VGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 14; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Februar 2020 - B 5 K 18.929 -, juris Rn. 33; Neuhäuser, in: BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, Stand 1. August 2020, § 9 NBG Rn. 40g. Auch ist es dem Dienstherrn - schon aufgrund der großen Vielzahl verschiedener Krankheitstypen - nicht verwehrt, bei der Festlegung der körperlichen Anforderungen an die Polizeivollzugsbeamten auch in gewissem Umfang zu typisieren. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 11 K 3760/16 -, juris Rn. 34 ff.; Neuhäuser, in: BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, Stand 1. August 2020, § 9 NBG Rn. 40g. Gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist insofern deshalb nur die im zweiten Schritt zu treffenden Feststellung, ob der Bewerber die vom Dienstherrn vorgegebenen, typisierenden gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, da dem Dienstherrn insofern kein Beurteilungsspielraum zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 12, 27; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Februar 2020 - B 5 K 18.929 -, juris Rn. 33; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 11 K 3760/16 -, juris Rn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. August 2020 - 2 L 1303/20 -, juris Rn. 5. Vor diesem Hintergrund ist für jeden der in Anlage 1.1 der PDV 300 aufgelisteten Ausschlussgründe gesondert durch Auslegung zu ermitteln, ob der Dienstherr damit unter Ausfüllung seines Beurteilungsspielraums körperliche Anforderungen zur Sicherstellung der gegenwärtigen körperlichen Leistungsfähigkeit festgelegt hat, oder ob das Merkmal auf den Ausschluss einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit abzielt. Weist das Merkmal eine Doppelnatur auf, indem es einerseits die gegenwärtige Leistungsfähigkeit, andererseits aber auch das Risiko einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit betrifft, ist im Einzelfall zu prüfen, mit welcher der beiden Zielrichtungen (Ausschluss der gegenwärtigen Diensttauglichkeit oder der vorzeitigen Dienstunfähigkeit) das Merkmal herangezogen wurde. So im Ergebnis auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 11 K 3760/16 -, juris Rn. 43 ff.; Neuhäuser, in: BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, Stand 1. August 2020, § 9 NBG Rn. 40d-40e. Mit den Ausschlussmerkmalen Nummern 5.2.2 und 5.2.4 hat der Dienstherr in Ausfüllung seines oben beschriebenen Beurteilungsspielraums spezifische körperliche Anforderungen festgelegt, an denen der Bewerber seine aktuelle gesundheitliche Eignung messen lassen muss. Sie unterliegen entsprechend der oben dargestellten Differenzierung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Nummern 5.2.2 und 5.2.4 der Anlage 1 zur PDV 300 dienen jedenfalls auch der Sicherung der aktuellen körperlichen Leistungsfähigkeit. Es ist nicht erkennbar, dass es sich hierbei um gesundheitliche Merkmale handelt, die - ohne die gegenwärtige Wahrnehmung der Ämter der Laufbahn zu beeinträchtigen - gewissermaßen nur als Risikofaktoren für die Prognose der zukünftigen Dienstfähigkeit von Bedeutung sind. Aus den Akten und den Stellungnahmen der Antragsgegnerin ergibt sich, dass die Anwendung der Merkmale der Nummern 5.2.2 und 5.2.4 der Anlage 1 zur PDV 300 auch in Ansehung der Antragstellerin nicht darauf abzielte, das Risiko einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit auszuschließen. Der Polizeiarzt Dr. G. hat die Verneinung der Polizeidiensttauglichkeit der Antragstellerin nicht mit der Befürchtung einer zukünftig eintretenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, sondern mit dem bereits gegenwärtig mangelhaften Sehvermögen der Antragstellerin begründet. In seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2020 führt er auf, weshalb die von der PDV 300 an das Sehvermögen gestellten und von der Antragstellerin (bereits gegenwärtig) nicht erfüllten Anforderungen polizeipraktische Relevanz hätten. Vgl. zur bereits zum Beurteilungszeitpunkt (also gegenwärtig) fehlenden gesundheitlichen Eignung des Bewerbers: OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2020 - 1 B 1269/20 -, juris Rn. 15 f. Auf die Unterscheidung zwischen gegenwärtig und künftig fehlender Eignung weisen ebenfalls hin: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2018 - OVG 4 B 19.14 -, juris Rn. 31, mit Verweis auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 1 M 69/14 -, juris Rn. 10. Soweit das Verwaltungsgericht Berlin - Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 K 117.13 -, juris Rn. 20 - ohne erkennbare Differenzierung zwischen den einzelnen Merkmalen annimmt, dass es sich bei den in Anlage 1.1 der PDV 300 aufgelisteten Ausschlussgründen für die Polizeidiensttauglichkeit um gesundheitliche Eignungsvoraussetzungen zur Erfüllung der vorher festgelegten körperlichen Anforderungen und damit um voll überprüfbare Voraussetzungen handelt, hinsichtlich derer dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zukommt, überzeugt dies nicht. Das Verwaltungsgericht Berlin geht in seiner Entscheidung davon aus, dass sich eine Auflistung der körperlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nur ansatzweise unter Ziffer 1.2 der PDV 300, der die Verwendung im Außendienst und (Wechsel-)Schichtdienst, den körperlichen Einsatz gegen Personen, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Gebrauch von Waffen nenne, finde, während es sich bei den Ausschlussgründen um gesundheitliche Gründe, aus denen ein Bewerber diesen körperlichen Anforderungen des Dienstes nicht gewachsen sein soll, handele. Dieser Ansicht, die auf einen pauschalen Anwendungsausschluss der Anlage 1.1 der PDV 300 hinausliefe, folgt die beschließende Kammer nicht. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Dienstherr die gesundheitlichen Anforderungen einer Laufbahn nicht allein dadurch definieren kann, dass er positiv die Tätigkeiten und Belastungen, denen der Beamte nach seiner Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit gewachsen sein muss, benennt. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums ergänzend oder stattdessen generalisierende und typisierende gesundheitliche Ausschlussmerkmale im Sinne von eigenständigen negativen Eignungsvoraussetzungen bestimmt, bei deren Erfüllung bei der insofern zulässigen typisierenden Betrachtung die (gegenwärtige) Polizeidiensttauglichkeit nicht gegeben ist. Der PDV 300 ist insoweit nicht zu entnehmen, dass sämtliche der in Anlage 1.1 aufgelisteten Merkmale lediglich auf die Anforderungen in Ziffer 2 PDV 300 bezogen sind und deshalb keine eigenständige Bedeutung bei der Eignungsbeurteilung haben sollen. Dass die Antragsgegnerin eine ausreichende unkorrigierte Sehschärfe als körperliche Anforderung für den Polizeivollzugsdienst festlegt, ist hinsichtlich des ihr insoweit nach alledem noch immer zustehenden weiten Einschätzungsspielraums nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Anforderungen willkürlich oder gemessen an den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes überzogen oder durch neuere medizinische Erkenntnisse überholt wären, sind nicht ersichtlich. Dass diese Anforderungen an die Sehfähigkeit zwingend den im mittleren Polizeivollzugsdienst zu erbringenden Tätigkeiten entspringen, liegt auf der Hand. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Medizinaldirektors Dr. G. im Schreiben vom 24. Juli 2020 sowie im Widerspruchsbescheid vom 3. August 2020 Bezug genommen. Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, von einem Polizeibeamten ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen. Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit, insbesondere muss der Polizeivollzugsbeamte jederzeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2005 - 2 C 4.04 -, juris Rn. 9. Daraus folgt, dass der Polizeidienstbewerber seine individuelle körperliche Leistungsfähigkeit an einem strengeren Maßstab messen lassen muss als der Beamtenbewerber für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Polizeidienstuntauglich ist ein Bewerber, wenn er nur über eine verminderte körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder eine verminderte seelische Belastbarkeit verfügt, aufgrund derer er nur eingeschränkt einsetzbar ist. Dies trifft vorliegend auf die Antragstellerin zu, da sie infolge ihrer unzureichenden Sehschärfe und ihres unzureichenden räumlichen Sehvermögens die von Seiten der Antragsgegnerin angeführten Aufgaben, die die Stellung eines Polizeivollzugsbeamten mit sich bringen kann, nicht in der geforderten Weise ausführen kann. Insoweit gilt, dass bereits jeder einzelne der festgestellten Sehfehler (Kurzsichtigkeit und unzureichendes räumliches Sehen) für sich genommen die Polizeidiensttauglichkeit ausschließt. Erst Recht gilt dies in der Zusammenschau beider Sehfehler. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin gleichwohl zur Ausführung der im mittleren Polizeivollzugsdienst geforderten Tätigkeiten in der Lage wäre, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Falle der Antragstellerin liegen daher keine Umstände vor, die ein Abweichen von den Vorgaben der PDV 300 rechtfertigen. Vgl. dazu, dass die PDV 300 - wie jede Verwaltungsvorschrift - Raum für die sachgerechte Erfassung von Ausnahmetatbeständen lassen muss: OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2012 - 1 B 1166/12 -, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2018 - 2 L 2665/18 -, juris Rn. 33, und Urteil vom 16. September 2015 - 2 K 83/15 -, juris Rn. 29; VG Arnsberg, Urteil vom 13. Mai 2009 - 2 K 425/09 -, juris Rn. 28 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 15. September 2010 - 5 A 300/09 -, juris Rn. 42. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 A 1937/18 -, juris Rn. 15. Eine Reduzierung des Streitwertes aufgrund des begehrten lediglich vorläufigen Rechtsschutzes war hier nicht angezeigt, da das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Fortführung des Einstellungsverfahrens für den Polizeivollzugsdienst identisch mit demjenigen der in der Hauptsache eingelegten Klage ist.