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Urteil

5 K 138/20

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:1103.5K138.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist die Mutter des am 00.00.0000 geborenen Kindes S., das seit dem 00.00.0000 die Offene Ganztagsschule der Grundschule „Am P.“ im Stadtgebiet der Beklagten besucht. Mit Bescheid vom 28.10.2019 setzte die Beklagte den Elternbeitrag ab dem 01.10.2019 auf 170 € monatlich (Einkommensstufe 6 – Einkommen über 61.355 €) fest. Hierbei berücksichtigte sie im Rahmen des beitragsrelevanten Einkommens auch das Einkommen des Ehemanns der Klägerin. Mit Schreiben vom 18.11.2019 legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass ihr Ehemann nicht der Vater von Q. sei. Sein Einkommen könne nicht herangezogen werden, da er auch keine steuerlichen Vorteile genießen würde. Nachdem die Beklagte die Klägerin hierzu angehört hatte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2019 den Widerspruch zurück: Nach § N03 Abs. 2 Elternbeitragssatzung würden die Beitragspflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Elternbeiträgen herangezogen. Zum beitragsrelevanten Einkommen gehöre danach auch das Einkommen des im selben Haushalt lebenden Ehegatten. Die Klägerin hat am 20.01.2020 Klage erhoben. Ihrer Ansicht nach ist § N03 der Elternbeitragssatzung wegen Verstoßes gegen § N07 Abs. 5 KiBiz und § 90 Abs. 2 und N03 SGB VIII rechtswidrig. Denn danach sei nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. das Einkommen der Eltern maßgeblich. Nach § 90 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII trete ein Elternteil, das alleine mit dem Kind zusammenlebe an die Stelle der Eltern. Eine Regelung, dass auch das Einkommen der Ehegatten mit einzubeziehen sei, existiere nicht, so dass ausschließlich auf die Eltern bzw. einen Elternteil abgestellt werden dürfe. Eine solche Auslegung sei zudem mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung erforderlich. Denn weder würde der neue Ehemann nach dem BGB Vater des Kindes werden noch erhalte er steuerrechtliche Vorteile in Form eines Kinderfreibetrags. Die Regelung der Beklagten führe zu einer Schlechterstellung von Ehegatten, die im Widerspruch zum besonderen Schutz von Ehe und Familie des Art. 6 Abs. 1 GG stehe. Darüber hinaus verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, wenn sie auf der einen Seite den Ehemann der Klägerin nicht als Elternteil von Q. ansehe, auf der anderen Seite aber sein Einkommen bei der Beitragsermittlung berücksichtige. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 28.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2019 aufzuheben, soweit darin ein höherer Elternbeitrag als monatlich 70,- € festgesetzt wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und verweist auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 07.09.1999 – 9 L 1171/99 –) und des VG Gelsenkirchen (Urteil vom 30.10.2019 – 10 K 8503/17 –). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28.10.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen in Höhe von monatlich 170 € ab Oktober 2019 ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. N03 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 2 KiBiz in der Fassung vom 17.06.2014 i.V.m. der Satzung der Stadt N. über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen sowie die Finanzierung der städtischen Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich in N. einschließlich der Erhebung von Elternbeiträgen für die OGS (Elternbeitragssatzung) vom 05.05.2008 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 18.07.2019 (im Folgenden: EBS). Die Klägerin ist als Mutter von Q. nach § N03 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EBS beitragspflichtig. Nach § N03 Abs. 2 Satz 1 EBS werden die Beitragspflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Elternbeiträgen herangezogen. Hierbei gehört das Einkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten, die in einem Haushalt mit der beitragspflichtigen Person leben und nicht Elternteil des Kindes sind, zum beitragsrelevanten Einkommen, § N03 Abs. 2 Satz 2 EBS. Diesen satzungsrechtlichen Vorgaben entspricht die Festsetzung im angefochtenen Bescheid. Grundlage für die Berechnung der Beitragshöhe ist das Einkommen der Klägerin und ihres Ehemanns. Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten ist insoweit nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin stützt sich die Beklagte bei der Beitragsberechnung nicht darauf, dass der Ehemann der Klägerin ein Elternteil von Q. sei oder zum beitragspflichtigen Personenkreis gehöre. Vielmehr wird sein Einkommen nur im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit miteinbezogen. An der Rechtmäßigkeit von § N03 Abs. 2 Satz 2 EBS bestehen auch keine Zweifel. Ihr steht § 5 Abs. 2 KiBiz nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift soll eine soziale Staffelung der Beiträge vorgesehen werden. Bestimmte Kriterien werden insoweit jedoch weder festgelegt noch ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für § 90 SGB VIII. Hiernach ist eine Staffelung der Elternbeiträge vorgeschrieben, die Aufzählung der Kriterien aber angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 90 Abs. N03 SGB VIII weder zwingend noch abschließend. Zudem ist das Einkommen der Eltern als möglicher maßgeblicher Faktor ausdrücklich benannt. Eine abschließende bundesrechtliche – und damit abweichende Regelungen ausschließende – Definition des Einkommens enthält die Vorschrift aber nicht. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 07.09.1999 – 9 L 1171/99 –, juris Rn. 68ff. Hinzu kommt, dass weder § 90 SGB VIII noch § 5 KiBiz eine Beschränkung der Beitragspflichtigen auf die Eltern vorsehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom N07.06.2020 – 21 A 2862/18 –, juris Rn. 30f. Eine Begrenzung auf das von den Eltern selbst erwirtschaftete Einkommen kann den Vorschriften damit erst Recht nicht entnommen werden. Die Bestimmung der Faktoren, nach denen sich die soziale Staffelung beurteilt, obliegt damit der Beklagten. Ihr steht eine große Gestaltungsfreiheit zu, wenn sie bei der Regelung der Elternbeiträge die maßgeblichen Faktoren für die Höhe der Beiträge festlegt. Dabei ist in der Rechtsprechung die unterschiedliche Behandlung beitragspflichtiger Personen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit im Rahmen sozialer Leistungsgesetzgebung anerkannt (und wird von der Klägerin im Grundsatz auch nicht angegriffen). Denn aufgrund unterschiedlicher Leistungsfähigkeit erscheinen die zu regelnden Sachverhalte wesentlich ungleich und eine daran Anknüpfende Differenzierung zulässig. Dem liegt die abstrakte, typisierende Annahme zugrunde, dass eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit grundsätzlich dazu führt, dass der wirtschaftlich Stärkere auch eine höhere Beitragsleistung wirtschaftlich zu tragen imstande und diese ihm bei der hier zu beurteilenden, in besonderer Weise sozialstaatlich geprägten Kategorie von öffentlichen Einrichtungen auch zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.10.1994 – 8 B 159/94 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 –, juris Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 05.06.1997 – 16 A 827/95 –, juris Rn. 27 m.w.N. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darf auch auf das Einkommen des Ehegatten der beitragspflichtigen Person, der nicht Elternteil des Kindes ist, abgestellt werden. Der Begriff wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist bereits nach seiner allgemeinen Bedeutung nicht ausschließlich auf das von der beitragspflichtigen Person selbst erzielte Einkommen gerichtet. Auch andere Faktoren wie das Vermögen oder das Einkommen von Familienangehörigen können die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person erhöhen. Dies gilt jedenfalls für das Einkommen von Ehegatten, da insoweit Unterhaltsansprüche nach § 1360a BGB bestehen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 07.09.1999 – 9 L 1171/99 –, juris Rn. 48f. Ob solche (unmittelbaren oder mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteile durch das Einkommen des Ehegatten im konkreten Einzelfall tatsächlich bestehen ist unerheblich. Die Beklagte ist als Satzungsgeberin berechtigt, bei der Bemessung der Elternbeiträge von der der Leistung entsprechenden Betragshöhe auszugehen und Einkommensaspekte nur vergröbernd zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 – 8 NB 4/93 –, juris Rn. 8. § N03 Abs. 2 Satz 2 EBS ist auch mit Art. N03 Abs. 1 GG vereinbar, dessen Prüfmaßstab mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG zu sehen ist. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Durch höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Ungleichbehandlung im Abgabenrecht den Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.1998 – 8 C 25/97 –, BVerwGE 107, 188-196, juris Rn. 19 - 22; OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 –, juris Rn. 34 ff. Denn die rechtliche Prüfung einer konkreten Staffelung von Elternbeiträgen hat dem besonderen Charakter dieser Beiträge Rechnung zu tragen. Sie sind als auf § 90 SGB VIII beruhende sozialrechtliche Abgaben eigener Art und als bundesrechtlich – fakultativer – Annex der voraussetzungslos nach §§ 22ff. SGB VIII gewährten staatlichen Förderung von Kindern in Tagesstätten ausgestaltet. Elternbeiträge sind nicht von allen, sondern nur von denjenigen zu entrichten, denen bzw. deren Kindern damit der Vorteil der staatlichen Förderung (Betreuung, Erziehung, Bildung) zugutekommt. Sie zielen nicht auf eine vollständige oder auch nur gegenüber den anderen Finanzierungsträgern gleichrangige Kostendeckung ab, sondern sind auf Erreichung eines lediglich geringfügigen Deckungsgrades der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart ausgerichtet. Aufgrund ihrer Funktionsbestimmung steht bei Elternbeiträgen die Zuteilung staatlicher Förderung, mithin die staatliche Leistungsgewährung, in Frage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 –, juris Rn. 24ff. Für den staatlichen Leistungsbereich ist unter dem Aspekt des Art. N03 Abs. 1 GG aber eine größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anerkannt, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässt, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 –, juris Rn. 34-37 m.w.N. Die von der Klägerin gerügte Benachteiligung von Ehegatten gegenüber nicht verheirateten Paaren, beruht jedenfalls auf sachlichen Erwägungen. Sie ist nicht willkürlich und damit von der weiten Entscheidungsfreiheit gedeckt. Selbst wenn man bei Ehegatten und nicht verheirateten Paaren von wesentlich Gleichem ausgehen würde, so beruht die Ungleichbehandlung darauf, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einen Ehegatten durch das Einkommen des anderen verbessert wird. Denn Ehegatten steht – wie oben dargestellt – gegeneinander ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu. Im Gegensatz hierzu sind nicht verheiratete Paare einander nicht zum Unterhalt verpflichtet. Im Rahmen von – im Bereich der Leistungsverwaltung zulässigen – Praktikabilitätserwägungen darf daher insoweit differenziert werden, als dass pauschalierend bei Ehegatten von einer Steigerung der Leistungsfähigkeit durch das Einkommen des anderen ausgegangen wird, ohne dass eine solche zwingend bei nicht verheirateten Paaren angenommen werden müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.