OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 523/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:1103.5K523.19.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid vom 18.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 18.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist die Mutter des Kindes I., geb. 00.00.0000. Beide wohnen seit dem 00.00.0000 mit dem Lebensgefährten der Klägerin, Herrn E., zusammen. Seit dem Schuljahr 2014/2015 wird N. in der Offenen Ganztagsgrundschule O. in B. betreut. Mit Bescheid vom 01.08.2016 setzte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 30.06.2017 den monatlichen Elternbeitrag auf 80,00 € (Einkommensgruppe über 49.084,00 €) fest. Hierbei legte sie neben dem Einkommen der Klägerin das ihres Lebensgefährten zugrunde. Den hiergegen mit Schreiben vom 01.09.2016 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Finanzierung außerunterrichtlicher Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (im Folgenden: EBS) geregelte Einbeziehung von Lebenspartnern von leiblichen Elternteilen, mit denen das Kind zusammen wohnt, nach § 5 Abs. 2 KiBiz NRW zulässig sei. Der Lebenspartner der Klägerin sei durch die Inanspruchnahme des Tagesbetreuungsangebotes zumindest teilweise entlastet, da nach der Lebenswirklichkeit, -nähe und -wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er sich im Einvernehmen mit der Klägerin ebenfalls um tägliche Belange des Kindes mitkümmere. Hiergegen erhob die Klägerin am 04.08.2017 Klage, die unter dem Aktenzeichen 5 K 7311/17 anhängig ist. Die Beklagte setzte mit weiterem Bescheid vom 18.08.2017 – unter Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten der Klägerin – Elternbeiträge für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 30.06.2018 in Höhe von 80,00 € monatlich fest und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2019 zurück. Die Klägerin hat am 15.02.2019 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass das Einkommen ihres Lebensgefährten bei der Einkommensermittlung nicht herangezogen werden dürfe, da sich für diesen sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil ergebe. Im Gegensatz zu Eltern, die eine steuerliche Entlastung geltend machen könnten, stehe ihrem Lebensgefährten weder ein Freibetrag zu noch könne er die gezahlten Beiträge als Sonderausgaben geltend machen. Des Weiteren seien die Betreuungskosten im Rahmen des Unterhaltsrechts als Mehrbedarf einzuordnen, der (jedenfalls zum Teil) vom Vater an die Mutter zu erstatten sei. Die Höhe des Mehrbedarfs sei mithin bei Einbeziehung des Einkommens des Lebensgefährten bei der Ermittlung der Beitragshöhe von diesem abhängig, dann aber vom Kindesvater (teilweise) zu zahlen. Darüber hinaus könne die Beklagte sich nicht auf eine etwaige Betreuungsentlastung stützen, da die Belastung an anderer Stelle – der Lebenspartner der Klägerin könne kein Elterngeld beantragen – auch nicht berücksichtigt werde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 18.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge im vorliegenden sowie im Verfahren 5 K 7311/17 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.08.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 18.01.2019 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es fehlt an der erforderlichen Rechtsgrundlage, das Einkommen des Lebensgefährten der Klägerin als beitragsrelevantes Einkommen im maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen. Denn der Verweis in § N01 Abs. 1 Satz 1 EBS zur Bestimmung des Personenkreises, dessen Einkommen beitragsrelevant ist, auf § 4 Abs. 1 Spiegelstrich 2 Fall 3 EBS geht ins Leere. § 4 Abs. 1 Spiegelstrich 2 Fall 3 EBS ist nichtig. § 4 Abs. 1 EBS lautet: „Beitragspflichtig sind - die Eltern bzw. die Elternteile, mit denen das Kind zusammenlebt. - ein Elternteil und dessen Ehegatte oder Ehegattin, Partner oder Partnerin in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, mit denen das Kind zusammenlebt.“ Danach ist der Partner bzw. die Partnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft im selben Haushalt stets (neben dem Elternteil) beitragspflichtig. Elternbeiträge sind jedoch nicht von allen, sondern nur von denjenigen zu entrichten, die eine Tageseinrichtung in Anspruch nehmen und denen bzw. deren Kindern damit der Vorteil der staatlichen Förderung (Betreuung, Erziehung und Bildung) zugutekommt. Sie sind auf § 90 SGB VIII beruhende sozialrechtliche Abgaben eigener Art und keine Gemeinlasten, die alle Inländer treffen. Sie werden insbesondere nicht ohne individuelle Gegenleistung erhoben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2012 – 12 A 778/12 –, juris Rn. 12. Dies ist – auch bei pauschalierender Betrachtungsweise – bei Partnern und Partnerinnen in eheähnlicher Gemeinschaft nicht als Regelfall anzunehmen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob Erziehungsberechtigten im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. N01 SGB VIII, die mit einem Kind zusammenleben, ansonsten aber in keiner rechtlichen Beziehung zu dem Kind stehen, insbesondere kein leiblicher Elternteil sind, durch den OGS-Besuch stets ein Vorteil vermittelt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Stellung als Erziehungsberechtigter im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. N01 SGB VIII aus der Wahrnehmung unterschiedlicher Aufgaben der Personensorge resultieren kann und Sinn und Zweck des OGS-Besuchs eines Kindes nach § 24 Abs. 4 SGB VIII gerade dessen Förderung ist, Betreuung oder Beaufsichtigung also jedenfalls nicht im Vordergrund stehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.06.2020 – 21 A 2862/18 –, juris Rn. 55. Jedenfalls bei Partnern und Partnerinnen in eheähnlicher Gemeinschaft kann ein solcher Vorteil nicht angenommen werden, weil ein entsprechendes Recht oder eine entsprechende Pflicht zur Betreuung, Erziehung und Bildung des Kindes nicht regelmäßig besteht. Es existieren weder originäre noch vom Elternteil abgeleitete Rechte. Ihnen sind mangels gesetzlicher Regelung keine Aufgaben der Personensorge übertragen. Insbesondere findet § 1687b BGB keine Anwendung. Eine gesetzliche Vermutung oder Fiktion, dass sie in der vorliegenden Konstellation nicht nur vorübergehend Aufgaben der Personensorge wahrnehmen, gibt es nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.06.2020 – 21 A 2862/18 –, juris Rn. 48. Ebenso fehlt es an einer allgemeinen Lebenserfahrung dahingehend, dass ein Partner bzw. eine Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft beim Zusammenleben mit dem Elternteil eines Kindes, welches nicht das eigene ist, entsprechende Aufgaben der Personensorge in Bezug auf dieses wahrnimmt. Das OVG NRW hat hierzu in seinem Urteil vom 23.06.2020 (21 A 2862/18 –, juris Rn. 47) ausgeführt: „Solches scheitert jedenfalls nach der Lebenserfahrung des Senats mitunter daran, dass beispielsweise der Lebensgefährte das Kind ablehnt und gar keine Sorge für dieses übernehmen will oder das Kind den Lebensgefährten ablehnt und die Mutter deshalb davon absieht, Aufgaben der Personensorge von dem Lebensgefährten wahrnehmen zu lassen, oder die Mutter hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben der Personensorge für das Kind kein Vertrauen zu dem Lebensgefährten hat. Die von der Beklagten bemühte allgemeine Lebenserfahrung bleibt im Übrigen deutlich unscharf, wenn es darum geht, welche konkreten Aufgaben der Personensorge von einem Lebensgefährten bei/nach langjährigem Zusammenleben mit Mutter und Kind wahrgenommen werden. Eine einheitliche Betrachtung dürfte insoweit ohnehin ausscheiden, weil hinsichtlich der verschiedenen zur Personensorge gehörenden Aufgaben (Pflichten) unterschiedliche Interessenlagen bestehen. Aus Sicht einer für ein Kind personensorgeberechtigten Mutter macht es mit Sicherheit einen Unterschied, ob der Lebensgefährte das Kind beaufsichtigt oder er Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Hinsichtlich der von der Beklagten wiederholt betonten regelmäßigen und nicht nur stundenweisen Betreuung eines Kindes ist ergänzend anzumerken, dass eine solche schlicht schon am Tatsächlichen scheitern kann, weil etwa ein Lebensgefährte aufgrund regelmäßig langandauernder beruflicher Tätigkeit die entsprechende Zeit nicht aufbringen kann (oder will).“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. N04 188 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1N04 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.