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Urteil

6 K 998/20

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:1125.6K998.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -) für die Betreuung ihrer am 00.00.0000 geborenen Zwillingstöchter U. - mit dem vorliegenden - und C. - mit dem Verfahren 6 K 1002/20 -. Zur Regelung des Umgangs mit den Kindern schlossen die Klägerin und der Kindesvater am 4.10.2016 im Verfahren 9 F 135/19 vor dem Amtsgericht als Familiengericht in Q. einen Vergleich, der im Wesentlichen den folgenden Inhalt hat: „… 1. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass hinsichtlich der gemeinschaftlichen Kinder C. und U. F., geboren am 00.00.0000 vollständig eine gemeinsame elterliche Sorge eingerichtet wird. 2. Die Beteiligten kommen darin überein, dass das beim Jugendamt vereinbarte Wechselmodell hinsichtlich des Aufenthalts der Kinder, wobei diesbezüglich ein Wechsel jeweils mittwochs über die KiTa stattfindet, bis Ende Februar 2017 fortläuft. Ab Februar 2017 erklärt sich der Kindesvater damit einverstanden, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder C. und U. F., geboren am 00.00.0000 bei der Kindesmutter liegt. 3. Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht auf Umgang mit seinen Töchtern C. und U. F., geboren am 00.00.0000 ab Februar 2017 jeweils 14-tägig mittwochs mit Abholung von der KiTa bis einschließlich montags morgens, indem der Kindesvater die Kinder montags zur KiTa zurück bringt. …“ Die Klägerin stellte beim Beklagten erstmals am 27.1.2017 einen Antrag auf Leistungen nach dem UVG. Als der Beklagte erfuhr, dass die Eltern abweichend vom familiengerichtlichen Vergleich weiterhin das bisherige Wechselmodell ausübten und die Kinderbetreuungskosten grundsätzlich aufteilten, hörte er die Klägerin zu einem beabsichtigten Ablehnungsbescheid an. Dabei gab sie an, dass die Kinder sich zuletzt öfter beim Kindesvater aufgehalten hätten, weil sie kurz vor einer Entbindung gestanden habe. Im Übrigen bestehe der Kindesvater darauf, die Hälfte der Kosten für das Essen in der KiTa zu tragen. Bis auf die nach Absprache erfolgende Besorgung von Jacken und Schuhen trage jeder Elternteil seine Lebenshaltungskosten allein. Mit Beschied vom 23.5.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem UVG mit der Begründung ab, dass die Klägerin angesichts des Betreuungs- und Erziehungsanteils des Kindesvaters nicht alleinerziehend sei. Am 27.7.2017 ging beim Beklagten ein weiterer Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem UVG ein, zu dessen Begründung sie sich auf den im familiengerichtlichen Vergleich vom 4.10.2016 vereinbarten elterlichen Betreuungsumfang bezog. Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.8.2017 auch diesen Antrag ab, weil sich in der Betreuungssituation keine Änderung ergeben habe, die eine andere Entscheidung rechtfertige. Unter Verwendung eines beim Beklagten am 20.2.2020 eingegangenen amtlichen Vordrucks stellte die Klägerin den nunmehr streitbefangenen Antrag auf Leistungen nach dem UVG. Zur Begründung bezog sie sich erneut auf die gerichtlich vereinbarte Umgangsregelung. Sie habe für die Kinder bislang keinen Unterhalt bekommen. Der Kindesvater übernehme die Hälfte der Kosten für das Mittagsessen in der Schule. Mit Schreiben vom 21.2.2020 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Ablehnung dieses Antrages zu äußern. Am 9.3.2020 ging beim Beklagten ein von der Klägerin ausgefüllter Fragebogen zur Betreuungssituation der Kinder ein. Danach kümmere sich die Klägerin schon nach der familiengerichtlichen Umgangsregelung mehr um die Kinder. Der Kindesvater passe auf die Kinder im Übrigen bei Terminen oder im Krankheitsfalle nur im Notfall auf, d. h. wenn der gegenwärtige Lebensgefährte der Klägerin oder die beidseitigen Großeltern nicht einspringen könnten, ansonsten melde die Klägerin sich bei der Arbeit ab. Wichtige Termine, wie Elternsprechtage, nehmen die Eltern zusammen wahr. Im Übrigen begleite der Elternteil die Kinder zu (Freizeit-)Veranstaltungen, bei dem sie gerade zur Betreuung seien. Die Klägerin kümmere sich meistens auch darum, dass die Kinder Kontakte zu ihren Verwandten pflegen. Mit Bescheid vom 10.3.2020 lehnte der Beklagte auch diesen UVG-Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, dass er an seiner bisherigen Einschätzung der mangelnden Alleinerziehereigenschaft der Klägerin festhalte. Es habe sich weiterhin keine entscheidungserhebliche Änderung der Verhältnisse ergeben. Mit Schreiben vom 23.3.2020 legt die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem familiengerichtlichen Vergleich der Lebensmittelpunkt der Kinder bei ihr liege. Die Kinder hielten sich auch die meiste Zeit bei ihr auf. Sie kümmere sich zum Beispiel um die Wahrnehmung von Arztterminen und um die Beschaffung von Klamotten und Schulmaterial. Der Kindervater brauche dies alles nicht tun, weil die Kinder alles hätten. Dies sei daher seine „freiwillige Sache“. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.4.2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Kind nicht „bei einem seiner Elternteile“ lebe. Schon rein quantitativ entspreche der Betreuungsumfang des Kindesvaters - ohne die Ferienzeiten - einem Anteil von 36 % der Gesamtbetreuungszeit. Auch quantitativ sei von einer wesentlichen Entlastung der Klägerin auszugehen. Unter Abwägung aller Umstände werde ein aktives Modell der Kinderbetreuung praktiziert, das von situationsbedingten Änderungen abhängig sei und die berufliche Tätigkeit der Klägerin berücksichtige. Die Klägerin hat am 29.4.2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Angaben im Verwaltungsverfahren vor, dass die Kinder eindeutig bei ihr, und damit bei einem Elternteil lebten, weil sie dort ihren Lebensmittelpunkt hätten. Von einem Wechselmodell könne keine Rede sein. Die Klägerin trage die Hauptverantwortung für die Erziehung und Betreuung. Auch im Rahmen des Unterhaltsvorschusses müsse berücksichtigt werden, dass der andere Elternteil im Rahmen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zum Barunterhalt verpflichtet sei. Es könne nicht sein, dass die Klägerin weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss erhalte. Im UVG sei außerdem nicht geregelt, welche Kriterien bei einer Einzelfallprüfung heranzuziehen seien. Es könne kein Kriterium sein, ob der Kindesvater im Leben der Kinder eine Rolle spiele oder nicht. Nach dem Sinn des UVG könne es nicht sein, dass der Unterhaltsvorschuss wegfalle, wenn ein Elternteil Umgang und Ferienzeiten wahrnehme. Die Umgangsregelung dürfe jedenfalls nicht dazu führen, dass die Klägerin benachteiligt werde. Ein Betreuungsumfang von über 30 % führe nicht zu einem Wechselmodell. Die Klägerin werde durch die Umgangsregelung zudem nicht entlastet, weil die mit dem Kindesvater erforderlichen Absprachen einen zusätzlichen Organisationsaufwand bewirkten. Die Klägerin beantragt (sinngemäß) den Beklagten unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 10.3.2020 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 16.4.2020 gefunden hat, zu verpflichten, ihr für die Betreuung des Kindes U. Leistungen nach dem UVG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung. Mit Beschluss vom 31.7.2020 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden und im Verfahren 6 K 1002/20 einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 10.3.2020 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 16.4.2020 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil ihr kein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG zusteht. Nach § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung (Unterhaltsleistung), wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nr. 2), und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nr. 3). Diese Voraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.2.2008 – 16 E 1118/06 – juris Rn. 16, nicht sämtlich vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Kind mit der Klägerin „bei einem seiner Elternteile“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG lebte. Das ist dann der Fall, wenn das Kind mit dem Elternteil eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Für die Beantwortung der Frage, ob das Kind in derartigen Fällen nur bei einem seiner Elternteile lebt, ist entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes abzuheben. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, das Merkmal „bei einem seiner Elternteile lebt“ als erfüllt anzusehen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen. Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20.11 -, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21.7.2014 - 12 A 1053/04 -, vom 27.6.2012 - 12 E 327/12 - und vom 3.3.2015 - 12 E 545/14 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.12.2019 - 1 LB 197/18 -. Von einer Alleinerziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG kann also nicht ausgegangen werden, wenn die leiblichen Eltern - auch wenn sie nicht zusammenwohnen - die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe ganz oder weit überwiegend alleine erfüllen muss. Dabei ist nicht zu fordern, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind. Im Hinblick auf den Zweck des § 1 UVG, die Belastungen für Kinder zu mildern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, lassen sich Erschwernisse, die eine finanzielle Besserstellung durch die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem UVG erfordern, schon dann nicht mehr feststellen, wenn der andere Elternteil im wesentlichen Umfang - wenn auch nicht völlig gleichwertig - an der erzieherischen Leistung mitwirkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.2015 - 12 A 1053/14 -, juris Rn. 31 f. m. w. N. Eine Alleinerziehung im vorgenannten Sinne liegt dagegen regelmäßig dann vor, wenn ein Elternteil die Verantwortung für die Betreuung und Versorgung seines Kindes in einem solchen Maße trägt, dass schon bei einer überschlägigen Prüfung im Sinne einer Evidenzkontrolle diese Betreuungsleistung nach ihrer Qualität und Quantität eindeutig dominierend in den Vordergrund tritt, die etwaigen Betreuungsleistungen des anderen Elternteils dagegen lediglich als gelegentliches Mitwirken, etwa im Rahmen von Besuchsaufenthalten, erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.2015 - 12 A 1053/14 -, juris Rn. 33 f. m. w. N. Bei Anlegung dieser Maßstäbe fällt die gebotene Einzelfallwürdigung zulasten der Klägerin aus. Die Erziehungs- und Betreuungsleistungen des Kindesvaters gehen, obwohl sie mit den entsprechenden Leistungen der Klägerin nicht gleichwertig sind, über den Rahmen bloß gelegentlichen Mitwirkens bei Berufsaufenthalten weit hinaus. Die Klägerin wird bei wertender Betrachtung von eigenen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben in so beträchtlichem Umfang durch den Kindesvater entlastet, dass sich bei ihr der Phänotyp einer alleinerziehenden Mutter nicht erkennen lässt. Schon der zeitliche Anteil des - im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts wahrgenommenen - Umgangs des Vaters mit dem Kind erreicht hier einen Umfang, der grundsätzlich eine wesentliche Entlastung der Klägerin bewirkt. Von einer wesentlichen Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils ist regelmäßig bei einem quantitativen Umfang der Mitbetreuung von mindestens einem Drittel, also 33 % der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil auszugehen, es sei denn außergewöhnliche Betreuungsleistungen kompensieren diese Schwelle. Die Schwelle findet ihren Niederschlag in dem auf das Unterhaltsvorschussrecht entsprechend übertragbaren Rechtsgedanken des § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 WoGG, wonach Kinder getrennt lebender Eltern ab einem Betreuungsumfang von einem Drittel als Haushaltsmitglied des betreffenden Elternteils anzusehen sind. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 21.2.2017 - 21 K 251.16 -, juris Rn. 18; VG Berlin, Urteil vom 27.9.2016 - 21 K 111.16 -, juris Rn. 14. Der Betreuungsumfang des Kindesvaters überschreitet sogar - wenngleich geringfügig - die Schwelle von einem Drittel. Ausgehend von dem am 4.10.2016 vor dem Amtsgericht Q. geschlossenen und nunmehr praktizierten Vergleich hält sich das Kind 14-tägig mittwochs nachmittags bis einschließlich montags morgens und damit in einem Zeitraum von zwei Wochen in einem - vom Beklagten errechneten und von der Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellten - Umfang von - ohne die Ferienbetreuung, zu der die Klägerin keine eindeutigen Angaben gemacht hat - 36 % der Zeit bei dem Vater auf. Außergewöhnliche Betreuungsleistungen der Klägerin, die die Bedeutung des zeitlichen Betreuungsumfangs des Vaters erheblich schmälern, sind nicht erkennbar. Insbesondere ein organisatorischer Mehraufwand reicht insoweit nicht aus, zumal mit jedem Kinderbetreuungsmodell ein Absprache- und Organisationsbedarf - und zwar für jeden der Elternteile - einhergehen kann. Im Übrigen liegt der Sinn des Unterhaltsvorschussrechts nicht darin, Kommunikationsschwierigkeiten zwischen Eltern aufzufangen. Über die quantitative Perspektive hinaus spricht auch die qualitative Betrachtungsweise des Mitbetreuungsanteils des Kindesvaters gegen die Alleinerziehereigenschaft der Klägerin. Der Kindesvater sichert und befriedigt während seiner Betreuungszeit die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes angemessen. Außerdem wirkt der Kindesvater nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren auch im Übrigen, d. h. unabhängig von seinen Betreuungszeiten, an der Erziehung und Betreuung des Kindes mit. Die Eltern nehmen wichtige Termine, wie Elternsprechtage, gemeinsam wahr. Der Kindesvater beteiligt sich auch sonst - wenngleich nur für den Notfall - an der Kindesbetreuung, wenn die Klägerin einen Termin hat oder - jedenfalls nach ihren ursprünglichen Angaben im Verwaltungsverfahren - wenn das Kind krank ist. Durch die „Notbetreuung“ wird auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin Rücksicht genommen. Sie selbst hat in dem ausgefüllten Fragebogen zur Betreuungssituation angegeben, dass sie erst nach Ausschöpfung anderer Betreuungsmöglichkeit, u. a. auch durch den Kindesvater, sich bei der Arbeit abmelde. Ferner beteiligt sich der Kindesvater auch an der Versorgung des Kindes mit Bekleidung, obwohl die Klägerin dies als nicht nötig und „eine freiwillige Sache“ betrachtet. Der Kindesvater bezahlt außerdem die Hälfte des Essensgeldes - wie zuvor in der KiTa nunmehr - in der von dem Kind besuchten (Ganztags-)Schule, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit ihren insoweit unzureichenden finanziellen Verhältnissen erklärte. Bei diesem Betreuungsmodell lässt sich nicht annehmen, dass die Klägerin alleinerziehend sei, auch wenn das Kind nach der familiengerichtlichen Umgangsregelung seinen „Lebensmittelpunkt“ in ihrem Haushalt hat, sie damit - und als Kindergeldbezieherin - überwiegend für den Unterhalt aufkommt und die fürsorgerische und erzieherische Hauptverantwortung trägt. Entscheidend ist im Ergebnis, dass der Kindesvater sich in beträchtlichem Umfang um das Kind mitkümmert, wodurch die Klägerin eine wesentliche Entlastung erhält, und nicht, ob sie dies für notwendig, wertvoll oder gar (un-)erwünscht hält. Es ist mit dem Sinn des UVG, die prekäre Lage abzumildern, in der sich ein Elternteil aufgrund des Ausfalles des anderen Elternteils bei der Betreuung und Erziehung gemeinsamer Kinder befindet, unvereinbar, zur Begründung eines Leistungsanspruchs die tatsächlich erfolgenden Mitbetreuungsleistungen als unnötig von sich zu weisen, weil man es ohnehin auch alleine oder mithilfe Dritter bislang und auch in Zukunft schaffen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.