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Beschluss

11 L 933/20

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:1230.11L933.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 1935/20 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.06.2020 wiederherzustellen, ist bereits nicht zulässig. Er ist allerdings statthaft. Die Kammer geht dabei auf der Grundlage von § 88 VwGO i.V.m. §§ 133, 157 BGB davon aus, dass er nunmehr auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 63 BImSchG in der ab dem 10.12.2020 gültigen Fassung gerichtet ist. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen – Investitionsbeschleunigungsgesetz – vom 03.12.2020 (BGBl. S. 2694) ist § 63 BImSchG in das Bundes-Immissionsschutzgesetz eingefügt worden. Nach dieser Vorschrift, die mangels Übergangsregelung seit dem Inkrafttreten des Investitionsbeschleunigungsgesetzes am 10.12.2020 Geltung beansprucht, haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Für eine Entscheidung auf der Grundlage von §§ 80a Abs. 3 i.V.m. 80 Abs. 5 VwGO besteht damit ungeachtet dessen kein Raum mehr, dass der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen vom 17.08.2020 – nach der damals geltenden Rechtslage zu Recht – gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 1 und 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Bescheid vom 21.08.2020 angeordnet hatte. Nach dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts werden von einer Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.1992 – 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 –, juris Rn. 43 m.w.N. und Leitsatz. Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Vertrauensschutz dürfte dem nicht entgegen stehen, weil es ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass eine Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfaltet, auch nach der bis zum 10.12.2020 geltenden Rechtslage nicht gab. Die aufschiebende Wirkung einer Klage stand nämlich unter dem Vorbehalt einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO; von dieser Möglichkeit ist im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch Gebrauch gemacht worden. Damit wirkt der durch § 63 BImSchG angeordnete Wegfall der aufschiebenden Wirkung auf die verfahrensrechtliche Position eines Klägers oder Antragstellers, der Rechtsmittel – wie der hier – bereits vor dem 10.12.2020 anhängig gemacht hat, lediglich in einer Weise ein, die, wenngleich noch nicht gesetzlich bestimmt, so doch auch nach der bisherigen Rechtslage möglich und einzukalkulieren war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2020 – 11 B 13/20 –, juris Rn. 8 unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 23.01.1998 – 7 B 2984/97 –, juris Rn. 7 f. (zu § 212a BauGB), und – insoweit a. A. – Nds. OVG, Beschluss vom 18.12.1998 – 1 M 4727/98 –, juris Rn. 10. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller hat am 28.07.2020 Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 10.06.2020, der nach § 21a der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht und vom 18.06.2020 bis zum 02.07.2020 öffentlich ausgelegt worden war, erhoben und damit die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt. Der Antrag ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist. An der Antragsbefugnis fehlt es, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1993 – 4 B 206/92 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 07.05.1986 – 1 C 10/95 –, juris Rn. 22. So liegt es hier im Hinblick sowohl auf die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als auch auf das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte, dem Nachbarn ebenfalls subjektive Rechte vermittelnde Gebot der Rücksichtnahme. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Als „Nachbarn“ sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 – 7 C 19/02 –, juris Rn. 12, und Beschluss vom 24.07.2008 – 7 B 19/08 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2015 – 8 B 315/15 –, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 – 11 S 83/06 –, juris Rn. 12; Jarass, BImSchG Kommentar, 13. Auflage 2020, § 3 Rn. 39 ff. Der Antragsteller ist in diesem Sinne kein Nachbar, weil sein Grundstück nicht im Einwirkungsbereich der Anlage der Beigeladenen liegt. Gemäß Nr. 2.2 lit. a TA Lärm liegen im Einwirkungsbereich einer Anlage nur diejenigen Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Das Wohngrundstück des Antragstellers befindet sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners und der Beigeladenen etwa 2.000 m entfernt vom Standort der Anlage WEA 05 und etwas mehr als 2.500 m entfernt von der WEA 04 in einem faktisch als Dorfgebiet (MD) zu qualifizierenden Gebiet. Für den dem Grundstück nächstgelegenen und in der Schallimmissionsprognose vom 11.12.2017 betrachteten Immissionsort IP_F. _WA1_Hs1 (C2. 18), der einen Abstand von 2.415 bzw. 1.902 m zu den Anlagen aufweist, wird eine Zusatzbelastung von 28,5 dB(A) ermittelt. Für das ca. 100 m weiter entfernt gelegene Grundstück des Antragstellers, an dem die Zusatzbelastung durch die Anlagen geringer ausfallen wird, wird der für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.6 i.V.m. 6.1 lit. d TA Lärm geltende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) damit um mehr als 15 dB(A) unterschritten werden. Damit liegt das Grundstück auch nicht mehr in einem gegenüber der Bestimmung in Nr. 2.2 lit. a TA Lärm erweiterten Einwirkungsbereich. Nach Nr. 2.2 lit. a TA Lärm sind Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Der Bestimmung liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Zusatzbelastung, die mindestens 10 dB(A) unter dem Richtwert liegt, nicht zu einer Überschreitung des Richtwertes um mehr als 1 dB(A) führen kann und damit nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm irrelevant ist. Diese Annahme gilt aber nur dann, wenn auf einen Immissionsort nicht mehr als zwölf Anlagen mit gleicher Schallenergie einwirken. Vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht Kommentar (Stand: 01.02.2020), Band IV, 3.1 TA Lärm, Nr. 2 Rn. 9; Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dezember 2019, S. 116; siehe auch Feldhaus (Hrsg.), Bundesimmissionsschutzrecht Kommentar (Stand: Juli 2019), Band 4, B 3.6, 6. BImSchVwV (TA Lärm), Nr. 2 Rn. 21. Wenn – wie hier – mehr Anlagen auf einen Immissionspunkt einwirken, wird daher in der Praxis ein „erweiterter Einwirkungsbereich“ zugrunde gelegt und das Gebiet, auf das eine Anlage maximal einwirken kann, durch eine Zusatzbelastung begrenzt, die maximal 15 dB(A) unter dem zulässigen Richtwert liegt. Verursacht die Anlage dagegen nur eine Zusatzbelastung, die den Immissionsrichtwert um mehr als 15 dB(A) unterschreitet, liegt ein Grundstück auch nicht mehr in einem zu erweiternden Einwirkungsbereich. Vgl. Agatz, Windenergie Handbuch, 16. Ausgabe 2019, S. 118. Bei der hier voraussichtlich weniger als 28 dB(A) betragenden Zusatzbelastung durch die Windenergieanlagen der Beigeladenen befindet sich das Wohnhaus des Antragstellers, für das ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) gilt, also auch außerhalb des sog. erweiterten Einwirkungsbereichs. Das Vorbringen des Antragstellers, dass in der Schallimmissionsprognose die sog. Amplitudenmodulation, Inversionswetterlagen und die Auswirkungen eines gefrorenen Bodens nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, verfängt nicht. Von einer besonderen Störwirkung des Rotorschlags der Anlage, die die Vergabe eines Zuschlags in Höhe von 3 bis 6 dB(A) auf die ermittelten Lärmimmissionen oder die Durchführung einer Sonderfallprüfung gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm erfordert, kann nicht ausgegangen werden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 30.01.2020 – 8 B 857/19 – (juris Rn. 22 ff.) dazu ausgeführt: „Mit dem Begriff der Impulshaltigkeit im Sinne der Nr. A.2.5.3 der Anlage zur TA Lärm werden zwar in erster Linie Geräusche assoziiert, die plötzlich und unerwartet auftreten, wie z. B. ein Pistolenschuss oder Hammerschlag. Der Begriff der Impulshaltigkeit ist aber nicht auf diese Phänomene beschränkt. Der Zuschlag für Impulshaltigkeit soll dem Umstand Rechnung tragen, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden als Geräusche mit weitgehend gleich bleibender Lautstärke. Auslegungsmaßstab ist somit der im Hinblick auf die besonders hohe Pegeländerung außergewöhnliche Grad an Störung, der von den Geräuschen ausgeht. Eine enge Auslegung des Begriffs der Impulshaltigkeit würde diesem Ziel nicht gerecht. Für die Zuschlagpflichtigkeit ist nicht so sehr die exakte Qualifizierung als ton-, impuls- oder informationshaltig maßgeblich, sondern die Frage, ob die Geräuschkomponenten in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 28, 30; ferner Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 218. Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob man die Schlaggeräusche einer Windenergieanlage als Impuls oder Amplitudenmodulation bezeichnet. Die Regelungen der TA Lärm erlauben allerdings entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, einen allgemeinen Lästigkeitszuschlag für das (normale) charakteristische Geräusch von Windenergieanlagen zu vergeben. Zwar wird in der Fachwelt verschiedentlich diskutiert, ob von der windenergiespezifischen Geräuschcharakteristik eine erhöhte akustische Belästigungswirkung ausgeht. Gesicherte Erkenntnisse oder eine überwiegende Auffassung bei der Bewertung der Lästigkeit sind jedoch bisher nicht erkennbar. Vgl. Agatz, ZNER 2019, 511 (518 f.); dies., Windenergie Handbuch, 15. Ausgabe, Dez. 2018, S. 88 f. Im Übrigen wird ein Zuschlag nach der TA Lärm nur vergeben, wenn besonders hohe Pegeländerungen einen außergewöhnlichen Grad an Störung erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 29 f. Hiervon ausgehend kann es in konkreten Einzelfällen besondere Ausprägungen der „Amplitudenmodulation“ geben, die zu einer erhöhten Lästigkeit der Anlagengeräusche führen und bei der Beurteilung mit einem Zuschlag zu berücksichtigen sind.“ Umstände, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Anlagen der Beigeladenen eine entsprechende Störwirkung entfalten könnten, trägt der Antragsteller aber nicht vor. In dem von ihm vorgelegten Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 12.03.2019 wird die Vergabe eines (Informationshaltigkeits-)Zuschlages nur bei entsprechenden tatsächlichen Feststellungen erwogen. Im Übrigen bestätigen die Ausführungen zwar, dass „die besondere Geräuschcharakteristik bei Windenergieanlagen sowie deren objektive Beschreibung als Bestandteil der Belästigungswirkung“ ebenso wie die Frage, inwieweit eine Berücksichtigung von Amplitudenmodulationen dazu beitragen könne, bei einem rechtskonformen Betrieb verbleibende Belästigungen zu erklären, Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen sei. Da das Phänomen offenbar stark von den genauen Randbedingungen abhängig sei, verbiete sich aber eine pauschale Betrachtung. Zusammenfassend kommt das Ministerium zu der Feststellung, dass „die unklare akustische Definition und der Stand der Wirkungsforschung“ ebenso wie die obergerichtliche Rechtsprechung keine Berücksichtigung zulassen würden. Die weiter benannten Aufsätze und Veröffentlichungen liegen dem Gericht nicht vor; die angebliche Aussage eines Sachverständigen der deBAKOM GmbH lässt sich zum einen im Eilverfahren nicht verifizieren, zum anderen beschreibt dieser nach den Ausführungen des Antragstellers ein Phänomen – mangelnde Verdeckung der Lärmemissionen einer mit hoher Leistung laufenden Windenergieanlage aufgrund deutlich geringerer Windgeschwindigkeiten in Bodennähe –, das maßgeblich insbesondere durch den konkreten Anlagenstandort, aber auch den Anlagentyp beeinflusst sein dürfte. Dass und weshalb bei den streitgegenständlichen Windenergieanlagen solche Effekte zu erwarten sind und am 2 bzw. 2,5 km von der Anlage entfernten Grundstück des Antragstellers auftreten könnten, ist auch nicht sonst ersichtlich. Inwiefern die Schallimmissionsprognose sog. Inversionswetterlagen und den Effekt gefrorener Böden nicht hinreichend berücksichtigt haben soll, legt der Antragsteller ebenfalls nicht dar. Unterschiedliche Witterungsbedingungen werden beim Berechnungsverfahren nach DIN ISO 9613‑2 sowohl bei der dort vorgesehenen Kurzzeitmittelung als auch bei der Langzeitmittelung grundsätzlich in ausreichendem Maße berücksichtigt. Die Meteorologie (Wind, Temperatur) wird nach der TA Lärm (Anhang A.1.4) und der DIN ISO 9613-2 (Gleichung 6) mit einer eigenständigen meteorologischen Korrektur C met erfasst, die auch schallausbreitungsgünstige Wetterlagen wie Inversionen einbezieht. Die genannte DIN-Vorschrift beinhaltet nach ihrer Nr. 1 (Anwendungsbereich) Pegel für eine breite Palette von Witterungsbedingungen. So OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2020 – 8 A 3220/19 –, n.v.; Beschluss vom 30.01.2020 – 8 B 857/19 –, juris Rn. 31 unter Hinweis auf Bay. VGH, Beschluss vom 07.10.2019 – 22 CS 19.1355 –, juris Rn. 45 (zur Schallausbreitung auf gefrorenem Boden). Der Faktor C met wurde in der Schallprognose vom 11.12.2017 aufgrund der Anwendung des Interimsverfahrens mit 0 angesetzt und der Bodendämpfungseffekt A gr bei den betrachteten Windenergieanlagen mit pauschal -3 dB(A) (S. 8). Es erfolgt also weder eine meteorologische Korrektur noch wird von einer die Lärmausbreitung verringernden Bodendämpfung ausgegangen. Die Behauptung des Antragstellers, das Prognoseverfahren berücksichtige nur einen exemplarischen Tagesverlauf und trage den im Jahresverlauf wechselnden Witterungsbedingungen nicht ausreichend Rechnung, wird nicht begründet. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Fragestellung kommt jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht. Dass der Antragsteller durch Geräuschimmissionen nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann, dürfte des Weiteren auch deshalb auszuschließen sein, weil es an seinem Grundstück zu einer Gesamtbelastung durch Lärm kommt, die um mehr als 6 dB(A) unter dem Richtwert liegt. Für den 100 m näher zu den Anlagen gelegenen Immissionsort am C2. 18 (IP_F. _WA1_Hs1) prognostiziert die Schallimmissionsprognose eine Gesamtbelastung von 39,1 dB(A) (S. 52 und 56), sodass am Grundstück des Antragstellers davon auszugehen ist, dass die Gesamtbelastung dort noch geringer sein wird. Bei einer mehr als 5 dB(A) unter dem Richtwert liegenden Gesamtbelastung ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung auszuschließen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2018 – 8 B 1060/17 –, juris Rn. 24. Dem Antragsteller ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass sich bei einer Berücksichtigung aller, also nicht nur der relevant auf den Immissionsort C2. 18 einwirkenden Anlagen (s. Tabelle auf S. 37 der Schallimmissionsprognose) eine Gesamtbelastung von 42,3 dB(A) ergibt und sich Nr. 2.4 TA Lärm nicht entnehmen lässt, dass bei der Ermittlung der Vorbelastung nur die Anlagen zu berücksichtigen sind, die auf einen Immissionsort mit einem Beitrag einwirken, der weniger als 10 bzw. 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Richtwert liegt. Vielmehr ist nach Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm definiert, dass „Vorbelastung (…) die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die diese Technische Anleitung gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage“ ist. Das Argument der Beigeladenen, dass es widersprüchlich sei, eine Anlage im Rahmen des sie betreffenden Genehmigungsverfahrens nur hinsichtlich der Immissionspunkte zu berücksichtigen, die in ihrem Einwirkungsbereich lägen, während sie als Bestandsanlage im Rahmen eines späteren Genehmigungsverfahrens bei der Ermittlung der Vorbelastung uneingeschränkt relevant werde, erscheint mit Blick auf die Regelung in Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm jedenfalls nicht unzweifelhaft. Denn danach ist eine Richtwertüberschreitung, die aufgrund der Vorbelastung bei einer irrelevanten Zusatzbelastung entsteht, nicht grundsätzlich, sondern nur dann zulässig, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass die Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Dies könnte es rechtfertigen, auf einen Immissionsort einwirkende Bestandsanlagen als Vorbelastung auch dann zu berücksichtigen, wenn ihr Immissionsbeitrag für diesen Ort in ihrem eigenen Genehmigungsverfahren nach Nr. 2.2 lit. a TA Lärm irrelevant war. Da die mangelnde Antragsbefugnis des Antragstellers selbstständig tragend auf der mehr als 15 dB(A) unter dem Richtwert liegenden Zusatzbelastung beruht, kommt es auf die Frage, ob bei der Ermittlung der Vorbelastung eines Immissionspunktes auch (Bestands-)Anlagen außerhalb ihres Einwirkungsbereichs einzubeziehen sind, aber letztlich nicht entscheidungserheblich an. Soweit der Antragsteller auf die Vielzahl der Windenergieanlagen hinweist, die sich in der Nähe seines Wohngrundstücks befinden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern die Anlage der Beigeladenen die bestehende Wohnsituation weitergehend verschlechtert oder in der Gesamtschau mit weiteren Belastungen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. Er stellt in diesem Zusammenhang lediglich allgemeine Betrachtungen an, die rechtlich ohne Relevanz sind. Eine – möglicherweise – gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende optisch bedrängende Wirkung der Anlagen der Beigeladenen behauptet der Antragsteller schon selbst nicht; dies ist angesichts eines das 10-fache der Anlagenhöhe betragenden Abstands zur nächstgelegenen Anlage auch auszuschließen. Die vom Antragsteller geforderte Gesamtbetrachtung aller „Immissionspfade“ und deren Auswirkungen ist dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot nicht zu entnehmen. Einen Rechtssatz dieses Inhalts gibt es nicht. Die Erheblichkeitsschwelle ist vielmehr grundsätzlich für jede Immissionsart gesondert zu bewerten. Vgl. dazu mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Urteil vom 20.12.2018 – 8 A 2971/17 –, juris Rn. 203 ff. m. w. N. Eine durch Infraschall oder tieffrequenten Schall verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung des Antragstellers lässt sich ebenfalls nicht annehmen. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.12.2018 – 8 A 2971/17 –, juris Rn. 179 ff. m.w.N., Beschluss vom 20.02.2018 – 8 B 840/17 –, juris Rn. 73 f. m.w.N.; OVG Saarl., Beschluss vom 13.11.2019 – 2 B 278/19 –, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 07.10.2019 – 22 CS 19.1355 –, juris Rn. 41 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 06.11.2018 – 9 B 765/18 –, juris Rn. 58 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.2019 – 10 S 1919/17 –, juris Rn. 25. Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingereichten eidesstattlichen Versicherungen und Studien ergeben nichts anderes. Sie liefern ebenso wie die in anderen Verfahren von ihm vorgelegten Unterlagen weder einen tragfähigen Anhalt für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen noch belegen sie einen kausalen Zusammenhang zwischen Infraschall bzw. tieffrequentem Schall auf der einen und den geschilderten Gesundheitsbeeinträchtigung auf der anderen Seite. Vgl. dazu erneut OVG NRW, Urteil vom 20.12.2018 – 8 A 2971/17 –, juris Rn. 182 f.; st. Rspr. Einen Rückschluss auf konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Antragsteller lassen die Dokumente ohnehin nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich substanziell zur Sache eingelassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an den Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Streitwert von 30.000,00 € ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung (Nr. 1.5 Satz 1, 1. Hs. des Streitwertkatalogs) auf die Hälfte zu reduzieren.