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Urteil

3 K 3087/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2021:0322.3K3087.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt ein Einschreiten der zuständigen Marktüberwachungsbehörde des beklagten Landes gegen die Beigeladene zu 1. wegen eines von dieser hergestellten und vertriebenen Produkts. 3 Im Jahr 2010 kaufte der Kläger bei der Beigeladenen zu 1. eine Küche. Die in der erworbenen Küche verbauten Schubladen samt Seitenbeschlägen wurden abgesehen von den Frontblenden von der Beigeladenen zu 2. hergestellt. Die Schubladen verfügen über eine elektrische Öffnungsunterstützung mit dem Produktnamen „ServoDrive“. Sie öffnen sich bei sanften Druckimpulsen wenige Zentimeter, um dann per Hand vollständig geöffnet zu werden. Zusätzlich dämpfen mechanische Auszugsbeschläge mit dem Produktnamen „Blumotion“ die Schubladen beim schwungvollen Schließen ab. Eine CE-Kennzeichnung war auf den Produkten nicht vorhanden. 4 Im Juli 2018 klemmte sich das Enkelkind des Klägers die Hand in einer der Schubladen. Nach Angaben des Klägers kam es dabei zu Schwellungen und das Kind litt an Schmerzen. Eine ärztliche Behandlung fand nicht statt. 5 Am 04.12.2018 versandte der Kläger eine Verbraucherbeschwerde per E-Mail an das Regierungspräsidium U. , welches diese am 07.12.2018 an die Bezirksregierung E. weiterleitete. Der Kläger forderte ein Vertriebsverbot für die genannten Schubladen bzw. ein Betriebsverbot für die elektrischen Bauteile. Er bemängelte die Verletzungsgefahr für Kinder, die die Schubladen ungewollt öffnen und schließen könnten. Zudem fehle eine EU-Konformitätserklärung bzw. ein CE-Zeichen der Beigeladenen zu 1. 6 Nach umfangreichem Austausch zwischen den Beteiligten bat der Kläger am 06.05.2019 um förmliche Bescheidung seiner Beschwerde. Die Bezirksregierung E. fasste dies als Antrag auf Einschreiten nach § 26 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes (im Folgenden: ProdSG) auf. Sie gab dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. daraufhin mit Schreiben vom 27.05.2019 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 21.06.2019 erstellte sie eine Risikobewertung für die Schubladen mit Auszugsbeschlägen „Blumotion“ und Öffnungsunterstützung „ServoDrive“ nach dem sog. RAPEX-Leitfaden. 7 Mit Bescheid vom 04.09.2019, dem Kläger förmlich zugestellt am 06.09.2019, lehnte die Bezirksregierung E. ein Einschreiten gegen die Beigeladene zu 1. ab. Die Schubladen seien zwar eine Maschine im Sinne der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (im Folgenden: Maschinenverordnung – 9. ProdSV –), aber es liege kein sicherheitsrelevanter Mangel vor. Die Verletzungsgefahr durch die Schubladen entspreche dem allgemeinen Lebensrisiko. Der geringe Vorschub beim Ausfahren sei kein unvertretbares Risiko für Kinder. Beim Schließen sei ein Einklemmen der Hände denkbar. Maßgeblich für die Risikobewertung seien das zu erwartende Schadensausmaß und die Eintrittswahrscheinlichkeit. Bei Kleinkindern sei lediglich ein kurzfristiger Aufenthalt ohne Aufsicht denkbar, wenn auch unwahrscheinlich. Es seien keine bleibenden Schäden, sondern nur vorübergehende Schmerzen zu erwarten. Die Beigeladene zu 2. habe zudem Zertifizierungen vorgelegt. Insbesondere der Grenzwert der DIN EN 15338 für nicht motorisierte Schubladen sei für die Schließ- und Öffnungskräfte eingehalten worden. Das Fehlen der CE-Kennzeichnung bzw. der EU-Konformitätserklärung rechtfertige als formeller Rechtsverstoß keinen Rückruf. Diesbezüglich werde in einem gesonderten Verfahren gegen die Beigeladene zu 1. eingeschritten. 8 Der Kläger nahm mit E-Mail vom 14.09.2019 gegenüber der Bezirksregierung E. zu dem Bescheid Stellung. Er machte im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei lückenhaft. Es gebe ungefährliche Alternativen. Kinder hielten sich ständig in Küchen als Teil des Wohnraums auf und könnten nicht vollständig überwacht werden. Kein Kinderfinger könne den sich entwickelnden Kräfte bei der Schließung standhalten. 9 Der Kläger hat am 02.10.2019 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, er sei klagebefugt, weil die einschlägigen marktaufsichtsrechtlichen Vorschriften, insbesondere aber die in der Maschinenverordnung enthaltenen Anforderungen, ihm subjektive Rechte vermittelten, in denen er verletzt sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft er umfangreich seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Er weist im Wesentlichen erneut auf die auftretenden Kräfte, die scharfkantigen Schubladen und den Scherspalt von nur 3 mm hin. Die Beigeladene zu 1. habe keine Risikobeurteilung durchgeführt und keine Sicherheitshinweise erteilt. Von Seiten der beiden Beigeladenen habe er auch keine Bedienungsanleitungen für die Schubladen erhalten. Es fehlten Einrichtungen zur schnellen Abschaltung sowie Vorwarneinrichtungen. Die Bezirksregierung habe die von ihm geltend gemachten Sicherheitsmängel nicht vollständig berücksichtigt und geprüft. Die Risikobewertung sei fehlerhaft. Es lägen zudem bei der Konstruktion der Schubladen Verstöße gegen verschiedene DIN-VDE-Normen vor. 10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 11 „1. Rücknahme vom Bescheid B2 der Bezirksregierung E. 12 2. Vertriebsverbot der elektrischen Schublade von Firma Q. 13 3. Sofern die elektrischen Schubladen weiter in Verkehr gebracht werden sollen ist die Funktion zu überarbeiten und eine Bauartzulassung mit Sicherheitsüberprüfung dringend vorzuschreiben 14 4. Auflage: Zukünftige und rückwirkende Erteilung von Konformitätserklärungen 15 5. Auflage: Softschließung der Schubladen unter Einbeziehung von Kindersicherheit 16 6. Auflage: Nachrüstung oder Umrüstung aller eingebauter elektrischer Schubladen, nach dem Stand der Technik 17 7. Überprüfung der Behörde, wegen zu einseitiger und industriefreundlicher Handhabung der Sicherheitstechnik 18 8. Auflage: Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro an D. I. S. (Unfallopfer).“ 19 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 20 die Klage abzuweisen. 21 Der Beklage verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, er habe ermessensfehlerfrei ein Einschreiten abgelehnt. Nach dem sog. RAPEX-Leitfaden ergebe sich ein niedriges Risiko. Wegen der fehlenden Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung sei ein Verwaltungsverfahren gegen die Beigeladenen zu 1. eingeleitet worden. Das Verfahren dauere wegen der weitreichenden Auswirkungen für andere Küchenhersteller an. Eine Bauartzulassung sei in der Maschinenverordnung nicht vorgesehen. Das Verwaltungsverfahren sei insgesamt zweckmäßig durchgeführt worden. Die Beigeladene zu 1. lege nunmehr jedem Beschlagspaket für die in Rede stehenden Küchen aus Sicht der Marktüberwachung ausreichende Unterlagen bei, so dass auch insoweit ein eventueller Mangel abgestellt sei. Weitere Maßnahmen seien nicht erforderlich. 22 Die Beigeladene zu 1. beantragt schriftsätzlich, 23 die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung verweist sie auf die Beurteilung der Gefahrensituation durch den Beklagten. Zudem fehlten Angaben zum Unfallablauf, insbesondere zur Beaufsichtigung vor dem Unfall. Bei Kleinkindern sei gerade in Küchenräumen deren Beaufsichtigung der entscheidende Faktor bei der Unfallverhütung. 25 Die Beigeladene zu 2. beantragt schriftsätzlich, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie macht sich den Vortrag des Beklagten zu Eigen. Sicherheitsrisiken bestünden nicht. Sicherheitsbedenken nach mehreren Jahren der einwandfreien Nutzung seien unverständlich. Ihr seien keine vergleichbaren Unfälle bekannt. Es gebe Sicherheitshinweise für Kinder in den Bedienungsanleitungen. Entscheidend sei das Verhalten von Aufsichtspersonen. Die Netzgeräte der Schubladen könne der Kläger an schaltbare Steckdosen anschließen, um ein unbeabsichtigtes Betätigen zu verhindern. 28 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 01.07.2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung E. Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die Kammer ist nicht gehindert, ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache zu entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 32 Die vom Kläger schriftsätzlich gestellten Anträge sind nach dem erkennbaren Klagebegehren (§ 88 VwGO) auszulegen. Die Anträge zu 1. bis 6. versteht das Gericht dahingehend, dass der Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2019 die Verpflichtung des Beklagten zum Einschreiten nach § 26 ProdSG begehrt, also den Erlass eines bisher abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts gem. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO. Der mit dem Antrag zu 7. begehrten Überprüfung der Behörde wegen vermeintlich zu einseitiger und industriefreundlicher Handhabung misst das Gericht daneben keine eigenständige Bedeutung zu, da eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ohnehin im Rahmen der Verpflichtungsklage erfolgt. 33 Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 8. Schadensersatz begehrt, sieht das erkennende Gericht im wohlverstandenen Interesse des Klägers davon ab, den Rechtsstreit insoweit von Amts wegen nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Zivilgericht zu verweisen. Auf die Hinweisverfügung vom 14.01.2021 wird insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. 34 Die so verstandene Klage ist insgesamt unzulässig (1.). Im Übrigen wäre die Klage jedoch auch unbegründet (2.). 35 1. Die Klage ist bereits unzulässig, weil das Begehren des Klägers zwar als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft ist, dem Kläger aber die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt. 36 Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Kläger nicht geltend machen kann, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Einschreitens gegen die Beigeladene zu 1. oder die Beigeladene zu 2. in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. 37 Die Klagebefugnis ist anhand der sog. Möglichkeitstheorie zu bestimmen. Danach genügt es, wenn die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Verletzung in einem eigenen Recht besteht. Anders formuliert besteht die Klagebefugnis, wenn nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können. Hierbei muss die Anwendung von solchen Rechtssätzen möglich erscheinen, die auch dem Schutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage des Klägers befinden (sog. Schutznormtheorie). Ob ein Rechtssatz zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist, ist letztlich eine Frage der Auslegung, die unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsordnung und der in dieser wirksamen Schutz- und Zweckbestimmungen mit den üblichen juristischen Methoden der Auslegung und Ausfüllung von Lücken im Recht zu beantworten ist. Wesentliches Kriterium für den drittschützenden Charakter einer Norm ist, inwieweit in der betreffenden Norm (gegebenenfalls auch erst im Zusammenhang mit anderen Normen) das geschützte Interesse, die Art der Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und abgegrenzt wird. 38 Vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2018 – 3 C 21.16 –, juris, Rn. 21, und vom 19.11.2015 – 2 A 6.13 –, juris, Rn. 15; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 42, Rn. 65 f. 39 Vorliegend fehlt es an der Verletzung von Rechtsvorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Klägers dienen. Die Vorschriften zur Marktüberwachung nach dem ProdSG dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht dem Schutz Einzelner. Sie vermitteln keinen subjektiven Anspruch des einzelnen Marktteilnehmers auf ein Einschreiten der Marktüberwachungsbehörde. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, jedenfalls aber aus Sinn und Zweck der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 40 Maßgeblich ist hier – entgegen der Ansicht des Klägers – im vorliegenden Fall der Verpflichtungsklage das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 08.11.2011 (BGBl. I S. 2178) in seiner aktuellen, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) und nicht das mit Ablauf des 30.11.2011 außer Kraft getretene Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). 41 Nach § 2 Nr. 18 ProdSG ist Marktüberwachung im Sinne dieses Gesetzes jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährden. Bereits diese Norm verdeutlicht, dass die Behörde im öffentlichen Interesse bestimmte Bereiche schützen soll. Die Sicherheit und Gesundheit von Personen ist dabei nach dem Wortlaut („oder andere“) ein öffentliches Interesse, wenn auch das Bedeutendste. 42 Sprachlich noch deutlicher wird die Europäische Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 09.07.2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates. Das aktuelle ProdSG war vor dem Hintergrund ebendieser Verordnung erlassen worden und zielte auf eine Anpassung des alten GPSG an die unmittelbar geltende Verordnung ab. 43 Vgl. BT-Ds. 17/6276, S. 1. 44 Nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bildet die Verordnung einen Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten, damit sichergestellt ist, dass diese Produkte Anforderungen für ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie Sicherheit erfüllen. Auch hier werden alle genannten Schutzaspekte ausschließlich als öffentliche Interessen kategorisiert. Es soll insgesamt ein hohes Schutzniveau bezüglich dieser öffentlichen Interessen erreicht werden. Prinzipiell soll jeder Bürger, der mit einem der erfassten Produkte in Berührung kommt, seine Gesundheit geschützt wissen und sicher sein. Subjektive Rechte Einzelner sind nicht das Ziel der Regelungen, sondern nur ein Reflex des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen. Letztlich soll das hohe Schutzniveau der Gesamtbevölkerung zugutekommen. Es ist jedoch gerade kein von der Allgemeinheit abgrenzbarer, geschützter Personenkreis erkennbar. Artikel 2 Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut des § 2 Nr. 18 ProdSG. 45 Auch die weiteren Regelungen des ProdSG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Marktüberwachung zeigen, dass es um eine Überwachung des gesamten Marktes geht, nicht dagegen um den Schutz individueller Rechte Einzelner. 46 Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ProdSG haben die Marktüberwachungsbehörden eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 ProdSG kontrollieren die Marktüberwachungsbehörden anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Produkte die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen, erfüllen. Die Marktüberwachungsbehörden berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und sonstige Informationen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Produkt nicht die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen, erfüllt. Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 ProdSG haben die Marktüberwachungsbehörden den Rückruf oder die Rücknahme von Produkten anzuordnen oder die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt zu untersagen, wenn diese ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. 47 Aus diesem Gesamtkonzept der Regelungen folgt, dass es zunächst um eine systematische Überwachung des gesamten Marktes mit Hilfe eines Konzeptes und angemessener Stichproben in angemessenem Umfang geht. Die Behörde soll aktiv Überwachungsmaßnahmen ergreifen, um das hohe Schutzniveau sicherzustellen. Dabei hat sie den gesamten Markt im Blick zu behalten. Eingegangene Beschwerden durch Verbraucher und sonstige Informationen hat die Behörde hierbei nach dem Gesetz lediglich zu berücksichtigen. Die Beschwerden können demnach als Alternative zu den aktiv eingeleiteten Stichproben eine Kontrolle und anschließende Maßnahmen durch die Behörde auslösen. Aus einer solchen Berücksichtigungspflicht kann jedoch kein Anspruch auf Einschreiten abgeleitet werden. Einzelpersonen können damit dazu beitragen, dass ein Verfahren eingeleitet wird. Sie werden anschließend dadurch geschützt, dass die Behörde, soweit sie nach eigener Prüfung den Verdacht nach § 26 Abs. 2 ProdSG oder ein ernstes Risiko nach § 26 Abs. 4 ProdSG bejahen, tätig werden muss. Zumindest dem Wortlaut nach räumt die Norm der Marktüberwachungsbehörde nämlich kein Entschließungsermessen ein. Sie ist vielmehr zum Tätigwerden verpflichtet. Auch der Wortlaut von § 26 Abs. 4 Satz 1 a. E. ProdSG – „Sicherheit und Gesundheit von Personen“ – weist durch die Verwendung des Plurals („Personen“) darauf hin, dass es dabei nicht auf die Beeinträchtigung eines Einzelnen ankommen kann. 48 Dem entspricht auch Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 09.07.2008. Er sieht u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren schaffen a) für die Behandlung von Beschwerden oder Berichten über Gefahren, die mit unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallenden Produkten verbunden sind, b) für die Überprüfung von Unfällen und Gesundheitsschäden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie durch diese Produkte verursacht wurden. Die Verfahrensnormen sollen sicherstellen, dass Beschwerden und Unfallmeldungen von der Marktüberwachungsbehörde bearbeitet werden. Hieraus ergibt sich kein Anspruch des Einzelnen, auf das Ergreifen von konkreten Maßnahmen der Marktüberwachung Einfluss zu nehmen und letztlich Maßnahmen für den gesamten Markt erwirken zu können, die weit über die eigene Betroffenheit hinausgehen. 49 Dieser Befund wird bestätigt durch den Wortlaut der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, in denen ein Bezug zur Betroffenheit einzelner Marktteilnehmer vollständig fehlt. Artikel 21 Abs. 3 Satz 1 erwähnt wiederum lediglich „Gesundheit, Sicherheit oder andere Gründe im Zusammenhang mit den öffentlichen Interessen“. 50 2. Die Klage würde dessen ungeachtet aber auch in der Sache ohne Erfolg bleiben, weil entweder bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage (§ 26 Abs. 2 und Abs. 4 ProdSG) für weitere Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde nicht vorliegen (a.) oder ein weiteres Einschreiten über die bereits getroffenen Maßnahmen hinaus ersichtlich unverhältnismäßig und damit nicht gerechtfertigt wäre (b.). 51 a. Die Voraussetzungen für die verpflichtende Anordnung des Rückrufs oder der Rücknahme des streitgegenständlichen Produkts liegen nicht vor. 52 Nach § 26 Abs. 4 ProdSG haben die Marktüberwachungsbehörden den Rückruf oder die Rücknahme von Produkten anzuordnen oder die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt zu untersagen, wenn diese ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen; die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt. 53 Nach § 2 Nr. 23 ProdSG ist Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des möglichen Schadens. Nach § 2 Nr. 9 ProdSG liegt ein ernstes Risiko vor, wenn ein Risiko ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat. 54 Die Einschätzung der Bezirksregierung, dass vorliegend lediglich ein niedriges Risiko besteht, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Einschätzung wurde auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung, nämlich mit Hilfe des sog. RAPEX-Leitfadens („Leitfaden für die Risikobewertung von Verbraucherprodukten“ gemäß Nr. 5 des Teils IV des Anhangs zur Entscheidung der Kommission 2010/15/EU vom 16.12.2009 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit) ordnungsgemäß erstellt. Die Bezirksregierung hat für das vom Kläger beschriebene Verletzungsszenario fehlerfrei Wahrscheinlichkeiten bestimmt und auch den Schweregrad der zu erwartenden Verletzungen richtig angegeben. Das Gericht teilt die Einschätzung der Bezirksregierung, dass lediglich leichte, revisibele Verletzungen zu erwarten sind. Die Bezirksregierung hat in ihrer Risikobewertung zunächst die bei der Messung der Beigeladenen zu 2. ermittelten Kräfte zugrunde gelegt, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln hat. Danach betrug die festgestellte Kraft beim Öffnen der Lade 29 Newton und beim Schließen 16 Newton und bewegt sich damit weiter unter dem nach der DIN EN 15338 zulässigen Wert von 50 Newton und dem vom Kläger vorgetragenen Wert von 1.000 Newton. Die damit verwirklichten Kräfte verursachen, auch unter Berücksichtigung des Scherspalts, kein Verletzungsrisiko, das über dasjenige hinausgeht, das ohnehin beim Schließen einer Schublade immer besteht. Dies zeigt letztlich auch der vom Kläger beschriebene Unfall seines Enkelkindes, dessen Folgen allenfalls als gering, jedenfalls aber nicht schwerwiegender als bei jeder anderen typischen Haushaltsverletzung anzusehen sind. Kinder unter 3 Jahren werden im Regelfall beaufsichtigt. Dies gilt insbesondere, wenn Kinder in einer für sie weniger bekannten Umgebung zu Besuch sind, wie im Fall des Klägers. Lediglich kurze unbeaufsichtigte Momente sind denkbar, was bei der Wahrscheinlichkeitsberechnung entsprechend berücksichtigt wurde. Zutreffend hat die Bezirksregierung ferner im Rahmen einer sehr konservativen Betrachtung berücksichtigt, dass Kleinkinder frühestens ab einem Lebensalter von 6 Monaten selbständig in den Gefahrenbereich einer Küchenschublade geraten könnten und ab einem Lebensalter von 36 Monaten hinsichtlich von Quetschgefahren in Küchenräumen in aller Regel schon hinreichend sensibilisiert werden können. Dass vergleichbare Verletzungen bei Kleinkindern, die durch die streitgegenständlichen Produkte hervorgerufen wurden, bei den Marktüberwachungsbehörden offenkundig nicht in signifikanter Anzahl bekannt geworden sind, spricht bereits empirisch klar gegen eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit. 55 Hieran ändert auch die vom Kläger in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 16.02.2021 selbst vorgenommene Risikobewertung nach RAPEX nichts. Selbst wenn man – wie der Kläger – eine mögliche Quetschung eines Fingers oder einer Hand dem Verletzungsschweregrad 3 zuordnete, verkennt der Kläger, dass es nicht auf die konkrete Einbausituation seiner Schubladen in seiner Küche und auch nicht auf die konkreten Nutzungsgewohnheiten in seinem familiären Umfeld ankommt, sondern die Risikobewertung nach RAPEX – dem Ansatz der Gesamtmarktüberwachung entsprechend – das Risiko für den gesamten Markt einschätzen muss. 56 Folgte man der Argumentation des Klägers hinsichtlich der Gefährlichkeit von Schubladen im Allgemeinen und der Schubladen der Beigeladenen im Besonderen, würde dies letztlich dazu führen, dass bereits jede „normale“ Schublade, also auch eine solche ohne besondere Seitenbeschläge, ein ernstes Risiko darstellen würde. Bei handelsüblichen Schubladen ohne elektrische oder mechanische Öffnungs- oder Schließhilfen käme es sogar stets zu einem vollkommen ungebremsten Einklemmen der Finger. Dass die Schubladen vorliegend wenige Zentimeter vor der Endposition noch abgebremst werden, macht sie jedenfalls nicht unsicherer. Dass eine „Idealschublade“ in den Augen des Klägers früher abgebremst werden müsste, ist unerheblich, weil die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, nach dem Gesetz gerade kein ausreichender Grund für die Annahme eines ernsten Risikos ist (§ 26 Abs. 4 Satz 3 a. E. ProdSG). 57 Auch die Voraussetzungen für die Anordnung niederschwelligerer Marktüberwachungsmaßnahmen liegen nicht vor. 58 Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Produkt nicht die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Abs. 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen, erfüllt. 59 Ein begründeter Verdacht, also hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Schubladen die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG, § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. ProdSV) liegt gerade nicht (mehr) vor, weil die umfassende Prüfung das Gegenteil ergeben hat. Insoweit kann auf das zu § 26 Abs. 4 ProdSG Gesagte verwiesen werden. 60 § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG erfasst indes auch den Fall, dass – wie im vorliegenden Fall bei dem Produkt der Beigeladenen zu 1. – eine EG-Konformitätserklärung bzw. eine CE-Kennzeichnung fehlt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG, §§ 3 Abs. 2 Nr. 6, 5 der 9. ProdSV). Insoweit hat die Bezirksregierung bestätigt, ein Verwaltungsverfahren eingeleitet zu haben, das ggf. zu weiteren Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu 1. führt. Dieses Verwaltungsverfahren ist indes bis dato noch nicht abgeschlossen. Unabhängig von der Frage, ob dadurch bereits ein etwaiger Anspruch des Klägers auf marktaufsichtsrechtliches Einschreiten erfüllt worden sein könnte, weil der Marktüberwachungsbehörde – mit Ausnahme von Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null – nie eine konkrete (Einzel-)Maßnahme nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG im Wege eines Verpflichtungsausspruchs aufgegeben werden könnte, rechtfertigt der rein formale Verstoß einer fehlenden CE-Kennzeichnung für sich genommen mangels Verhältnismäßigkeit keine der vom Kläger begehrten Maßnahmen. 61 Dass der Kläger beim Kauf der Küche keine Bedienungsanleitungen für die Schubladen erhalten hat, ist rechtlich ohne Relevanz. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Bezirksregierung werden dem Beschlagspaket für die in Rede stehenden Küchen nunmehr aus Sicht der Marktüberwachung ausreichende Unterlagen beigelegt. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie einen eigenen Antrag gestellt, diese sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und das Gericht den Anträgen der Beigeladenen in der Sache gefolgt ist. 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.