1. Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 7 K 1479/21 der Antragsteller zu 1. bis 16. gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 26. April 2021 zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes wird angeordnet, soweit darin in Ziffer 1 bestimmt wird, dass Kirchen und Gemeinden bei der Durchführung von Gottesdiensten und ähnlichen Zusammenkünften innerhalb geschlossener Räumlichkeiten die besondere Rückverfolgbarkeit entsprechend § 4a CoronaSchVO sicherstellen, indem sie die erforderliche Dokumentation elektronisch entweder in einem mit dem Programm Microsoft Excel lesbaren Datei-Format oder durch Nutzung einer Nachverfolgungs-App führen. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 7 K 1479/21 der Antragsteller zu 1., 2., 4., 6. bis 18. gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 26. April 2021 zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes wird angeordnet, soweit darin in Ziffer 1 bestimmt wird, dass Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen auf eine Dauer von höchstens 60 Minuten beschränkt sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Die Antragsteller zu 1., 2., 4., 6. bis 16. tragen jeweils 1/36 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Die Antragsteller zu 3., 5., 17. und 18. tragen jeweils 1/24 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Der Antragsgegner trägt 32/72 der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1., 2., 4., 6. bis 16. jeweils zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3., 5., 17. und 18. jeweils zu einem ¼. 4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 5. Der Streitwert wird auf 90.000 € festgesetzt. Gründe: Nachdem der Antragsgegner die Allgemeinverfügung vom 26. April 2021 zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes mit Allgemeinverfügung vom 2. Mai 2021 zur Modifizierung der Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes vom 26. April 2021 mit Blick auf die Gleichstellung von nachweislich immunisierten und negativ getesteten Personen ergänzt hat, geht die Kammer bei sachgerechter Auslegung des Eilantrags davon aus, dass dieser sich gegen die so modifizierte Fassung der Allgemeinverfügung vom 26. April 2021 richtet. Der Antrag, „die aufschiebende Wirkung der obigen Anfechtungsklage vom 28.04.2021 gegen Ziffer 1.) der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 26.04.2021 anzuordnen“, mit dem sich die Antragsteller auf ihre zum Az. 7 K 1497/21 erhobene Klage gegen die Allgemeinverfügung(en) des Antragsgegners beziehen, hat im tenorierten Umfang Erfolg. Dabei geht die Kammer unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller sowie der vorgelegten Hygienekonzepte davon aus, dass sie sich - nur - gegen die Regelungen wenden, die Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen von Gotteshäusern (auch in Abgrenzung zu privaten Wohnungen) betreffen. Soweit die Anordnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit im Streit stehen, ist der Antrag der Antragsteller zu 17. und 18. bereits unzulässig, denn die entsprechende Verpflichtung ist nicht dem einzelnen Gemeindemitglied, sondern „den Kirchen und Gemeinden“ auferlegt. Für eine eigene Betroffenheit der Antragsteller zu 17. und 18. ist insoweit nichts ersichtlich. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn - wie hier hinsichtlich der in der Hauptsache anzufechtenden Anordnung in der Allgemeinverfügung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 16 Abs. 8, 28 Abs. 3 IfSG) - die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfällt. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen, wobei hinsichtlich § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht in dem im Tenor ersichtlichen Umfang zugunsten der Antragsteller aus, im Übrigen zu deren Lasten. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die zeitliche Begrenzung der religiösen Zusammenkünfte auf höchstens 60 Minuten für die Antragsteller zu 1., 2., 4., 6. bis 18. und die Anordnung einer elektronischen Dokumentation zur Kontaktpersonennachverfolgung für die Antragsteller zu 1. bis 16. rechtswidrig und verletzten diese in ihren Rechten; das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt insoweit das allgemeine Vollzugsinteresse. Demgegenüber erweisen sich die Regelungen über die Testpflicht und die Personenbegrenzung pro religiöser Zusammenkunft als offensichtlich rechtmäßig; das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnungen überwiegt das Interesse der Antragsteller, von einer Vollziehung verschont zu bleiben. Jedenfalls ginge eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zulasten der Antragsteller aus. 1. Nach Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 26. April 2021 zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes gilt im Kreisgebiet bis einschließlich 14. Mai 2021 Folgendes: Personen, die an Gottesdiensten und ähnlichen Zusammenkünften zur Religionsausübung teilnehmen, müssen das - negative - Ergebnis eines tagesaktuellen Tests im Sinne von § 4 Abs. 4 CoronaSchVO bei sich führen. Die veranstaltenden Kirchen und Gemeinden kontrollieren die Einhaltung dieses Erfordernisses vor der Gewährung des Zutritts. Die Kirchen und Gemeinden reduzieren ihre in Bezug auf das Erfordernis der Abstandswahrung unter Corona-Bedingungen bereits verringerten Teilnehmer-Kapazitäten der für Gottesdienste und andere Zusammenkünfte zur Religionsausübung genutzten Räumlichkeiten nochmals um 30 vom Hundert. In keinem Fall nehmen mehr als 100 Personen an Gottesdiensten und anderen Zusammenkünften in geschlossenen Räumen teil. Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen sind auf eine Dauer von höchstens 60 Minuten beschränkt. Die Kirchen und Gemeinden stellen bei der Durchführung von Gottesdiensten und ähnlichen Zusammenkünften innerhalb geschlossener Räumlichkeiten die besondere Rückverfolgbarkeit entsprechend § 4a CoronaSchVO sicher. Sie führen die erforderliche Dokumentation elektronisch entweder in einem mit dem Programm Microsoft Excel lesbaren Datei-Format oder durch Nutzung einer Nachverfolgungs-App. Außerhalb geschlossener Räume ist die Zahl der Teilnehmenden auf 250 beschränkt. Dies gilt auch für Beerdigungen. Das Anmeldeerfordernis gem. § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaSchVO gilt auch für Gottesdienste und (ähnliche) Zusammenkünfte, die in privaten Wohnungen oder sonst im dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG unterfallenden Raum stattfinden sollen, wenn mehr als die nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlaubten Personen teilnehmen sollen. Die örtlichen Ordnungsbehörden können derartige Zusammenkünfte untersagen, wenn dies – insbesondere in Anbetracht der Anzahl der Personen und der räumlichen Verhältnisse – aus Gründen des Infektionsschutzes geboten ist. Die Allgemeinverfügung vom 2. Mai 2021 zur Modifizierung der Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes vom 26. April 2021 lautet wie folgt: Die Gleichstellung einer nachgewiesenen Immunisierung mit dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 CoronaSchVO gilt auch für die gem. Ziffer 1, Satz 1 der Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes des Kreises C. vom 26. April 2021 bestehende Verpflichtung zum Vorhalten eines negativen Testergebnisses im Rahmen des Besuchs von Gottesdiensten und anderen religiösen Zusammenkünften. Der Nachweis erfolgt entsprechend § 4 Abs. 5 Satz 3 CoronaSchVO. Diese Allgemeinverfügung tritt am 3. Mai 2021 in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet, wenn auch die Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes des Kreises C. vom 26. April 2021 außer Kraft tritt. Nach der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2021 in der aktuellen Fassung gelten zudem u.a. folgende Regelungen (auch für Kirchen und Religionsgemeinschaften): § 1 Ziel und Anwendungsbereich […] (3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften orientieren sich bei den von ihnen aufzustellenden Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung an den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung. Sie entscheiden unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen in Präsenz durchgeführt werden können, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden. Sie sichern die Einhaltung des Mindestabstands, begrenzen die Teilnehmerzahl, führen ein Anmeldeerfordernis für solche Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, verpflichten die Teilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 3 Abs. 1 Satz 2 auch am Sitzplatz, erfassen die Kontaktdaten der Teilnehmer und verzichten auf Gemeindegesang. Die vorgelegten dementsprechenden Regelungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Regelungen dieser Verordnung. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine dementsprechenden Regelungen vorlegen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Regelungen dieser Verordnung, insbesondere den §§ 2 bis 4a, und haben Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden spätestens zwei Werktage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Rechte der nach § 17 Abs. 1 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt. […] § 4 Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen, Tests […] (4) Soweit nach § 28b IfSG IfSG oder dieser Verordnung als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes das Vorliegen eines Schnelltests oder Selbsttests erforderlich ist, muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststellen schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme des Angebotes zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen. Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf die Testvornahme bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden zurückliegen; bei alle zwei Tagen vorgeschriebenen Testungen darf die Testvornahme höchstens 48 Stunden zurückliegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen. (5) Eine nachgewiesene Immunisierung steht dem Nachweis eines negativen Testergebnisses nach Abs. 4 gleich. Dies gilt bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c IfSG auch, soweit sich das Erfordernis einer Testung aus § 28b Abs. 1 und 3 IfSG ergibt. Die Immunisierung kann nachgewiesen werden durch 1. den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff, 2. den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt, oder 3. den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff. 2. Die streitgegenständlichen Regelungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 2 CoronaSchVO. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sein. Die Untersagung von religiösen Zusammenkünften ist gemäß § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Maßstab für diese Schutzmaßnahme ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen; wird insoweit ein Schwellenwert von 50 Neuinfektionen überschritten, so sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28 Abs. 3 Sätze 4 und 5 IfSG). Ergänzt werden diese Regelungen durch § 16 Abs. 2 CoronaSchVO. Danach können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit (LZG) nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 liegt oder in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände vorliegen, die Erforderlichkeit über diese Verordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen prüfen, die sich nicht auf Einrichtungen im Sinne von §§ 1, 2 Coronabetreuungsverordnung erstrecken, und können diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) anordnen. Die angeordneten Maßnahmen sind im Hinblick auf die Erforderlichkeit fortlaufend zu überprüfen. a. Zunächst bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1, Abs. 3 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Auflagen für das Abhalten von religiösen Zusammenkünften, die in die Religionsfreiheit aus Art 4 Abs. 1 GG eingreifen, darstellen. Vgl. z.B. schon OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2021 - 13 B 235/21.NE -, juris Rn. 10 ff., m.w.N., zur Untersagung des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Fitnessstudios, sowie vom 26. März 2021 - 13 B 363/21.NE -, juris Rn. 8 ff., m.w.N., zur Untersagung von Übernachtungsangeboten und des Betriebs gastronomischer Einrichtungen. Ob dies auch für die Regelung in § 28a Abs. 2 Nr. 1 IfSG gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut betrifft die Vorschrift nur Untersagungen, die in Abgrenzung zur „Erteilung von Auflagen“ (arg. E. § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG) wohl nur umfassende Verbote von Präsenzveranstaltungen erfassen dürfte. Solche stehen hier nicht in Rede. b. Bei summarischer Prüfung bestehen zudem keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung. Die Zuständigkeit des Antragsgegners ergibt sich seit dem 27. März 2021 aus § 6 Abs. 2 Nr. 1 IfSBG NRW. Auf eine Anhörung konnte wegen der Formenwahl der Allgemeinverfügung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW verzichtet werden. Schließlich hat der Antragsgegner ausweislich der vorgelegten Unterlagen im Einvernehmen mit dem MAGS gehandelt. c. Dagegen sind die Regelungen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nur mit Blick auf die angeordnete Testpflicht und die Personenbegrenzung pro religiöser Zusammenkunft zwar offensichtlich materiell rechtmäßig, im Übrigen aber in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang voraussichtlich rechtwidrig, weil im Einzelfall unverhältnismäßig. (1) Zunächst liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor. Dass es sich bei der Corona-Viruskrankheit COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt und Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige festgestellt sind, unterliegt keinem Zweifel. Sind Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Erkrankungen erforderlich, so können diese grundsätzlich nicht nur gegenüber den in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG genannten Personen, also gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern getroffen werden, sondern - soweit erforderlich - auch gegenüber Dritten (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG). Vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 70. Bei der getroffenen Anordnung handelt es sich überdies zweifellos um eine Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG. Dies hat der Gesetzgeber in § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG mittlerweile ausdrücklich klargestellt. (2) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 3 IfSG und § 16 Abs. 2 CoronaSchVO liegen vor. Der Deutsche Bundestag hat eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG bezogen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt. Vgl. BT Drs. 19/24387 sowie Plenarprotokoll 19/191, S. 24109C, vgl. auch Beschluss des Bundestags über das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/parlament/plenum/abstimmung/ abstimmung?id=716. Überdies bewegt sich die Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem Coronavirus im Kreisgebiet C. ausweislich der Corona-Meldelage des LZG seit dem 15. März 2021 - also mittlerweile nachhaltig und signifikant - über dem Schwellenwert von 100. Bei Erlass der Allgemeinverfügung am 26. April 2021 lag die 7-Tage-Inzidenz bei einem Wert von 154,4. Auch gegenwärtig liegt die Wocheninzidenz nach Auskunft des LZG über die laborbestätigten SARS-CoV-2 Fälle bei 139,5. Mit Ausnahme der Kommunen M. und L. liegt die Inzidenz in allen Städten und Gemeinden über 50, in K. und R. sogar bei einem Wert von über 200. Vgl. LZG, Corona-Lage, Kreis C., abrufbar unter: https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html, Stand: 5. Mai 2021; Kreis C., Aktuelle Informationen zum Coronavirus, abrufbar unter: https://www.c.de/Startseite/Informationen-zum-Coronavirus, Stand: 4. Mai 2021, und COVID-19 Fallzahlen im Kreis C., abrufbar unter: https://c.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/2b1f99bcc1 494785b0e157d0dd77594c, Stand: 4. Mai 2021. (3) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, ist der Antragsgegner zum Handeln verpflichtet (gebundene Entscheidung). Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen - „wie“ des Eingreifens - ist der Behörde allerdings Ermessen eingeräumt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 23. Dies vorangestellt, ist die Anordnung über die zeitliche Begrenzung der religiösen Zusammenkünfte auf höchstens 60 Minuten aller Voraussicht nach ermessensfehlerhaft, weil unverhältnismäßig, soweit die antragstellenden Gemeinden in ihrem jeweiligen Hygienekonzept eine regelmäßige Durchlüftung (durch Stoßlüftung oder mittels Lüftungsanlage) der Räumlichkeiten vorsehen; unverhältnismäßig dürfte auch die Anordnung über die elektronische Dokumentation zur Kontaktpersonennachverfolgung sein. Im Übrigen sind die Anordnungen auf Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Die streitgegenständlichen Anordnungen dienen dem legitimen Ziel, Leben und Gesundheit und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen (§ 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Konkret soll durch die Beschränkung der Teilnehmerzahl, die zeitliche Befristung der Gottesdienstdauer sowie die Testpflicht das Risiko einer Weiterverbreitung des Coronavirus verringert werden, indem soziale Kontakte zeitlich und räumlich reduziert und mit der Testpflicht eine zusätzliche Hygienemaßnahme geschaffen wird. Flankiert werden diese Maßnahmen durch eine „vereinfachte“ Kontaktpersonennachverfolgung für den Fall eines Ausbruchsgeschehens, die mittels einer Nachverfolgungs-App oder einer mit Excel geführten Teilnehmerliste erfolgen soll. Die Regelungen dürften geeignet sein, um diese Ziele zu erreichen. Geeignet ist eine Maßnahme schon dann, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder wenigstens fördert. Dies trifft offenkundig für die vom Antragsgegner angeordnete Dokumentation der Teilnehmer zu. Auch die Erwartung des Antragsgegners, dass die Beschränkung der Teilnehmerzahl und die Testpflicht zu seiner Reduzierung von im Gottesdienst anwesenden potenziell infektiösen Personen führt und diese Maßnahmen wie auch die zeitliche Beschränkung die Infektionswahrscheinlichkeit verringern, ist plausibel. Anders als die Antragsteller meinen, führt der Umstand, dass ein negatives Antigentestergebnis nach aktueller Erkenntnislage die Ansteckungsfähigkeit nicht sicher ausschließt, vgl. Robert Koch-Institut, Diagnostik, Welche Anforderungen werden an Antigen-Tests gestellt?, und Was ist bei Antigentests zur Eigenanwendung (Selbsttests) zu beachten?, jeweils m.w.N., abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Diagnostik.html;jsessionid=CC26BCA73F998671BAB1FD9D2D61DC74.internet092#FAQId14968662, Stand: 3. Mai 2021, nicht dazu, dass die Testungen gänzlich ungeeignet sind, die Infektionsgefahren bei Zusammenkünften zu verringern. Auch durch die ebenfalls nicht auszuschließende Möglichkeit, dass falsch-positive Testergebnisse zu einem unnötigen Fernbleiben vom Gottesdienst führen können, wird die grundsätzliche Eignung der vorgeschriebenen Testung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Allerdings sind die in Rede stehenden Schutzmaßnahmen nicht gänzlich zur Zielerreichung erforderlich. Mit Blick auf das Erfordernis der Beschränkung der religiösen Zusammenkünfte im geschlossenen Raum auf die Dauer von höchstens 60 Minuten stehen mildere, gleich geeignete Mittel zur Verfügung. Im Übrigen sind die in Rede stehenden Schutzmaßnahmen zur Zielerreichung erforderlich. Mildere, aber gleich effektive Mittel stehen insoweit voraussichtlich nicht zu Verfügung. Dies gilt zunächst für die angeordnete Testpflicht. Der vollständige Verzicht auf die Vorlage eines tagesaktuellen Tests i.S.v. § 4 Abs. 4 CoronaSchVO wäre nicht gleich effektiv. In einem solchen Fall bestünde lediglich die Möglichkeit, Gemeindemitglieder mit offensichtlichen Symptomen von der Teilnahme am Gottesdienst oder der ähnlichen Zusammenkunft zur Religionsausübung auszuschließen. Durchgreifende Zweifel bestehen auch nicht mit Blick auf die Beschränkung der Teilnehmerzahl pro religiöser Zusammenkunft auf höchstens 100 Personen. Auch unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 3 CoronaSchVO niedergelegten Hygieneanforderungen sowie der angeordneten Testpflicht lässt sich eine Weiterverbreitung des Coronavirus durch (potentiell) virushaltigen Tröpfchen und Aerosole in der Luft bei Zusammenkünften einer Vielzahl von Personen nicht gänzlich verhindern. Vgl. Robert Koch-Institut, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html, Stand: 30. April 2021. Da der Antragsgegner zur Abmilderung der Folgen sog. Superspreading-Events für das Gesundheitssystem sowie das Kontaktpersonennachverfolgungsmanagement die Gesamtzahl der von einem solchen Ereignis Betroffenen reduzieren will, stellt der Vorschlag der Antragsteller, stattdessen eine Quadratmeterbegrenzung pro Person oder Hausstand festzulegen, kein gleich effektives Mittel dar. Im Übrigen haben die Antragsteller schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich dadurch die Anzahl der zulässigen Teilnehmer (signifikant) verändert würde. Dass die Vorgabe, die in Bezug auf das Erfordernis der Abstandswahrung unter Corona-Bedingungen bereits verringerte Teilnehmer-Kapazität der für den Gottesdienst und die anderen Zusammenkünfte zur Religionsausübung genutzten Räumlichkeiten nochmals um 30 von Hundert zu reduzieren, die Antragsteller mit Blick auf die maximale Teilnehmerzahl von 100 Personen überhaupt - weiter - einschränkt, haben sie nicht vorgetragen. Im Gegenteil haben sie dazu erklärt, dass an den Gottesdiensten der Gemeinden in der Vergangenheit regelmäßig bis zu 800 Gemeindemitglieder pro Gottesdienst teilgenommen hätten. Angesichts der vom Antragsgegner geschilderten Schwierigkeiten bei der Nutzung von handschriftlich geführten Teilnehmerlisten zur Kontaktpersonennachverfolgung dürfte die Erforderlichkeit einer elektronischen Dokumentation dieser Listen mit Blick auf die Effektivität nicht in Zweifel stehen. Allerdings ist zweifelhaft, ob die Beschränkung der religiösen Zusammenkünfte auf eine Dauer von höchstens 60 Minuten erforderlich ist. Zwar ist richtig, dass der Mangel an Frischluftzufuhr das Risiko einer Weiterverbreitung des Coronavirus erhöht. Ist keine Lüftungsanlage (vgl. dazu auch § 4b CoronaSchVO) vorhanden oder eine gute Durchlüftung der Innenräume nicht gewährleistet, kann es schon innerhalb dieser Zeitspanne von 60 Minuten zu einer Exposition der anwesenden Personen kommen. Vgl. Robert Koch-Institut, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, a.a.O. Insoweit mag die zeitliche Begrenzung ein Zugeständnis an diejenigen Gemeinden sein, die eine angemessene Frischluftzufuhr - unter Berücksichtigung der reduzierten Teilnehmerzahl und der Kubatur des Raumes - nicht gewährleisten können. Für alle anderen Antragsteller stellt dieses Erfordernis aber eine entbehrliche Beschränkung ihrer Religionsausübungsfreiheit dar, die sich durch Lüftungskonzepte vermeiden lässt. In diesem Sinne haben die Antragsteller zu 1., 2., 4., 6. bis 16. in ihren Hygienekonzepten entweder vermerkt, dass sie über eine ausreichende Lüftungsanlage verfügen oder die Räume während der Veranstaltung regelmäßig durchlüftet werden müssen. Insoweit dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass neben den vom Antragsgegner angeordneten Maßnahmen auch die Vorgaben der Coronaschutzverordnung gelten, wonach die Teilnehmer u.a. medizinische Masken tragen und auf den Gemeindegesang verzichten müssen. Die Antragsteller zu 17. und 18. partizipieren ebenfalls an diesen Konzepten. Die Kammer geht aufgrund ihres Wohnortes und mangels anderer Angaben davon aus, dass sie Gemeindemitglieder der in L. und O. ansässigen Antragsteller sind. Soweit diese Vorgaben konsequent eingehalten werden, bestehen an der Effektivität dieser Maßnahme (Lüftung) keine durchgreifenden Zweifel. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang nicht (schlüssig) vorgetragen, dass sich die Antragsteller nicht an diese Selbstverpflichtung halten - sich die „Durchlüftung“ im Einzelfall also als nicht ebenso effektiv wie eine zeitliche Begrenzung darstellen würde. Er hat nur allgemein erklärt, in den letzten Monaten seien die Hygienekonzepte von nicht näher individualisierten Erstellern keinesfalls regelhaft eingehalten worden. Da die Antragsteller zu 3. und zu 5. in ihren Hygienekonzepten weder eine regelmäßigen Durchlüftung während der religiösen Zusammenkünfte vorsehen oder das Vorhandensein einer geeigneten Lüftungsanlage erklärt haben, noch ersichtlich ist, dass die Raumsituation eine angemessene Durchlüftung zulässt, steht für sie gegenwärtig kein milderes Mittel zur Verfügung, das die Anordnung einer zeitlichen Begrenzung der Gottesdienstdauer ersetzen könnte. Die danach erforderlichen Regelungen dürften mit Ausnahme der Vorschriften über die Kontaktpersonennachverfolgung auch angemessen sein. Angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Hiervon ist angesichts der gegenwärtigen Gefährdungslage mit Blick auf die angeordnete Testpflicht und die Personenbegrenzung pro Zusammenkunft auszugehen. Wie bereits dargelegt liegt die 7-Tage-Inzidenz schon seit Mitte März 2021, mit einem Einbruch während der Osterfeiertage, im Kreisgebiet deutlich über dem Wert von 100. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - anders als von den Antragstellern behauptet - einschränkende Regelungen im Kreisgebiet auch bezogen auf religiöse Zusammenkünfte bereits in der Allgemeinverfügung vom 23. März 2021 zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes als Reaktion auf einen drastischen Anstieg der Wocheninzidenz im Zeitraum vom 9. März bis zum Erlass der vorbenannten Allgemeinverfügung enthalten waren. Zugleich entfallen (nunmehr) nahezu alle Neuinfektionen auf die Virusvariante B.1.1.7., die durch ein höheres Ansteckungs- und Mortalitätsrisiko gekennzeichnet ist. Diese Viruseigenschaften sind - anders als die Antragsteller behaupten - durch klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise wissenschaftlich begründet. Vgl. dazu Begründung zur Allgemeinverfügung vom 26. April 2021; vgl. auch Robert Koch-Institut, Berichte zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges _Coronavirus/DESH/Berichte-VOC-tab.html, Stand: 28. April 2021, sowie SARS-CoV-2: Virologische Basisdaten sowie Virusvarianten, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Virologische_Basisdaten.html;jsessionid=7C50ED666EF60CF607F4665E0 AAF3193.internet092?nn=13490888, Stand: 18. März 2021; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 13 B 1939/20.NE -, juris Rn. 28 ff., m.w.N. Die Situation der klinischen Versorgung, insbesondere im intensivmedizinischen Bereich, ist gegenwärtig kritisch. Ausweislich der Begründung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung führe - auch nach den Angaben der kreisangehörigen Kliniken - die deshalb erforderliche Umschichtung von Personal und sachlichen Ressourcen zur Behandlung von Covid-erkranken Personen insbesondere dazu, dass die Behandlung nicht Covid-erkrankter Personen gefährdet sei. Die bereits in den vergangenen Wochen und Monaten vorgenommene Verschiebung von elektiven Behandlungen habe zudem dazu geführt, dass die davon betroffenen Patienten nunmehr immer häufiger einer notfallmäßigen Behandlung bedürften. Verschärft werde diese Entwicklung dadurch, dass - anders als in früheren Phasen der Pandemie - nunmehr zunehmend Covid-Patienten jüngeren und mittleren Alters der Hospitalisierung bedürften. Gegenüber besonders alten Patienten würden diese im Durchschnitt deutlich länger stationär behandelt. Vgl. auch DIVI, Intensivregister, Kartenansicht, abrufbar unter: https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten, Stand: 4. Mai 2021. Eine Verlegung von Patienten, wie sie die Antragsteller vorschlagen, dürfte keine Entlastung bringen, da die erforderlichen Kapazitäten auch in anderen Kreisen an ihre Grenzen stoßen. Überdies teilte die Deutsche Krankenhausgesellschaft am 26. April 2021 mit, dass seit der zweiten Monatshälfte die Zahl der mit Covid-19-Patienten belegten Intensivbetten deutlich angestiegen sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich mit wachsender Zahl von Covid-19-Patienten die Intensivkapazitäten stetig verringerten. Betroffen sei dabei nicht nur die Zahl der freien Intensivbetten, sondern auch deren Gesamtzahl, weil ein Covid-19-Patient weitaus mehr Pflegepersonal beanspruche als ein durchschnittlicher Intensivpatient. Vgl. DIVI, Intensivregister, a.a.O.; Deutsche Krankenhausgesellschaft, Fakten und Infos, abrufbar unter: https://www.dkgev.de/dkg/coronavirus-fakten-und-infos/, Stand: 26. April 2021. Hinzu kommt, dass die Zahl der genesenen bzw. geimpften Kreisbewohner noch nicht so hoch ist, dass von einer sog. „Herdenimmunität“ ausgegangen werden kann. Vgl. Kreis C., Aktuelle Informationen zum Coronavirus, abrufbar unter: https://www.c.de/Startseite/Informationen-zum-Coronavirus, Stand: 4. Mai 2021. Ausgehend von dieser Pandemielage steht die Schwere der mit den angefochtenen Regelungen verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Zweck der Maßnahmen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Glaubensfreiheit nach der Konzeption des Grundgesetztes ein hoher Wert zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 101. Gleichfalls kann unterstellt werden, dass auch die Eingriffsintensität für die Glaubensgemeinschaften der Antragsteller zu 1. bis 16. sowie die Antragsteller zu 17. und 18. erheblich ist, soweit sie mangels Testmöglichkeit, aufgrund eines falsch-positiven Testergebnisses oder aus Kapazitätsgründen nicht am Präsenzgottesdienst teilnehmen können und deswegen auf die Onlinegottesdienste per Livestream - die nach dem Vortrag der Antragsteller von allen Gemeinden angeboten werden - zurückgreifen müssen. Dieser hohe Stellenwert der betroffenen Rechte führt aber nicht zum Überwiegen der Interessen der Antragsteller. Denn ihnen steht mit dem Gesundheitsschutz ein ebenfalls mit hohem Verfassungsrang ausgestattetes Grundrecht gegenüber. Im Rahmen der derzeit vorliegenden Pandemie ist insofern beachtlich, dass bei einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 eine Vielzahl von Menschen in diesem Recht betroffen sein kann. Insbesondere wäre eine potentielle Beeinträchtigung nicht nur auf die Teilnehmer des Gottesdienstes begrenzt. Im Rahmen der vorliegenden pandemischen Verbreitung der ernst zu nehmenden Viruserkrankung COVID-19 können daher auch weitreichende Eingriffe in die Glaubensfreiheit erfolgen, wobei das derzeit vorhandene Infektionsgeschehen und die damit einhergehende Gefahren im Blick zu behalten sind. Vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, juris Rn. 13. Dies berücksichtigend überwiegt derzeit der mit der Testpflicht sowie der Beschränkung der Teilnehmerzahl bezweckte Gesundheitsschutz die religiös begründeten Interessen der Antragsteller an der Teilnahme am Präsenzgottesdienst aller Gemeindemitglieder. Die Kammer erachtet die Verpflichtung, einen tagesaktuellen negativen Coronatest i.S.d. § 4 Abs. 4 CoronaSchVO vor der Teilnahme am Gottesdienst vorzulegen, als allenfalls geringfügigen Eingriff in die Religionsfreiheit. Auch der mit der Testung verbundene etwaige Eingriff in die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit ist lediglich von kurzer Dauer und damit von niedrigschwelliger Intensität. Allein der Umstand, dass einzelne Gemeindemitglieder eine Testung ablehnen, lässt die Maßnahme nicht unverhältnismäßig erscheinen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass insbesondere bei den Antigen-Tests falsch-positive Ergebnisse erzeugt werden können, da dieses Resultat in relativ kurzer Zeit mittels eines PCR-Tests überprüft werden kann. Im Übrigen verbleibt jedenfalls die Möglichkeit am Onlineangebot der Gemeinde teilzunehmen. Auch die weiteren Einwendungen der Antragsteller gegen die Testpflicht überzeugen nicht. Nach der Coronavirus-Testverordnung haben asymptomatische Personen einen Anspruch auf (kostenlose) Testung mittels PoC-Antigen-Tests. Im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten können diese mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. Der Antragsgegner verfügt gegenwärtig über ausreichend Testkapazitäten. Neben zwei großen Testzentren bieten zahlreiche Einzelanbieter flächendeckend eine Testmöglichkeit an. Dass die ggf. entstehenden Wartezeitzeiten für ältere Menschen unzumutbar sein könnten, ist nicht zu erkennen, zumal die Testungen in den Testzentren im eigenen Auto erfolgen und auch die Einzelanbieter soweit erforderlich in der Regel Sitzmöglichkeiten zur Verfügung stellen dürften. Überdies besteht ausweislich der Angaben des Antragsgegners die Möglichkeit, im Rahmen einer Kooperation eine testberechtigte Person im Gemeindeverband auszuwählen, um so die Testungen vor Ort vorzunehmen. Hierdurch würden im Übrigen auch die Kosten gesenkt. Ferner entfällt die Testpflicht ausweislich der Allgemeinverfügung vom 2. Mai 2020 für nachweislich immunisierte Personen, zu diesem Personenkreis dürften infolge der sog. Priorisierung zunehmend gerade ältere Menschen zählen, wenn sie denn das ihnen unterbreitete Impfangebot angenommen haben. Angesichts dessen erscheint der Einsatz von Antigentests als sinnvolle und angemessene Ergänzung zu den weiteren Maßnahmen, die sich vornehmlich aus § 1 Abs. 3 CoronaSchVO ergeben. Ebenso erweist sich die Beschränkung der Teilnehmerzahl pro Zusammenkunft unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens, der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens und der Gefahr von Superspreading-Ereignissen während einer solchen Veranstaltung voraussichtlich als angemessen. In diese Bewertung ist auch einzustellen, dass die Beschränkung der Teilnehmerzahl zwar dazu führen dürfte, dass nicht jedes Gemeindemitglied an allen angebotenen Präsenzgottesdiensten teilnehmen kann. Allerdings besteht keine Einschränkung bezüglich der Anzahl der am Tag organisierten Zusammenkünfte, sodass durch ein zusätzliches Angebot alle Interessen versorgt werden könnten. Dies wird in einigen Gemeinden ausweislich der vorgelegten Hygienekonzepte auch so praktiziert. Im Übrigen müssen die Gemeindemitglieder nicht gänzlich auf die gemeinsamen Veranstaltungen verzichten, da - wie dargelegt - Distanzgottesdienste per Livestream abgehalten werden. Diese eröffnen sogar die Möglichkeit des gemeinsamen Singens und Teilnehmens ohne Maske. Dass - wie die Antragsteller meinen - gerade älteren Menschen des Knowhow fehlt, um an Onlinegottesdiensten teilzunehmen, mag zwar zutreffen. In einer gut funktionierenden Gemeinde dürfte es aber möglich sein, ihnen entsprechende Hilfe zuteilwerden zu lassen. Schließlich dürfte es bei Veranstaltungen, bei denen eine Vielzahl von Personen in geschlossenen Räumen zusammenkommt, gegenwärtig auch nicht zu beanstanden sein, dass vollständig geimpfte Personen, von denen nur ein geringer Teil noch mit dem Coronavirus infiziert wird und die dann eine deutlich reduzierte Viruslast aufweisen, keine Ausweitung der zulässigen Teilnehmerzahl begründen. Da die Datenlage noch keine abschließende Beurteilung zulässt, empfiehlt das Robert Koch-Institut auch für diesen Personenkreis weiterhin die Einhaltung der Hygienemaßnahmen. Vgl. Robert Koch-Institut, Wirksamkeit und Sicherheit, Können Personen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen?, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_ Wirksamkeit _Sicherheit.html, Stand: 15. April 2021. Schließlich ist auch insoweit der Fortschritt der Impfkampagne in Nordrhein-Westfalen bzw. im Kreisgebiet zu berücksichtigen. Auch wenn nun auch Menschen der Prioritätengruppe drei einen Impftermin vereinbaren können, wartet noch immer eine Vielzahl von Personen aus der Priorisierungsgruppe zwei auf ein Impfangebot, die an chronischen Krankheiten leidet, sowie über 60-jährige Personen. Für beide Personengruppen besteht ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus. Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Risikogruppen für schwere Verläufe, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=59F2A53ED777D7E6EECC39C834C5B3B9.internet101?nn=13490888#doc13776792bodyText15, Stand: 19. April 2021. Mit Blick auf die zeitliche Begrenzung der religiösen Zusammenkünfte ist die Anordnung bezüglich der Antragsteller zu 1., 2., 4., 6. bis 18. nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn eine nicht erforderliche Regelung kann auch nicht angemessen sein. Für die Antragsteller zu 3. und 5. ist die Vorgabe dagegen nicht zu beanstanden. Auch hier gilt zu berücksichtigen, dass der Präsenzgottesdienst für die Dauer von 60 Minuten - auch mehrmals am Tag - stattfinden kann. Den Antragstellern bleibt zudem die Möglichkeit ein Lüftungskonzept zu erstellen. Demgegenüber erscheint die Anordnung, die erforderliche Dokumentation zur Kontaktpersonennachverfolgung elektronisch entweder in einem mit dem Programm Microsoft Excel lesbaren Datei-Format oder durch Nutzung einer Nachverfolgungs-App sicherzustellen, unangemessen, wenn auch der Eingriff an sich von der Kammer als nicht besonders erheblich erachtet wird. Der Antragsgegner hat zur Begründung dieser Verpflichtung erklärt, dass in der Vergangenheit, z.B. auch vom Antragsteller zu 15., nachlässig geführte Listen in Papierform und in mehrere Dokumente aufgeteilte Listen die Kontaktpersonennachverfolgung behinderten. Zwar mag dies zutreffen, die monierten Nachlässigkeiten oder Widerstände bei der Ermittlungshilfe lassen sich durch die Pflicht zur Bereitstellung eines elektronischen Dokuments aber nicht beseitigen. Allein der Wille, die Adressaten zu disziplinieren, vermag die Anordnung nicht zu begründen. Im Übrigen dürfte der grundsätzlich zutreffende Hinweis, dass die Übertragung handschriftlicher Listen zu einem Bearbeitungsverzug bei der Kontaktpersonennachverfolgung führt, keine Rechtfertigung für diese Anordnung darstellen. In anderen Bereich (z.B. Schulen) werden diese Vorgaben auch nicht gemacht. Zudem hat der Antragsgegner nicht (nachvollziehbar) erläutert, dass dieses Problem regelhaft im Zusammenhang mit religiösen Zusammenkünften auftritt. Nicht relevant ist, ob der Begriff der „Nachverfolgungs-App“ tatsächlich zu unbestimmt ist und gerade älteren Menschen die Nutzung einer solchen App nicht möglich ist, da es sich hierbei nur um eine zusätzliche Möglichkeit zu Gunsten der Religionsgemeinschaften handelt. Soweit sich nach alledem die Vorgaben zur zeitlichen Begrenzung der religiösen Zusammenkünfte auf höchstens 60 Minuten und die Anordnung einer elektronischen Dokumentation zur Kontaktpersonennachverfolgung als rechtwidrig darstellen, überwiegt das Aussetzungsinteresse der jeweiligen Antragsteller das allgemeine Vollzugsinteresse. Es ist jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen noch gegenwertig anderweitig ersichtlich, dass die hier streitenden Antragssteller die ihnen im Rahmen ihres Hygienekonzepts auferlegten Regeln, insbesondere zur Durchlüftung der Räume, nicht einhalten. Auch die Kontaktpersonennachverfolgung kann weiterhin effektiv betrieben werden, weil die Vorgaben in §§ 1 Abs. 3 Satz 3, 4a CoronaSchVO weiterhin gelten. 3. Selbst wenn man mit Blick auf die angeordnete Testpflicht und die Personenbegrenzung nach alledem von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgehen wollte - eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme ist jedenfalls nicht gegeben -, führt die Interessenabwägung insoweit zu einem klaren Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Würde der Vollzug dieser Regelungen ausgesetzt, erwiesen sich diese aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit durch eine weitere Zunahme der Infektionszahlen schwerwiegende und erhebliche Schädigungen eines überragenden Schutzgutes - der menschlichen Gesundheit - eintreten. Bleiben die Anordnungen dagegen sofort vollziehbar, erweisen sie sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, werden die Antragsteller zwar in ihrer Religionsausübungsfreiheit betroffen, die Wirkungen dieser Beeinträchtigung werden aber durch die Möglichkeit zur Teilnahme am Online-Gottesdienst gemildert. Die Testpflicht als solche begründet, wie dargelegt, nur einen verhältnismäßig geringen Eingriff. Die zu befürchtenden Gesundheitsschädigungen sind dagegen möglicherweise nicht reversibel. Das Schutzgut der menschlichen Gesundheit ist gegenüber den von den Antragstellern abverlangten Einschränkungen - zumindest im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes - daher ohne jeden Zweifel als höherrangig einzustufen. Im Übrigen seien die Antragsteller daran erinnert, dass gegenwärtig nahezu in allen Lebensbereichen, in denen eine größere Anzahl von Menschen zusammenkommt, dies an eine vorherige Testung oder an eine Vollimmunisierung gebunden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 VwGO und orientiert sich an den hergebrachten Grundsätzen der Kostenverteilung bei Streitgenossen, die in unterschiedlichem Maße obsiegen bzw. verlieren (sogenannte Baumbach‘sche Formel). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei hat die Kammer für jeden Antragsteller den sogenannten Regelstreitwert in Ansatz gebracht. Dies gilt auch bezüglich der Antragsteller zu 17. und 18., da ihre Verfahrensinteressen nicht – zwingend – deckungsgleich mit denen ihrer Religionsgemeinschaft sind. Da der Antrag wegen der begrenzten Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielte, ist eine Reduzierung des Streitwertes für das Eilverfahren nicht veranlasst.