Urteil
3 K 95/18
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Erstellung einer Gebührenkalkulation für Volksfeste unterliegt die Auswahl einzelner Kostenpositionen der vollen gerichtlichen Kontrolle; ein bloßer Prognosespielraum des Satzungsgebers reicht nicht, wenn bestimmte Kosten dem Grunde nach unzulässig sind.
• Nach § 71 Sätze 1 und 2 GewO dürfen Benutzungsgebühren nur für die Überlassung von Raum und Ständen, für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen/Versorgungsleistungen und zur Beteiligung an Werbekosten erhoben werden; Kosten für die Herstellung von Versorgungseinrichtungen, Sanitätsdienste, Bühnenprogramme und verbilligte ÖPNV-Tickets sind dem Grunde nach nicht umlegbar, sofern sie nicht als Werbung oder als unmittelbare Inanspruchnahme im Sinne des § 71 GewO zu qualifizieren sind.
• Wird eine Gebührensatzung unter Einbeziehung rechtlich unzulässiger Kostenpositionen erstellt und übersteigen diese unzulässigen Positionen einen unerheblichen Anteil (hier deutlich über 3 %), ist der entsprechende Kostentarif nichtig und die daraus abgeleiteten Gebühren sind aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Gebührensätzen für Volksfest bei Einbeziehung nicht umlegbarer Kosten (§ 71 GewO) • Bei der Erstellung einer Gebührenkalkulation für Volksfeste unterliegt die Auswahl einzelner Kostenpositionen der vollen gerichtlichen Kontrolle; ein bloßer Prognosespielraum des Satzungsgebers reicht nicht, wenn bestimmte Kosten dem Grunde nach unzulässig sind. • Nach § 71 Sätze 1 und 2 GewO dürfen Benutzungsgebühren nur für die Überlassung von Raum und Ständen, für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen/Versorgungsleistungen und zur Beteiligung an Werbekosten erhoben werden; Kosten für die Herstellung von Versorgungseinrichtungen, Sanitätsdienste, Bühnenprogramme und verbilligte ÖPNV-Tickets sind dem Grunde nach nicht umlegbar, sofern sie nicht als Werbung oder als unmittelbare Inanspruchnahme im Sinne des § 71 GewO zu qualifizieren sind. • Wird eine Gebührensatzung unter Einbeziehung rechtlich unzulässiger Kostenpositionen erstellt und übersteigen diese unzulässigen Positionen einen unerheblichen Anteil (hier deutlich über 3 %), ist der entsprechende Kostentarif nichtig und die daraus abgeleiteten Gebühren sind aufzuheben. Der Kläger, ein Schausteller, bewarb sich mit seinem Betrieb um Teilnahme an der städtischen M.-Kirmes 2017. Die Beklagte erließ einen Zulassungs- und Gebührenbescheid, gestützt auf eine rückwirkend in Kraft getretene Gebührensatzung, und setzte eine Gebühr fest. Die Satzung beruhte auf einer Gesamtkalkulation für mehrere Veranstaltungen, in die u. a. Kosten für Sanitätsdienst, Aufstellung sanitärer Anlagen, Bühnenprogramm und ein vergünstigtes M.-Ticket eingestellt wurden. Der Kläger widersprach und erhob Klage mit der Behauptung, diese Kostenpositionen seien für die Bemessung von Benutzungsgebühren unzulässig. Die Beklagte verteidigte die Kalkulation mit Verweis auf § 71 GewO, insbesondere die Möglichkeit, Werbekosten und Gemeinkosten zu berücksichtigen. Das Gericht prüfte, ob die angegriffenen Kosten dem Grunde nach nach § 71 GewO umlegbar seien. • Anwendbarkeit § 71 GewO: Die Regelung gilt für das Festessen als festgesetztes Volksfest; bundesrechtliche Grenzen für ansatzfähige Kosten sind zu beachten. • Kontrollmaßstab: Zwar besteht bei Prognosen ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab, jedoch ist die gerichtliche Prüfung vollständig, wenn bestimmte Kosten dem Grunde nach nicht berücksichtigt werden dürfen. • Auslegung § 71 GewO: Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik sind nur Vergütungen für Überlassung von Raum und Ständen, für Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen/Versorgungsleistungen sowie Beteiligung an Werbung zulässig; Gemeinkosten nur restriktiv und nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung. • Sanitäre Anlagen: Herstellung/aufstellung von Toilettenwagen ist Herstellung einer Versorgungseinrichtung und nicht die Inanspruchnahme; vorrangig nutzen Besucher die Anlagen, daher keine umlagefähige Inanspruchnahme der Beschicker; damit unzulässig in Kalkulation. • Sanitätsdienst: Vorhaltung eines Sanitätsdienstes begründet keine Inanspruchnahme durch Beschicker und kann nicht als direkt umlagefähige Versorgung oder gerechtfertigte Gemeinkosten angesetzt werden. • Bühnenprogramm: Künstlerauftritte sind Teil der Veranstaltung selbst und stellen für sich keine Werbung im Sinne des § 71 Satz 2 GewO dar; eine bloße Attraktivitätssteigerung rechtfertigt keine Umlage auf Beschicker. • M.-Ticket (Sondertarif ÖPNV): Vergünstigte Fahrangebote dienen verkehrlicher Entlastung und sind keine werbende Einwirkung nach § 71 Satz 2 GewO; daher nicht als Werbekosten umlegbar. • Rechtsfolge: Die betroffenen Kosten (insgesamt 141.150,00 Euro) sind dem Grunde nach nicht ansatzfähig; ihr Anteil an der Gesamtkalkulation übersteigt die Unrelevanzgrenze deutlich, so dass der Kostentarif (§ 3 Gebührensatzung) nichtig ist und die hierauf gestützten Gebührensätze rechtswidrig sind. Die Klage ist begründet; der Gebührenbescheid vom 07.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2017 ist insoweit aufzuheben, als Gebühren festgesetzt wurden. Das Gericht hat festgestellt, dass die Gebührensatzung bezüglich des Kostentarifs für das M.-Volksfest gegen § 71 GewO verstößt, weil darin Kosten für sanitäre Anlagen, Sanitätsdienst, Bühnenprogramm und das M.-Ticket falsch berücksichtigt wurden. Diese Positionen sind dem Grunde nach nicht umlegbar und führten zu einer nicht unerheblichen Kostenüberschreitung der Kalkulation; daher ist der Gebührensatz nichtig. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar unter den üblichen Sicherheitsleistungen.