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Beschluss

2 L 146/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2021:0615.2L146.21.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.538,68 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.538,68 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 01.03.2021 – 2 K 672/21 – hinsichtlich der Ziffern 1. (Fahrerlaubnisentziehung) und 4. (Zwangsgeldandrohung) der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26.01.2021 anzuordnen und hinsichtlich der Ziffer 2. (Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Bundesrechts entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners kraft Bundesrechts, nämlich nach § 4 Abs. 9 StVG, keine aufschiebende Wirkung. Die in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung gesondert ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geht daher hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung in Ziffer 1. ins Leere; nicht ins Leere geht die Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch hinsichtlich der auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG gestützten Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung. Auf die Führerscheinabgabeverpflichtung erstreckt sich § 4 Abs. 9 StVG nämlich nicht. Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 112 Satz 2 JustG NRW i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 112 Satz 1 JustG NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 Satz 1 JustG NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4. der Ordnungsverfügung) ist eine Maßnahme einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Führerscheinabgabeverpflichtung in Ziffer 3. der Begründung der Ordnungsverfügung genügt noch den rechtlichen Anforderungen in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese ist zwar sehr knapp gefasst, der Antragsgegner war sich aber des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Seine im Hauptsacheverfahren erhobene Anfechtungsklage hat voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 26.01.2021 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung in sämtlichen Regelungsteilen als rechtmäßig. Die in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Vorliegend führte die am 30.05.2019 begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h, rechtskräftig seit 14.09.2019, gespeichert und vom Kraftfahrt-Bundesamt an den Antragsgegner mitgeteilt am 20.11.2020, zur Fahrerlaubnisentziehung. Der Antragsgegner hat den Punktestand des Antragstellers im Fahreignungs-Bewertungssystem zu Recht mit acht Punkten beziffert. Welche Verkehrsverstöße der Antragsgegner seiner Berechnung im Einzelnen zugrunde gelegt hat, ist der Aufstellung in der Anlage der Ordnungsverfügung und auf Bl. 116 bis 118 der Verwaltungsvorgänge zu entnehmen. Die Kammer hat die Berechnung nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Die vom Antragsteller begangenen Verkehrsverstöße, zeitlich beginnend mit einem Geschwindigkeitsverstoß am 04.11.2017 auf der BAB A2 in Bielefeld, der mit einem Bußgeld in Höhe von 120,00 € geahndet und mit einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem bewertet worden ist, waren im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tat auch noch nicht gemäß § 29 Abs. 1 StVG zu tilgen. Des Weiteren ist auch das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt worden (§ 4 Abs. 6 Satz 1 StVG). Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 30.07.2019, das ihm am 03.08.2019 förmlich zugestellt worden ist, bei einem bekannten Punktestand von fünf Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt, wobei eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG um einen Punkt auf fünf Punkte durchgeführt wurde, weil eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG – Ermahnung – zuvor nicht ergriffen worden war. Im Rahmen der Ermahnung wurde auch auf die Möglichkeit eines freiwilligen Fahreignungsseminars hingewiesen. Die Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG erfolgte mit Schreiben vom 17.11.2020, förmlich zugestellt am 21.11.2020, bei einem auf den Tattag 14.01.2020 bezogenen, ordnungsgemäß angenommenen Punktestand von sieben Punkten, wobei eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG von drei Punkten auf sieben Punkte durchgeführt wurde, weil eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG – Verwarnung – zuvor nicht ergriffen worden war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war sein Punktestand am 17.11.2020 von der Fahrerlaubnisbehörde nicht auch unter Einbeziehung der Tat vom 30.05.2019 (Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaft um 35 km/h auf der BAB 2 in Bergkamen), deren Ahndung mit einem Bußgeld in Höhe von 200,00 € und mit einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem am 14.09.2019 Rechtskraft erlangte, gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG auf sieben Punkte zu reduzieren gewesen. Dieser Verkehrsverstoß war der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners nämlich erst mit Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20.11.2020 mitgeteilt worden, mithin nach Ergreifen der Verwarnung als zweite Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems mit Schreiben vom 17.11.2020. Es gilt daher hier § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG, wonach Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand erhöhen. Die weitere Tat vom 30.05.2019 erhöht daher den zuvor mit der Verwarnung auf sieben Punkte reduzierten Punktestand auf acht Punkte. Mit der „nach Landesrecht zuständige[n] Behörde“ in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG sind die für die Durchführung des Fahreignungs-Bewertungssystems zuständigen Landesbehörden gemeint. Dies sind die Fahrerlaubnisbehörden (§ 73 Abs. 1 Satz 1 FeV); in Nordrhein-Westfalen sind dies nach §§ 1, 2 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 05.07.2016 (GV. NRW. S. 527) die Kreisordnungsbehörden. Hierbei ist aber unabhängig von der konkreten inneren Organisation der betreffenden Kreisverwaltung für die Auslegung der Formulierung „Kenntnis erhält“ in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG ausschließlich auf die der Fahrerlaubnisbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister abzustellen. Dies beruht auf der Bezugnahme auch auf § 4 Abs. 6 StVG in § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG. Eine andere Betrachtung liefe dem Ziel der Gesetzesänderung zuwider, bei einer Anhäufung von Verkehrsverstößen die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann zu ermöglichen, wenn der Betroffene nach der Verwarnung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr durch eine Änderung seines Verkehrsverhaltens verhindern kann. Vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 – 3 C 21.15 –, juris Rn. 25 f.; OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2016 – 16 B 382/16 –, juris Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.07.2019 – 9 K 1438/19 –, juris Rn. 53. Die Fahrerlaubnisbehörde muss sich weder das Wissen, über das eine der im Maßnahmensystem "vorgelagerten" Stellen (hier Staatsanwaltschaft und Kraftfahrt-Bundesamt) hinsichtlich weiterer Verkehrsverstöße des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers verfügt, noch ein Verschulden dieser Stellen bei der Datenübermittlung zurechnen lassen. Eine Zurechnung von Wissen oder von Verschulden bei der Datenübermittlung liefe der Konzeption des Gesetzgebers zuwider, nach der gerade auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde abgestellt werden soll. Abgesehen davon fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für eine solche Zurechnung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 – 3 C 21/15 –, juris. Der Vollzug des Maßnahmensystems ist, wie § 4 Abs. 8 und § 28 Abs. 4 StVG sowie die Gesetzesbegründung zeigen, auf die Übermittlung der entsprechenden Daten und auf deren Kenntnisnahme beim Empfänger angelegt. Ob etwas anderes gilt, wenn ein Berufen auf die Unkenntnis als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre, vgl. Bayr. VGH, Beschluss vom 28.04.2016 – 11 CS 16.537 –, juris, kann offen bleiben. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Verzögerung der Mitteilung nicht nur auf einem bloßen Versehen beruht, sondern willkürlich, insbesondere mit dem Ziel, eine Punktereduzierung zu verhindern, hervorgerufen wurde. Vgl. für eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG bei willkürlicher Verzögerung OVG NRW, Beschluss vom 07.10.2015 – 16 B 554/15 –, juris Rn. 27; rechtsstaatliche Bedenken bei willkürlicher Verzögerung durch die Fahrerlaubnisbehörde VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2015 – 10 S 1176/15 –, juris Rn. 29. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Verzögerung der Mitteilung nicht nur auf einem bloßen Versehen beruht. Soweit der Antragsteller anführt, die Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde am 20.11.2020 liege mit einem Jahr und zwei Monaten so lange nach Rechtskraft der am 30.05.2019 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung, dass sich die Entziehung der Fahrerlaubnis im Hinblick auf den Zeitablauf als willkürlich darstelle und der Fahrerlaubnisinhaber so gestellt werden müsse, als wäre die seit dem 14.09.2019 rechtskräftige Entscheidung schon zum Zeitpunkt der Verwarnung am 17.11.2020 bekannt gewesen, verfängt dies nicht. Zwar ist die in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG enthaltene Formulierung "Kenntnis erhält" § 48 Abs. 4 VwVfG entlehnt. Vgl. BT-Drs. 18/2775, S.10. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass die zur Auslegung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrift ergangene Rechtsprechung zum Lauf der Jahresfrist hier ohne weiteres zu übertragen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2015 – 16 B 226/15 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.09.2015 – 12 ME 91/15 –, juris. Zudem schließt das Regelungswerk des Fahreignungs-Bewertungssystems mit seinen genauen Bestimmungen etwa über die Wertigkeit von Verkehrsverstößen und die zeitliche Berücksichtigungsfähigkeit von Eintragungen ins Fahreignungsregister aus, bestimmten Sachverhaltsvarianten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gesondert Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2019 – 16 B 875/19 –. Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend. Ein Ermessen stand ihm hier nicht zu. Die in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt hinsichtlich der auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW gestützten Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4. der Ordnungsverfügung. Rechtsgrundlagen für die Kostenfestsetzung auf Seite 2 der Ordnungsverfügung sind §§ 6a StVG, 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i. V. m. Gebühren-Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt (Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr). Der Antragsgegner hat hierbei erkannt, dass er zur Bestimmung der konkreten Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens pflichtgemäßes Ermessen auszuüben hat. Er hat sein Ermessen unter Zugrundelegung eines Falles mittlerer Schwierigkeit und mittleren Aufwands frei von Ermessensfehlern ausgeübt. Das private Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Entziehungs- und Abgabeverfügung wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens behalten und nutzen zu können, genießt auch nicht aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungs- und Abgabeverfügung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Abgabe seines Führerscheins verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags der Straßenverkehrsbehörde zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung (Ziffer 1. der Ordnungsverfügung) den Auffangstreitwert zugrunde und reduziert diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte. Den Ziffern 2. bis 4. der Ordnungsverfügung misst die Kammer keine eigene streitwerterhöhende Bedeutung zu (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Die angefochtene Kostenfestsetzung ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Höhe eines Viertels zu berücksichtigen (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).