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Urteil

3 K 1124/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2021:0805.3K1124.18.00
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Tenor

Der Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 11.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 11.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten dem Grunde und der Höhe nach über die Heranziehung des Klägers zu Niederschlagswassergebühren für ein Grundstück, das die Beklagte ihrem Satzungsrecht nach den dort so bezeichneten „Straßengrundstücken“ zuordnet, für die die Beklagte eine gesondert kalkulierte Niederschlagswassergebühr erhebt. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 3, Flurstück 376, eingetragen im Grundbuch von C. , Bl. 1224, belegen in der Straße „X.----weg “ in Q. X1. . Das unbebaute Grundstück ist Teil der Privatstraße „X.----weg “. Es ist nicht i. S. d. Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein Westfalen (im Folgenden: StrWG NRW) öffentlich-rechtlich als Straße gewidmet, aber gleichwohl straßenmäßig ausgebaut und wird auch tatsächlich als Straßenfläche zu Verkehrszwecken genutzt. Im Liegenschaftskataster ist das Grundstück mit einer amtlichen Fläche von 132 m² eingetragen und unter „tatsächliche Nutzung/m²“ mit der Angabe „Straßenverkehr/132“ beschrieben. Für dieses Grundstück wird der Kläger von der Beklagten u. a. zu Niederschlagswassergebühren herangezogen. Mit streitgegenständlichem Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 11.10.2017 setzte die Beklagte gegen den Kläger Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung für das Kalenderjahr 2016 i. H. v. 139,00 € und für das Kalenderjahr 2017 i. H. v. 125,00 € fest. Die Beträge setzten sich jeweils zusammen aus einem Gebührensatz von 1,39 €/m² (Kalenderjahr 2016) bzw. 1,25 €/m² (Kalenderjahr 2017) für ein Straßengrundstück, wobei die Beklagte als „Berechnungsgrundlage“ für beide Jahre eine Grundstücksfläche von 100 m² annahm. Der Abschnitt „1. Rechtsgrundlagen“ in dem Bescheid lautet auszugsweise wie folgt: „Die umseitig festgesetzten bzw. geänderten Grundsteuern, Gebühren und Beiträge werden erhoben aufgrund (…) der Satzungen der Gemeinde über die aufgeführten Abgaben in der jeweils geltenden Fassung (aus den Satzungen bzw. auf Anfrage erfahren sie die aktuellen Gebührensätze)“. Dem Bescheid war ein „Allgemeines Informationsblatt zum Bescheid über Grundbesitzabgaben 2017“ beigefügt. Hierin hieß es in dem Abschnitt „Abwasser: Leistung der Abwasserentsorgung“ auszugsweise: „Die Gebühr für Niederschlagswasser für ein Grundstück beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche 1,06 €. Die Gebühr für Niederschlagswasser für ein Straßengrundstück beträgt für jeden Quadratmeter befestigter Fläche 1,25 €.“ Wegen der Einzelheiten des genannten Bescheides und des Informationsblatts wird auf die als Anlagen zur Klageschrift eingereichten Ablichtungen Bezug genommen. Die maßgeblichen Vorschriften in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 16.12.2008 in der für das Kalenderjahr 2017 maßgeblichen Fassung der 9. Änderungssatzung vom 13.12.2016 lauten wie folgt: „§ 3 Gebührenmaßstäbe (1) Die Stadt erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers). (…) (3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5). (…) § 5 Niederschlagswassergebühren (1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche bzw. Straßengrundstücksflächen, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. (…) (7) a) Die Gebühr für ein Grundstück beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. d. Abs. 1 1,06 € b) Die Gebühr für ein Straßengrundstück beträgt für jeden Quadratmeter befestigter Fläche i. S. d. Abs. 1 1,25 €. (…) § 7 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind a) der Eigentümer eines Grundstückes; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte, b) der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dingliche Berechtigte, von dem die Nutzung der Entwässerungsanlage ausgeht, c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung und die Sinkkastenreinigung.“ Die für das Kalenderjahr 2016 maßgebliche Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 14.12.2015 ist, soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse, mit der vorstehend zitierten Fassung wortlautidentisch. In § 5 Abs. 7 der Gebührensatzung für das Kalenderjahr 2016 sind lediglich abweichende Gebührensätze enthalten, nämlich 1,11 €/m² für ein Grundstück und 1,39 €/m² für ein Straßengrundstück. Gegen den Bescheid vom 11.10.2017 erhob der Kläger am 25.10.2017 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso eine Straßenfläche bei Nutzung der gleichen Entwässerungseinrichtung 20 % teurer sei als die Grundstücksentwässerung. Es erschließe sich ferner nicht, wie die Kosten der einheitlichen Entwässerungseinrichtung zwischen Grundstücksflächen und Straßenflächen aufgeteilt bzw. einzelne Kostenpositionen zugeordnet würden. Seine Fläche entspreche auch tatsächlich mehr einer versiegelten Fläche auf einem privaten Hausgrundstück. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2018 zurück. Hierin vertrat sie die Auffassung, dass die Gebührenerhebung satzungskonform erfolge. Da nicht alle Grundstückseigentümer ausschließlich über das Grundstück Niederschlagswasser einleiteten, differenzierten die Gebührensätze für Grundstücke und Straßenflächen. Hiergegen hat der Kläger am 14.03.2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren erweitert und vertieft. Er ist weiterhin der Ansicht, die Veranlagung seines Grundstücks mit dem im Satzungsrecht der Beklagten vorgesehenen Gebührensatz für ein „Straßengrundstück“ sei rechtsfehlerhaft. Die Beklagte habe nach wie vor nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sie in ihrer Gebührenkalkulation dazu komme, dass der Gebührensatz für die Beseitigung des Niederschlagswassers auf Straßenflächen deutlich höher sei als der für die Beseitigung des Niederschlagswassers auf Grundstücksflächen. Selbst wenn eine solche Differenzierung rechtlich zulässig sein sollte, sei sein Grundstück jedenfalls in die Gruppe „Niederschlagswasser für Grundstücke“ einzuordnen. Die Situation der geringfügigen tatsächlichen Nutzung als Straße unterscheide sich in gebührenrechtlicher Hinsicht in keiner Weise von der Nutzung als „normales“ Hausgrundstück. Der Kläger beantragt, den Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 11.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides Bezug und macht geltend, dass sich die Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke erheblich von der Niederschlagswasserbeseitigung der Straßen unterscheide. Bei den Grundstücken habe im Kalenderjahr 2017 ein Deckungsbedarf von 2.199.457,68 € bestanden, der durch 2.064.628,00 m² prognostizierte Leistungseinheiten zu teilen gewesen sei. Bei den Straßen habe ein Deckungsbedarf von 1.259.748,87 € bestanden, dem 1.002.857,00 m² prognostizierte Leistungseinheiten gegenüber gestanden hätten. Dies erkläre die unterschiedlichen Gebührensätze. Im Übrigen dürfe man die Kosten der Straßenoberflächenentwässerung nicht auf die privaten Nutzer der Entwässerungseinrichtung abwälzen. Abweichend von der Mustersatzung habe man sich daher für die Kalkulation eines gesonderten Gebührensatzes für die Straßenoberflächenentwässerung entschieden. Dies habe insbesondere die Gebührenerhebung gegenüber überörtlichen Straßenbaulastträgern vereinfacht, da insoweit in der Kalkulation keine Kostenanteile aus der Entwässerung von Privatgrundstücken enthalten seien. Auch Privatwege dienten, wenn auch in eingeschränkter Form, dem Straßenverkehr. Sie wende daher im Rahmen der Gleichbehandlung den Gebührensatz für Straßengrundstücke auch auf Privatwege an. Die Differenzierung führe insgesamt zu mehr Gebührengerechtigkeit. Die Kosten der Entwässerungseinrichtung würden, wo dies möglich ist, direkt entweder den Grundstücken oder den Straßen zugeordnet und ansonsten flächenorientiert aufgeteilt. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 05.05.2021 gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) sowie den Inhalt der als Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.07.2021 übersandten Kalkulationsgrundlagen (2 Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben der Beklagten vom 11.10.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 23.02.2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides über Benutzungsgebühren ist – wie im Rahmen einer Anfechtungsklage allgemein – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2018. Die genannten Bescheide können vorliegend nicht auf §§ 1, 2, 4, 6 KAG NRW i. V. m. §§ 3, 5, 7 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 16.12.2008 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 14.12.2015 bzw. der 9. Änderungssatzung vom 13.12.2016 (im Folgenden: die Gebührensatzung) gestützt werden. Die genannten Bestimmungen im Satzungsrecht der Beklagten sind rechtswidrig und nichtig, soweit durch diese ein gesonderter Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühren hinsichtlich eines privaten Straßengrundstücks festgelegt wird. Sie können damit keine Grundlage für rechtmäßige Gebührenbescheide sein, jedenfalls soweit sie private Straßengrundstücke betreffen. Die genannten Satzungsbestimmungen verstoßen bereits gegen den im höherrangigen Recht zu verortenden Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenorm. Bei Abgabenormen – so im Steuer- und auch im Gebührenrecht – erfordert der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Bestimmtheitsgebots, dass die Begründung eines Abgabenschuldverhältnisses die Erfüllung eines gesetzlichen oder gesetzesabgeleiteten Abgabentatbestands erfüllt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 – 2 BvR 154/74 –, juris, Rn. 71, m. w. N. Abgabensatzungen müssen für alle in Betracht kommenden Anwendungsfälle den Abgabentatbestand und die Bemessung der Abgabe klar – vgl. BVerwG, Urteile vom 09.03.1990 – 8 C 20.88 –, juris, und vom 28.11.1975 – IV C 45.74 –, juris, Rn. 14 – und für den Pflichtigen in gewissem Umfang (voraus-)berechenbar regeln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 – 2 BvL 1/99 –, juris, Rn. 174; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2015 – 2 S 2555/13 –, juris, Rn. 147; OVG NRW, Urteil vom 23.10.2013 – 14 A 316/13 –, juris, Rn. 66; VGH Hessen, Beschluss vom 23.07.1996 – 5 TG 479/96 –, juris, Rn. 14. Der Gebührenpflichtige muss – erforderlichenfalls im Wege der Auslegung – hinreichend klar erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Normgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Angesichts der von Verfassung wegen gebotenen Anforderung erkennbarer und hinreichend klarer gesetzgeberischer Entscheidungen über die bei der Bemessung der Gebührenhöhe verfolgten Gebührenzwecke obliegt es dem Normgeber, in eigener Verantwortung für den Gebührenschuldner erkennbar zu bestimmen, welche Zwecke er verfolgen und in welchem Umfang er die Finanzierungsverantwortlichkeit der Gebührenschuldner einfordern will. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 – 2 BvL 9/98 u. a. –, juris, Rn. 63; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2005 – 6 B 22.05 –, juris, Rn. 5. Zur Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes ist es dabei erforderlich, aber regelmäßig auch ausreichend, wenn der Gegenstand, die Bemessungsgrundlage, der Satz sowie die Erhebung und Fälligkeit der Abgabe geregelt sind. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2015 – 2 S 2555/13 –, juris, Rn. 147; OVG NRW, Urteil vom 23.10.2013 – 14 A 316/13 –, juris, Rn. 68. Hieran gemessen fehlt es in den Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung der Beklagten bereits an einer hinreichend bestimmten Regelung des Gegenstandes der Abgabe, jedenfalls soweit es private Straßenflächen betrifft. Denn das Satzungsrecht der Beklagten nimmt an keiner Stelle eine hinreichend klare und eindeutige Definition vor, was im Sinne der Satzung ein „Grundstück“ (§ 5 Abs. 7 Buchst. a) und was ein „Straßengrundstück“ (§ 5 Abs. 7 Buchst. b) ist. Einer eindeutigen Bestimmung hätte es aber bedurft, weil diese Unterscheidung nach der Satzung der Beklagten unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Gebührensatzes hat. Zwar ergibt eine Auslegung anhand des Wortlautes durchaus, dass jedenfalls ordnungsgemäß nach den einschlägigen Vorschriften des StrWG NRW zu öffentlichen Verkehrszwecken gewidmete öffentliche Straßen im Sinne der Satzung der Beklagten „Straßengrundstücke“ darstellen dürften. Denn im Rahmen der abschließenden Aufzählung der „Gebührenpflichtigen“ in § 7 Abs. 1 der Satzung ist Gebührenpflichtiger „für die Straßenoberflächenentwässerung“ ausdrücklich nur der „Straßenbaulastträger“. Das Rechtsinstitut der Straßenbaulast gibt es indes nur im öffentlichen Straßenrecht (§§ 9, 43 ff. StrWG NRW bzw. § 5 FStrG). Es handelt sich bei der Straßenbaulast um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die es nur bei öffentlichen Straßen geben kann und nicht bei privaten Straßen. Ob neben den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen auch ein privates Straßengrundstück im Sinne der Satzung „Straßengrundstück“ ist, bleibt völlig unklar – sofern man nicht im Rahmen eines Umkehrschlusses aus § 7 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung ohnehin zwingend zu dem Ergebnis kommen muss, dass ein privater Grundstückseigentümer kein Gebührenpflichtiger „für die Straßenoberflächenentwässerung“ sein kann. Das Fehlen einer klaren Definition und die damit einhergehenden Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Beklagten. An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die Beklagte – wie dies von ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung so geschildert wurde – die Unterscheidung zwischen „Grundstücken“ und „Straßengrundstücken“ in der Verwaltungspraxis anhand der Beschreibung der tatsächlichen Nutzung im amtlichen Liegenschaftskataster vornimmt. Denn zum einen fehlt es immer noch an einer entsprechenden Definition und einer tatbestandlichen Anknüpfung einer solchen Unterscheidung im Satzungsrecht und zum anderen begegnet eine solche Unterscheidung ihrerseits erheblichen rechtlichen Bedenken, weil damit der Beschreibung der tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster eine Bedeutung beigemessen wird, die diese nicht hat. Denn die Eintragung der tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster ist rein informatorischer Natur und löst keine Rechtsfolgen aus. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2017 – OVG 12 N 26.17 –, juris, Rn. 5 (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Berlin) und Urteil vom 22.02.2007 – 12 B 12/06 –, juris, Rn. 16 (in Brandenburg); VG Greifswald, Urteil vom 04.10.2018 – 2 A 51/17 HGW –, juris, Rn. 15; VG Meiningen, Urteil vom 26.10.2010 – 2 K 260/08 Me –, juris, Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2009 – 4 K 3744/09 –, juris, Rn. 14; VG Dresden, Urteil vom 17.02.2005 – 7 K 2552/02 –, juris, Rn. 16. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik der §§ 1 ff. VermKatG NRW, nach der die Führung des Liegenschaftskatasters grundsätzlich im öffentlichen Interesse steht. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW handelt es sich bei der Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten im Liegenschaftskataster (Geobasisdaten) um eine öffentliche Aufgabe des Vermessungswesens. Die Interessen privater Grundstückseigentümer werden nur im Einzelfall und nur in-soweit berücksichtigt, als dass eine Rechtsverletzung potentiell möglich ist. Vgl. Mattiseck/Seidel/Heitmann, Vermessungs- und Katastergesetz NRW Kommentar, 5. Auflage 2020, S. 50 (zu § 4 Abs. 1 VermKatG NRW). So hat der Gesetzgeber den Grundstückseigentümern im Zusammenhang mit der Grenzfeststellung nach § 19 Abs. 1 VermKatG NRW Mitwirkungsrechte eingeräumt (vgl. § 21 VermKatG NRW). Im Gegensatz dazu entstehen den Grundstückseigentümern mit der Aufnahme einer tatsächlichen Nutzungsart im Liegenschaftskataster keine Rechtsnachteile. Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist deshalb auch, jedenfalls bezogen auf Änderungen in der Beschreibung der tatsächlichen Nutzung, den Grundstückseigentümern nicht einmal zwingend bekannt zu geben. Vgl. Mattiseck/Seidel/Heitmann, Vermessungs- und Katastergesetz NRW Kommentar, 5. Auflage 2020, S. 82 (zu § 13 Abs. 3 VermKatG NRW). Etwas anderes gilt nicht etwa, weil es sich bei dem Liegenschaftskataster um ein amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO handelt (vgl. § 11 Abs. 8 VermKatG NRW) und die Bestandsangaben des Liegenschaftskatasters in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs übernommen werden. Denn auch damit ist keine gestaltende Änderung der Rechtslage verbunden. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2017 – OVG 12 N 26.17 –, juris, Rn. 6 und Urteil vom 22.07.2007 – 12 B 12/06 –, juris, Rn. 17; VG Dresden, Urteil vom 17.02.2005 – 7 K 2552/02 –, juris, Rn. 16, m. w. N. Die Übereinstimmung zwischen Bestandsverzeichnis des Grundbuchs und amtlichem Verzeichnis soll vielmehr nur gewährleisten, dass das Grundstück in der Örtlichkeit identifiziert werden kann. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2017 – OVG 12 N 26.17 –, juris, Rn. 6, und Urteil vom 22.02.2007 – 12 B 12/06 –, juris, Rn. 17, m. w. N. Schließlich fehlt es entgegen der Ansicht der Beklagten auch an einer inneren Rechtfertigung dafür, Eigentümer von Privatstraßen hinsichtlich der Erhebung von Niederschlagswassergebühren anders zu behandeln als andere private Grundstückseigentümer. Denn Eigentümer von Privatstraßen sind wie andere Grundstückseigentümer auch Benutzer der Entwässerungseinrichtung. Die Gemeinde muss lediglich sicherstellen, dass die Grundstückseigentümer nicht mit Kosten für die Oberflächenentwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen belastet werden, da hier die Straßenbaulastträger die Benutzer der Einrichtung sind bzw. die Beklagte selbst für die Beseitigung des Abwassers auf ihren Gemeindestraßen zuständig ist (§ 46 Abs. 1 LWG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.