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Beschluss

6 L 501/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2021:0910.6L501.21.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt U., C1. , wird abgelehnt.

  • 2.

    Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 3.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt U., C1. , wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte. Gründe: 1. Der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an begleiteten Umgängen des Antragstellers zu 2. mit seiner Tochter T. -I. G. , geboren am 00.00.0000 als Umgangsbegleiter nach näherer Maßgabe einer vom Oberlandesgericht Hamm (Az. II-13 UF 154/20) zu treffenden Umgangsregelung zu erklären, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Reglung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Reglung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Dabei entspricht es dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt und der jeweilige Antragsteller nicht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch in einem Hauptsacheverfahren gerichtet ist; das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll also nicht die Hauptsache vorweg nehmen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2019 - 12 B 1747/18 -, juris Rn. 6 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats; und Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, juris Rn. 5, m. w. N. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Gewährung einer Umgangsbegleitung bzw. der Erklärung der Bereitschaft zu einer solchen Begleitung durch die Antragsgegnerin besteht zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit. Zwar steht dem Umgang beanspruchenden Elternteil grundsätzlich ein aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts zu, welches er nötigenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 -, juris Rn. 6. Die Antragsteller haben bei der Antragsgegnerin mit Datum vom 22. April 2021 beantragt, ihnen Hilfe in Form eines begleiteten Umgangs für den Antragsteller zu 2. zu gewähren. Allerdings ist ein solcher Anspruch auf Hilfestellung bei der Herstellung von Umgangskontakten wie bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen nur in „geeigneten Fällen“ gegeben, § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII. Bei dieser Tatbestandsvoraussetzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, juris Rn. 12, m. w. N; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 18 Rn. 28b. Die Frage der Eignung beurteilt sich dabei nach den gegenwärtig erkennbaren Umständen. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2012 - 6 S 12.12 -, juris Rn. 8. Bei der Auslegung des Begriffs der „Eignung“ ist zu beachten, dass das Recht von Eltern auf Umgang mit ihrem Kind (und umgekehrt), das in § 1684 BGB einfachgesetzlich geregelt ist, sowohl durch Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich als auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK menschenrechtlich gewährleistet ist, ihm also ein hoher Rang zukommt. Dem entspricht es, dass die Beschränkung oder gar der Ausschluss des elterlichen Umgangs mit dem Kind strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt und einer vor dem hohen Rang der genannten Gewährleistungen standhaltenden Rechtfertigung bedarf. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 -, juris Rn. 20; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 18 Rn. 32a. Angesichts dessen reichen bloße Unannehmlichkeiten für das Kind nicht aus, um einen geeigneten Fall zu verneinen und damit letztlich das Umgangsrecht zurückzustellen oder zu verdrängen. Erforderlich ist vielmehr eine Beeinträchtigung des Kindeswohls oder jedenfalls eine entsprechende Gefährdung. Maßstab ist insoweit der im Kinder- und Jugendhilferecht insbesondere in § 8a SGB VIII verwendete Begriff der Kindeswohlgefährdung, der wiederum an den aus § 1666 Abs. 1 BGB bekannten Terminus anknüpft. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2006 - 12 B 2077/06 -, juris Rn. 10, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 -, juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 - 1 BvR 776/05 -, juris Rn. 8; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rn. 33a. Im Konfliktfall kommt dem Kindeswohl Vorrang vor den Elterninteressen zu. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 -, juris Rn. 20; Struck, in: Wiesner, SGB VII, 5. Auflage 2015, § 18 Rn. 32a. „Nicht geeignet“ ist ein Fall jedenfalls dann, wenn ein Umgangsberechtigter jede Kooperationsbereitschaft vermissen lässt. Denn dann ist nicht zu erwarten, dass die in Rede stehende Hilfestellung durch das Jugendamt für die beabsichtigte Maßnahme förderlich ist. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2012 - 6 S 12.12. -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 -, juris Rn. 15, m. w. N.; Kunkel/Pattar in LPK-SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 18 Rn. 23. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ein geeigneter Fall im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nicht angenommen werden. Etwas anderes folgt nicht schon daraus, dass das Oberlandesgericht I. mit Beschluss vom 30. März 2021 (Az.: 00 00 UF 000/00) Umgangskontakte für den Antragsteller zu 2. mit Blick auf das Fehlen eines mitwirkungsbereiten Dritten vorläufig aussetzte. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beinhaltet § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII zwar keine Befugnis des Jugendamtes, den Inhalt der familiengerichtlichen Umgangsentscheidung nach eigenem pädagogischem Ermessen selbstständig abzuändern. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14, juris Rn. 27. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat jedoch auch klargestellt, dass das Jugendamt nicht durch das Familiengericht zur Mitwirkung bei der Durchführung des begleiteten Umgangs verpflichtet werden kann, sondern nach eigener fachlicher Einschätzung mitwirkungsbereit sein muss. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, juris Rn. 21. Die Überprüfung dieser Einschätzung, also insbesondere der Eignung des Falls für eine Hilfestellung, unterliegt - wie bereits ausgeführt - der verwaltungs-, nicht der familiengerichtlichen Kontrolle. Nach derzeitiger Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen „geeigneten Fall“ für eine Hilfestellung bei der Ausführung einer Umgangsregelung im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII handelt. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass bei der Durchführung von begleiteten Umgängen mit dem Antragsteller zu 2. eine Gefährdung des Kindeswohls seiner Tochter nicht ausgeschlossen werden kann, weil der Antragsteller zu 2. die erforderliche Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt nicht im erforderlichen Maß glaubhaft gemacht hat. Für die Begleitung von Umgangskontakten ist es erforderlich, dass der Elternteil, dem Umgang in Begleitung ermöglicht wird, sich an Absprachen mit der Begleitung hält und eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit ermöglicht. Das Gericht ist angesichts der jüngsten Entwicklungen nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller zu 2. diese notwendige Aufrichtigkeit und Offenheit mitbringt. Der Antragsteller zu 2. hat hier im Eilverfahren am 20. Juli 2021 noch vortragen lassen, dass er bestreite, bewusst und gewollt kinderpornographisches Material heruntergeladen zu haben. Ein gegen ihn geführtes Strafverfahren sei noch anhängig. Auch in zwei vom Sachverständigen Dr. med C2. im Rahmen der Erstellung eines fachpsychiatrischen Gutachtens im Auftrag des Familiengerichts Gütersloh geführten Explorationsgesprächen am 2. April bzw. 11. Mai 2020 hat der Antragsteller zu 2. pädophile Neigungen strikt von sich gewiesen und eine Täterschaft der ihm von der Staatsanwalt zur Last gelegten neuerlichen Tat ausdrücklich verneint. Er hat vielmehr in den Raum gestellt, dass sowohl die erste Straftat, wegen derer er verurteilt wurde, wie auch der neuerliche Tatverdacht auf Handlungen seiner ehemaligen Lebensgefährtin zurückzuführen seien könnten. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht H. vom 3. September 2021 (Az.: 0 Ds 000/00) war der Antragsteller zu 2. nunmehr jedoch umfassend geständig und wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung räumte der Antragsteller zu 2. neben dem Tatvorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften ein, seit der Tat im Jahr 2019 keinen Therapieversuch unternommen oder sich anderweitig um Hilfe bemüht zu haben. Als Grund hierfür gab er allein Naivität und Dummheit an. Bisher habe er sich nur eine Klinik im Internet angesehen. Das Gericht vermag daher bislang keinerlei Bereitschaft des Antragstellers zu 2. zu erkennen, sich seiner pädophilen Neigung zu stellen und für sein Handeln einzustehen. Entsprechende therapeutische Maßnahmen hat er in den vergangenen über zwei Jahren seit der Tat nicht ergriffen. Vielmehr war auch sein Vortrag in diesem Verfahren bisher nicht offen und aufrichtig. Sein Geständnis im Strafverfahren erscheint hierbei rein prozesstaktisch motiviert. Mangels der notwendigen Offenheit und Aufrichtigkeit des Antragstellers zu 2. ist nicht davon auszugehen, dass er die erforderliche Kooperationsbereitschaft gegenüber dem Jugendamt der Antragsgegnerin für die von ihm gewünschten begleiteten Umgangskontakte mit seiner Tochter aufbringt. Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis auch eine Gefährdung des Kindeswohls nicht ausgeschlossen werden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 188 Satz 1 und 2 VwGO.