Urteil
2 K 2478/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:1119.2K2478.18.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung Höhe des Vollstreckungsbeitrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung Höhe des Vollstreckungsbeitrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist als Rechtsanwältin bei ihren Prozessbevollmächtigten angestellt. Seit dem 25. Juni 2007 ist sie Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Für ihren am 27. September 2012 geborenen Sohn nahm die Klägerin eine Elternzeit vom 28. November 2012 bis 26. September 2013 in Anspruch. Für diesen Zeitraum beantragte die Klägerin unter dem 11. März 2013 eine Befreiung von der Beitragspflicht bei dem beklagten Versorgungswerk, die ihr für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis einschließlich 31. August 2013 gewährt wurde. Am 13. März 2015 brachte die Klägerin eine Tochter zur Welt. Unter dem 27. Mai 2015 beantragte die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber eine Elternzeit „von Geburt an“ bis zum 31. Juli 2015, die ihr bewilligt und nachfolgend bis einschließlich 12. März 2018 verlängert wurde. Für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis einschließlich 28. Februar 2018 gewährte das beklagte Versorgungswerk der Klägerin erneut die Befreiung von der Beitragspflicht. Mit Schreiben vom 8. März 2018 beantragte die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber anknüpfend an ihre bereits vom 26. November 2012 bis zum 26. September 2013 genommene Elternzeit eine weitere Elternzeit vom 13. März 2018 bis zum 26. September 2020, die ihr bewilligt wurde. Unter dem 8. März 2018 beantragte die Klägerin gegenüber dem beklagten Versorgungswerk eine weitere Befreiung von der Beitragspflicht für den Zeitraum vom 13. März 2018 bis zum 26. September 2018 (gemeint wohl: 26. September 2020). Mit Bescheid vom 15. Mai 2018 setzte das beklagte Versorgungswerk den von der Klägerin ab dem 1. März 2018 zu zahlenden monatlichen Beitrag vorläufig auf den Mindestbeitrag in Höhe von 120,09 € fest. Zur Begründung führte es aus, eine Beitragsbefreiung sei maximal für die Dauer von drei Jahren ab dem Tag der Geburt möglich. Für das am 13. März 2015 geborene Kind der Klägerin ende die maximale Dauer der Beitragsbefreiung am 12. März 2018. Da eine Beitragsbefreiung nur für volle Monate ausgesprochen werden könne, ende die Beitragsbefreiung am 28. Februar 2018. Am 21. Juni 2018 hat die Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid und die Ablehnung einer weiteren Beitragsbefreiung Klage erhoben. Mit Bescheid vom 23. Juli 2021 hat das beklagte Versorgungswerk der Klägerin eine weitere Beitragsbefreiung für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 13. März 2018 gewährt. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage hat das beklagte Versorgungswerk den Beitragsbescheid vom 15. Mai 2018 dahingehend abgeändert, dass eine vorläufige Festsetzung für den Monat März 2018 nur noch für den Zeitraum vom 14. bis 31. März 2018 erfolgt. Zu Begründung ihrer Klage führt die Klägerin - soweit nach der teilweisen Klagerücknahme noch von Interesse - im Wesentlichen aus: Die dem Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht zu Grunde liegende Elternzeit beziehe sich auf ihr am 27. September 2012 geborenes Kind. Die Festsetzung des Mindestbeitrags sei nicht gerechtfertigt. Sie könne nach § 11a Abs. 1 b) i.V.m. Abs. 2 und 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR) Beitragsbefreiung verlangen, da sie für dieses Kind den Anspruch auf Elternzeit noch nicht voll ausgeschöpft habe. Aufgrund der Geburt ihres weiteren Kindes am 13. März 2015 habe sie zunächst für dieses die volle Elternzeit von drei Jahren sowie im Zuge dessen auch die Beitragsbefreiung in Anspruch genommen. Nach Ablauf dieser drei Jahre stehe ihr die verbliebene Restzeit für die Befreiung von der Beitragspflicht bezüglich ihres am 27. September 2012 geborenen Kindes zu. Auf eine Unterbrechung der Elternzeit könne es nicht ankommen, da Sinn und Zweck der Regelung sei, die Mitglieder, die anlässlich der Geburt des Kindes für einen (Gesamt-) Zeitraum von längstens drei Jahren nicht erwerbstätig seien, von der Beitragspflicht zu befreien. Insofern dürften in diesem Fall jedenfalls die bereits in der „Urfassung“ des § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG- vorgesehenen Flexibilisierungsmöglichkeiten zur Elternzeit gelten. § 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG regele den Fall der Überschneidung von Elternzeiten durch Geburten vor Ablauf einer kompletten dreijährigen Elternzeit. § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG sehe weiter vor, dass ein Teil der Elternzeit von zwölf Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden dürfe. Für diese Zeiten seien von ihr keine Beiträge zu erheben. In der gesetzlichen Rentenversicherung sei die Befreiung von der Beitragspflicht während der Elternzeit von insgesamt 36 Monaten, die nach § 15 Abs. 2 BEEG für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres in Anspruch genommen werden könne, gesetzlich ausdrücklich geregelt. Offensichtlich habe das beklagte Versorgungswerk mit der Aufnahme des § 11a SVR der Einführung der Regelung des § 15 BEEG Rechnung tragen wollen. Diese finde sich auch wortgleich in den Satzungen anderer Versorgungswerke. In der Auslegung des beklagten Versorgungswerks, wonach eine Befreiung von der Beitragspflicht nur für einen maximalen Zeitraum von drei Jahren ab dem Monatsanfang vor der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden könne, verstoße die Regelung des § 11a Abs. 1 b) SVR insbesondere gegen Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -. Sie führe zu einer faktischen Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern und bürde ihren Mitgliedern, die aufgrund von Kindererziehungszeiten einkommenslos seien, erhebliche Nachteile auf. Entscheidendes Kriterium für die Befreiung von der Beitragspflicht sei die Inanspruchnahme von Kindererziehungszeiten und der Verzicht auf die Berufstätigkeit. Die Befreiung von der Beitragspflicht möge in der Summe pro Kind auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt sein. Eine Unterbrechung der dreijährigen Befreiungsmöglichkeit etwa wegen der Geburt eines weiteren Kindes dürfe aber nicht dazu führen, dass die Beitragspflicht trotz fehlenden Einkommens wiederauflebe. Damit stehe diese Regelung auch im Widerspruch zu den Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Da sie aufgrund ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerks sei, könne sie sich ihrer grundsätzlich bestehenden Beitragspflicht auch nicht entziehen. Das Argument, das Finanzierungssystem des beklagten Versorgungswerks erlaube keine Beitragsbefreiung während der Kindererziehungszeiten, verfange nicht. Insoweit verweist die Klägerin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 2005 – 1 BvR 744/02 –. Die Festsetzung eines wenn auch vermeintlich geringen Beitrags widerspreche bei Einkommenslosigkeit des Beitragsschuldners auch der Regelung des § 33 Abs. 8 SVR. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beitragsbescheid des beklagten Versorgungswerks vom 15. Mai 2018 zur Mitgliedsnummer N01 hinsichtlich der Ablehnung der Befreiung von der Beitragspflicht und der Festsetzung des Betrages von 120,09 € pro Monat ab dem 1. März 2018 aufzuheben und das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung seines Bescheids vom 15. Mai 2018 zur Mitgliedsnummer N01 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zum 1. Februar 2019 hat die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit als Rechtsanwältin wieder aufgenommen und daraufhin die Klage für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2019 zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr sinngemäß noch, 1. den Beitragsbescheid des beklagten Versorgungswerks vom 15. Mai 2018 zur Mitgliedsnummer N01 hinsichtlich der Ablehnung der Befreiung von der Beitragspflicht und der Festsetzung des Betrages von 120,09 € pro Monat für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis einschließlich 31. Januar 2019 aufzuheben, 2. das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung seines Bescheids vom 15. Mai 2018 zur Mitgliedsnummer N01 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis einschließlich 31. Januar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es - soweit nach der teilweisen Klagerücknahme noch von Interesse - im Wesentlichen aus: Die SVR biete keine Grundlage für die von der Klägerin für den Zeitraum vom 13. März 2018 bis zum 31. Januar 2019 begehrte Beitragsbefreiung. Sowohl für das am 27. September 2012 geborene Kind der Klägerin als auch für ihr am 13. März 2015 geborenes Kind sei der maximale Drei-Jahres-Zeitraum der Beitragsbefreiung im März 2018 verstrichen. Die Vorschrift des § 11a Abs. 1 SVR bilde nur den in § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG - welches allenfalls in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung anwendbar sei - geregelten Fall ab, nicht aber die sich aus § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG ergebende Möglichkeit, wonach ein Anteil der Elternzeit von zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden könne. Die entsprechende Regelung erweise sich mit Blick auf das Finanzierungssystem des beklagten Versorgungswerks (offenes Deckungsplanverfahren) nicht als verfassungswidrig. Ein Verfassungsverstoß folge weder aus Art. 3 GG noch aus dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 2 GG. Der Satzungsgeber dürfe im Rahmen der Konzipierung einer Beitragsfreiheit aus Anlass der Geburt eines Kindes in zulässiger Weise generalisieren und pauschalieren. Die in § 11a Abs. 1 SVG zu findende Generalisierung und Pauschalierung auf längstens drei Jahre Beitragsfreiheit nach der Geburt eines Kindes bei Einstellung der beruflichen Tätigkeit trage dem sich aus Art. 3 GG ergebenden Gebot der Gleichbehandlung und dem sich aus Art. 6 Abs. 4 GG ergebenden Schutzauftrag in gebotener aber auch ausreichender Weise Rechnung. Insoweit sei nicht erforderlich, dass die SVR die sich aus § 15 Abs. 2 BEEG ergebenden Möglichkeiten in Gänze abbilde. Eine die dort geregelten Gestaltungsmöglichkeiten abbildende Beitragsbefreiung würde das Beitragsaufkommen der betroffenen Eltern in einem erheblichen Umfang unkalkulierbar machen. Dies stelle sich für den in der Satzung bestimmten Maximalzeitraum von drei Jahren in offensichtlicher Weise anders dar. Das Recht zur Generalisierung und Pauschalierung werde darüber hinaus noch dadurch getragen, dass die Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres keineswegs regelhaft begehrt werde. Insoweit könnte ein entsprechender Beitragsausfall eben nicht sicher im Finanzierungssystem des beklagten Versorgungswerks berücksichtigt werden. § 11a SVG müsse nicht mit § 15 BEEG vereinbar sein, da das BEEG insoweit nicht als höherrangiges Recht anzusehen sei. Mit Beschluss vom 25. September 2019 hat die Kammer das Verfahren gemäߧ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Versorgungswerks Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise wirksam erklärt, das beklagte Versorgungswerk mit Schriftsatz vom 4. November 2021, die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. November 2021. B. Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. C. Das nach teilweiser Klagerücknahme verbleibende Klagebegehren legt das Gericht im wohlverstandenen Interesse der Klägerin unter Berücksichtigung ihres erkennbaren Rechtsschutzziels nach § 88 VwGO dahin aus, dass sie mit ihrem Klageantrag zu 1. sowohl die Verpflichtung des beklagten Versorgungswerks, sie für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis einschließlich 31. Januar 2019 von der Beitragspflicht zu befreien, als auch - im Sinne einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - die Aufhebung des Beitragsbescheids vom 15. Mai 2018 begehrt. Den ausdrücklich als Bescheidungsantrag formulierten Klageantrag zu 2. sieht das Gericht bei gebotener Auslegung als hilfsweise gestellt an. D. Soweit das Gericht über die so verstandene Klage noch streitig zu entscheiden hat, hat diese weder mit den Hauptanträgen (I.), noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg. I. Die Klage ist mit den Hauptanträgen mangels Rechtsschutzbedürfnis insoweit unzulässig, als diese sich auch auf den Zeitraum vom 1. bis 13. März 2018 beziehen. Denn für diesen Zeitraum hat das beklagte Versorgungswerk der Klägerin mit Bescheiden vom 23. Juli 2021 die begehrte Beitragsbefreiung bereits gewährt und den entgegenstehenden Beitragsbescheid vom 15. Mai 2018 insoweit aufgehoben. Eine teilweise Erledigungserklärung durch die Klägerin ist daraufhin trotz richterlichen Hinweises nicht erfolgt. II. Im Übrigen ist die Klage mit den Hauptanträgen zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist mit dem im Antrag zu 1. enthaltenen Verpflichtungsbegehren im noch streitgegenständlichen Umfang nach § 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das beklagte Versorgungswerk hat den Antrag der Klägerin auf (weitere) Beitragsbefreiung ab dem 1. März 2018 mit Bescheid vom 15. Mai 2018 zu Recht (konkludent) abgelehnt und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Satzung des beklagten Versorgungswerks sieht in den §§ 30 ff. SVR ein Beitragsregime vor, das eine grundsätzliche Beitragspflicht aller Mitglieder bis zum Eintritt des Rentenfalls (vgl. § 33 Abs. 5 SVR) festlegt. Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Beitragspflicht regeln die §§ 11, 11a SVR. Nach § 11a Abs. 1 SVR wird ein Mitglied nach der Geburt eines Kindes oder Mehrlingskindern auf Antrag von der Beitragspflicht befreit, und zwar a) die Mutter für den in vollen Kalendermonaten anzusetzenden Zeitraum, der der Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist entspricht, sowie b) anschließend für den verbleibenden Zeitraum von längstens drei Jahren, gerechnet ab dem Monatsanfang vor der Geburt, der Elternteil, der die Betreuung des Kindes oder der Kinder übernimmt. Eine Befreiung ist nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift nur möglich, sofern und soweit das Mitglied im Befreiungszeitraum keine Erwerbstätigkeit ausübt und keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 31 gegen Dritte hat. Die Voraussetzungen für eine weitere Beitragsbefreiung ab dem 14. März 2018 liegen nach dem hier allein maßgeblichen § 11a Abs. 1 b) SVR bereits deshalb nicht vor, weil der dort vorgesehene Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab dem Monatsanfang vor der Geburt, zu diesem Zeitpunkt sowohl hinsichtlich des am 27. September 2012 geborenen Kindes als auch hinsichtlich des am 13. März 2015 geborenen Kindes der Klägerin bereits abgelaufen war. Soweit die Klägerin einen Anteil ihrer Elternzeit für ihr am 27. September 2012 geborenes Kind nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG in der insoweit maßgeblichen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der Fassung vom 27. Januar 2015) und im Folgenden jeweils zitierten Fassung vom 10. September 2012 auf Zeiten nach Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums des § 11a Abs. 1 b) SVR übertragen hat, sieht der eindeutige und unmissverständliche Wortlaut des § 11a Abs. 1 b) SVR eine Beitragsbefreiung oder eine Beitragsermäßigung unter den Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3 SVR für solche Zeiten nicht vor. Ebenso wenig kann die Klägerin eine Verlängerung des Drei-Jahres-Zeitraums des § 11a Abs. 1 b) SVR um die Zeit sich überschneidender Zeiten der Kindererziehung beanspruchen. Auch dafür bietet § 11a Abs. 1 b) SVR nach seinem klaren Wortlaut keine Grundlage. Die Versagung einer weiteren Beitragsbefreiung begegnet im Fall der Klägerin - jedenfalls, nachdem das beklagte Versorgungswerk ihre Beitragsbefreiung bis zum 13. März 2018 verlängert hat - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (a). Die begehrte Beitragsbefreiung für den noch streitgegenständlichen Zeitraum kann auch nicht aus einer teleologischen Erweiterung des § 11a Abs. 1 b) SVR hergeleitet werden (b). Auch sonst existiert keine Bestimmung in der SVR, die den Anspruch der Klägerin stützen könnte (c). a) Die Entscheidung eines Versorgungswerks, die Beitragsbefreiung bei Einkommenslosigkeit wegen Kindererziehung auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes zu begrenzen, ist insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Der besondere Schutz der Familie, zu dem Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, beinhaltet nicht, jede zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Zwar folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip die allgemeine Pflicht des Staates, für einen Familienlastenausgleich zu sorgen. Es liegt aber in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und der ihm nachgeordneten Normgeber, in welcher Weise und in welchem Umfang ein sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 – 1 BvR 1629/94 –, juris, Rn. 46; Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 – 1 BvL 16/95, 1 BvL 17/95, 1 BvL 16/97 –, juris. Lassen sich der Verfassung keine konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen, bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts dem Gesetzgeber überlassen. Ihm kommt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip der Verantwortung des vom Volk unmittelbar legitimierten Gesetzgebers muss dieser die regelmäßig höchst komplexe Frage entscheiden, wie eine aus der Verfassung herzuleitende Schutzpflicht verwirklicht werden soll. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann gerichtlich nur begrenzt nachgeprüft werden. Die Gerichte können erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht evident verletzt hat. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 1981 – 1 BvR 612/72 –, juris, vom 29. Oktober 1987 – 2 BvR 624/83 –, juris, vom 30. November 1988 – 1 BvR 1301/84 –, juris; Urteile vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82 –, juris, und vom 10. Januar 1995 – 1 BvF 1/90 –, juris; Beschlüsse vom 29. Juli 2009 – 1 BvR 1606/08 –, juris, Rn. 12, und vom 26.02.2010 – 1 BvR 1541/09 –, juris, Rn. 20. Eine verfassungsrechtliche Pflicht des beklagten Versorgungswerks zur Beitragsbefreiung bei Einkommenslosigkeit wegen Kindererziehung über die ersten drei Lebensjahre des Kindes hinaus besteht danach nicht; diese Wertung lässt sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herauslesen. Das BVerfG hat die in den Satzungen der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung und des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vorgesehene, ebenfalls auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes begrenzte Beitragsbefreiung im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG für einen ausreichenden Familienlastenausgleich erachtet. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4. Dezember 2006 – 1 BvR 1953/02 –, juris, Rn. 6 und – 1 BvR 2481/06 –, juris, Rn. 8. Die Wertung, dass eine Beitragsbefreiung bei Einkommenslosigkeit wegen Kindererziehung verfassungsrechtlich nur während der ersten drei Lebensjahre des Kindes geboten ist, lässt sich auch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 2005 – 1 BvR 774/02 – zu einer defizitären Satzungsregelung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg entnehmen. Darin hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Versorgungswerke aufgrund von Art. 3 Abs. 2 GG verpflichtet sind, durch eine besondere Bestimmung den typischerweise Frauen treffenden Nachteilen Rechnung zu tragen, die damit verbunden sind, dass in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes wegen der Übernahme der Erziehung und Betreuung auf Einkommen verzichtet wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 2005 – 1 BvR 774/02 –, juris, Rn. 80, 84. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Drei-Jahres-Zeitraum ab Geburt des Kindes unter Rückgriff auf § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der damals gültigen Fassung vom 15. Dezember 2004 bestimmt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 2005 – 1 BvR 774/02 –, juris, Rn. 67. Weitergehende Anforderungen an die verfassungsrechtlich gebotenen Befreiungstatbestände für Zeiten der Einkommenslosigkeit wegen Kindeserziehung hat das Bundesverfassungsgericht indes nicht formuliert. Insbesondere ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht, dass das beklagte Versorgungswerk von Verfassungs wegen gehalten wäre, die starre Beitragsbefreiungsmöglichkeit in § 11a Abs. 1 b) SVG an die flexible Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG, wonach ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden kann, anzupassen. Zwar existierte die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht, stattdessen aber die inhaltlich vergleichbare Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 4 des Bundeserziehungsgeldgesetzes - BErzGG -, auf welches das BVerfG an anderer Stelle in dieser Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen hat. Auch danach konnte bereits ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten (mit Zustimmung des Arbeitgebers) auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat daraus gleichwohl keine verfassungsrechtliche Pflicht der Versorgungswerke abgeleitet, diese Übertragungsmöglichkeit auch ihren Satzungen abzubilden. Die in dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts somit zum Ausdruck gekommene Wertung, dass eine Beitragsbefreiung für Zeiten der Einkommenslosigkeit wegen Kinderziehung nur in den ersten drei Lebensjahren des Kindes verfassungsrechtlich geboten ist, kann auf den von Art. 6 Abs. 1 GG geforderten Familienlastenausgleich übertragen werden. Auch diesem wird bei Einkommenslosigkeit durch eine auf die ersten drei Lebensjahre beschränkte Beitragsbefreiung genüge getan. Es ist kein Grund ersichtlich ist, warum an den Familienlastenausgleich höhere Anforderungen gestellt werden sollten, als an den Ausgleich geschlechtsspezifischer Nachteile i.S.d. Art. 3 Abs. 2 GG. Auch für andere Bereiche der sozialen Absicherung ist anerkannt, dass dem Gebot des Familienlastenausgleichs für Zeiten der Kindererziehung regelmäßig bereits durch die Gewährung eines auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes begrenzten Vorteils genüge getan wird. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. November 2004 – 1 BvR 2303/03 –, juris, zur Begrenzung des an die Erziehung und Betreuung von Kindern anknüpfenden Vorteils im Recht der Arbeitslosenversicherung auf die ersten drei Lebensjahre; Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 2017 – L 5 R 335/16 –, juris; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juli 2003 – L 5 LW 4/03 –, juris, Rn. 26, zur Anerkennung von rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Der Normgeber darf regelmäßig von einem besonderen Betreuungs- und Erziehungsbedürfnis des Kindes (nur) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ausgehen, insbesondere weil sich nach Vollendung des dritten Lebensjahres die Möglichkeiten verbessern, Kinder Betreuungseinrichtungen anzuvertrauen und so (wenigstens in Teilzeit) wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. November 2004 – 1 BvR 2303/03 –, juris, 20 f.; in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 9/04 –, juris, Rn. 71. Denn neben der Erziehung im engeren Sinn ist die erste Lebensphase bis zur Vollendung des dritten Lebensjahre vor allem auch von einer körperlichen Unselbständigkeit des Kindes in jeder Hinsicht geprägt, die in späteren Jahren bei generalisierender Betrachtung so nicht mehr gegeben ist. Vgl. dazu auch Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 2017 – L 5 R 335/16 –, juris, Rn. 40. Ist dem erziehenden Elternteil nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Erwerbstätigkeit wenigstens in Teilzeit zumutbar, bedarf es auch keiner über den dritten Geburtstag des Kindes hinausgehenden Beitragsbefreiung. Dass nach den einschlägigen Bestimmungen der SVR die Erziehungsleistung während einer (teilzeitigen) Erwerbstätigkeit nicht beitragsmindernd angerechnet wird, verletzt dabei nicht Art 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art 6 Abs. 1 GG. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4. Dezember 2006 – 1 BvR 1953/02 – zur Satzung der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung und – 1 BvR 2481/06 – zur Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern, jeweils juris. Ob die Regelung des § 11a Abs. 1 b) SVR den dargestellten Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG in jeder Hinsicht genügt, kann dahingestellt bleiben. Zweifel ergeben sich daraus, dass der Befreiungszeitraum nach dieser Vorschrift stets mit Ablauf des 35. auf den Geburtsmonat folgenden Monats endet und daher nicht zwangsläufig mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zusammenfällt. Zudem knüpft der Beginn des starren Drei-Jahres-Zeitraums an den Ablauf des Befreiungszeitraums nach § 11a Abs. 1 a) SVR an, dessen Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist entspricht. Dies kann etwa bei unmittelbar nach der Geburt angenommenen Kindern dazu führen, dass nicht der gesamte Drei-Jahres-Zeitraum in Anspruch genommen werden kann, weil für Adoptivmütter - und -väter die Schutzfristen des § 3 MuSchG nicht gelten, sie also für diese Zeiten keine Beitragsbefreiung beanspruchen könnten. Ob dies mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, bedarf keiner abschließenden Prüfung, weil sich daraus vorliegend jedenfalls keine Rechtsverletzung der Klägerin (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ergibt. Denn jedenfalls nachdem das beklagte Versorgungswerk die Beitragsbefreiung der Klägerin bis zum dritten Geburtstag ihrer am 13. März 2015 geborenen Tochter verlängert hat, ist sie in dem von Art. 6 Abs. 1 GG längstens geforderten Umfang von ihrer Beitragspflicht befreit worden. Damit scheidet eine Verletzung der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG aus. Hinsichtlich ihres am 27. September 2012 geborenen Sohnes hätte sie eine Beitragsbefreiung maximal bis zum 27. September 2015 beanspruchen können. Vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume sind hier nicht streitgegenständlich. Die Versagung einer weiteren Beitragsbefreiung verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 4 GG. Danach hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes enthält dieses Grundrecht den bindenden Auftrag an den Gesetzgeber, jeder Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen. Er verpflichtet den Gesetzgeber grundsätzlich auch, wirtschaftliche Belastungen der Mutter, die im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft stehen, auszugleichen. Insoweit schützt Art. 6 Abs. 4 GG die Mutter in vergleichbarer Weise wie Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie. Dies gilt auch für das Gebiet der sozialen Sicherheit und insbesondere für die Sozialversicherung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 BvL 10/01 – juris, Rn. 53, m.w.N. Allerdings ist der Gesetzgeber aufgrund von Art. 6 Abs. 4 GG nicht gehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 2011 – 1 BvL 13/07 – , juris, Rn. 64 und vom 2. April 1996 – 2 BvR 169/93 –, juris, Rn. 13. Da Art. 6 Abs. 4 die zu treffenden Schutzmaßnahmen nicht konkret benennt, kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung dieses Auftrages ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. April 1996 – 2 BvR 169/93 –, juris, Rn. 14. Es ist lediglich ein sog. „Untermaßverbot" zu beachten dergestalt, dass die Ausgestaltung des Schutzes durch den Gesetzgeber Mindestanforderungen erfüllen muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1974 – 1 BvL 19/73 – , juris; Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 6 Abs. 4, Rn. 162 (Stand: Januar 2019). Diese Mindestanforderungen sind nach dem oben Gesagten nicht dadurch unterschritten, dass die Beitragspflicht nach Beendigung der Erziehungszeit i.S.d. § 11a Abs. 1 b) SVR wenigstens im Umfang des Mindestbeitrags nach § 30 Abs. 3 SVR wiederauflebt. Insofern hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. April 2005, a.a.O., zwar dem dort beteiligten Versorgungswerk aufgegeben, mit Blick auf die Situation angestellter Rechtsanwältinnen dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG Rechnung tragen. Es hat aber auch in diesem Zusammenhang keine Beitragsbefreiung über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus gefordert, sondern lediglich für die Zeiten des Mutterschutzes. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 2005 – 1 BvR 774/02 –, juris, Rn. 81; vgl. hierzu auch VG Würzburg, Urteil vom 11. November 2002 – W 8 K 02.376 –, juris, Rn. 27. Eine Beitragsbefreiung während Zeiten des Mutterschutzes steht hier jedoch nicht in Streit. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 11a Abs. 1 b) SVR weder die in § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG geregelte Möglichkeit, einen Teil der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu übertragen, abbildet, noch eine Verlängerung des Befreiungszeitraums um die Dauer sich überschneidender Zeiten der Kindererziehung - wie dies etwa § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für rentenrechtliche Kindererziehungszeiten regelt - vorsieht. Denn wie gezeigt, ist dem Gebot des Familienlastenausgleichs aus Art. 6 Abs. 1 GG vorliegend schon mit einer auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes begrenzten Beitragsbefreiung (bei entsprechender Einkommenslosigkeit) wegen der sich danach verbessernden Möglichkeiten, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, genüge getan. Für Zeiten nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gebietet Art. 6 Abs. 1 GG demzufolge keine Beitragsbefreiung bei Einkommenslosigkeit aufgrund von Kindererziehung. Folglich lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG auch kein Anspruch auf (anteilige) Übertragung des Befreiungszeitraums auf Zeiten nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes herleiten. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es nicht darauf ankommt, ob den wegen Kindererziehung einkommenslosen Mitgliedern in jedem Fall ein Gesamtzeitraum von drei Jahren je Kind zur Verfügung steht. Entscheidend ist allein, dass die Beitragspflicht nicht vor dem dritten Geburtstag des Kindes wiederauflebt. Dies ist nach § 11a Abs. 1 b) SVR aber auch bei sich überschneidenden Zeiten der Kinderziehung für jedes Kind gewährleistet. Eine Überschneidung von Zeiten der Kindererziehung gebietet daher mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG keine Verlängerung des Befreiungszeitraums um die Zeit der Überschneidung. Eine solche Verlängerung folgt auch nicht aus einer (analogen) Anwendung des § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Vgl. hierzu ausführlich VG Würzburg, Urteil vom 11. November 2002 – W 8 K 02.376 –, juris, Rn. 23, m.w.N. Sofern die SVR dadurch, dass sie keine § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG nachgebildete Übertragungsmöglichkeit vorsieht, überhaupt eine Ungleichbehandlung der Mitglieder des beklagten Versorgungswerks gegenüber solchen Personen bewirkt, die während einer nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG übertragenen Elternzeit keiner Beitragspflicht in einem Alterssicherungssystem unterliegen, verletzt sie auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gilt nur gegenüber dem jeweils handelnden Hoheitsträger. Für die Normsetzung bedeutet dies, dass eine verfassungsrechtlich geforderte oder zumindest zulässige Zuweisung von selbstständigen Normsetzungsbefugnissen, etwa an Länder, Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltungskörperschaften, den Gleichheitsanspruch des Bürgers effektiv beschränkt. Vgl. Kischel, in: BeckOK GG, 46. Ed., Stand: 15. Februar 2021, Art. 3, Rn. 104. Das beklagte Versorgungswerk ist eine Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung - RAVG NW - (GV. NW. 1984 S. 684, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019), deren Satzungsautonomie die Regelung von Befreiungen von der Beitragspflicht umfasst (§ 11 Nr. 3 Halbsatz 2 RAVG NW), sodass es für die Rechtmäßigkeit des § 11a Abs. 1 b) SVG nicht auf den Gleichlauf mit den bundesgesetzlichen Regelungen des BEEG ankommt. Dass die SVR im Unterschied zum BEEG keine Ausnahme von der Altersgrenze von drei Jahren vorsieht, ist im Übrigen aufgrund der Unterschiede der beiden Regelungswerke sachlich gerechtfertigt. § 15 BEEG regelt das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ihrem Arbeitgeber. Der Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Elternzeit, wie beim früheren Anspruch auf Erziehungsurlaub nach dem BErzGG, um einen arbeitsrechtlichen Anspruch, gerichtet auf Freistellung von der Arbeit. Demgegenüber dienen die Regelungen der SVR der berufsständischen Altersversorgung. Ein Vergleich verbietet sich daher bereits aufgrund der unterschiedlichen Regelungsinhalte. Der Normgeber ist kraft seines ihm zukommenden Gestaltungsspielraums auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit von Verfassungs wegen (etwa Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Sozialstaatsprinzip) nicht gehalten, Vergünstigungen, die er (oder, wie hier, ein anderer Normgeber) in anderen, insbesondere arbeitsrechtlichen Zusammenhängen gewährt, etwa gerade durch § 15 Abs. 2 BEEG, auch in anderen sozialrechtlichen Regelungen zur Geltung zu bringen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. November 2004 – 1 BvR 2303/03 –, juris, Rn. 23, zum Verhältnis zwischen § 15 Abs. 1 Satz 2 BErzGG und § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der damals jeweils maßgeblichen Fassung; Sächs. LSG, Urteil vom 15. Januar 2015 – L 3 AL 30/13 –, juris, Rn. 36 ff., zum Verhältnis von § 15 BEEG und § 26 Abs. 2a SGB III. Dass andere Versorgungswerke in überschießender Umsetzung des verfassungsrechtlich Gebotenen auch die Flexibilisierungsmöglichkeiten des § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG ganz (vgl. etwa § 27 Abs. 1 b) der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes) oder teilweise (vgl. etwa § 12a der Satzung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerks, wonach bis zu 12 Monate übertragen werden können) in ihre Befreiungstatbestände bei Einkommenslosigkeit wegen Kindererziehung übernommen haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Mitgliedern dieser Versorgungswerke kann die Klägerin nicht geltend machen, da es sich bei den entsprechenden Satzungen wiederum um Regelungswerke anderer Hoheitsträger handelt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt schließlich auch nicht darin, dass die SVR keine § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI entsprechende Verlängerung der Beitragsbefreiung um die Anzahl der Kalendermonate gleichzeitiger Erziehung vorsieht. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. November 2002 – W 8 K 02.376 –, Rn. 26, juris, zum Fall der Mehrlingsgeburt. b) Die Vorschrift § 11a Abs. 1 b) SVR ist auch keiner teleologischen Erweiterung dahingehend zugänglich, dass eine Beitragsbefreiung oder -ermäßigung auch für solche Zeiten zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden kann, auf die der betreuende Elternteil einen Anteil seiner Elternzeit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG übertragen hat. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel (hier die teleologische Extension) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten. Vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 29. November 2018 – 5 C 12.17 –, juris, Rn. 11, m.w.N. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben kann nicht mit der gebotenen Gewissheit festgestellt werden, dass es dem mit § 11a Abs. 1 b) SVR verfolgten Zweck entspricht, über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus auch während der nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragenen Anteile der Elternzeit eine Beitragsbefreiung zu gewähren. Dieser Annahme steht bereits die Satzungshistorie entgegen. Die Vorschrift des § 11a Abs. 1 b) SVR ist mit der 16. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 6. Dezember 2005 – JMBl. NRW 2006, Nr. 1 vom 1. Januar, S. 4 – eingeführt worden. Sie stellt sich daher als Reaktion auf den bereits zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 2005 – 1 BvR 774/02 –, a.a.O. dar. Durch die Einführung des § 11a Abs. 1 b) SVR wollte das beklagte Versorgungswerk erkennbar nur den darin aus Art. 3 Abs. 2 GG abgeleiteten Vorgaben - der Beitragsbefreiung während der ersten drei Lebensjahre des Kindes - Rechnung tragen. Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Versorgungswerk eigentlich eine überschießende, im Wortlaut aber versehentlich nicht zum Ausdruck gebrachte Umsetzung dergestalt vornehmen wollte, dass auch übertragene Elternzeiten nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG bei der Beitragsbefreiung Berücksichtigung finden sollten, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch, dass das beklagte Versorgungswerk in § 11a Abs. 1 SVR sehr wohl auch den Fall von Mehrlingsgeburten vor Augen hatte, gleichwohl aber darauf verzichtet hat, eine§ 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG nachgebildete Regelung zu treffen, die wenigstens bei Mehrlingsgeburten die Verlängerung der Gesamtfreistellung ermöglicht. c) Schließlich folgt ein Anspruch der Klägerin auf Beitragsbefreiung für den noch streitgegenständlichen Zeitraum nicht aus § 33 Abs. 8 Satz 2 SVR. Danach können In besonderen Härtefällen Beitragsrückstände und auf Antrag Säumniszuschläge ganz oder teilweise niedergeschlagen werden. Die Regelung dient lediglich der Vorsorge zur Vermeidung von Extremfällen, während es bei der Einkommenslosigkeit eines Mitglieds aus Gründen der Kindererziehung um die Bewältigung eines vorhersehbaren, typischen Geschehens geht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 2005, a.a.O., Rn. 56. Der Fall der Einkommenslosigkeit aus Gründen der Kindererziehung ist in § 11a Abs. 1 b) SVR abschließend geregelt. Einen besonderen Härtefall hat die Klägerin nicht geltend gemacht. 2. Mit dem im Klageantrag zu 1. enthaltenen Anfechtungsantrag ist die Klage zulässig, insbesondere nach § 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO statthaft, aber ebenfalls unbegründet. Da die Klägerin nach dem Vorstehenden im noch streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Beitragsbefreiung oder- ermäßigung hat, hat die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2018 zu Recht den Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3 SVR festgesetzt. Berechnungsfehler sind insoweit weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. III. Aus den Ausführungen zu D. II. 1. folgt zugleich, dass die Klägerin - ungeachtet des Umstands, dass die Beitragsbefreiung nach § 11a Abs. 1 b) SVR nicht im Ermessen des beklagten Versorgungswerks steht - keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Beitragsbefreiung für den noch streitgegenständlichen Zeitraum hat. Die Klage ist deshalb auch mit dem Hilfsantrag jedenfalls unbegründet. E. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils der Klage aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, waren ihr die Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.