Beschluss
9 L 777/21
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2022:0104.9L777.21.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €. Gründe: Die Kammer geht unter Berücksichtigung des gestellten Antrags in der Klage- und Antragsschrift und der diesem beigegebenen Begründung davon aus, dass sich der Antragsteller in diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wendet, nicht aber zugleich gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr sowie gegen die Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins, bzw. die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung. Der vom Antragsteller angesichts dessen sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 8. November 2021 (9 K 6868/21) hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. November 2021 enthaltenen Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Er ist zwar zulässig, insbesondere statthaft. Die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung vom 3. November 2021 entfaltet hinsichtlich der Entziehungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in – wie hier bei der Entziehungsverfügung – den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, abzuwägen. Die Abwägung orientiert sich dabei maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Vorliegend fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen – summarischen Prüfung erweist sich die Entziehungsverfügung vom 3. November 2021 als offensichtlich rechtmäßig. a) Die ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes ist nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsgegner hat den Punktestand des Antragstellers im Fahreignungs-Bewertungssystem zum maßgeblichen Zeitpunkt – die letzte zur Fahrerlaubnisentziehung führende Tat wurde vom Antragsteller am 6. Januar 2020 begangen, so dass dieser Tag maßgeblich ist – zu Recht mit 8 Punkten beziffert. Es kommt hierbei nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern – wie bereits oben ausgeführt – gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG auf den Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Tat an. Welche Verkehrsverstöße der Antragsgegner bei seiner Berechnung im Einzelnen zugrunde gelegt hat, ist der tabellarischen Aufstellung in der Anlage zur Ordnungsverfügung vom 3. November 2021 zu entnehmen. Die Kammer hat die Berechnung nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Zudem wurde vor der Entziehung der Fahrerlaubnis das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG). Als sich aufgrund rechtskräftig festgestellter Verkehrsverstöße für den Antragsteller ein Punktestand von 5 Punkten ergab, ermahnte der Antragsgegner diesen mit Schreiben vom 23. Dezember 2015, dem Antragsteller zugestellt am 28. Dezember 2015, ordnungsgemäß i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG. Dabei enthielt diese Ermahnung insbesondere den hinreichenden Hinweis auf die Möglichkeit, durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars 1 Punkt abzubauen. Nachdem der Antragsteller einen Punktestand von 6 Punkten aufwies, ergriff der Antragsgegner mit Schreiben vom 17. Januar 2019, dem Antragsteller zugestellt am 18. Januar 2019, zutreffend die Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG und verwarnte den Antragsteller, wies auf die Möglichkeit eines freiwilligen Fahreignungsseminars und darauf, dass ihm bei Erreichen von 8 oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, hin. Sofern der Antragsteller behauptet, die Verwarnung vom 17. Januar 2019 nicht erhalten zu haben und bestreitet, dass das Verwarnungsschreiben in den Briefkasten des Hauses, in dem drei Familien wohnten, eingeworfen worden sei, ist dies rechtlich unerheblich. Denn eine Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde i.S. von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO liefert regelmäßig den vollen Beweis für den darin dokumentierten Zustellungsvorgang. Dieser Beweis kann nicht durch die bloße Behauptung, die Verwarnung nicht erhalten zu haben, entkräftet werden. Vgl. BFH, Beschluss vom 18. Januar 2011 – IV B 53/09 –, juris, m.w.N. Ein Gegenbeweis erfordert den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es nicht darauf an, ob und wann das zugestellte Schreiben seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Vgl. BFH, Beschluss vom 18. Januar 2011 – IV B 53/09 –, juris, m.w.N. Es ist deshalb unerheblich, dass der Antragsteller seinen Empfang von Briefen derart organisiert hat, dass nur ein unbeschrifteter Briefkasten an dem von ihm bewohnten Haus vorhanden ist. Dass der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erbracht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der Gegenbeweis für die in der Postzustellungsurkunde enthaltene Angabe, das Schreiben wie bei gewöhnlichen Briefen üblich in den Hausbriefkasten eingelegt zu haben, kann nicht mit einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts, die Mitteilung nicht erhalten zu haben, geführt werden. Nachdem der Antragsteller sodann durch die weiteren Verstöße vom 14. Februar 2019 und 6. Januar 2020 einen Punktestand von 8 Punkten erreichte, war ihm zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Tilgungsfrist von 5 Jahren nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b StVG für die am 29. August 2015 begangenen Ordnungswidrigkeiten war am 6. Januar 2020 auch noch nicht abgelaufen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners, des Erlasses der Entziehungsverfügung am 3. November 2021, lag zwar hinsichtlich dieser Verstöße die Tilgungsreife vor, die Verkehrsordnungswidrigkeiten befand sich zu diesem Zeitpunkt aber noch in der Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 StVG. Die Tilgungsfrist für die zwischen 2018 und 2020 begangenen Verstöße beträgt jeweils zwei Jahre und 6 Monate und war am 6. Januar 2020 noch nicht abgelaufen. b) Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis den Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, d.h. seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens behalten und nutzen zu können, der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Die privaten Interessen des Antragstellers, insbesondere seine behauptete berufliche Tätigkeit als Kfz-Meister, haben zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. Dabei gilt schon grundsätzlich, dass die Entziehung einer Fahrerlaubnis die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen kann. Es wird aber allgemein davon ausgegangen, dass der Betroffene die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Abgabe seines Führerscheins verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für ihn jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags der Straßenverkehrsbehörde zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2016 – 16 B 1267/15 –, juris, Rn. 39, und vom 20. Juli 2017 – 16 B 351/17 –, juris, Rn. 22 (jeweils sogar zum hier nicht vorliegenden Fall der offenen Erfolgsaussichten der Klage); s.a. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 –, juris, Rn. 4. In der Summe sind die von dem Antragsteller begangenen Verkehrsverstöße nach der gesetzgeberischen Wertung von einem solchen Gewicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung wiedererlangt haben könnte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.