Urteil
12 K 1631/19
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2022:0107.12K1631.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde am 1. Oktober 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter ernannt; die Dienstbezeichnung wurde nachträglich in Polizeimeisteranwärter geändert. Am 00.00.0000 bestand der Kläger die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Note „sehr gut“. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeimeister zur Anstellung ernannt. Der Kläger wurde sodann am 00.00.0000 zum Polizeimeister und am 00.00.0000 zum Polizeiobermeister ernannt. Der Landrat als Kreispolizeibehörde Q. verlieh dem Kläger mit Wirkung vom 00.00.0000 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit und beförderte ihn am 00.00.0000 zum Polizeihauptmeister. Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 wandte sich der Landrat als Kreispolizeibehörde Q. an den Kläger: Es sei beabsichtigt, die Hauptmeister zu Kommissaren zu ernennen. Für diese Beamten sei dann der prüfungsfreie Aufstieg bis zum Hauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) möglich (sog. erste Säule). Nach der Ernennung zum Kommissar könnten die betreffenden Beamten nicht mehr zum Fachhochschulstudium mit dem Ziel, die II. Fachprüfung abzulegen, zugelassen werden. Wenn er, der Kläger, weiter der ersten Säule angehören und prüfungsfrei zum Kommissar ernannt werden wolle, müsse er eine entsprechende (vorgefertigte) Erklärung unterschreiben. Andernfalls verbleibe er als Hauptmeister im mittleren Dienst mit der Möglichkeit, bei entsprechender Qualifikation über einen zweijährigen Fachhochschulbesuch in den gehobenen Dienst aufzusteigen, und zwar bis zum Ersten Hauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13 g.D., sog. zweite Säule). Auch der weitere Aufstieg in den höheren Dienst sei dann möglich. Der Kläger gab daraufhin auf einem entsprechenden Formblatt die Erklärung ab, er habe zur Kenntnis genommen, dass er nach seiner Ernennung zum Kommissar nicht mehr zu einem Studium an der Fachhochschule mit dem Ziel, die II. Fachprüfung abzulegen, zugelassen werden könne. Am 00.00.0000 ernannte der Landrat als Kreispolizeibehörde Q. den Kläger zum Polizeikommissar. Am 00.00.0000 wurde er, während seiner zwischenzeitlichen Verwendung in einem Kriminalkommissariat, zum Kriminaloberkommissar ernannt. Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte das beklagte Land dem Kläger mit: Seine polizeiärztliche Begutachtung durch den Erlassgutachter des Polizeipräsidiums Gelsenkirchen habe ergeben, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr uneingeschränkt für den Polizeivollzugsdienst geeignet sei und mit einer Wiederherstellung dieser Eignung in den nächsten zwei Jahren nicht zu rechnen sei. Eine Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst sei indessen gegeben. Es sei mithin ein Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst möglich. Falls er, der Kläger, einen entsprechenden Laufbahnwechsel nicht in Betracht ziehe, werde beabsichtigt, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Unter Bezugnahme hierauf teilte der Kläger dem beklagten Land durch Schreiben vom 21. März 2014 mit, dass er sich für einen Wechsel in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes entschieden habe. In der Folge ließ das beklagte Land den Kläger zu einem Laufbahnwechsel in die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes zu und setzte den Beginn der hierfür erforderlichen dreijährigen Unterweisungszeit durch Verfügung vom 8. April 2014 auf den 00.00.0000 fest. Am 00.00.0000 ernannte der Landrat als Kreispolizeibehörde Q. den Kläger zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11). Das in der Unterweisungszeit zu absolvierende Studium im Fach „Staatlicher Verwaltungsdienst - Allgemeine Verwaltung“ an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW schloss der Kläger mit Erfolg ab. Er bestand am 00.00.0000 die zugehörige Bachelor-Prüfung und erwarb hierdurch die Anerkennung zur Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, im allgemeinen Verwaltungsdienst. Bereits mit Bescheid vom 17. August 2017 hatte das beklagte Land festgestellt, dass der Kläger die Unterweisungszeit mit Erfolg abgeschlossen habe und er die Voraussetzungen für den Beginn der Erprobungszeit für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst erfülle. Er werde mit Wirkung vom 00.00.0000 von der Kreispolizeibehörde Q. zum Polizeipräsidium C. versetzt. Am 1. August 2016 hatte der Kläger die Überprüfung der im Jahre 2014 getroffenen Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit beantragt. Eine daraufhin durchgeführte Begutachtung durch den Polizeiärztlichen Dienst in C1. ergab, dass der Kläger polizeidienstfähig ist. Anknüpfend hieran teilte das beklagte Land dem Kläger unter dem 8. Mai 2018 mit, dass über seine weitere Verwendung beim Polizeipräsidium C. zu gegebener Zeit entschieden werde. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 wandte der Kläger sich an das beklagte Land, bekundete dabei sein Interesse an zwei ausgeschriebenen Dienstposten mit Führungsaufgaben und bat um Prüfung, ob in analoger Anwendung der Vorschriften des § 24 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol -) eine Anerkennung der von ihm erworbenen Laufbahnbefähigung für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen unter Einbeziehung seiner vorhandenen Dienst- und Lebenserfahrung für den Laufbahnabschnitt II im Polizeivollzugsdienst ohne die einschränkenden Bestimmungen des § 7 LVOPol, der ihm nur eine Beförderung bis zur Besoldungsgruppe A 11 ermögliche, in Betracht komme, so dass er sich auch für die besagten Stellen mit Führungsverantwortung bewerben könne. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten bat der Kläger unter dem 28. Juni 2018 erneut um Prüfung, ob sein Bachelor-Abschluss als II. Laufbahnprüfung für den Polizeivollzugsdienst anerkannt werden könne. Er führte in diesem Zusammenhang aus: Bereits seit dem Jahre 0000 sei er als U. für den C2. „Q1. “ qualifiziert, was ein Fachwissen voraussetze, das mit dem Wissensstand von Studierenden dieses Studiengangs vergleichbar sei. Die daneben erforderliche Methodenkompetenz sowie die Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit seien ihm im Rahmen des absolvierten Bachelor-Studiums im Studiengang „Staatlicher Verwaltungsdienst“ bzw. durch seine Dienstzeiten in unterschiedlichen Bereichen des Polizeivollzugsdienstes vermittelt worden. Unter dem 3. Juli 2018 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass die zehnmonatige Erprobungsphase beendet und der Laufbahnwechsel nicht vollzogen werde. Aufgrund der nachgewiesenen Polizeidienstfähigkeit werde er von nun an als Polizeivollzugsbeamter der sog. ersten Säule im Polizeipräsidium C. verwendet. Unter dem 10. Juli 2018 legte das Polizeipräsidium C. dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen die Frage vor, ob der vom Kläger erworbene Bachelor-Abschluss in der Fachrichtung des Allgemeinen Verwaltungsdienstes als II. Laufbahnprüfung für den Polizeivollzugsdienst anerkannt werden kann. Das Ministerium des Innern äußerte sich hierzu gegenüber dem Polizeipräsidium C. unter dem 18. Februar 2019: Der Kläger besitze die Befähigung für den Polizeivollzugsdienst des Laufbahnabschnitts II, die durch die berufliche Entwicklung gemäß § 7 LVOPol erworben worden sei. Diese Befähigung eröffne ihm die Möglichkeit der Beförderung bis zur Besoldungsgruppe A 11; Führungsfunktionen könnten dem Kläger gemäß § 7 Abs. 2 LVOPol nicht übertragen werden. Des Weiteren besitze der Kläger die fachliche Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes, die er durch Abschluss des Studiums für den allgemeinen Verwaltungsdienst sowie das Ableisten der erforderlichen Erprobungszeit erworben habe. Der Laufbahnwechsel sei letztlich nicht vollzogen worden, so dass der Kläger nicht die laufbahnrechtliche Befähigung im Sinne des § 4 LVO besitze. Zur Frage der Gleichwertigkeit der Laufbahnbefähigungen gemäß § 24 LVOPol werde mitgeteilt, dass keine Gleichwertigkeit zwischen der Befähigung des Laufbahnabschnittes II des Polizeivollzugsdienstes und der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes bestehe. Dies folge aus § 1a i.V.m. § 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Bachelor) des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienstes Land - VAP2.1 -). In der Aufzählung der dort genannten Laufbahngruppen, die miteinander vergleichbar sind, sei der Polizeivollzugsdienst nicht enthalten. Insofern könne der Kläger in der Funktionen des Polizeivollzugsdienstes bis zur Besoldungsgruppe A 11, jedoch ohne Führungsfunktionen, verwendet werden. Des Weiteren bestehe die Möglichkeit, den Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst abschließend zu vollziehen. Dies würde ihm die Möglichkeit eröffnen, in Funktionen des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, Verwendung zu finden. In diesem Fall würden dem Kläger nach Vollziehung des Laufbahnwechsels die Rechte und Pflichten eines Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes zukommen. Die Rechte und Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten könne er dann nicht mehr beanspruchen. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 15. April 2019, zugestellt am 16. April 2019, lehnte das Polizeipräsidium C. die Anerkennung des Bachelor-Abschlusses des Klägers für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes ab. Zur Begründung wiederholte das Polizeipräsidium die Stellungnahme des Ministeriums des Innern. Am 15. Mai 2019 hat der Kläger, der mit Wirkung vom 00.00.0000 zurück zur Kreispolizeibehörde Q. versetzt wurde, die vorliegende Klage erhoben: Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 15. April 2019 folgten bereits daraus, dass gemäß § 24 Abs. 3 LVOPol über die Anerkennung der Befähigung für einen Laufbahnabschnitt das Ministerium des Inneren entscheide. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass das Polizeipräsidium C. zur Entscheidung über eine mögliche Anerkennung befugt gewesen sei. Ungeachtet dessen könne er, der Kläger, verlangen, dass seine erfolgreich abgelegte Fachhochschulprüfung Bachelor of Laws (LL.B) für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes anerkannt werde, so dass er künftig auch Führungsfunktionen übernehmen könne. Er habe die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes erlangt (§§ 14 Abs. 2, 1 Nr. 1 VAP2.1). Nach § 24 Abs. 1 LVOPol könnten in den Laufbahnabschnitt Il des Polizeivollzugsdienstes Beamte anderer Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, übernommen werden, wenn Laufbahn und Laufbahnabschnitt einander gleichwertig seien. Er sei aufgrund seiner Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, dem Beamten einer anderen Laufbahn im Sinne des § 24 Abs. 1 LVOPol gleichzustellen. Insoweit sei die Bestimmung wegen vergleichbarer Interessenlage analog anzuwenden. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LVOPol seien die Laufbahnen und Laufbahnabschnitte einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehörten und die Befähigung aufgrund der bisherige Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch erfolgreiche Unterweisung erworben werden könne. Dies sei vorliegend zu bejahen. Sowohl Beamte der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes als auch Polizeivollzugsbeamte gehörten zu derselben Laufbahngruppe. Zudem bestehe in seinem Fall die Möglichkeit, dass die Befähigung für den Laufbahnabschnitt Il (Bachelor) durch Unterweisung erworben werden könne. Ziel der fachlichen Unterweisung sei es, dass die Beamten die für den Laufbahnabschnitt II erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben. Die Auffassung des Polizeipräsidiums C. , dass keine Gleichwertigkeit gegeben sein solle, weil die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes nicht in § 1a Abs. 2 VAP 2.1 aufgeführt werde, finde im Gesetz keine Stütze. Die Frage der Gleichwertigkeit richte sich vielmehr (nur) nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LVOPol. Ziele der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes seien nach der einschlägigen Ausbildungsverordnung der Erwerb des Hochschulgrads Bachelor durch die Studierenden sowie die Befähigung für den Laufbahnabschnitt Il des Vollzugsdienstes, indem grundlegendes Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit vermittelt würden. Er, der Kläger, verfüge unstreitig über diese Kompetenzen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 15. April 2019 zu verpflichten, seine Laufbahnbefähigung (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes) für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes anzuerkennen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 15. April 2019 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 29. Mai 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 LVOPol a.F. bzw. § 28 LVOPol zwischen der Befähigung des Laufbahnabschnittes II des Polizeivollzugsdienstes und der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes besteht. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft die dem streitgegenständlichen Bescheid beigegebene Begründung. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den durch das beklagte Land übersandten Verwaltungsvorgang (ein Heft) und die beigezogenen Personalakten des Klägers (zwei Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Mit dem Hauptantrag, der auf den Erlass eines Vornahmeurteils mit dem Entscheidungssatz gerichtet ist, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 15. April 2019 zu verpflichten, die Laufbahnbefähigung des Klägers (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes) für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes anzuerkennen, ist die Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Der Kläger erstrebt nämlich mit seiner Klage nicht lediglich die Erteilung einer bloßen laufbahnrechtlichen Auskunft ohne Regelungscharakter, sondern den Erlass eines verbindlichen Bescheides über die Anerkennung einer Befähigung für einen Laufbahnabschnitt des Polizeivollzugsdienstes, d.h. eine regelnde Entscheidung im Sinne der §§ 42 Abs. 1 VwGO, 35 Satz 1 VwVfG NRW, die im Sinne eines feststellenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung abschließend über die berufliche Entwicklungsmöglichkeit des Klägers bestimmt. Vgl. zur Einordnung von Maßnahmen, welche die persönliche und fachliche Qualifikation einer Person zum Gegenstand haben, als (unechte) Verwaltungsakte mit Dauerwirkung etwa Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 22. Auflage 2021, § 43 Rn. 40d. Die damit gegebene Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Namentlich fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse; insbesondere kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, die Frage nach der Anerkennung seiner Befähigung für einen bestimmten Laufbahnabschnitt des Polizeivollzugsdienstes inzident im Rahmen eines Beförderungsrechtsstreits verwaltungsgerichtlich klären zu lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2021 - 6 B 182/21 -, juris Rn. 4. Die mit dem Hauptantrag erhobene zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 15. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); er hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung einer Laufbahnbefähigung. 1. Das Klagebegehren ist an den Regelungen der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol) vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. 2021, 684) zu messen. Der Erfolg einer Klage, mit der - wie hier - ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts (oder ggf. zur erneuten Entscheidung darüber) verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 -, juris Rn. 31. Nach diesen rechtlichen Grundsätzen ist die Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Juni 2021 auf Anträge, die auf die Anerkennung der Befähigung für einen Laufbahnabschnitt des Polizeivollzugsdienstes gerichtet sind, anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (12. Juni 2021) noch nicht bestandskräftig beschieden waren. Eine hiervon abweichende (ausdrückliche oder konkludente) Regelung dahin, dass auch auf solche Fälle weiterhin die zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltende Laufbahnverordnung der Polizei vom 20. März 2018 (GV. NRW. 2018, 179) - im Folgenden: LVOPol a.F. - und insbesondere die von den Beteiligten thematisierte Bestimmung des § 24 LVOPol a.F. anwendbar sein soll, besteht nicht. 2. Aus § 28 LVOPol als insoweit einzig ernsthaft in Betracht kommender rechtlicher Grundlage kann der Kläger den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung der Befähigung für einen Laufbahnabschnitt des Polizeivollzugsdienstes nicht herleiten. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol können in den Laufbahnabschnitt II oder den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes in Einzelfällen durch Anerkennung der Befähigung Beamtinnen und Beamte anderer Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten und zweiten Einstiegsamtes übernommen werden, die die Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, die dem Laufbahnabschnitt II oder dem Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 LVOPol sind die Laufbahnen einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung aufgrund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch erfolgreiche Unterweisung erworben werden kann. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 LVOPol entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle über die Anerkennung der Befähigung für einen Laufbahnabschnitt. Gemessen hieran kann der Kläger nicht beanspruchen, dass seine Laufbahnbefähigung (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes) für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes anerkannt wird. a) Die Bestimmung des § 28 Abs. 1 LVOPol ist auf den Fall des Klägers bereits nicht anwendbar. aa) Eine unmittelbare Anwendung scheitert daran, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut die Anerkennung der Befähigung von „Beamten anderer Laufbahnen“ der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten und zweiten Einstiegsamtes, als dem Laufbahnabschnitt II bzw. III des Polizeivollzugsdienstes gleichwertig regelt. Der Kläger befindet sich jedoch nicht in einer „anderen Laufbahn“; vielmehr ist er durchgehend, auch während der im Zusammenhang mit einem angestrebten Laufbahnwechsel in die Allgemeine Verwaltung durchgeführten Unterweisung nebst zugehörigem Fachhochschulstudium, Polizeivollzugsbeamter im Laufbahnabschnitt II gewesen und geblieben. Es geht hier also nicht um den durch § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol erfassten Fall der Übernahme eines Beamten einer anderen Laufbahn in den Laufbahnabschnitt II oder III des Polizeivollzugsdienstes, sondern um die Anerkennung einer Befähigung, die ein Polizeivollzugsbeamter des Laufbahnabschnitts II im Vorgriff auf einen (zeitweise) erstrebten Laufbahnwechsel in die Allgemeine Verwaltung erworben hat, für einen weiteren Aufstieg innerhalb desselben Laufbahnabschnittes, in dem er sich bereits befindet, hier innerhalb des Laufbahnabschnitts II des Polizeivollzugsdienstes. Diesen Fall erfasst § 28 LVOPol erkennbar nicht. bb) Diese Bestimmung ist auf den Fall des Klägers auch nicht analog anwendbar. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 C 35.13 -, juris Rn. 23, m.w.N. Dabei ist zu beachten, dass Ausnahmevorschriften von vornherein nicht analogiefähig sind. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 -, juris Rn. 48. Solche Vorschriften sind eng auszulegen und dürfen nach ihrem Normzweck nicht erweitert werden, da vermieden werden muss, dass durch eine allzu weite Auslegung einer Ausnahmevorschrift die Regelungsabsicht des Gesetzgebers schließlich in ihr Gegenteil verkehrt wird. Vgl. dazu etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2014 - 6 K5605/12 -, juris Rn. 42, unter Hinweis auf Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Auflage 1983, Seite 340. Dies gilt umso mehr auf dem hier betroffenen Gebiet des Laufbahnrechts, das durch das Prinzip der Formenstrenge bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 6 B 1128/02 -, juris Rn. 5. Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 LVOPol auf den hier gegebenen Fall aus. Bei dieser Bestimmung handelt es sich erkennbar um eine Ausnahmevorschrift, die in Abweichung von den in der Laufbahnverordnung der Polizei vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen in die Laufbahnabschnitte II und III für eng begrenzte Fälle eine Übernahme in diese Laufbahnabschnitte auch für Beamte anderer Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 vorsieht, wenn eine Befähigung vorliegt, die dem Laufbahnabschnitt II oder III gleichwertig ist. Die Bestimmung spricht dabei selbst ausdrücklich von „Einzelfällen“, in denen ein entsprechender Zugang zu den Laufbahnabschnitten II und III des Polizeivollzugsdienstes eröffnet werden soll und unterstreicht damit ebenso wie die grundsätzliche Übertragung der Entscheidung über die Gleichwertigkeit einer Befähigung auf das Ministerium des Innern (§ 28 Abs. 3 Satz 1 LVOPol) den Ausnahmecharakter der Bestimmung. Eine über den ausdrücklich definierten Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol hinausgehende analoge Anwendung (bzw. teleologische Extension) der Bestimmung auf Fälle der hier in Rede stehenden Art würde im Übrigen das mit der Laufbahnverordnung der Polizei errichtete System der Laufbahngliederung und unterschiedlichen Qualifikationsvoraussetzungen, deren Erfüllung den Zugang zu den einzelnen Laufbahnabschnitten eröffnet, in Frage stellen und damit die Gefahr schaffen, dass die durch die Laufbahngliederung und die besagten Qualifikationsvoraussetzungen bezweckte Funktionsfähigkeit der Polizei aufgeweicht wird. Die insoweit durch die Laufbahnverordnung der Polizei geschaffene Systematik stellt sich, soweit vorliegend von Bedeutung, wie folgt dar: In Anlehnung an das allgemeine Laufbahnrecht gliedert sich die (Einheits-) Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten gemäß § 2 Abs. 1 LVOPol in die Laufbahnabschnitte I bis III, wobei der Laufbahnabschnitt I als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes, der Laufbahnabschnitt II als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes, und der Laufbahnabschnitt III als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes, gilt (§ 2 Abs. 2 LVOPol). Die Gliederung der Ämter in Laufbahnabschnitte folgt - ebenso wie im allgemeinen Laufbahnrecht - den Unterschieden in den Qualifikationsvoraussetzungen für die zu einem Abschnitt rechnenden Ämter. Diesem Prinzip entsprechend sind in § 2 Abs. 3 LVOPol i.V.m. der dazu ergangenen Anlage die Laufbahnabschnitte in Bezug auf die darin zusammengefassten Ämter legaldefiniert. Zum Laufbahnabschnitt II gehört danach auch das vom Kläger bekleidete Amt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11 LBesO). Der Aufstieg in diesen Laufbahnabschnitt war dem Kläger mit seiner Beförderung zum Polizeikommissar am 00.00.0000 in Abweichung von den heute in § 13 ff. LVOPol i.V.m. §§ 5 ff. der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II) geregelten Qualifikationsvoraussetzungen, die eine Ausbildung mit Fachhochschulstudium beinhalten, eröffnet worden. Die Grundlage für einen solchen prüfungsfreien Aufstieg bildet im aktuellen Laufbahnrecht der Polizei die Bestimmung des § 7 Abs. 1 LVOPol. Danach ist nach drei Jahren die berufliche Entwicklung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die - wie der Kläger - in den Laufbahnabschnitt I eingestellt wurden und die II. Fachprüfung nicht abgelegt haben, aus dem Endamt des Laufbahnabschnitts I (Polizeihauptmeisterin/Polizeihauptmeister) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 des Laufbahnabschnitts II zulässig. Gemäß § 7 Abs. 2 LVOPol ist für die danach prüfungsfrei aufgestiegenen Polizeibeamten eine Beförderung allerdings nur bis zur Besoldungsgruppe A 11 möglich; Führungsfunktionen können nicht übernommen werden. Diese Beschränkung für prüfungsfrei in den Laufbahnabschnitt II aufgestiegene Beamte sind mit höherrangigem Recht, namentlich mit den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes und Art. 33 Abs. 2 GG sowie Art. 12 GG vereinbar. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 14. April 2011 - 6 A 2415/08 -, juris Rn. 50 ff. Das in der vorstehend beschriebenen Weise ausdifferenzierte System der Laufbahnverordnung der Polizei, das für Einstellung und Aufstieg in den II. Laufbahnabschnitt grundsätzlich eine Ausbildung mit Fachprüfung fordert und nur ausnahmsweise den prüfungsfreien Aufstieg, der zudem mit einer begrenzten Beförderungsmöglichkeit einhergeht, in diesen Laufbahnabschnitt ermöglicht, würde systemwidrig aufgeweicht, würde man über eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 LVOPol eine durch den Verordnungsgeber nicht vorgesehene Erweiterung der Beförderungsmöglichkeiten der durch § 7 Abs. 1 LVOPol erfassten Polizeivollzugsbeamten des Laufbahnabschnitts II und damit eine gleichrangig neben die Ausbildung mit abschließender Fachprüfung nach §§ 13 ff. LVOPol i.V.m. §§ 5 ff. VAPPol II tretende Aufstiegsmöglichkeit schaffen. Eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol scheidet danach aus. Dass damit eine Art. 3 GG widersprechende gleichheitswidrige Behandlung solcher Beamter verbunden wäre, die - wie der Kläger - die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der allgemeinen Verwaltung erfüllen, ohne aber „Beamter anderer Laufbahnen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol zu sein, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Namentlich unterscheidet sich der Kläger von den durch § 28 Abs. 1 Satz1 LVOPol unmittelbar angesprochenen Beamten maßgeblich dadurch, dass die besagte Unterweisungszeit einzig einen Laufbahnwechsel aufgrund Polizeidienstunfähigkeit (§ 115 Abs. 1 und 3 LGB NRW) vorbereiten sollte und es zu diesem Wechsel wegen zwischenzeitlich festgestellter (Wieder-) Erlangung der Polizeidienstfähigkeit nicht mehr gekommen ist, der Kläger also - auch während seiner Unterweisungszeit für den Wechsel in den Dienst der allgemeinen Verwaltung - durchgehend Polizeivollzugsbeamter des II. Laufbahnabschnitts geblieben ist. Er hat somit das besagte differenzierte polizeilaufbahnrechtliche System der Zuordnung von Beamten zu Laufbahnabschnitten Abschnitte nie verlassen und war daher auch weiterhin den Beschränkungen in der Durchlässigkeit dieser Laufbahnabschnitte unterworfen, namentlich der sich aus § 7 Abs. 2 LVOPol ergebenden Limitierung. Dass an diese beamtenrechtliche Zuordnung und die sich daraus ergebende Beschränkung in den Aufstiegsmöglichkeiten letztlich unterschiedliche Folgen knüpfen können, ist durch sachliche Gründe gedeckt und mithin nicht zu beanstanden. Die besagte Beschränkung bezieht ihre Rechtfertigung aus der mit ihr bezweckten Förderung und Erhaltung eines leistungsfähigen, grundsätzlich laufbahngerecht ausgebildeten Personalbestandes. Hierbei handelt es sich um ein besonders wichtiges - verfassungsrechtlich gewünschtes - Gemeinschaftsgut. Die Bindung der prüfungsfrei aufgestiegenen Beamten an den gewählten Aufstiegsweg ist geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen. Der Ausschluss von einem weiteren Aufstieg stellt sich auch nicht als übermäßige, unzumutbare Belastung dar, da ihnen im mittleren Dienst die Wahlmöglichkeit eingeräumt war, ob sie sich dem Auswahlverfahren sowie der Laufbahnprüfung stellen oder nicht. Die Art ihres Aufstiegs und damit zugleich ihre weiteren Beförderungschancen hatten sie damit selbst in der Hand. Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Urteil vom 14. April 2011 - 6 A 2415/08 -, juris Rn. 83 (im Zusammenhang mit der Prüfung des Art. 12 GG). Dies gilt gerade auch im Falle des Klägers, der sich mit seiner Erklärung vom 9. Januar 2005, wonach er zur Kenntnis genommen habe, dass er nach seiner Ernennung zum Kommissar nicht mehr zum Studium mit dem Ziel, die II. Fachprüfung abzulegen, zugelassen werden könne, für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst freiwillig dem Regime des § 7 Abs. 2 LVOPol unterworfen hat. Soweit der Kläger auf die Entstehungsgeschichte des § 28 LVOPol und (damit) auf die dieser Bestimmung zugrundeliegende Intention des Verordnungsgebers verweist, kann der Kläger hieraus ebenfalls nichts für eine analoge Anwendung der Bestimmung herleiten. In einem vom Kläger vorgelegten Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1997, Az.: IV B 3 - 3011, heißt es: „Der Hauptgrund für die Änderung der Laufbahnverordnung war es, die Möglichkeit zu schaffen, externen Sachverstand für die Polizei gewinnen zu können. Der Direkteinstieg in den höheren Dienst wird zukünftig neben Volljuristen auch Wirtschafts-, Verwaltungs- und Sozialwissenschaftlern mit der Staatsprüfung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst eröffnet. Daneben wird es künftig auch möglich sein, Beamtinnen und Beamte anderer Laufbahnen, die dem Laufbahnabschnitt II oder dem Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes gleichwertig sind, nach erfolgreicher Unterweisungszeit in den Polizeivollzugsdienst zu übernehmen.“ Die so formulierte Absicht des Verordnungsgebers vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass er in § 24 Abs. 1 LVOPol a.F. bzw. § 28 Abs. 1 LVOPol einschränkende tatbestandliche Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeitsentscheidung vorgesehen hat. Der Verordnungsgeber wollte also nicht jedweden außerhalb der Polizei erworbenen Sachverstand für den Polizeivollzugsdienst nutzbar machen; dies sollte vielmehr ausdrücklich nur für Beamtinnen und Beamte „anderer Laufbahnen“ gelten. Nur diese Personengruppe hatte der Verordnungsgeber von vornherein im Blick. Dass er zusätzlich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die, wie der Kläger, zusätzliche Qualifikationen erwerben, Aufstiegsmöglichkeiten außerhalb der besagten laufbahnrechtlichen Beschränkungen eröffnen und damit die Bestimmungen über die Zuordnung zu Laufbahngruppen sowie den Aufstieg innerhalb dieser Gruppen und die beschränkte Durchlässigkeit zwischen den Gruppen relativieren wollte, lässt sich dagegen weder dem Verordnungstext noch der zitierten Äußerung des Innenministeriums entnehmen. Abweichendes ergibt sich für den Kläger auch nicht daraus, dass es für seine Eigenschaft als „Beamter einer anderen Laufbahn“ im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol nur noch an einer Versetzung in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes (§ 115 Abs. 3 LBG NRW) fehlte. Zwar trifft dieser Einwand des Klägers insofern zu, als er das ihm abverlangte Fachhochschulstudium mit Erfolg abgeschlossen und somit die fachlichen Voraussetzungen für einen Laufbahnwechsel geschaffen hatte. Dies allein erlaubt es jedoch nicht, ihn einem „Beamten einer anderen Laufbahn“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol gleichzustellen, da seiner Versetzung in die allgemeine Verwaltung, wie ausgeführt, seine festgestellte Polizeidienstfähigkeit entgegenstand und eine solche Versetzung im Anschluss an diese Feststellung auch vom Kläger selbst nicht mehr gewollt war, die Schwelle zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol also von den Beteiligten bewusst und gewollt nie überschritten wurde. Jedenfalls bei dieser Sachlage erscheint es nicht angezeigt, die ihrem Wortlaut nach unmissverständliche Regelung des Verordnungsgebers durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol aufzuweichen. b) Abgesehen von der danach nicht gegebenen (unmittelbaren oder analogen) Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol auf den Kläger ist die durch ihn im Rahmen seiner Unterweisungszeit zum Laufbahnwechsel in die allgemeine Verwaltung erworbene Befähigung nicht mit derjenigen für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes „gleichwertig“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol. Der Begriff der Gleichwertigkeit ist in § 28 Abs. 1 Satz 2 LVOPol legaldefiniert. Danach sind die Laufbahnen und Laufbahnabschnitte einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung aufgrund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch erfolgreiche Unterweisung erworben werden kann. Die Prüfung vollzieht sich somit in zwei Schritten: Erstens ist festzustellen, ob die in Rede stehenden Laufbahnen bzw. Laufbahnabschnitte derselben Laufbahngruppe angehören, und zweitens ist (prognostisch) einzuschätzen, ob die (angestrebte, aber nicht vorhandene) Befähigung aufgrund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch erfolgreiche Unterweisung erworben werden kann. Die erste der nach § 28 Abs. 1 Satz 2 LVOPol zu beantwortenden Fragen dürfte mit Blick darauf zu bejahen sein, dass der vom Kläger erworbene Bachelorgrad und die damit erworbene Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, der allgemeinen Verwaltung grundsätzlich derselben Laufbahngruppe zuzuordnen ist wie die erstrebte polizeilaufbahnrechtliche Einordnung (vgl. erneut § 2 Abs. 2 LVOPol). Die im zweiten Schritt vorzunehmende (Prognose-) Entscheidung ist hingegen eine solche, die die zuständige Behörde im Rahmen eines ihr zukommenden Beurteilungsspielraums treffen muss und einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Allerdings überträgt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss daher zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 2, m.w.N. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 LVOPol zu beantwortende Frage, ob die angestrebte polizeilaufbahnrechtliche Befähigung aufgrund bisheriger Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch erfolgreiche Unterweisung erworben werden kann, ist eine polizeifachliche Bewertung, die sachgerecht nur durch die mit entsprechenden Fragen befassten Innenbehörden getroffen werden kann. Das Gericht kann dagegen die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen, wenn es im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen würde. Denn erst durch die Verknüpfung einer Vorbildung, die hinsichtlich ihrer Relevanz in Bezug auf die die Laufbahn prägenden Aufgaben zu bewerten ist, mit den in der beruflichen Tätigkeit erworbenen weiteren Kompetenzen, Kenntnissen und Erfahrungen soll nach der Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 LVOPol die Feststellung der Laufbahnbefähigung ermöglicht werden. Diese Verknüpfung setzt von einschlägigen Erfahrungen getragene polizeifachliche und personalwirtschaftliche Bewertungen, Einordnungen und Abwägungen voraus, die stets die Funktionsfähigkeit der Polizei und die sachgerechter Wahrnehmung der in der Polizei zu vergebenden Ämter im Blick haben müssen und daher ihrer Natur nach nur aus der Verwaltung selbst heraus getroffen werden können. Vgl. zu entsprechenden Fällen VG Bremen, Urteil vom 10. April 2018 - 6 K 1961/16 -, juris Rn. 52, und VG Magdeburg, Urteil vom 5. Juli 2016 - 5 A 148/13 -, juris Rn. 19. Aufgrund des somit eröffneten Beurteilungsspielraums und der damit einhergehenden eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte kann die Prognoseentscheidung nach § 28 Abs. 1 LVOPol gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht. Vgl. zu möglichen Beurteilungsfehlern etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2020 - 1 B 1382/20 -, juris Rn. 11 (zu einer Auswahlentscheidung), m.w.N. Ausgehend hiervon liegt kein relevanter Beurteilungsfehler vor: aa) Durchgreifende Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. Ein solcher Fehler ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht daraus, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 15. April 2019, mit dem die Anerkennung des vom Kläger erfolgreich absolvierten Bachelor-Studiengangs für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes abgelehnt wurde, durch das Polizeipräsidium C. und somit die seinerzeitige Anstellungsbehörde des Klägers gefertigt wurde und nicht durch das Landesministerium des Innern. Die Regelung des § 28 Abs. 3 LVOPol sieht, wie ausgeführt, vor, dass das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle über die Anerkennung der Befähigung für einen Laufbahnabschnitt entscheidet. Dieser Maßgabe wurde hier genügt: Das Polizeipräsidium C. hat unter dem 11. Juli 2018 das Ministerium des Innern um Entscheidung über die Frage der Gleichwertigkeit gemäß § 24 LVOPol a.F., der vollinhaltlich § 28 LVOPol in der aktuellen Fassung entspricht, gebeten und somit die gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 LVOPol (§ 24 Abs. 3 Satz 1 LVOPOl a.F.) zuständige Stelle eingeschaltet. Das Ministerium des Innern hat daraufhin unter dem 18. Februar 2019 entschieden, dass keine Gleichwertigkeit zwischen der Befähigung des Laufbahnabschnitts II des Polizeivollzugsdienstes und der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes besteht. Diese Entscheidung ist dem Kläger sodann nicht unmittelbar als feststellender Verwaltungsakt bekannt gegeben, sondern dem Polizeipräsiudium C. nach Art eines Erlasses übermittelt worden. Das Polizeipräsidium C. hat schließlich dem Kläger den ablehnenden Bescheid vom 15. April 2019 bekannt gegeben und diesem Bescheid die Entscheidung des Ministeriums des Innern zugrunde gelegt. Diese Geschehensablauf zeigt, dass die Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach § 28 Abs. 1 LVOPol (§ 24 Abs. 1 LVOPol a.F.) inhaltlich verbindlich durch das in § 28 Abs. 3 Satz 1 LVOPol als zuständige Stelle angesprochene Ministerium des Innern getroffen wurde. In der Übermittlung dieser Entscheidung an das Polizeipräsidium liegt erkennbar nur noch eine Delegation der Bekanntgabe der Entscheidung an den betroffenen Beamten im Wege des feststellenden Verwaltungsakts (§ 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW); eigene Entscheidungsspielräume des Polizeipräsidiums sind nach der Fassung des Schreibens vom 18. Februar 2019, das eine abschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das Ministerium enthält, nicht mehr gegeben gewesen. Dieses Vorgehen ist durch § 28 Abs. 3 Satz 1 LVOPol (§ 24 Abs. 3 Satz 1 LVOPol a.F.) gedeckt. Die Bestimmung erlaubt nach ihrem Wortlaut sogar die vollständige Verlagerung der Gleichwertigkeitsentscheidung auf eine andere Stelle, d.h. auch die inhaltliche Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 LVOPol. Erst Recht begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Ministerium des Innern die bloße Bekanntgabe seiner Gleichwertigkeitsentscheidung im Wege eines feststellenden Verwaltungsaktes auf eine nachgeordnete Behörde desselben Rechtsträgers (Land Nordrhein-Westfalen) delegiert. bb) Auch inhaltlich sind keine Beurteilungsfehler gegeben. In dem streitgegenständlichen Bescheid wird anknüpfend an die Entscheidung des Ministeriums des Innern ausgeführt: Eine Gleichwertigkeit der Laufbahnbefähigungen gemäß § 24 LVOPol a.F. (§ 28 LVOPol) zwischen der Befähigung des Laufbahnabschnittes II des Polizeivollzugsdienstes und der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes, bestehe nicht. Dies folge aus § 1a i.V.m. § 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Bachelor) des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienstes Land - VAP2.1 -). In der Aufzählung der dort genannten Laufbahngruppen, die miteinander vergleichbar sind, sei der Polizeivollzugsdienst nicht enthalten. Insofern könne der Kläger in der Funktionen des Polizeivollzugsdienstes bis zur Besoldungsgruppe A 11, jedoch ohne Führungsfunktionen, verwendet werden. Diese nur knappe und auf den ersten Blick stereotyp wirkende Begründung, die vollinhaltlich in den streitgegenständlichen Bescheid übernommen wurde (s.o.), bedarf der Auslegung. Dabei sind die Maßstäbe anzulegen, die gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblich sind. Entscheidend ist danach, wie der Empfänger die Erklärung bei Zugang unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 4 A 1695/19 -, juris Rn. 7, m.w.N. Vorliegend hat sich das beklagte Land, wie ausgeführt, zur Begründung seiner Ablehnungsentscheidung auf §§ 1, 1a VAP2.1 bezogen. Gemäß § 1 VAP2.1 gilt die Verordnung für (1.) die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen, (2.) die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen und (3.) die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen. Gemäß § 1a VAP2.1 besteht mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung für eine der in § 1 VAP2.1 genannten Laufbahnen zugleich eine Laufbahnbefähigung für alle dort genannten Laufbahnen (Abs. 1). Mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Finanzverwaltung als Diplom Finanzwirtin oder Diplom-Finanzwirt oder für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes als Diplom-Rechtspflegerin (FH) oder Diplom-Rechtspfleger (FH) besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung für alle in § 1 genannte Laufbahnen (Abs. 2). Durch diese Bezugnahme, mag sie auch knapp sein und überdies formelhaft wirken, hat das beklagte Land - für den Empfänger des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes erkennbar - zum Ausdruck bringen wollen und zum Ausdruck gebracht, dass es aufgrund struktureller Ähnlichkeiten in den jeweiligen Fachhochschulausbildungen lediglich die Laufbahnbefähigungen für die Laufbahngruppen 2, erstes Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes, der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und Westfalen, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden, in der Finanzverwaltung als Diplom-Finanzwirtin (FH) oder Diplom-Finanzwirt (FH) sowie des Justizdienstes als Diplom-Rechtspflegerin (FH) oder Diplom-Rechtspfleger (FH) für gleichwertig erachtet, wohingegen die (uneingeschränkte) Laufbahnbefähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivolllzugsdienstes aufgrund struktureller Unterschiede in der Fachhochschulausbildung mit der Gruppe der vorstehend genannten Laufbahnbefähigungen nicht vergleichbar sein soll und diese strukturellen Unterschiede auch nicht durch bisherige Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit sowie durch erfolgreiche Unterweisung auszugleichen sein sollen. Dieser Inhalt, der sich unter Anwendung der Grundsätze aus §§ 133, 157 BGB bereits der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides entnehmen lässt, wird durch den Schriftsatz des beklagten Landes vom 14. Januar 2022 bestätigt, mit dem die Erwägungen aus dem Bescheid vom 15. April 2019 entsprechend dem hier gewonnenen Auslegungsergebnis ergänzt und vertieft wurden, was sich gemessen an § 114 Satz 2 VwGO (in analoger Anwendung) als zulässig darstellt. Vgl. dazu Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 27. Auflage 2021, § 114 Rn. 23, m.w.N. Gegen die vorgenommene Bewertung des beklagten Landes ist rechtlich nichts einzuwenden; sie stellt sich als beurteilungsfehlerfrei dar, wenn man die erheblichen Unterschiede in den Fachhochschulausbildungen zum allgemeinen Verwaltungsdienst und zum Polizeivollzugsdienst in den Blick nimmt. Dies wird bereits angesichts der durch den Verordnungsgeber definierten Mindestinhalte deutlich, durch die sich die Struktur der Ausbildung erschließen lässt. Diese Mindestinhalte werden in § 9 Abs. 2 VAP2.1 dahingehend beschrieben, dass die Ausbildung mindestens die Inhalte Rechtswissenschaften (mit den Schwerpunkten Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht und Grundlagen des Privatrechts), Verwaltungswissenschaften (mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie), Wirtschaftswissenschaften (mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft) sowie Sozialwissenschaften (mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie) umfasst. Die so definierten Mindestinhalte finden sich sodann auch in den auf der Internetseite der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (www.hspv.nrw.de) abrufbaren Materialien zu den Studieninhalten wieder, insbesondere in den Modulübersichten für den Studiengang Staatlicher Verwaltungsdienst - Allgemeine Verwaltung (LL.B.). Dort sind die einzelnen Ausbildungsmodule insbesondere zum Verfassungsrecht, dem allgemeinen und besondere Verwaltungsrecht, der Verwaltungs- und Sozialwissenschaft sowie der Ökonomie aufgeführt, die spezifisch die wesentlichen Bereiche der allgemeinen Verwaltung abdecken, wie sie auch dem Einzelrichter aufgrund eigener Sachkunde, die aus langjähriger verwaltungsgerichtlicher Praxis und einer einjährigen Abordnung an eine Kreisverwaltung resultiert, bekannt sind. Mit diesen Inhalten unterscheidet sich die Fachhochschulausbildung für die allgemeine Verwaltung grundlegend von derjenigen für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes. In § 10 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II Bachelor) wird für die Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II ebenfalls eine Gliederung in Module vorgesehen. Die Inhalte der einzelnen Modulabschnitte im Grund- und Hauptstudium sind abermals über die Internetseite der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen abrufbar. Danach gliedert sich das Grundstudium - derzeit und im Wesentlichen auch bereits in der Vergangenheit - in die Abschnitte Polizei in Staat und Gesellschaft, Eingriffsrecht/Staatsrecht, Einsatzlehre, Strafrecht, Kriminalitätskontrolle, Verkehrssicherheitsarbeit, Training und Praxis. Das Hauptstudium besteht aus den Abschnitten Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum, Bekämpfung der einfachen und mittleren Kriminalität, Ursachen delinquenten Verhaltens, Planungsgrundlagen der Polizeiarbeit, Proseminar wissenschaftliche Vertiefung und Training. Betrachtet man die Modulabschnitte der Fachhochschulausbildungen für die allgemeine Verwaltung und den Polizeivollzugsdienst im Einzelnen, so bestehen zweifellos gewisse Überschneidungen, so etwa in den Bereichen Staatsrecht, Dienstrecht oder Ordnungsrecht. Jedoch zeigen sich zugleich gewichtige strukturelle Unterschiede. Insoweit ist etwa der deutliche strafrechtliche und kriminologische Schwerpunkt in der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst oder auch die starke Betonung der praktischen Polizeiarbeit als Ausbildungsinhalt zu nennen; beides fehlt naturgemäß in der Fachhochschulausbildung für die allgemeine Verwaltung. Betrachtet man diese erheblichen strukturellen Unterschiede, in der sich die Ausbildung für den II. Laufbahnabschnitt des Polizeivollzugsdienstes im Übrigen auch wesentlich von der Ausbildung für den kommunalen Verwaltungsdienst oder den Dienst in der Rentenversicherung abhebt, so hält sich die durch das beklagte Land vorgenommene Bewertung, wonach die beiden in Rede stehenden Laufbahnbefähigungen strukturell derart unterschiedlich sind, dass auch bei einer beruflichen Vorerfahrung, wie sie beim Kläger zweifellos besteht und von ihm auch im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren unter Nennung verschiedener Einzelaspekte ins Feld geführt worden ist, und einer noch durchzuführenden Unterweisung (grundsätzlich) keine Gleichwertigkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 LVOPol a.F. bzw. § 28 Abs. 1 LVOPol gegeben ist, im Rahmen des anzuerkennenden Beurteilungsspielraums. Es begegnet vor dem Hintergrund der dargestellten Studieninhalte namentlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die strukturellen Unterschiede in den Ausbildungen stärker gewichtet werden als die gegebenen Überschneidungen. II. Liegen danach die Voraussetzungen für eine Anerkennung des durch den Kläger erworbenen Bachelorgrades als gleichwertig im Sinne des § 28 Abs. 1 LVOPol nicht vor, so kann auch die mit dem ersten Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage in der Form einer Bescheidungsklage (§§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg haben. Dabei kann offen bleiben, ob § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol die Entscheidung über die Anerkennung einer Befähigung auf der Rechtsfolgenseite in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt - so OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2021 - 6 B 182/21 -, juris Rn. 4 - oder der in § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol verwendete Begriff „können“ lediglich dahin zu verstehen ist, dass den in § 28 Abs. 3 Satz 1 LVOPol genannten Stellen die Befugnis zur Anerkennung einer Befähigung verliehen wird, sie also ohne Ermessen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 LVOPol zu einer Anerkennung der Befähigung verpflichtet sind - in diesem Sinne für eine ähnlich gefasste Bestimmung des sachsen-anhaltinischen Laufbahnrechts VG Magdeburg, Urteil vom 5. Juli 2016 - 5 A 148/13 -, juris Rn. 17 -. In beiden Fällen wäre die mit dem ersten Hilfsantrag erhobene Bescheidungsklage unbegründet, weil - wie vorstehend unter I. dargelegt - schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anerkennungsentscheidung nach § 28 Abs.1 Satz 1 LVOPol nicht erfüllt sind. III. Schließlich kann der Kläger auch mit seinem zweiten Hilfsantrag, mit dem er die Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) begehrt, dass eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 LVOPol a.F. bzw. § 28 Abs. 1 LVOPol zwischen der Befähigung des Laufbahnabschnitts II des Polizeivollszugsdienstes und der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes besteht, keinen Erfolg haben. Dabei lässt das erkennende Gericht offen, ob der Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 2 VwGO wegen eines Vorrangs der hier gegebenen Verpflichtungsklage (s.o.) unzulässig ist. Jedenfalls ist die Klage auch mit dem zweiten Hilfsantrag unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 LVOPol (§ 24 Abs. 1 LVOPol a.F.) nicht erfüllt sind und die begehrte Feststellung somit nicht getroffen werden kann. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.