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Urteil

1 K 4844/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0128.1K4844.18.00
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Leitsätze

1. Im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes ist es gerechtfertigt, Schutzmaß-nahmen zu fordern, die ohne Eingehen von Kompromissen in jeder Hinsicht auf der sicheren Seite liegen.

2. Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr muss vergleichbar zuverlässig sein wie eine zweite notwendige Treppe.

3. Bei der Prognose, ob an einer anzuleiternden Stelle nach den konkreten Um-ständen des Einzelfalls eine effiziente und zeitnahe Rettung mit entsprechendem Rettungsgerät zu erwarten ist, kommt der Einsatzpraxis der örtlichen Feuerwehr maßgebliche Bedeutung zu.

4. Die Personenrettung über die Schiebeleiter ist mit Risiken behaftet, aufgrund de-rer sie bei einer Brüstungshöhe von mehr als acht Metern nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen kann. Dies ist z.B. in Hinterhöfen oder in dicht bebauten Be-reichen oder dann zu erwägen, wenn die örtliche Feuerwehr nicht über ein Hubret-tungsfahrzeug verfügt.

5. Der Gesetzesbegründung zur Landesbauordnung 2018 lassen sich keine An-haltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung der den zweiten Rettungsweg betreffenden Regelungen von der seit 1984 maßgeblichen gesetzgeberischen Prämisse abrücken wollte, dass nur bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern be-stimmter Stellen nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, der zweite Rettungsweg über die tragbaren Leitern der Feuerwehr gesichert werden kann.

6. Zur Zulässigkeit der Errichtung einer Aufstellfläche für die Feuerwehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (hier verneint).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes ist es gerechtfertigt, Schutzmaß-nahmen zu fordern, die ohne Eingehen von Kompromissen in jeder Hinsicht auf der sicheren Seite liegen. 2. Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr muss vergleichbar zuverlässig sein wie eine zweite notwendige Treppe. 3. Bei der Prognose, ob an einer anzuleiternden Stelle nach den konkreten Um-ständen des Einzelfalls eine effiziente und zeitnahe Rettung mit entsprechendem Rettungsgerät zu erwarten ist, kommt der Einsatzpraxis der örtlichen Feuerwehr maßgebliche Bedeutung zu. 4. Die Personenrettung über die Schiebeleiter ist mit Risiken behaftet, aufgrund de-rer sie bei einer Brüstungshöhe von mehr als acht Metern nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen kann. Dies ist z.B. in Hinterhöfen oder in dicht bebauten Be-reichen oder dann zu erwägen, wenn die örtliche Feuerwehr nicht über ein Hubret-tungsfahrzeug verfügt. 5. Der Gesetzesbegründung zur Landesbauordnung 2018 lassen sich keine An-haltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung der den zweiten Rettungsweg betreffenden Regelungen von der seit 1984 maßgeblichen gesetzgeberischen Prämisse abrücken wollte, dass nur bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern be-stimmter Stellen nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, der zweite Rettungsweg über die tragbaren Leitern der Feuerwehr gesichert werden kann. 6. Zur Zulässigkeit der Errichtung einer Aufstellfläche für die Feuerwehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (hier verneint). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin, eine Wohnungsbaugesellschaft mit einem Wohnungsbestand von rund 2.600 Mietwohnungen, begehrt eine Baugenehmigung für den Umbau eines N. . Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Vorlaenderstraße 00.00.00 in Minden (Gemarkung Minden, G. 20, G1. 1135). Dieses Grundstück ist mit zwei Mehrfamilienhäusern mit - bisher - jeweils acht Wohneinheiten bebaut. Die Baugenehmigung hierfür datiert vom 00.00.0000. Mit am 00.00.0000 bei der Beklagten eingegangenen Bauantrag beantragte die Klägerin die Genehmigung für einen Umbau des 3. Obergeschosses der W.--------straße 5. Die Klägerin beabsichtigt, die links des Treppenaufgangs gelegene Wohnung in zwei Wohnungen mit ca. 38 bzw. ca. 29 m 2 aufzuteilen. Auf Anforderung der Beklagten reichte die Klägerin eine Baubeschreibung Brandschutz vom 00.00.0000 nach. Auf Grundlage einer ablehnenden Stellungnahme der Berufsfeuerwehr Minden vom 00.00.0000 hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 00.00.0000 zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags an. Der Bauantrag sei abzulehnen, weil die erforderliche Aufstellfläche für die Feuerwehr nicht in den Bauvorlagen eingezeichnet worden sei. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie im Kern aus: Dem beantragten Vorhaben stünden §§ 5 Abs. 5, 17 Abs. 3 BauO NRW 2000 entgegen. Da die Oberkante der Brüstung der Fenster mehr als acht Meter über dem Gelände liege, sei eine Aufstellfläche für die Feuerwehr erforderlich, von der aus die Feuerwehr mit einem Hubrettungsfahrzeug an diesen Fenstern anleitern könne. Eine solche Fläche sei in den Bauvorlagen nicht eingezeichnet. Entgegen der Auffassung des von der Klägerin beauftragten Brandschutzsachverständigen könne der zweite Rettungsweg nicht über die dreiteilige Schiebeleiter gewährleistet werden. Zwar verfüge die Feuerwehr Minden über entsprechende Schiebeleitern. Jedoch bringe die Rettung von Personen über eine Schiebeleiter oberhalb einer Brüstungshöhe von acht Metern erhebliche Probleme mit sich. Das Unfallrisiko sowohl für die Feuerwehrleute als auch für die zu rettenden Personen würden mit zunehmender Höhe steigen. Durch die Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten im 3. Obergeschoss verschärfe sich die Gefahrenlage maßgeblich, weil die Schiebeleiter im Falle des Ausfalls des ersten Rettungswegs häufiger zum Einsatz kommen müsse. Hinzu komme, dass aufgrund des Umbaus erstmalig sowohl an der Vorder- als auch an der Rückseite des Gebäudes angeleitert werden müsse, um sämtliche im 3. Obergeschoss lebenden Personen zu retten. Folglich könne es beim Einsatz der Schiebeleiter zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Personenrettung kommen. Der gleichzeitige Einsatz von zwei Schiebeleitern sei aus personellen Gründen nicht zu leisten, ohne die Fähigkeit der Feuerwehr, wirksame Löscharbeiten durchzuführen, zu beeinträchtigen. Gegen die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung hat die Klägerin am 00.00.0000 Klage erhoben, die sie im Kern wie folgt begründet: Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das streitgegenständliche Vorhaben nicht nach § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018, sondern nach § 59 Abs. 2 BauO NRW 2018 zu beurteilen. Aus dieser Norm folge, dass für die nicht unmittelbar von einer Änderung betroffenen Teile einer Anlage grundsätzlich weiterhin Bestandsschutz gelte. Da das 1965 genehmigte Brandschutzkonzept von der streitgegenständlichen Änderung nicht betroffen sei, bleibe dieses Konzept unberührt. Aus diesem Grund sei es der Beklagten verwehrt, Änderungen am Brandschutzkonzept zu fordern und bleibe die Sicherung des zweiten Rettungswegs über die dreiteilige Schiebeleiter weiterhin maßgeblich. Die Voraussetzungen unter denen § 59 Abs. 2 BauO NRW 2018 ausnahmsweise ein Anpassungsverlangen für nicht unmittelbar von einer Änderung betroffene Teile einer baulichen Anlage zulasse, lägen nicht vor. Die Versagung der Baugenehmigung sei aber auch dann rechtswidrig, wenn die streitgegenständliche Änderung nach § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 zu beurteilen sei. § 5 Abs. 5 BauO NRW 2000 sei ersatzlos gestrichen worden. § 33 Abs. 3 BauO NRW 2018 zähle Hubrettungswagen nur beispielhaft auf ("… erforderliche Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge …"). Daraus folge, dass der Gesetzgeber auch bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als acht Meter über der Geländeoberfläche liege, davon ausgehe, dass andere Rettungsgeräte als Hubrettungsfahrzeuge zum Einsatz kommen könnten. Im vorliegenden Fall bestünden keine Bedenken gegen den Einsatz der dreiteiligen Schiebeleiter. Durch die Aufteilung einer Wohnung in zwei Wohnungen verringere sich die Anzahl der aus einer Wohneinheit zu rettenden Personen. Zum anderen sei zu erwarten, dass in den beiden neuen Wohnungen weder Kinder noch Senioren leben würden. Zwar befänden sich nicht mehr wie bisher alle Anleiterpunkte auf einer Seite des Gebäudes. Jedoch sei nicht davon auszugehen, dass Personen aus allen drei Wohnungen gleichzeitig zu evakuieren seien. Aufgrund der verwendeten Baumaterialien dauere es eine gewisse Zeit, bis ein Brand auf eine weitere Wohnung übergreife. Dementsprechend sei jede Wohnung brandschutztechnisch als eine autarke Zelle anzusehen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 00.00.0000 (51.46.MI.88/18-0) zu verpflichten, die am 6. März 2018 beantragte Baugenehmigung zu erteilen, 2. den Gebührenbescheid vom 00.00.0000 (51.46.MI.88/18-0) aufzuheben und 3. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war. Im Erörterungstermin vom 00.00.0000 hat die Klägerin ihre Klage in Bezug auf die Aufhebung des Gebührenbescheids und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Antrag neu gefasst, sie beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 (51.46.MI.88/18-0) aufzuheben und ihr die am 00.00.0000 beantragte Baugenehmigung für den Umbau des 3. Obergeschosses des Wohngebäudes W1.---------straße 5 zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid zu der Frage zu erteilen, ob es zulässig ist, die für den Umbau des 3. Obergeschosses des Wohngebäudes W1.---------straße 5 erforderliche Aufstellfläche für die Feuerwehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche der W1.---------straße vor dem Haus W1.---------straße 5 zu errichten, und den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 (51.46.MI.88/18-0) aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Sie ist der Ansicht, dass § 59 Abs. 2 BauO NRW 2018 bzw. § 87 Abs. 2 BauO NRW 2000 keine Anwendung fänden. Die Forderung, eine Aufstellfläche für ein Feuerwehrfahrzeug vorzusehen, sei sowohl nach § 5 Abs. 5 BauO NRW 2000 als auch nach §§ 33 und 5 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 gerechtfertigt. Die Feuerwehr habe Bedenken gegen eine Rettung von Personen aus dem 3. Obergeschoss geäußert. Diese Bedenken bestünden nach wie vor. Dass die streitgegenständliche Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sei, stehe ihrer Versagung aus brandschutztechnischen Gründen nicht entgegen. Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Ortstermin vom 00.00.000020 hat das Gericht den staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz, Herrn Dr. Dipl.-Ing. T. , informatorisch gehört. Wegen seiner Ausführungen wird auf das Protokoll des Erörterungstermins, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefter) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Klage ist auch mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag zulässig. Zwar dürfte es sich bei der Erweiterung der Klage um den Hilfsantrag um eine Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) handeln. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2020 - 1 LB 79/18 -, BauR 2020, 1604 (juris Rn. 21) zum Übergang von der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Jedoch ist eine etwaige Änderung der Klage sachdienlich, weil sie der Klärung einer zwischen den Beteiligten streitigen, nicht vom Hauptantrag erfassten Frage dient. Zudem hätte die Beklagte einer etwaigen Änderung der Klage zugestimmt, indem sie sich ohne ihr zu widersprechen auf die geänderte Klage eingelassen hat. B. Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben (§§ 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Abs. 2 VwGO, 110 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 4 JustG NRW). Dem Hilfsantrag steht nicht entgegen, dass über die vom Antrag erfasste Bauvoranfrage noch nicht in einem Verwaltungsverfahren entschieden wurde. Zu diesem Gesichtspunkt vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2020 - 1 LB 79/18 -, BauR 2020, 1604 (juris Rn. 21). Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten hat sich die vom Hilfsantrag erfasste Frage erstmals im Ortstermin vom 29. September 2020 gestellt. Die Verpflichtung der Klägerin, eine Aufstellfläche für ein Feuerwehrfahrzeug zu errichten, war aber bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Zudem hatte die Beklagte seit dem Ortstermin vom 00.00.0000 ausreichend Zeit, sich zu etwaigen Alternativstandorten Gedanken zu machen. Es ist der Klägerin nicht zuzumuten, nach Beendigung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens zur Erforderlichkeit einer solchen Aufstellfläche ein weiteres gerichtliches Verfahren zur Klärung ihres Standorts zu führen. C. Die Klage ist aber sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. I. Mit dem Hauptantrag ist die Klage unbegründet. Die Ablehnung der mit Bauantrag vom 00.00.0000 beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach dem für die Beurteilung des vorliegenden Falls maßgeblichen Recht (1.), der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294; im Folgenden: Landesbauordnung 2000 bzw. BauO NRW 2000) steht der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu (2.). Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung stünde der Klägerin Im Übrigen auch dann nicht zu, wenn der vorliegende Fall nach der Landesbauordnung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086, im Folgenden: Landesbauordnung 2018 bzw. BauO NRW 2018) zu beurteilen wäre (3.). 1. Der vorliegende Fall beurteilt sich nach der Landesbauordnung 2000. Zwar ist für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98, Rn. 11 (Vorbescheid), sowie vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379, Rn. 13; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 113 Rn. 227; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 63; Wolff, in: Sodan/Ziekow, 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 106. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine anderweitige gesetzliche Regelung vorliegt. Letzteres ist hier der Fall. § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 in der Fassung durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) bestimmte, dass Bauvorlagen, die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereicht wurden, nach der Landesbauordnung 2000 beschieden werden (Satz 1), und ab dem 1. Januar 2019 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichte Bauvorlagen nach der Landesbauordnung 2018 (Satz 2). Da § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 gemäß Art. 2 Abs. 2 Baurechtsmodernisierungsgesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) erst am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, gilt Satz 1 dieser Regelung unmittelbar nur für vor dem 1. Januar 2019 gestellte Bauanträge, über die die Baubehörde am 1. Januar 2019 noch nicht entschieden hatte. Wenn in diesen Fällen die Landesbauordnung 2000 Anwendung findet, gilt dies für Fälle, in denen der Bauantrag - wie hier - noch vor dem 31. Dezember 2018 beschieden wurde, erst recht. Die am 2. Juli 2021 in Kraft getretene Änderung des § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 821) führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Änderung gilt nur für die durch dieses Gesetz erfolgte sowie zukünftige Änderungen der Landesbauordnung 2018; ihr kommt keine Rückwirkung für in der Vergangenheit liegende Änderungen der Landesbauordnung zu. 2. Nach der maßgeblichen Landesbauordnung 2000 steht der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 bestimmt, dass eine Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das ist hier nicht der Fall, der Erteilung der Baugenehmigung stehen brandschutzrechtliche Vorgaben entgegen. Die Beklagte war im vorliegenden Fall befugt und auch verpflichtet, die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorgaben zu prüfen (a.). Weder der aus der Baugenehmigung vom 29. Oktober 1965 folgende Bestandsschutz noch § 87 Abs. 2 BauO NRW 2000 stehen der Prüfung entgegen, ob das streitgegenständliche Vorhaben, die Aufteilung einer Wohnung in zwei Wohnungen, mit brandschutzrechtlichen Vorgaben in Einklang steht (b.). Die Ablehnung der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig, weil das streitgegenständliche Vorhaben gegen brandschutzrechtliche Vorgaben verstößt (c.). a. Die Beklagte war im vorliegenden Fall befugt und auch verpflichtet, die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen zu prüfen. Dass die streitgegenständliche Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauO NRW 2000) zu erteilen ist, steht dem nicht entgegen. Zwar ist der Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde in diesem Verfahren grundsätzlich auf die in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW 2000 aufgeführten Bestimmungen beschränkt und gehören Brandschutzvorschriften, insbesondere §§ 5 und 17 BauO NRW 2000, für das streitgegenständliche Wohngebäude, bei dem es sich nicht um einen Sonderbau (§ 54 Abs. 1 BauO NRW 2000) handelt, nicht zum Prüfprogramm. Jedoch ist die Bauaufsichtsbehörde auch dann befugt, Brandschutzbelange zu prüfen, wenn sie Rechtsverstöße erkennt, die außerhalb ihrer obligatorischen Prüfungspflicht liegen. Sie ist hierzu sogar verpflichtet, wenn - wie hier - die Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen droht oder brandschutzrechtlich relevante Maßnahmen alleiniger Genehmigungsgegenstand sind. Es besteht nämlich kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, bei deren Ausnutzung offenkundig ein Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts eintreten würde und dessen Verwirklichung daher sofort mit einer Baueinstellungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder einer Beseitigungsverfügung repressiv unterbunden werden müsste. Folglich hat die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren auch bei offensichtlichen Verstößen gegen nicht prüfpflichtige Vorschriften Maßnahmen zu ergreifen, die ein späteres repressives bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein dem materiellen Recht widersprechendes Vorhaben entbehrlich machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -, NWVBl. 2009, 262 (juris Rn. 39 ff.), sowie Beschluss vom 12. Januar 2015 - 2 B 1386/14 -, BauR 2015, 1975 (juris Rn. 8 ff.); Wenzel, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 64 Rn. 22 f. b. Weder der aus der Baugenehmigung vom 29. Oktober 1965 folgende Bestandsschutz (aa.) noch § 87 Abs. 2 BauO NRW 2000 (bb.) stehen der Prüfung entgegen, ob das streitgegenständliche Vorhaben mit brandschutzrechtlichen Vorgaben in Einklang steht. aa. Der durch die Baugenehmigung vom 29. Oktober 1965 vermittelte Bestandsschutz - vgl. Engel, VBlBW 2017, 441, 441; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Auflage, 2019, § 74 Rn. 172 - steht der Prüfung, ob das streitgegenständliche Vorhaben mit brandschutzrechtlichen Vorgaben in Einklang steht, nicht entgegen. Der Bestandsschutz gewährleistet, dass die Klägerin die beiden genehmigten Wohngebäude in ihrem Bestand erhalten und sie wie bisher nutzen kann, auch wenn dies nach geltendem Recht nicht mehr zulässig wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362 (juris Rn. 11); Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 74 Rn. 172. Geschützt sind der genehmigte Bestand und die genehmigte Nutzung (passiver Bestandsschutz), Änderungen des Bestands oder der Nutzung sind nicht vom Bestandsschutz umfasst. Der Schutz des genehmigten Bestands umfasst auch dessen Erhalt; der Eigentümer einer bestandsgeschützten baulichen Anlage muss weder deren Mangelhaftigkeit noch deren Verfall dulden. Dementsprechend sind bestandserhaltende Maßnahmen in Form von Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ebenso zulässig wie die Beseitigung von Mängeln oder die Wiederherstellung einer noch funktionsgerecht nutzbaren baulichen Anlage (aktiver Bestandsschutz), nicht aber - abgesehen von gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen - wesentliche Änderungen des Bestands. Vgl. Engel, VBlBW 2017, 441, 442 und 443 f.; Köhler-Rott, in: Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 15. Kapitel, Rn. 110 und 117; Radeisen, in: Hahn u.a., BauO NRW, § 33 Rn. 50 (Stand: Januar 2021). Das streitgegenständliche Vorhaben, die Aufteilung einer Wohnung in zwei Wohnungen, dient nicht der Erhaltung des genehmigten Bestands, sondern der Verbesserung der Vermietbarkeit der beiden neu geschaffenen Wohnungen. Damit ist diese Änderung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt, sondern stellt eine - bezogen auf den Bestandsschutz - wesentliche Änderung dar. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich aufgrund der Aufteilung brandschutzrechtliche Fragen, insbesondere die Gewährleistung des zweiten Rettungswegs, neu stellen. Dies betrifft insbesondere die Erforderlichkeit eines weiteren Anleiterpunkts. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, das die erforderlichen Anleiterpunkte aufgrund der Änderung nicht mehr wie bisher auf einer Seite des Gebäudes liegen würden, sondern sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite des Gebäudes. Die beiden bisherigen Wohnungen waren von beiden Seiten aus anleiterbar. Dagegen wäre die eine der beiden neu geschaffenen Wohnungen nur von der Vorder-, und die andere nur von der Rückseite her anleiterbar. bb. § 87 Abs. 2 BauO NRW 2000 steht der Prüfung, ob das streitgegenständliche Vorhaben mit brandschutzrechtlichen Vorgaben in Einklang steht, ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Norm kann die Bauaufsichtsbehörde dann, wenn eine bauliche Anlage wesentlich geändert werden soll, fordern, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit der Landesbauordnung 2000 oder aufgrund dieser erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn (1.) die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den Änderungen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und (2.) die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Änderungen nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Aufteilung einer Wohnung nicht um eine wesentliche Änderung des bestehenden N. handelt und leitet daraus die Rechtsfolge ab, dass es der Beklagten verwehrt sei, eine Anpassung des der Baugenehmigung vom 29. Oktober 1965 zugrunde liegenden Brandschutzkonzepts zu verlangen. Dem ist insoweit zuzustimmen, dass es unzulässig ist, eine Anpassung von Teilen einer baulichen Anlage, die durch eine Änderung der Anlage nicht unmittelbar berührt werden, an das zum Zeitpunkt der Änderung geltende Recht zu fordern, wenn es sich bei der Änderung der Anlage nicht um eine i.S.d. § 87 Abs. 2 BauO NRW 2000 wesentliche Änderung handelt. Die Klägerin geht jedoch zu Unrecht davon aus, dass es sich bei einem Brandschutzkonzept um einen Teil einer baulichen Anlage handelt. Teile einer baulichen Anlage sind deren körperlichen Bestandteile wie z.B. Mauern, Fenster oder Türen. Dies folgt unmittelbar aus dem Begriff "Teil einer baulichen Anlage" und wird durch § 2 Abs. 1 und 10 BauO NRW 2000 bekräftigt. § 2 Abs. 1 BauO NRW 2000 definiert "bauliche Anlagen" als mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten (§ 2 Abs. 9 BauO NRW 2000) hergestellte Anlagen; § 2 Abs. 10 BauO NRW 2000 legt fest, dass unter "Bauart" das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen zu verstehen ist. Danach bestehen Teile von baulichen Anlagen ebenso wie diese Anlagen aus Bauprodukten. Ein Brandschutzkonzept besteht nicht aus Bauprodukten, sondern dient dem Nachweis, dass die brandschutzrechtlichen Anforderungen an eine bauliche Anlage eingehalten werden. c. Die Ablehnung der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig, weil das streitgegenständliche Vorhaben, die Aufteilung einer Wohneinheit in zwei Wohneinheiten, gegen brandschutzrechtliche Vorgaben verstößt. Dieses Vorhaben macht die Errichtung einer Aufstellfläche für die Feuerwehr erforderlich. Eine solche Fläche ist in den von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen nicht eingezeichnet, so dass die Baugenehmigung nicht wie beantragt erteilt werden kann. aa. § 17 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2000 bestimmt, dass für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein müssen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauO NRW 2000). Gebäude deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als acht Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden (§ 17 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW 2000), zudem muss bei diesen Gebäuden mindestens eine Außenwand mit notwendigen Fenstern oder den zum Anleitern bestimmten Stellen für Feuerwehrfahrzeuge auf einer befahrbaren Fläche erreichbar sein (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2000). Diese Fläche muss ein Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen ermöglichen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW 2000) und muss ausreichend befestigt und tragfähig sein (§ 5 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW). (1) § 17 BauO NRW 2000 dient, wie sich aus den in § 17 Abs. 1 BauO NRW 2000 aufgeführten Zielen ergibt, dem vorbeugenden Brandschutz. Hinter den Regelungen zum vorbeugenden Brandschutz steht die Vermeidung von Schäden an Leib und Leben einer unbestimmten Anzahl von Personen sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden. Deshalb ist es gerechtfertigt, im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes solche Schutzmaßnahmen zu fordern, die ohne Eingehen von Kompromissen in jeder Hinsicht auf der sicheren Seite liegen. Dementsprechend müssen im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes solche Vorkehrungen getroffen werden, die eine Rettung von Menschen und wirksame Löscharbeiten möglichst optimal gewährleisten. Finanzielle Interessen von Gebäudeeigentümern müssen gegenüber dem Interesse der Minimierung von Brandrisiken und der Vermeidung von Schäden an Leib und Leben grundsätzlich zurücktreten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. September 2012 - 2 A182/11 -, NVwZ-RR 2013, 213 (juris Rn. 63 und 93), und vom 11. April 2016 - 2 A 2176/14 -, BauR 2016, 1754 (juris Rn. 46 ff.), sowie Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 2 B 1793/21 -, juris Rn. 12. (2) Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr muss vergleichbar zuverlässig sein wie eine zweite notwendige Treppe (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauO NRW 2000). Dies ist nur dann gegeben, wenn an der anzuleiternden Stelle nach den konkreten Umständen des Einzelfalls tatsächlich auch eine effiziente und zeitnahe Rettung mit entsprechendem Rettungsgerät zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2010 - 7 A 1235/08 -, BauR 2010, 1568 (juris Rn. 33); Kamp, in: Schönenbroicher/ Kamp, BauO NRW, 2012, § 17 Rn. 101; Radeisen, in: Boeddinghaus u.a., BauO NRW, § 17 Rn. 42a (Stand: August 2016). Bei der hiernach anzustellenden Prognose kommt der Einsatzpraxis der örtlichen Feuerwehr maßgebliche Bedeutung zu. Der Einwand, damit würden die Anforderungen an den zweiten Rettungsweg in das Belieben der Feuerwehr gestellt, lässt die Notwendigkeiten der Brandbekämpfung außer Acht. Um wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen unter dem im Brandfall bestehenden Zeitdruck und den damit verbundenen Gefahren sicherstellen zu können, ist die Einübung standardisierter Abläufe unerlässlich. Soweit sich diese Abläufe nachvollziehbar an den örtlichen Gegebenheiten orientieren, lässt sich daher ohne ihre Berücksichtigung nicht beurteilen, ob wirksame Rettungsmaßnahmen der Feuerwehr über eine mit Rettungsgerät erreichbare Stelle gewährleistet erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2010 - 7 A 1235/08 -, BauR 2010, 1568 (juris Rn. 34); Radeisen, in: Boeddinghaus u.a., BauO NRW, § 17 Rn. 42a (Stand: August 2016). (3) Bis zum In-Kraft-Treten der Landesbauordnung vom 26. Juni 1984 (GV. NRW. S. 419; im Folgenden: Landesbauordnung 1984 bzw. BauO NRW 1984) ging das Bauordnungsrecht davon aus, dass die Feuerwehr den zweiten Rettungsweg bei Gebäuden mit bis zu fünf Vollgeschossen über Haken-, Steck- und Schiebeleitern sichert. Da die Feuerwehr mit diese Leitern in vielen Fällen nicht in der Lage war, eine ausreichende Rettungsmöglichkeit zu gewährleisten, wurde mit der Landesbauordnung 1984 von der bisherigen Regelung Abstand genommen. Die Neuregelung, die bereits weitgehend §§ 17 Abs. 3 und 5 Abs. 5 BauO NRW 2000 entsprach, wurde damit begründet, dass "nur bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, der zweite Rettungsweg über die tragbaren Leitern der Feuerwehr gesichert werden kann. Höhere Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn von der Feuerwehr die erforderlichen Rettungsgeräte (das ist in aller Regel die Kraftfahrdrehleiter) vorgehalten werden oder wenn das Gebäude einen zweiten Treppenraum oder einen Sicherheitstreppenraum erhält." Vgl. LT-Drs. 9/2721, S. 79. Aufgrund der Formulierung "tragbare Leitern", die sowohl die vierteilige Steckleiter als auch die dreiteilige Schiebeleiter umfasst, sind die zum Anleitern bestimmten Stellen dann, wenn eine Brüstungshöhe von mehr als acht Metern über Geländeoberfläche überschritten wird, grundsätzlich nur über Hubrettungsfahrzeuge (= Kraftfahrdrehleiter) der Feuerwehr erreichbar. Vgl. Czepuck, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 17 Rn. 57; Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 17 Rn. 114 f.; Radeisen, in: Boeddinghaus u.a., BauO NRW, § 17 Rn. 47 (Stand: August 2016). Zwar kann mit der dreiteiligen Schiebeleiter eine Rettungshöhe von bis zu zwölf Metern erreicht werden. Jedoch ist die Personenrettung über die Schiebeleiter mit Risiken behaftet, aufgrund derer sie bei einer Brüstungshöhe von mehr als acht Meter nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen kann. Dies ist z.B. in Hinterhöfen oder in dicht bebauten Bereichen - vgl. Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 17 Rn. 115 -, oder dann zu erwägen, wenn die örtliche Feuerwehr nicht über ein Hubrettungsfahrzeug verfügt. Vgl. Czepuck, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 17 Rn. 57. bb) Bei Anlegung des vorstehend dargelegten rechtlichen Maßstabs erfordert die streitgegenständliche Aufteilung einer Wohneinheit in zwei Wohneinheiten die Errichtung einer Aufstellfläche für die Feuerwehr. Angesichts dessen, dass die Brüstung möglicher Anleiterstellen im 3. Obergeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes in einer Höhe von mehr als acht Metern liegt, ist zur Rettung von Personen auf Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr zurückzugreifen, die eine entsprechende Aufstellfläche benötigen. Dies ergibt sich schon aus der vorstehend unter aa. (3) dargestellten gesetzgeberischen Wertung des Einsatzes von Schiebeleitern. Danach ist der Einsatz der Schiebeleiter in der Regel nur bis zu einer Brüstungshöhe von bis zu acht Metern angezeigt, liegt die Brüstungshöhe darüber kommen in der Regel Hubrettungsfahrzeuge zum Einsatz, über die die örtliche Feuerwehr auch verfügt. Eine besondere bauliche Situation, die den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen ausschließt und ausnahmsweise den Einsatz der Schiebeleiter rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Die Anleiterstellen im 3. Obergeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes sind für Hubrettungsfahrzeuge ohne weiteres zugänglich. Dies gilt sowohl für die Vorder- als auch für die Rückseite des Gebäudes. Darüber hinaus hat die örtliche Feuerwehr, deren Einsatzpraxis - wie vorstehend dargelegt - maßgebliche Bedeutung zukommt, nachvollziehbare Bedenken gegen den Einsatz der Schiebeleiter im 3. Obergeschoss geäußert. Sie hat sich zum einen auf das mit zunehmender Höhe steigende Unfallrisiko für Feuerwehrleute und zu rettende Personen und zum anderen auf einsatztaktische Gründe berufen. Insoweit hat die örtliche Feuerwehr zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der streitgegenständlichen Aufteilung einer Wohnung in zwei Wohnungen in Zukunft sowohl an der Vorder- als auch auf der Rückseite des Gebäudes angeleitert werden muss, statt wie bisher entweder nur an der Vorder- oder nur an der Rückseite. Die weiteren Ausführungen, dass der Einsatz von zwei Schiebeleitern aus personellen Gründen nicht möglich sei, ist angesichts dessen, dass nach den Ausführungen eines Vertreters der örtlichen Feuerwehr im Ortstermin vom 00.00.0000 zum Herabheben einer solchen Leiter fünf und zur weiteren Bedienung vier Feuerwehrleute erforderlich sind - vgl. dazu auch Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) 10, Stand: November 2019, S. 25 f. -, ebenfalls nachvollziehbar. Darüber hinaus hat die örtliche Feuerwehr nachvollziehbar dargelegt, dass zur Bedienung einer Drehleiter zur Hubrettung nur zwei Personen erforderlich seien und dass die Rettung einer Person über eine Schiebeleiter mehr Zeit in Anspruch nimmt, als die Rettung über ein Hubrettungsfahrzeug. Dies sind angesichts dessen, dass es im Brandfall in der Regel auf jede Minute ankommt, sachgerechte Erwägungen. Die gegen die Ausführungen der örtlichen Feuerwehr gerichteten Einwände des Sachverständigen für Brandschutz, Herrn Dr. Dipl.-Ing. T. , vermögen nicht zu überzeugen. Er ist der Ansicht, dass das Personenrisiko für die Bewohner im Falle der streitgegenständlichen Aufteilung einer Wohnung in zwei Wohnungen sinken würde, da aus kleineren Wohneinheiten weniger Personen gerettet werden müssten. Diese Einschätzung beruht darauf, dass er - vom Ausgangspunkt nicht zu beanstanden - jede Wohnung als eigenständige brandschutztechnische Zelle ansieht und ausgehend davon darlegt, dass nicht alle in einem Gebäude lebenden Personen gleichzeitig gerettet werden müssten. Dem ist mit der örtlichen Feuerwehr entgegenzuhalten, dass es auch Fälle gibt, in denen der erste Rettungsweg nicht begehbar ist. In einem solchen Fall müssen innerhalb relativ kurzer Zeit Personen aus mehreren Wohnungen gerettet werden. Dies ist insbesondere für den von der örtlichen Feuerwehr angegebenen Fall, dass die Wohnungstür einem Feuer nicht standhält und sich Rauch im Treppenhaus ausbreitet, nachvollziehbar. 3. Im Übrigen würde der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung auch dann nicht zustehen, wenn der vorliegende Fall nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Landesbauordnung 2018 zu beurteilen wäre. a. Hinsichtlich der Befugnis der Beklagten, die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen zu prüfen, wird auf die Ausführungen unter 2. a. Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen gelten für die Rechtslage nach der Landesbauordnung 2018 entsprechend. Das streitgegenständliche Vorhaben unterliegt gemäß §§ 64 Abs. 1, 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 weiterhin dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, so dass die Brandschutzvorschriften für Gebäude, bei denen es sich - wie hier - nicht um einen Sonderbau handelt, weiterhin nicht zum gesetzlich vorgegebenen Prüfprogramm gehören. b. Hinsichtlich des Bestandsschutzes wird auf die Ausführungen unter 2. b. Bezug genommen. § 59 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 entspricht weitgehend § 87 Abs. 2 BauO NRW 2000. c. Das streitgegenständliche Vorhaben, die Aufteilung einer Wohneinheit in zwei Wohneinheiten, könnte auch nach den Vorgaben der Landesbauordnung 2018 nicht ohne eine Aufstellfläche für die Feuerwehr genehmigt werden. Auch gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 müssen für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; der zweite Rettungsweg kann auch nach dem neuen Recht eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein (§ 33 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018). Der zweite Rettungsweg ist nunmehr nur noch dann über Rettungsgeräte der Feuerwehr zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 2018). Gebäude deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als acht Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsgeräte verfügt (§ 33 Abs. 3 BauO NRW 2018). Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018). Diese Flächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018). Auch nach diesen Regelungen würde die streitgegenständliche Aufteilung einer Wohneinheit in zwei Wohneinheiten die Errichtung einer Aufstellfläche für die Feuerwehr erfordern. Soll der zweite Rettungsweg aus dem 3. Obergeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes über Rettungswege der Feuerwehr führen, ist der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich; nur unter dieser Voraussetzung bestehen keine Bedenken wegen der Personenrettung (§ 33 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 2018). Der Gesetzesbegründung zur Landesbauordnung 2018 - vgl. LT-Drs. 17/2166, S. 100 f. und 123 f. lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung der den zweiten Rettungsweg betreffenden Regelungen von der seit 1984 maßgeblichen gesetzgeberischen Prämisse abrücken wollte, dass "nur bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, der zweite Rettungsweg über die tragbaren Leitern der Feuerwehr gesichert werden kann." Vgl. LT-Drs. 9/2721, S. 79. Dementsprechend gehen auch die Kommentatoren zur Landesbauordnung 2018 mehrheitlich davon aus, dass bei einer Brüstungshöhe von mehr als acht Metern der zweite Rettungsweg dann, wenn er über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, von Ausnahmen abgesehen über Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr zu gewährleisten ist. Vgl. Otto/Schulz, in: Spannowsky/Saurenhaus, BauO NRW, 2020, § 33 Rn. 28; Radeisen, in: Hahn u.a., BauO NRW, § 33 Rn. 44, 63 und 67 (Stand: Januar 2021); zweifelnd: Koch/Plum, in Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 33 Rn. 53. Dass der Gesetzgeber mit der Landesbauordnung 2018 nicht von der seit 1984 maßgeblichen Prämisse abrücken wollte, ergibt sich zudem aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018. Nach dieser Norm ist zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als acht Meter über Gelände liegt, anstelle eines gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 erforderlichen Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Da eine Zufahrt nur für Feuerwehrfahrzeuge erforderlich ist, zeigt, diese Norm, dass der Gesetzgeber weiterhin davon ausgeht, dass bei Überschreitung einer Brüstungshöhe von acht Metern in der Regel Hubrettungsfahrzeuge zur Personenrettung zum Einsatz kommen. Vgl. Radeisen, in: Hahn u.a., BauO NRW, § 5 Rn. 11 f. (Stand: Januar 2021) Die Argumentation der Klägerin, § 33 Abs. 3 BauO NRW 2018 zähle Hubrettungswagen im Unterschied zu § 17 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW 2000 nur beispielhaft auf, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus dieser marginalen Änderung des Wortlauts lässt sich nicht schließen, dass der Gesetzgeber damit von der seit 1984 geltenden Prämisse abgerückt ist, wonach "nur bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, der zweite Rettungsweg über die tragbaren Leitern der Feuerwehr gesichert werden kann. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter 2. c. bb. Bezug genommen. II. Mit dem Hilfsantrag ist die Klage ebenfalls unbegründet. Ein Anspruch auf Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids steht der Klägerin nicht zu. 1. Gemäß §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben hinsichtlich der mit dem Antrag auf Erteilung des Vorbescheids unterbreiteten Fragen zur Genehmigungsfähigkeit keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist die Bauvoranfrage bescheidungsfähig (a.). Jedoch steht der Klägerin kein Anspruch darauf zu, die Aufstellfläche für die Feuerwehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche der W1.---------straße vor dem Haus W1.---------straße 5 zu errichten (b.). a. Die Bauvoranfrage ist bescheidungsfähig. § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 bestimmt, dass vor Einreichung des Bauantrags ein Bescheid zu Fragen des Bauvorhabens (Vorbescheid) beantragt werden kann. Ein solcher Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Dementsprechend muss die Bauvoranfrage eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann. Es ist allein Sache des Bauantragstellers festzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Da die zur Bescheidung gestellte Frage einer selbstständigen Beurteilung zugänglich sein muss, dürfen aus der Fragestellung aber keine Teile ausgeklammert werden, deren Kenntnis zur Beurteilung der gestellten Frage unerlässlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Oktober 2012 - 10 A 912/11 -, juris Rn. 29 und 31 f., und vom 29. Oktober 2018 - 10 A964/16 -, juris Rn. 33 und 35. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Aufstellfläche für die Feuerwehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche der W1.---------straße vor dem Haus W1.---------straße 5 zu errichten ist, ist einer selbständigen Beurteilung zugänglich. b. Ein Anspruch darauf, dass die Aufstellfläche für die Feuerwehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche der W1.---------straße vor dem Haus W1.---------straße 5 zu errichten ist, steht der Klägerin nicht zu. Zwar hat der Ortstermin vom 00.00.0000 ergeben, dass von dort aus an den auf der Vorderseite des Gebäudes W2. . 5 links des Treppenaufgangs gelegenen Fenstern angeleitert werden kann. Jedoch ist die dortige öffentliche Verkehrsfläche ohne Anordnung eines absoluten Halteverbots (Zeichen 283 der Anlage 2 zur StVO) und einer dauerhaften Absperrung nicht als Aufstellfläche geeignet (aa.). Einen Antrag auf Einrichtung eines solchen Halteverbots hat die Klägerin - soweit ersichtlich - bisher nicht gestellt; unabhängig davon steht ihr ein solcher Anspruch aber auch nicht zu (bb.). Außerdem spricht vieles dafür, dass es sich bei einer so dem allgemeinen Verkehr entzogenen Fläche, nicht mehr um einen genehmigungsfreien Anliegergebrauch, sondern um eine genehmigungsbedürftige Sondernutzung handelt, auf deren Genehmigung die Klägerin keinen Anspruch hätte (cc.). aa. Ohne Anordnung eines absoluten Halteverbots und einer dauerhaften Absperrung ist die öffentliche Verkehrsfläche vor dem Gebäude W1.---------straße 5 nicht als Aufstellfläche geeignet. Bei einer Aufstellfläche für die Feuerwehr muss gewährleistet sein, dass die Feuerwehr sie jederzeit in Anspruch nehmen kann; aus diesem Grund sind derartige Flächen ständig freizuhalten (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW 2000 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018). Dies ist hier ohne weitere Maßnahmen nicht gewährleistet. Die W1.---------straße ist vor dem Gebäude W1.---------straße 5 wie eine Messung auf dem Onlineportal tim-online zeigt, einschließlich der Bürgersteige knapp zehn Meter breit, die Breite der Fahrbahn beträgt sogar nur sechs Meter. Dementsprechend setzt die Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche als Aufstellfläche für die Feuerwehr voraus, dass auf der vom Gebäude W1.---------straße 5 aus gegenüberliegenden Straßenseite nicht - wie bisher - Fahrzeuge parken. Denn eine solche Aufstellfläche benötigt nach den Angaben der örtlichen Feuerwehr ein Mindestmaß von 11 m zu 5,50 m. Der Ortstermin vom 00.00.0000 hat gezeigt, dass auf der W1.---------straße bis zur Höhe des Kindergartens abends großer Parkdruck herrscht; zum Zeitpunkt des Ortstermins war in diesem Bereich nur ein einziger Parkplatz frei. Daher ist offensichtlich, dass die Gefahr besteht, dass eine auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Gebäude W1.---------straße 5 gelegene Aufstellfläche ohne weitere Maßnahmen zugeparkt würde. Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin auf in der Umgebung gelegene Parkplätze nichts; kein Anlieger wird sein Fahrzeug freiwillig auf einem entfernteren Parkplatz abstellen, wenn eine näher zum Ziel gelegene Fläche frei erscheint. bb. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Klägerin bei der Beklagten als zuständiger Straßenverkehrsbehörde (vgl. § 10 der Verordnung im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung) einen Antrag auf Anordnung eines absoluten Halteverbots für die betroffene öffentliche Verkehrsfläche gestellt hat. Ein solcher Antrag dürfte nicht bereits im Bauantrag enthalten sein. Unabhängig davon steht ihr ein Anspruch auf Anordnung eines absoluten Halteverbots auch nicht zu. (1) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Nach dieser Norm können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Um die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs geht es hier nicht, die Klägerin begehrt die Anordnung eines absoluten Halteverbots zur Ermöglichung ihres Bauvorhabens. (2) Ein Anspruch auf Anordnung eines absoluten Halteverbots folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO. Zwar können die Straßenverkehrsbehörden nach dieser Norm die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das Tatbestandsmerkmal „Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ umfasst nicht nur die Abwehr der dem Straßenverkehr selbst drohenden Gefahren, sondern auch und gerade die Abwehr solcher Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die Umwelt beeinträchtigen. Damit dient die Abwehr von Gefahren, die im Brandfall von parkenden Fahrzeugen ausgehen, weil sie einen effektiven Brandschutz durch die Feuerwehr behindern oder vereiteln, der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit. Eine vom Straßenverkehr, insbesondere von parkenden Fahrzeugen, ausgehende Gefahr für den Brandschutz besteht im vorliegenden Fall aber nicht. Die Klägerin kann die erforderliche Aufstellfläche ohne weiteres auf ihrem Grundstück errichten, ohne dass dessen Nutzung dadurch nennenswerte beeinträchtigt würde. Es geht der Klägerin vor allem um die Vermeidung von Kosten für die Errichtung einer Aufstellfläche. Liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines absoluten Halteverbots nicht vor, bedarf keiner weiteren Erörterung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtete § 45 StVO einzelnen einen Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten einräumt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234, (juris Rn. 10). cc) Schließlich dürfte es sich bei der Errichtung einer Aufstellfläche für die Feuerwehr an der von der Klägerin vorgesehenen Stelle der öffentlichen Verkehrsfläche nicht mehr um einen genehmigungsfreien Anliegergebrauch (§ 14a StrWG NRW), sondern um eine genehmigungsbedürftige Sondernutzung (§ 18 StrWG NRW) handeln. Dass die Klägerin bei der Beklagten als der zuständigen Straßenbaubehörde (§ 47 Abs. 1 StrWG NRW) einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Ein solcher Antrag dürfte nicht bereits im Bauantrag enthalten sein. Unabhängig davon stünde ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auch nicht zu. Um die ständige Freihaltung einer Aufstellfläche an der von der Klägerin vorgesehenen Stelle zu gewährleisten, reicht es nicht aus, die Freihaltung dieser Fläche allein durch Verkehrszeichen zu regeln. Vielmehr müsste diese Fläche zum Schutz vor Falschparkern durch Poller o.ä. "eingezäunt" werden. Mit derartigen Maßnahmen würde die betreffende Fläche dauerhaft dem Straßenverkehr entzogen. Eine derart weitgehende Einschränkung der Nutzbarkeit der betroffenen Fläche dürfte nicht mehr vom Anliegergebrauch umfasst sein. Der auch grundgesetzlich gewährleistete Anliegergebrauch beruht darauf, dass die Anlieger einer Straße auf den Gemeingebrauch an der Straße in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen sind. Der Umfang dieses Schutzes reicht nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. Zwar kann der Anliegergebrauch nicht allein auf eine Nutzung der Straße im engeren Sinne des Straßenverkehrs bezogen werden. Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch bleibt aber immer das besondere Angewiesen-Sein des Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße. Dieses Angewiesen-Sein umschließt als Erfordernis in erster Linie den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her. Nicht zum rechtlich geschützten Anliegergebrauch zählen dagegen Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - 4 C 15.75 -, BVerwGE 54, 1 (juris Rn. 16 f.); BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, BVerwGE 94, 136 (juris Rn. 12). Danach dürfte die Errichtung einer Aufstellfläche an der von der Klägerin vorgesehenen Stelle schon deshalb nicht vom Anliegergebrauch umfasst sein, weil die Klägerin für die adäquate Nutzung ihres Grundstücks nicht darauf angewiesen ist, dass eine Aufstellfläche an genau dieser Stelle errichtet wird. Die Aufstellfläche kann nämlich - wie bereits dargelegt - ohne nennenswerte Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin auf diesem errichtet werden. Aus diesem Grund stünde der Klägerin auch kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis steht im Ermessen der Straßenbaubehörde - vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 11 A 1958/20 -, juris Rn. 41 -; angesichts der mit der Errichtung der Aufstellfläche verbundenen Einschränkungen für den allgemeinen Verkehr wäre deren Ermessen hier nicht zugunsten der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auf Null reduziert. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Satz 1 und 2 ZPO.