Urteil
10 K 10124/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2022:0208.10K10124.17.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Befristung im Bescheid des Beklagten vom 1. April 2020 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Befristung im Bescheid des Beklagten vom 1. April 2020 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer unbefristeten institutionellen Anerkennung. Die Klägerin ist eine private Fachhochschule mit Sitz in C. , welche mehrere Zweigstellen im Bundesgebiet betreibt. Mit Bescheid vom 2. Mai 2000 erteilte das Ministerium für N. der Klägerin die staatliche Anerkennung als private Fachhochschule für die Studiengänge Betriebswirtschaft und Medienwirtschaft gemäß §§ 113, 114 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: HG NRW) a.F. Die Erteilung enthielt die Auflage einer externen Evaluierung nach drei Jahren. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2007, der Klägerin am selben Tag zugegangen, ordnete das Ministerium für N1. nach vorhergehender institutioneller Akkreditierung der Klägerin durch den Wissenschaftsrat die Reakkreditierung nach zehn Jahren an. Die Klägerin übersandte dem Beklagten mit Schreiben vom 3. Juni 2016 die entsprechenden Unterlagen zur Durchführung der Reakkreditierung und dieser stellte mit Schreiben vom 6. Juli 2016 beim Wissenschaftsrat einen Antrag auf Reakkreditierung der Klägerin. Der Wissenschaftsrat sprach die Reakkreditierung der Klägerin für fünf Jahre mit Stellungnahme vom M. aus, diese Entscheidung versandte der Wissenschaftsrat an den Beklagten und veröffentlichte den Akkreditierungsbericht auf seiner Homepage. Mit Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2017, der Klägerin am 8. November 2017 zugestellt, teilte dieser der Klägerin mit, dass der Wissenschaftsrat am M. das Verfahren zur institutionellen Reakkreditierung der Klägerin mit positivem Ergebnis abgeschlossen habe. Die Reakkreditierung sei vom Wissenschaftsrat für die Dauer von fünf Jahren unter mehreren Auflagen ausgesprochen worden. Die Auflagen des Wissenschaftsrats, welche die Grundordnung, die Professorenausstattung, das kooperative Fernstudium, das Bibliothekskonzept sowie die Notwendigkeit einer Reakkreditierung nach fünf Jahren zum Gegenstand hatten, seien zu erfüllen. Am 2. Dezember 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Ursprünglich hat sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2017 zu verpflichten, der Klägerin die institutionelle Akkreditierung ohne Nebenbestimmungen zeitlich unbegrenzt zu erteilen; sowie hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, sich einer weiteren institutionellen Reakkreditierung durch den Wissenschaftsrat zu stellen. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2018 hat die Klägerin weiterhin hilfsweise beantragt, die Nebenbestimmungen im Bescheid vom 30. Oktober 2017 aufzuheben. Mit Bescheid vom 1. April 2020, der Klägerin am selben Tag zugestellt, hat der Beklagte den Bescheid vom 30. Oktober 2017 mit Wirkung vom Zeitpunkt des Erlasses aufgehoben und der Klägerin die institutionelle Anerkennung befristet bis zum 31. Dezember 2027 erteilt. Zur Begründung der Aufhebung führte er im Wesentlichen aus, die erteilten Auflagen seien nicht mit dem nordrhein-westfälischen Hochschulrecht vereinbar gewesen und daher rechtswidrig auferlegt worden. Zur Begründung der Erteilung der befristeten institutionellen Anerkennung führte er aus, dass diese erteilt worden sei, um im Anschluss an das durchlaufene Verfahren zur Institutionellen Reakkreditierung die Rechtswirkungen des § 73a Abs. 2 Satz 2 HG NRW auszulösen. Sie gelte für zunächst zehn Jahre. Es werde darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der institutionellen Anerkennung maßgeblich vom erfolgreichen Abschluss eines dann zu durchlaufenden Verfahrens der institutionellen Reakkreditierung abhängen werde. Mit Schreiben vom 24. April 2020 und 4. Mai 2020 erklärten die Beteiligten die Anträge zu 1. und 3. für erledigt. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 1. April 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die institutionelle Anerkennung zeitlich unbegrenzt zu erteilen; sowie hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist und/oder nicht verpflichtet gewesen ist, sich einer weiteren institutionellen Reakkreditierung durch den Wissenschaftsrat zu stellen; weiter hilfsweise, die im Internet auf der Homepage des Wissenschaftsrates veröffentlichen Äußerungen der Beklagten im Schreiben vom 13. September 2016 zu entfernen und festzustellen, dass diese Äußerungen rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen; äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten die (näher aufgezählten) Behauptungen des Wissenschaftsrates in der Öffentlichkeit zu widerrufen, und beantragt nunmehr in der mündlichen Verhandlung, die Befristung im Bescheid vom 1. April 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Aufhebungsbescheid beinhalte keine Beschwer für die Klägerin. Sie werde durch diesen so gestellt, wie sie stünde, wenn im Ausgangsbescheid keine Auflagen erteilt worden wären. Es sei der günstigste Fall der Reakkreditierung für zehn Jahre oder die maximale Frist der Reakkreditierung von zehn Jahren zugrunde gelegt worden. Zudem beeinträchtige die befristete institutionelle Anerkennung die staatliche Anerkennung der Klägerin in keiner Weise. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Wissenschaftsrates sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2022 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend war. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne sie verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). B. Das Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eingestellt, insoweit die Klägerin am 4. Mai 2020 die Hauptsache bezogen auf die damaligen Anträge zu 1. und 3. teilweise für erledigt erklärt hat und der Beklagte dem bereits am 24. April 2020 zugestimmt hatte. Das Verfahren wird ferner nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit die Klägerin die Klage bezogen auf die Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer unbefristeten institutionellen Anerkennung in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2022 zurückgenommen hat. Vgl. dazu BVerwG, EuGH-Vorlage vom 2. August 2017- 1 C 37/16 -, juris Rn. 19. C. Die Klageänderung ist zulässig. a. Der mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 angekündigte Klageantrag stellt eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar. Eine Klageänderung liegt unter anderem dann vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen verändert oder ersetzt wird und der Kläger seine Klage nunmehr (auch) gegen den neuen richtet. Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 15. Auflage 2019, § 91 Rn. 9 m.w.N.; ähnlich BVerwG, Urteil vom 11. November 2020 - 8 C 22/19 -, juris, Rn. 15. So liegt es hier, die Klägerin hat den Verwaltungsakt vom 1. April 2020, welcher den Bescheid vom 30. Oktober 2017 modifizierte, angefochten. b. Die demnach hier vorliegende Klageänderung in Form der Erweiterung der ursprünglichen Klage auf den Änderungsbescheid vom 1. April 2020 ist gemäß § 91 VwGO zulässig. Eine Änderung der Klage ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich erachtet. Trotz des Widerspruchs des Beklagten erscheint diese Klageänderung dem Gericht aus Gründen der Prozessökonomie sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 2. Var. VwGO. Eine Klageänderung ist in der Regel dann als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, m.w.N., juris Rn. 22; Rennert, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 15. Auflage 2019, § 91 Rn. 31. Hier bleibt der Streitstoff im Wesentlichen derselbe und die Klageänderung fördert die endgültige Beilegung des Rechtsstreits. c. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Anfechtungsantrag stellt keine erneute Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar, weil er als Minus in dem bereits gestellten Verpflichtungsantrag enthalten war. D. Die verbleibende Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist insbesondere statthaft. 1. Bei der auf zehn Jahre befristeten institutionellen Anerkennung handelt sich um eine mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) isoliert anfechtbare Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein Westfalen - VwVfG NRW -. Sie ist rechtlich als auflösende Befristung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW einzuordnen, da eine Begünstigung ausgesprochen wurde, die mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes endet. Gegen diese die Klägerin belastende Nebenbestimmung ist die Anfechtungsklage statthaft. Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist jedoch eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. BVerwG, Urteile vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 -, juris, Rn. 13; vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5/11 -, juris Rn. 5 m.w.N., und vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, juris, Rn. 25. Eine solche offenkundige Unmöglichkeit der isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung ist hier nicht ersichtlich. 2. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, welche auf die Klageänderung anzuwenden ist, Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 15. Auflage 2019, § 91 Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 11. November 2020 - 8 C 22/19 -, juris, Rn. 18. und sich nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 sowie § 193 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - richtet, ist gewahrt. II. Die Klage ist begründet. Die Nebenbestimmung im Bescheid des Ministeriums für N3. vom 1. April 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die auferlegte 10-jährige Frist ist § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW. Danach darf […] ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung ist grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also des Erlasses des Bescheides des Beklagten am 1. April 2020. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2005 - 8 A 2228/03 -, juris Rn. 30. Es besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. 2. Die Befristung der institutionellen Anerkennung auf zehn Jahre ist materiell rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind zwar erfüllt (a.), jedoch hat der Beklagte auf Rechtsfolgenseite ermessensfehlerhaft gehandelt, § 114 VwGO (b.). a. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW liegen vor. aa. Die institutionelle Anerkennung ist ein Verwaltungsakt, der im Ermessen des Beklagten steht. Nach § 73a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HG NRW erstreckt sich, wenn die Hochschule auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder einer vergleichbaren, vom Ministerium benannten Einrichtung durch das Ministerium als Einrichtung institutionell anerkannt worden ist, die Anerkennung auf weitere Studiengänge, sofern und soweit diese erfolgreich akkreditiert worden sind. Aus dem isoliert betrachteten Wortlaut lässt sich zunächst keine eindeutige Folgerung ziehen, ob es sich um eine Ermessensentscheidung oder eine gebundene Entscheidung handelt. Für die Annahme einer gebundenen Entscheidung sprechen die gewählten Verben. Hingegen spricht der Satzteil „auf der Grundlage einer Begutachtung“ dafür, dass eine Ermessensentscheidung intendiert ist. Ein Gutachten wird nach dem allgemeinen Sprachverständnis zur Vorbereitung einer - selbstständigen und unabhängigen - Entscheidung herangezogen. Aus der genetischen, teleologischen und systematischen Betrachtung ergibt sich ebenfalls, dass die institutionelle Anerkennung im Ermessen des Ministeriums steht. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass die institutionelle Anerkennung als Einrichtung nicht an das Gutachten des Wissenschaftsrats betreffend die institutionelle Akkreditierung gebunden ist. Sie kommt daher insbesondere auch dann in Betracht, wenn der Wissenschaftsrat höhere oder andere Anforderungen an die Hochschule stellt, als sie nach § 72 erforderlich sind. Vgl. Landtag NRW, Drucksache 17/4668, S. 182. Hinzu kommt, dass die Gesetzesänderung bezwecken sollte, dass die Anerkennungserstreckung aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erfolgt und nicht - wie zuvor - automatische Folge der institutionellen Akkreditierung ist. Vgl. Landtag NRW, Drucksache 17/4668, S. 181. Dieses Ziel wäre mit der Einführung einer gebundenen Entscheidung nicht erreicht, weil dies letztlich auch bedeutet, dass die institutionelle Anerkennung als automatische Folge eintreten würde. Aus systematischer Sicht hat die institutionelle Anerkennung eine Nähe zur staatlichen Anerkennung, welche sich nach § 72 HG NRW richtet. Nach Abs. 1 können Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, vom Ministerium als Hochschulen staatlich anerkannt werden. Sie kann nach Abs. 2 unter der Gewährleistung gewisser Voraussetzungen erteilt werden. Die staatliche Anerkennung steht bereits dem Wortlaut nach eindeutig im Ermessen der Behörde, davon gehen auch Rechtsprechung und Literatur aus. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2020 - 15 K 141/18 -, juris, Rn. 137; Birnbaum in: BeckOK HochschulR NRW, 21. Auflage 2021, HG § 72 Rn. 9 mit Hinweis auf Landtag NRW, Drucksache 16/5410, S. 378. Wenn schon die staatliche Anerkennung im Ermessen der Behörde steht, kann für die institutionelle Anerkennung, welche die staatliche erweitert, nichts anderes gelten. bb. Die institutionelle Anerkennung ist eine Vergünstigung für die Klägerin, da sich durch sie die staatliche Anerkennung auf weitere erfolgreich akkreditierte Studiengänge erstreckt und sie nach § 75 Abs. 3 Satz 8 HG NRW eine Voraussetzung für das Franchising im europäischen Hochschulraum ist. b. Auf Rechtsfolgenseite enthält die Befristung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW einen Ermessensspielraum zugunsten der Behörde. Der Beklagte war daher verpflichtet, das ihm zustehende Ermessen nach dem Zweck der Ermächtigung auszuüben, § 40 VwVfG NRW. Ein Ermessensfehler liegt dann vor, wenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde, wenn in die Entscheidung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den jeweiligen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ermessensfehlerhaft ist ein Verwaltungsakt insbesondere, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck des vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle spielen können oder dürften, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären. Dasselbe gilt, wenn sie sachfremde, nicht durch den Zweck des Gesetzes gedeckte Erwägungen anstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 8 A 2499/11 -, juris, Rn. 13; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 5. Auflage 2018, § 114 Rn. 80 ff. Der Beklagte hat bereits nicht erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt ist (aa.), darüber hinaus hat er - unterstellt er hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt - dieses bezogen auf die 10-jährige Frist nicht im vorstehenden Sinne ausgeübt, was demnach einen der nach § 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten Ermessensüberprüfung unterliegenden Fehler, nämlich einen sog. Ermessensfehlgebrauch, darstellt (bb.). aa. Der Beklagte hat nicht erkannt, dass ihm Ermessen hinsichtlich des Erlasses einer Nebenbestimmung eingeräumt ist. (1) Ob von einer Ermessensermächtigung Gebrauch gemacht wurde, ist anhand aller erkennbaren Umstände zu beurteilen. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 5. Auflage 2018, § 114 Rn. 114a. Dies ist maßgeblich aber nicht ausschließlich anhand einer Auslegung des Bescheides zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1988 - 7 B 182/87 -, juris 3. Leitsatz; Rennert, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 18. Die nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW verlangte Ermessensbegründung hat ausschließlich verfahrensrechtlichen Charakter; gibt also für die materielle Frage, ob ein von Gesetzes wegen eingeräumtes Ermessen überhaupt oder missbräuchlich ausgeübt und seine Grenzen eingehalten worden sind, nur Anhaltspunkte, denen andere Belege gleich stehen. Vgl. Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 9. Auflage 2018, § 39 Rn. 28. Daher kann sich, wenn die Behörde in der Begründung des jeweils streitgegenständlichen Bescheides keine Ermessenserwägungen mitgeteilt hat, aus dem Gesamtzusammenhang dennoch ergeben, dass sie eine Ermessensentscheidung getroffen und welche Ermessenserwägungen sie angestellt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1988 - 7 B 182/87 -, juris 3. Leitsatz; Rennert, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 18. Das Fehlen einer Ermessensbegründung ist jedoch ein starkes Indiz für einen materiellen Ermessensausfall. Vgl. Stelkens, in: Ders./Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 9. Auflage 2018, § 39 Rn. 28. (2) Der angefochtene Bescheid für sich betrachtet lässt nicht erkennen, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt hat, da im Tenor lediglich ausgesprochen wurde, die Klägerin werde befristet bis zum 31. Dezember 2027 als Einrichtung institutionell anerkannt. Auch die dazugehörige Begründung unter II.6. enthält keine Ausführungen zum ausgeübten Ermessen des Beklagten. Dort heißt es lediglich, die erteilte institutionelle Anerkennung gelte zunächst für zehn Jahre. Auch lässt sich aus den Gesamtumständen nicht herleiten, dass der Beklagte Ermessenserwägungen angestellt hat. Der Beklagte hat in einem Vermerk vom 11. November 2019 niedergeschrieben, dass „in einem Neubescheid die Reakkreditierung entweder in einem Sieben- oder Zehnjahresabstand zu verfügen wäre, oder sie zumindest vorbehalten solle. Eine nach der Novellierung mögliche institutionelle Anerkennung erscheine in Anbetracht der Unklarheit über die Voraussetzungen noch als verfrüht. Gleichwohl müsse die Klägerin diese bis zum 1. April 2023 anstreben.“ Der Beklagte setzte sich erkennbar nicht mit der Erteilung der institutionellen Anerkennung auseinander, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeführt war. Das erkannte Ermessen für die Verpflichtung zur Durchführung einer erneuten Reakkreditierung kann nicht herangezogen werden, da diese unabhängig von der institutionellen Akkreditierung ist. bb. Selbst wenn man annähme, der Beklagte hätte erkannt, dass für ihn hinsichtlich des Erlasses einer Nebenbestimmung ein Ermessensspielraum bestünde, wären die angestellten Erwägungen sachfremd. (1) In diesem Fall könnten die nachträglich vorgetragenen Ermessenserwägungen mit einbezogen werden. Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris, Rn. 31 f. unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung. Diesen Maßgaben wird die vom Beklagten im Schriftsatz vom 17. Juni 2020 dargelegte Begründung gerecht. Er führte aus, dass er die Klägerin mit dem Aufhebungsbescheid so habe stellen wollen, wie sie stünde, wenn der Wissenschaftsrat im Jahre 2017 den Erlass der Auflagen nicht empfohlen hätte. Er habe daraufhin den für die Klägerin günstigsten Fall zugrunde gelegt, dass der Wissenschaftsrat die Reakkreditierung für zehn Jahre ausgesprochen hätte. Er habe auch erkannt dass die institutionelle Anerkennung nach dem neugefassten § 73a Abs. 2 S. 2 HG NRW losgelöst von der Reakkreditierungsentscheidung und dessen Frist sei. Zudem sei der Zeitraum von zehn Jahren ausreichend lange und in der Sache angemessen angesetzt. Er habe gerade davon abgesehen eine erneute institutionelle Reakkreditierung für das Jahr 2023 anzusetzen, da dieser Zeitraum in Anbetracht der Rechtswidrigkeit der empfohlenen Auflagen in der Akkreditierungsentscheidung des Wissenschaftsrates im Jahr 2017 nicht angemessen gewesen sei. Es sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin neben dem Verfahren der institutionellen Akkreditierung im Jahr 2007 auch das Verfahren der institutionellen Reakkreditierung im Jahr 2017 durchlaufen gehabt habe. Der Beklagte habe die institutionelle Anerkennung auch nicht deswegen befristet, um sich nach deren Auslaufen ein Rechtsgrund zu verschaffen mit dem er die Klägerin zu einer erneuten Realkreditierung heranziehen könne. Denn das Auslaufen der institutionellen Anerkennung rechtfertige nicht die Anordnung eines neuen Verfahrens der Reakkreditierung. Die Ermächtigung für die Anordnung eines neuen solchen Verfahrens ergebe sich stattdessen aus § 74a Abs. 5 S. 2 1. Halbsatz HG NRW. Für eine Ermessensreduzierung auf Null, in dem Sinne, dass nur eine unbefristete institutionelle Anerkennung hätte ausgesprochen werden können, sei nichts ersichtlich. Alle diese Gründe lagen bereits bei Erlass des Bescheides am 1. April 2020 vor, verändern den Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen und die Klägerin war dadurch nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt. (2) Diese Erwägungen sind sachfremd. Die Ermessensbetätigung, dass die Frist ausreichend lange und in der Sache angemessen sei, ist sachfremd, da sie keine Aussagekraft hinsichtlich des „ob“ der Frist hat. Das Gericht vermag - trotz der Unterstreichung des Beklagten, dass die Frist zur institutionellen Anerkennung losgelöst von der Reakkreditierungsentscheidung getroffen werde - dies gerade in dem ausgeführten Ermessen nicht zu erkennen. Der Beklagte hat sich diesbezüglich in einen Zirkelschluss begeben, da er sagt, die institutionelle Anerkennung ergehe losgelöst von der Reakkreditierung und dann die Frist für die institutionelle Anerkennung doch mit einer Frist aus der Reakkreditierung begründet. Der Beklagte führt insoweit aus, die Klägerin sollte so gestellt werden, wie sie stünde, wenn der Wissenschaftsrat im Jahre 2017 bei der Reakkreditierung keine Auflagen erteilt hätte. Dies liefe darüber hinaus nicht zwangsläufig auf eine 10-jährige Frist hinaus. Denn nach den Bestimmungen des Leitfadens des Wissenschaftsrates, der zwar nicht verbindlich aber jedenfalls die Grundlage für die Verwaltungspraxis ist, heißt es, dass sofern eine Reakkreditierung für eine Maximaldauer von zehn Jahren ausgesprochen wird, der Wissenschaftsrat eine weitere institutionelle Reakkreditierung in der Regel nicht mehr für erforderlich hält. Vgl. Leitfaden des Wissenschaftsrates, S. 12. Demnach wäre eine Reakkreditierung der Klägerin durch den Wissenschaftsrat für den Fall, dass keine Auflagen ausgesprochen worden wären zwar für zehn Jahre ausgesprochen worden, jedoch ohne eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer weiteren Reakkreditierung. Das entspräche aber im Ergebnis einer unbefristeten Akkreditierung. Die weiteren Begründungen sind in der Sache ebenfalls ungeeignet, ein Ermessen in Bezug auf die 10-jährige Frist zu begründen, da sie sich auch auf die Durchführung einer erneuten Reakkreditierung beziehen und daher sachfremd sind. Von der Möglichkeit, weitere Ermessenserwägungen in der mündlichen Verhandlung nachzuschieben, hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. 3. Der begünstigende Verwaltungsakt der institutionellen Anerkennung kann sinnvollerweise auch ohne die Befristung Bestand haben. E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils der Klage war nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach Klageeinreichung den Bescheid vom 30. Oktober 2017 vollständig aufgehoben hat, da dieser rechtswidrig war. Angesichts dessen, dass die Klagerücknahme sich in der Herunterstufung eines Verpflichtungsantrages auf einen Anfechtungsantrag erschöpft, sieht das Gericht dies als Unterlegen in einem geringen Teil im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO an, weil durch die erfolgreiche Anfechtungsklage der selbe Rechtszustand herbeigeführt wurde, wie er durch eine erfolgreiche Verpflichtungsklage eingetreten wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.