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Gerichtsbescheid

1 K 6850/21.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0221.1K6850.21A.00
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Leitsätze

Bei Zwangsgeldfestsetzungen (§ 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG, §§ 6, 11, 14 VwVG) des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wegen unterlassener Mitwirkung (Erscheinen zur Befragung und Vorlage eines Personaldokuments) im Rahmen der Prüfung eines Widerrufs bzw. einer Rücknahme des zuerkannten Schutzstatus (§ 73 Abs. 3a Satz 1, 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1, 4 AsylG) handelt es sich um Entscheidungen nach dem Asylgesetz im Sinne von § 74 Abs. 1 AsylG, für deren Anfechtung die zweiwöchige Klagefrist gilt.

VG Minden, Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2022 - 1 K 6850/21.A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Zwangsgeldfestsetzungen (§ 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG, §§ 6, 11, 14 VwVG) des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wegen unterlassener Mitwirkung (Erscheinen zur Befragung und Vorlage eines Personaldokuments) im Rahmen der Prüfung eines Widerrufs bzw. einer Rücknahme des zuerkannten Schutzstatus (§ 73 Abs. 3a Satz 1, 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1, 4 AsylG) handelt es sich um Entscheidungen nach dem Asylgesetz im Sinne von § 74 Abs. 1 AsylG, für deren Anfechtung die zweiwöchige Klagefrist gilt. VG Minden, Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2022 - 1 K 6850/21.A Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide, mit denen gegen ihn jeweils ein Zwangsgeld i.H.v. 500,- € wegen unterbliebener Mitwirkung im Rahmen eines Widerruf- bzw. Rücknahmeverfahrens festgesetzt wurde. Der Kläger ist nach seinen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gemachten Angaben am 00.00.0000 geboren, syrischer Staatsangehöriger aramäischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens. Er verließ Syrien nach eigenen Angaben im Oktober 2014 und reiste im Februar 2015 nach Deutschland ein. Am 29. Mai 2015 stellte er einen Asylantrag, den er schriftlich begründete. Dabei verwies er insbesondere auf seine Einberufung zum Wehrdienst. Über den Asylantrag wurde im schriftlichen Verfahren entschieden. Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 24. Juli 2015 die Flüchtlingseigenschaft zu. Im Jahr 2018 prüfte das Bundesamt im Rahmen einer Regelüberprüfung die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens. Auf die in diesem Zusammenhang von dem Bundesamt verschickten Ladungen zu einem freiwilligen persönlichen Gespräch erschien der Kläger nicht. Ende August 2018 stellte das Bundesamt das Aufhebungsverfahren ein. Auf Anfrage der Ausländerbehörde leitete das Bundesamt Anfang des Jahres 2021 ein neues Überprüfungsverfahren hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme ein. Mit (formlosem) Schreiben vom 26. Februar 2021 forderte das Bundesamt den Kläger zur mündlichen Mitwirkung auf und lud ihn hierfür zu einer Befragung am 17. März 2021. Es wies darauf hin, dass der Kläger zur Mitwirkung verpflichtet sei und im Falle des Nichterscheinens ein Zwangsgeld angedroht werden könne. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag forderte das Bundesamt den Kläger überdies zur Übersendung einer syrischen ID-Card bis zum 17. März 2021 auf. Es wies darauf hin, dass dem Kläger im Falle der Nichteinreichung ein Zwangsgeld angedroht werden könne. Nach den Angaben des Klägers im gerichtlichen Verfahren zog dieser im Juni 2021 innerhalb seines Wohnortes um. Mit förmlichem Bescheid vom 12. August 2021 lud das Bundesamt den Kläger für den 3. September 2021 erneut zur mündlichen Mitwirkung (Ziffer 1) und drohte ihm für den Fall, dass der Kläger zu dem Termin nicht erscheine oder keine Angaben mache, ein Zwangsgeld i.H.v. 500,- € an (Ziffer 2). Die in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamts enthaltene diesbezügliche Postzustellungsurkunde vom 14. August 2021 richtete sich an die ursprüngliche Adresse des Klägers; auf der Zustellungsurkunde ist diese Adresse handschriftlich gestrichen und mit einem Berichtigungsvermerk vom 14. August 2021 durch die neue - auch noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung aktuelle - Adresse des Klägers ersetzt. Mit einem weiteren förmlichen Bescheid vom gleichen Tag forderte das Bundesamt den Kläger zur Übersendung einer näher bezeichneten syrischen ID-Karte bis zum 3. September 2021 auf (Ziffer 1) und drohte ihm für den Fall, dass er diese nicht bis zum genannten Termin vorgelegt habe, ein Zwangsgeld i.H.v. 500,- € an (Ziffer 2). Am 7. Oktober 2021 erließ das Bundesamt sodann die beiden hier streitgegenständlichen Bescheide. Darin setzte es gegen den Kläger jeweils ein Zwangsgeld i.H.v. 500,- € fest. Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, der Kläger habe seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, indem er zur mündlichen Befragung zu dem anberaumten Termin nicht erschienen sei (Bescheid 1) bzw. die von ihm angeforderten Personaldokumente dem Bundesamt nicht bis zum anberaumten Termin übermittelt habe (Bescheid 2). Diese beiden Bescheide wurden dem Kläger ausweislich einer dem Gericht vorgelegten Postzustellungsurkunde am 21. Oktober 2021 unter der aktuellen, aus dem Rubrum ersichtlichen Adresse des Klägers durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 8. November 2021 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, im Juni 2021 umgezogen zu sein und den Brief vom Bundesamt nicht erhalten zu haben. Der Kläger beantragt sinngemäß, die beiden Bescheide des Bundesamts vom 7. Oktober 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Mit Beschluss vom 7. Januar 2022 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgänge (3 Dateien) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu mit Schreiben vom 7. Januar 2022 angehört. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 21. Januar 2022 einverstanden erklärt. II. Die am 8. November 2021 erhobene Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 Asylgesetz (AsylG) müssen Klagen gegen Entscheidungen "nach diesem Gesetz", also gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. 1. Diese Frist ist hier anzuwenden. Bei den angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungen handelt es sich um Entscheidungen nach dem Asylgesetz im Sinne von § 74 Abs. 1 AsylG. Der Anwendungsbereich des § 74 Abs. 1 AsylG ist grundsätzlich danach zu bestimmen, ob die begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat. Dies ist bei Entscheidungen des Bundesamts, die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat, immer der Fall. Dass eine Entscheidung sich dabei auch auf andere Rechtsgrundlagen stützt, grenzt sie aus dem Kreis der Entscheidungen "nach diesem Gesetz" nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 6/97 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 6. März 1996 - 9 B 714/95 -, juris Rn. 4; Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: Oktober 2021, § 74 AsylG Rn. 1; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 74 AslyG, Rn. 12. Gegenstand der Klage sind hier Entscheidungen, die das Bundesamt in Wahrnehmung der ihm nach dem Asylgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat und die im Asylgesetz ihre rechtliche Grundlage finden. Die Klage richtet sich gegen zwei Bescheide, mit denen jeweils ein Zwangsgeld wegen unterlassener Mitwirkung (Erscheinen zur Befragung bzw. Vorlage eines Personaldokuments) im Rahmen der Prüfung eines Widerrufs bzw. einer Rücknahme (§§ 73 Abs. 3a Satz 1, 2 AsylG i.V.m. 15 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 4 AsylG) festgesetzt wurde. Gemäß § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG ist der Ausländer nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist. § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG bestimmt, dass das Bundesamt den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten soll. Dass die konkrete Anwendung des Verwaltungszwangs im Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVG - (hier: §§ 6 ff. VwVG, insbesondere §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 14 Satz 1 VwVG) geregelt ist, steht nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen einer Einordnung als eine Entscheidung nach dem Asylgesetz im Sinne von § 74 Abs. 1 AsylG nicht entgegen. 2. Die am 8. November 2021 bei Gericht eingegangene Klage wahrte die zweiwöchige Klagefrist nicht mehr. Die hier angefochtenen Bescheide des Bundesamts vom 7. Oktober 2021 wurden ausweislich der dem Gericht übermittelten Postzustellungsurkunde dem Kläger am Donnerstag, 21. Oktober 2021, zugestellt. Die zweiwöchige Klagefrist endete damit am Donnerstag, 4. November 2021. 3. Der von dem Kläger vorgetragene Einwand, er habe den Brief vom Bundesamt nicht erhalten, da er im Juni 2021 umgezogen sei, bezieht sich bei verständiger Würdigung gerade nicht auf die hier angefochtenen Bescheide vom 7. Oktober 2021, sondern auf die ihnen vorangegangenen Bescheide vom 12. August 2021, mit denen der Kläger zur Mitwirkung im Rahmen des Widerruf-/Rücknahmeverfahrens aufgefordert und ihm das - mit den angefochtenen Bescheiden nunmehr festgesetzte - jeweilige Zwangsgeld i.H.v. 500,- € angedroht worden war. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die beiden hier angefochtenen - und damit für die Wahrung der Klagefrist maßgeblichen - Bescheide vom 7. Oktober 2021, die der Kläger dem Gericht im Übrigen selbst übermittelt hat, nicht (oder später als aus der Postzustellungsurkunde ersichtlich) erhalten hat, liegen nicht vor. Vielmehr ist deren Zustellung am 21. Oktober 2021 durch die dem Gericht vorliegende Postzustellungsurkunde nachgewiesen. Die Postzustellungsurkunde mit den darin enthaltenen Angaben ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), § 182 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) eine öffentliche Urkunde mit der sich aus § 418 ZPO ergebenden Beweiskraft. Als eine solche öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO begründet sie den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Zwar ist der Gegenbeweis dafür, dass die in der Zustellungsurkunde beurkundeten Angaben inhaltlich unrichtig sind, gemäß § 418 Abs. 2 ZPO möglich; ein schlichtes Bestreiten der Richtigkeit der beurkundeten Angaben reicht aber ebenso wenig wie das Vorbringen bloßer Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen zur Führung des Gegenbeweises aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2002 - 2 WDB 15.01 -, juris Rn. 6. Für den Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO müssen die in der Zustellungsurkunde beurkundeten Umstände substantiiert und unter Beweisantritt in Zweifel gezogen werden. Ein derartiger Beweisantritt verlangt den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grunde muss ein Beweisantritt substantiiert sein, d.h. es muss nach dem Vorbringen des Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1986 - 4 CB 8/86 -, NJW 1986, 2127, 2128. Dafür ist vorliegend nichts vorgetragen. Die Zustellung der angefochtenen Bescheide vom 7. Oktober 2021 erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 21. Oktober 2021 auch an die aktuelle Adresse des Klägers, die er bei Klageerhebung selbst angab und an die auch gerichtliche Zustellungen im vorliegenden Verfahren erfolgreich ausgeführt werden konnten. 4. Die Frage, ob die vorangegangenen Bescheide vom 12. August 2021 dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt wurden, bedarf keiner Klärung. Deren ordnungsgemäße Zustellung kann zwar für die Rechtmäßigkeit der in den angefochtenen Bescheiden verfügten Festsetzungen der Zwangsgelder von Bedeutung sein. Dies betrifft jedoch die Begründetheit der Klage, über die - mangels Zulässigkeit der Klage - hier nicht entschieden werden muss. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit fußt auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.