OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 3717/19.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0311.4K3717.19A.00
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, Staatsangehöriger Myanmars, dem Volke der Mon zugehörig und buddhistischer Religionszugehörigkeit, ist nach seinen Angaben am geboren. Er trägt vor, am 4. Juli 2019 aus Myanmar aus- und am 5. Juli 2019 auf dem Luftweg nach Deutschland mit einem deutschen Visum eingereist zu sein. Am 1. August 2019 wurde sein Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - offiziell registriert. Bei seiner Anhörung am selben Tag gab der Kläger zusammengefasst an, er habe in seinem Land das Abitur gemacht, danach habe er burmesische Literatur studiert. Nach dem ageschlossenen Studium habe er in einem Geschäft Lebensmittel verkauft. Zuletzt sei er als Taxifahrer tätig gewesen. Er habe zusammen mit seinen Geschwistern in einer Wohnung gelebt, an der er Miteigentum gehabt habe. Für die Finanzierung der Reisekosten habe er einen Wohnungsanteil an seinen Arbeitgeber verpfänden müssen. Seine Geschwister lebten zur Zeit noch in der Wohnung. Daneben würde noch ein Großteil der Großfamilie in seiner Heimat leben, zu denen er Kontakt habe. Am 31. Mai 2019 habe er eine muslimische Familie, die aus vier Personen bestanden habe, von Z. nach N. an die Grenze zu U. fahren sollen. Auf der Rückfahrt sei er bei einem Checkpoint in eine Kontrolle geraten. Die Soldaten hätten wie üblich, dieses Mal jedoch ein erhöhtes, Schmiergeld von ihm verlangt. Er habe dies abgelehnt. Daraufhin sei sein Fahrzeug durchsucht worden und er habe Führerschein und Fahrzeugschein herausgeben müssen. Seine Kunden hätten darauf das Schmiergeld bezahlt, der Kläger habe seine Fahrerlaubnis aber nicht zurückerhalten. Ihm sei vorgeworfen worden, Muslime illegal an die Grenze gebracht zu haben. Am 4. Juni 2019 habe er sich zur Führerscheinstelle in Z. begeben, um die Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis zu beantragen. Die zuständige Sachbearbeiterin habe schon von dem Vorfall mit den Soldaten gewusst und ihm eine Neuausstellung der Fahrerlaubnis verweigert. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Fahrerlaubnis einbehalten worden sei, weil es sich um eine Fälschung gehandelt habe. Er habe der Beamtin dann sein Fahrtenbuch zeigen müssen. Auch dieses sei eine Fälschung. Der Betrieb des Fahrzeugs sei illegal gewesen, es habe keine Zulassung gehabt und auch keinen TÜV, nicht einmal der Kauf des Fahrzeugs soll legal gewesen sein. Sein Arbeitgeber habe ihm geraten, den Vorgang bei der Stadtverwaltung klären zu lassen. Als die Stadtverwaltung erfahren habe, dass sein Arbeitgeber ebenfalls ein Muslim sei, sei dem Kläger nicht mehr geholfen worden. Nach zwei Tagen sei ihm eine Anklage zugestellt worden. Der Vorwurf laute auf Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug. Diesen Brief habe seine Schwester in Empfang genommen und diese habe ihm vom Inhalt berichtet. Daraufhin sei der Kläger untergetaucht. Sein Arbeitgeber habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Daraufhin habe er sich einen Schlepper gesucht. Für einen Betrag von 7000 $ habe dieser ihm ein deutsches Visum besorgt. Für den Fall der Wiedereinreise nach Myanmar befürchte der Kläger, festgenommen zu werden. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab. Auch der Antrag auf subsidiären Schutz wurde abgelehnt. Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall einer nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Myanmar angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger hat am 13. Dezember 2019 Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Myanmar eine asylerhebliche Verfolgung, da ihm nach dem Putsch im Februar 2021 von dem myanmarischen Militär unterstellt werde, ein politischer Gegner zu sein. Er habe Myanmar ohne Erlaubnis unter Zuhilfenahme eines Schleppers verlassen, der ihm geholfen habe, die Sicherheitskontrollen am Flughafen in Z. zu passieren. Seine Asylantragstellung in Deutschland werde als politische Gegnerschaft zum myanmarischen Staat bewertet, weswegen er im Falle einer Rückkehr mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen habe. Hinzu komme, dass er in Deutschland an Demonstrationen gegen den Militärputsch teilgenommen und dadurch zum Ausdruck gebracht habe, er lehne das myanmarische Militär ab. Er habe am 22. Februar 2021 an einer solchen Demonstration in G. N1. , am 8. März 2021 in C. vor der myanmarischen Botschaft und am 27. März sowie 13. Juni 2021 in C1. teilgenommen. Hierzu legte er Fotos vor, auf denen er zu sehen sei. Zudem habe er auf Facebook unter seinem Klarnamen Beiträge verfasst und geteilt, in denen er das Militär, den Putsch und die Menschenrechtsverletzungen in Myanmar verurteile und kritisiere. Hierzu reichte er Screenshots einiger Beiträge auf Facebook zu den Gerichtsakten. Es sei davon auszugehen, dass das myanmarische Militär die Geschehnisse im Ausland nach dem Putsch beobachte, insbesondere Aktivitäten in den sozialen Medien, um mögliche politische Feinde des Militärs zu identifizieren und diese bei einer Rückkehr aufgrund der geltenden (Notstands-)Gesetze zu sanktionieren. Es erscheine abwegig, dass das Militär in Myanmar mehr als 1.300 Personen töte und mehr als 10.000 Personen verhafte, weil sie sich auf Demonstrationen gegen das Militär geäußert hätten, jedoch einen Rückkehrer, der im Ausland an Demonstrationen teilnehme, bei einer Rückkehr nach Myanmar unbehelligt lasse. Der Kläger beantragt nunmehr, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2022 seinen Verpflichtungsantrag, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, zurückgenommen hatte, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 10. Dezember 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2022 zu seinem Verfolgungsschicksal informatorisch befragt worden. Auf das Protokoll der öffentlichen Verhandlung wird insoweit verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsstaat Myanmar sind in das Verfahren eingeführt worden. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - darauf hingewiesen wurden, dass beim Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die zulässige Klage hinsichtlich des Hauptantrags begründet. Über die Hilfsanträge musste nicht entschieden werden. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Dezember 2019 ist ‑ soweit angegriffen - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz ‑ AsylG - maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insb. der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Verfolgungshandlungen). Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten gemäß § 3 a Abs. 2 AsylG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, und unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3 b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, juris, Rdn. 42 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - juris, Rdn. 22; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2018 - 14 A 628/18.A -, juris, Rdn. 19. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder aufgrund allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 ‑ 19 A 2999/06.A ‑, juris, und vom 10. Mai 2011 ‑ 3 A 133/10.A ‑, juris, jeweils m.w.N. und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a. ‑, BVerfGE 80, 315 ff. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann gemäß § 3 c AsylG nicht nur vom Staat ausgehen, sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dagegen wird dem Ausländer gemäß § 3 e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. inländische Fluchtalternative). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rdn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "[…] aus der begründeten Furcht vor Verfolgung […]" des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9) - Qualifikationsrichtlinie - enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR -, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris, Rdn. 12, zur Vorgängervorschrift des Art. 2 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304/12). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rdn. 32. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. -, curia, Rz. 94 = NVwZ 2010, 505 (509). Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rdn. 23, und vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rdn. 15. Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rdn. 31. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Ausländers kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Der Ausländer ist gehalten, seine Fluchtgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widerspruche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rdn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 13 A 1868/15.A -, juris, Rdn. 12. Dies zu Grunde gelegt, kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Es kann als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, ob der Kläger mit den im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt vorgetragenen Umständen vor seiner Ausreise aus Myanmar ein individuelles Verfolgungsschicksal glaubhaft geschildert hat, aus dem sich ergibt, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Jedenfalls droht ihm bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der sog. Nachfluchtgründe aufgrund einer ihm vom myanmarischen Regime beachtlich wahrscheinlich zugeschriebenen politischen, regimekritischen Einstellung im Fall seiner Rückkehr nach Myanmar mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Interner Schutz steht ihm nicht zur Verfügung. Dem Kläger droht allein wegen der Asylantragstellung in Deutschland keine politische Verfolgung im Heimatland. Die Kammer legt - wie vor dem Militärputsch vom 1. Februar 2021 - zu Grunde, dass der bloße Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschtand keinen Straftatbestand in Myanmar konstituiert. Personen, die in Deutschland lediglich einen Asylantrag stellen, ohne eine sonstige Straftat nach myanmarischem Recht begangen zu haben, müssen bei einer Rückkehr nach Myanmar nicht mit Repressalien rechnen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Leipzig vom 11. Dezember 2020. Dass sich hieran durch den Putsch etwas geändert haben könnte, ist nicht erkennbar. Dem Auswärtigen Amt und der erkennenden Kammer liegen keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor. Die vorgetragenen Änderungen im myanmarischen Strafgesetzbuch ("Penal Code" Art. 121, 124, 505a) werden seit dem 14. Februar 2021 angewandt. Das Gesetz wird von den machthabenden Behörden und Strukturen auch durchgesetzt. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass eine vor der Machtergreifung durch das Militär im Ausland erfolgte Asylantragstellung einen pauschalen Straftatbestand nach den aktuell angewandten strafrechtlichen Vorschriften darstellt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 16. August 2021. Es ist auch nicht ersichtlich, was die Militärregierung zu einer Sanktionierung von Asylanträgen veranlassen könnte, die vor ihrer Machtübernahme gestellt wurden. Eine gegen die Militärregierung gerichtete politische Einstellung wird aus solchen Asylanträgen allein jedenfalls nicht deutlich. Dem Kläger droht auch nicht beachtlich wahrscheinlich Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus seinem Herkunftsland. Eine Ausreise aus Myanmar ohne behördliche Genehmigung ist illegal, ebenso Reisen in ein Land, das die betreffende Person nicht über einen offiziell berechtigten Grenzübergang erreichen konnte. Die illegale Ausreise aus Myanmar kann mit einer mehrjährigen Haftstrafe geahndet werden. Staatsangehörige Myanmars, die das Land ohne gültige Reisepapiere und somit illegal verlassen haben, machen sich nach dem Immigration Emergency Provisions Act von 1947 strafbar. Ihnen droht im Fall der Rückkehr nach Myanmar eine Haftstrafe. Gemäß den Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes von 1949 ist jeder Einwohner Myanmars verpflichtet, einen offiziellen Ausweis zu besitzen. Personen, welche über keinen Ausweis verfügen, müssen im Falle einer Verurteilung mit bis zu zweijährigen Haftstrafen rechnen. Vgl. VG München, Urteil vom 25. Juli 2017 - M 17 K 17.35494 -, juris, Rdn. 27; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Myanmar, vom 2. April 2021, Seite 53 f. Der Kläger hat sein Heimatland nicht illegal verlassen, sondern ist mit den erforderlichen Reisedokumenten über den internationalen Flughafen in Z1. auf dem Luftweg ausgereist. Jedoch droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner exilpolitischen Aktivität im Zusammenhang mit den Bedingungen einer Rückkehr und der Asylantragstellung in Deutschland eine Gefängnisstrafe und damit unverhältnismäßige Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung und somit Verfolgung (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsachliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Übergreifende Zielrichtung der Regelungen zu Nachfluchtgründen ist es, zu verhindern, dass durch selbstgeschaffene Nachfluchttatbestande nachträglich die Voraussetzungen der Schutzgewährungen durch den Ausländer herbeigeführt werden. Vgl. Heusch, in: Kluth/ders., BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition, Stand 1.1.2022, § 28 AsylG, Vor Rdn. 1. Im Bereich der dem Unionsrecht entspringenden Flüchtlingseigenschaft sind gemäß § 28 Abs. 1a AsylG jedoch bis zur Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens verwirklichte selbstgeschaffene (subjektive) Nachfluchttatbestande uneingeschränkt zu berücksichtigen. Im Falle relevanter exilpolitischer Aktivitäten müssen diese nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Vgl. Heusch, in: Kluth/ders., BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition, Stand 1.1.2022, § 28 AsylG, Rdn. 29 m.w.N. Dabei gilt, dass eine Verfolgungsgefahr des unverfolgt Ausgereisten und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung nur dann vorliegt, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rdn. 31; VG Augsburg, Urteil vom 23. September 2011 - Au 6 K 11.30042 -, juris, Rdn. 21. Dies ist hier aufgrund der Verhältnisse in Myanmar der Fall. Der Kläger war zwar nach seinen Angaben in Myanmar nicht politisch tätig. Ein politisches Engagement in Myanmar gleich welcher Art wurde nicht vorgetragen. Es lässt sich mithin nicht feststellen, dass seine heute vorgebliche Haltung bereits der im Herkunftsland entsprach und sich in Deutschland fortsetzt. Auch sind seine Aktivitäten in Deutschland grundsätzlich als geringwertig anzusehen. Nach den vorgelegten Fotos und seinem Vortrag trat er auf vier (am 22. Februar 2021 in G. am N1. , am 8. März 2021 in C. vor der myanmarischen Botschaft und am 27. März sowie am 13. Juni 2021 in C1. ), mithin nicht auf zahlreichen Demonstrationen auf, hob Plakate hoch und fotografierte sich dabei bzw. wurde fotografiert. Dies geschah zusammen mit anderen Staatsangehörigen Myanmars, die sich hierzu organisierten. Der Kläger nahm hierbei keine herausgehobene Stellung ein, hatte insbesondere nicht an der Organisation mitgewirkt. Aus den zahlreichen Meinungsbekundungen gegen das myanmarische Regime sticht der Kläger nicht hervor. Weder hat er einen auffallenden Bekanntheitsgrad noch ist er dem ersten Blick nach ohne weiteres als Teilnehmer der Demonstrationen individualisierbar. Jedoch ist bei dem Zusammentreffen der Veröffentlichung von Regimekritik im Internet, der Asylantragstellung, der an niederster Schwelle einsetzenden Sanktionierung durch myanmarische Behörden ("Penal Code", s.o.) und den Bedingungen einer Rückkehr nach Myanmar davon auszugehen, dass das dortige Regime dem Kläger eine regimekritische Ansicht unterstellt. Der Kläger veröffentlichte Bilder der Demonstrationen und Meinungsbekundungen zum Regime in Myanmar auf sozialen Plattformen im Internet (Facebook), mit denen er zeigt, dass er das Militär und den Militärputsch kritisiert und damit die vormalige, jedenfalls ansatzweise demokratisch legitimierte Regierung von Myanmar unterstützt. Die Kammer ließ sich in der mündlichen Verhandlung die Inhalte einiger Facebook-Posts aus der burmesischen Sprache übersetzen und konnte sich aufgrund der informatorischen Befragung einen eigenen Eindruck von der Ernsthaftigkeit der Kritik verschaffen, die der Kläger aus innerer Überzeugung übt. Vor dem Hintergrund der der Kammer verfügbaren Erkenntnismittel ist zwar nicht gesichert bekannt, ob und inwieweit staatliche myanmarische Stellen Demonstrationen in Deutschland gegen die Militärregierung oder Veröffentlichungen von regimekritischen Ansichten über das Internet beobachten. Es ist aber sicher davon auszugehen, dass staatliche myanmarische Stellen zumindest an der Identifizierung der Teilnehmer von Demonstrationen gegen die Militärjunta ein Interesse haben. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Gelsenkirchen vom 17. August 2021. Gleiches dürfte auf die Identifizierung von Urhebern regimekritischer Äußerungen über das Internet zutreffen. Eine Differenzierung insoweit zwischen Demonstrationen in Präsenz und in den digitalen Medien dürfte für den myanmarischen Staatsapparat unsachgemäß und aus dortiger Sicht nicht "zielführend" sein. Es ist überdies nicht auszuschließen, dass Verfolgung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Myanmar erfolgt, die ‑ anders als der Kläger - nach dem Militärputsch ausgereist sind und anschließend einen Asylantrag gestellt haben, indem sie sich auf den Militärputsch beziehen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Gelsenkirchen vom 17. August 2021. Bei einer Rückführung ist zudem anzunehmen, dass den myanmarischen Behörden die Identitäten der Rückzuführenden bekannt gegeben werden. Somit ist diesen bereits vorab eine Überprüfung möglich, bei der die exilpolitische Betätigung aufgrund der sozialen Medien im Internet unschwer festzustellen ist. Auf eine wie auch immer geartete Bestechung von Kontrollpersonal kann der Kläger nicht verwiesen werden. Rückkehrer werden in der Regel direkt am Flughafen von myanmarischen Sicherheitskräften empfangen und verhört. Es besteht dabei die akute Gefahr von Folter, Verurteilung in einem nicht rechtsstaatlichen Verfahren und anschließender langjähriger Inhaftierung. In diesem Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass myanmarische Behörden von der Asylantragstellung Kenntnis erlangen. Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 16. Februar 2022 - 8 K 1429/20.A -, n.v., UA Seite 11; VG Augsburg, Urteil vom 23. September 2011 - Au 6 K 11.30042 ‑, juris, Rdn. 23 m.w.N. Nach der Erkenntnismittellage zum Vorgehen im Land ist es beachtlich wahrscheinlich, dass auch niederschwellige exilpolitische Tätigkeiten - wie die des Klägers - zu staatlichen Repressionen führen. Insbesondere ist die Kammer der Überzeugung, dass das derzeitige myanmarische Regime nicht zu einer relativierenden Bewertung exilpolitischer Tätigkeiten im Rahmen einer asyltaktisch, beispielsweise wirtschaftlich, motivierten Ausreise in der Lage bzw. Willens ist. Vielmehr zeigen die Erkenntnisse ein äußerst brutales und rigides Vorgehen gegen regimekritische Äußerungen, die nicht zuletzt wie von dem Kläger vorgetragen strafbar sind. In Myanmar herrscht nach dem Militärputsch vom 1. Februar 2021 erneut offen ein sehr repressives System, das im Wesentlichen seit 1962 durch das Militär bestimmt wurde. Schon eine friedliche Meinungsäußerung kann zu Freiheitsstrafen führen. Es gibt keine unabhängige Justiz. Die myanmarischen Behörden unterhalten einen Staatssicherheitsdienst, der mutmaßliche regimekritische Aktivitäten unter Zuhilfenahme eines personalintensiven Überwachungsapparates und des Einsatzes moderner technischer Mittel beobachtet. Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 16. Februar 2022 - 8 K 1429/20.A -, n.v., UA Seite 12; zur Situation vor 2012 VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 9 K 11.30458 - abrufbar unter https://www.asyl.net/rsdb/m20702; VG München, Beschluss vom 15. März 2021 - M 7 S7 21.30273 -, juris, Rdn. 24. Es besteht bei der Rückkehrerbefragung die akute Gefahr von Folter, Verurteilung in einem nicht rechtsstaatlichen Verfahren und anschließender langjähriger Inhaftierung. Angesichts der durch ein systematisches, brutales Vorgehen auch gegen vermeintliche Oppositionelle gekennzeichneten Situation in Myanmar ist davon auszugehen, dass bekannte Fälle von Rückkehrern keine bloßen Einzelfälle sind, sondern die generelle Praxis des Regimes Myanmars im Umgang mit zurückkehrenden Asylsuchenden widerspiegelt. Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 16. Februar 2022 - 8 K 1429/20.A -, n.v., UA Seite 12. Nach der Machtübernahme des Militärs durch den Putsch am 1. Februar 2021 folgten insbesondere ab September 2021 Proteste, die zahlreiche zivile Verletzte und Tote forderten. Das Militär geht äußerst brutal gegenüber abweichenden Meinungen vor. Es wird von mehr als 535 Toten seit dem Putsch bis zum 2. April 2021 ausgegangen Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Myanmar, vom 2. April 2021, Seite 6. Bis Ende September 2021 seien über 1.100 Zivilisten getötet worden (Bundeamt, Briefing Notes vom 27. September 2021), bis zum 14. Januar 2022 1.469, über 11.500 Personen seien aus politischen Gründen festgenommen worden (Bundeamt, Briefing Notes vom 17. Januar 2022). Es ist nicht ersichtlich, dass das Regime mit Zurückkehrenden, bei denen eine exilpolitische Betätigung bekannt ist, schonender umgehen sollte. Eine Gefängnisstrafe für die dem Kläger zur Last gelegte abweichende politische Meinung und damit verbundene Straftat ist zur Überzeugung der Kammer unverhältnismäßig. Es handelt sich lediglich um eine friedliche Meinungsäußerung und die Haftbedingungen in myanmarischen Gefängnissen sind sehr unzureichend. Die Strafvollzugsbehörde betreibt geschätzte 47 Gefängnisse und 48 Arbeitslager, die in "Ausbildungs- und Karrierezentren für Landwirtschaft und Viehzucht" sowie "Fertigungszentren" umbenannt wurden. Mehr als 20.000 Häftlinge verbüßen ihre Strafen in diesen über das Land verteilten Zentren. Dabei können sich die Häftlinge auch dafür entscheiden, einen Teil ihrer Haftstrafe in Form von "harter Arbeit" zu verbüßen. Berichten zufolge stellt Überbelegung in vielen Gefängnissen und Arbeitslagern ein Problem dar. Aufgrund unzureichenden Zugangs zu hochwertiger medizinischer Versorgung und Grundbedürfnissen wie Nahrung, Unterkunft und Hygiene sind die Bedingungen in Gefängnissen und Arbeitslagern weiterhin hart und manchmal lebensbedrohlich. Gefangene leiden unter gesundheitlichen Problemen, einschließlich Malaria, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Bluthochdruck, Tuberkulose, Hautkrankheiten und Magenproblemen als Folge mangelnder hygienischer Verhältnisse und verdorbener Lebensmittel. In vielen Fällen werden die offiziellen Rationen für Häftlinge von Familienangehörigen mit Medizin und grundlegenden Notwendigkeiten ergänzt. Berichten zufolge bezahlten Insassen auch Wärter für grundlegende Notwendigkeiten einschließlich Trinkwasser, Gefängniskleidung, Teller, Tassen und Geschirr. Es gibt Berichte über Todesfälle infolge der Haftbedingungen und mangelnden Zugangs zu entsprechender und zeitnaher medizinischer Versorgung. Bis Oktober 2019 starben 15 Personen in Militärhaftanstalten im Staat S. . Die durch die Regierung verhängten Informationsblockaden erschweren eine Überprüfung von Berichten über willkürliche Inhaftierungen, Folter und Todesfällen in Militärgewahrsam. Ferner gab es Gefängnisrevolten in den Gefängnissen in T. , N2. M. , I. -an, N3. , U1. , U2. und Q. mehreren Todesopfern. Das IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) hat nur bedingten Zugang zu allen Gefängnissen und Arbeitslagern. Es hat keinen Zugang zu militärischen Haftanstalten. Inhaftierte sind Folter und Misshandlungen durch Gefängnispersonal und Sicherheitsbeamten ausgesetzt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Myanmar, vom 2. April 2021, Seite 34 f. Erkenntnisse, dass sich diese Zustände nach dem Militärputsch im Februar 2021 verbessert haben, sind nicht bekannt. Eine weitere Verschlechterung ist vielmehr aufgrund des Militärputsches und damit verbundener zahlreicher Inhaftierungen beachtlich wahrscheinlich. Die Haftbedingungen sind - insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Falle seit der Machtergreifung durch das Militär am 1. Februar 2021 erfolgter Inhaftierungen - oft grausam und unzumutbar. Es liegen verschiedene Berichte über Folterungen, sexuelle Übergriffe und schwere Fälle von Krankheitsinfizierungen zulasten inhaftierter Regimegegner vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 16. August 2021. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Kläger nicht zur Verfügung. Vor dem Hintergrund einer Rückführung des Klägers ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass ihm interner Schutz zur Verfügung steht, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger bereits im Flughafen festgenommen wird und sich ihm nicht die Möglichkeit bietet, in beliebigen Landesteilen Schutz zu finden. Angesichts der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung über die weiteren von dem Kläger hilfsweise geltend gemachten Ansprüche mehr. Damit ist nicht nur Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben. In der Folge entfällt auch die Grundlage für die in den Ziffern 3. bis 6. des Bescheids tenorierten Entscheidungen, insbesondere für die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 38 AsylG) und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§§ 11 Abs. 1, 75 Nr. 12 AufenthG). Der Bescheid kann auch insoweit keinen Bestand mehr haben und ist dementsprechend - zur Klarstellung - aufzuheben, nachdem das Gericht bei Auslegung der Klage (vgl. § 88 VwGO) keinen Zweifel hat, dass in dem Klagebegehren des Hauptantrags auch die Aufhebung der Ziffern 5. und 6. des Bescheids mit enthalten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Wegen der teilweisen Klagerücknahme war eine Kostenquote zu bestimmen. Die teilweise Klagerücknahme ist wie ein teilweises Unterliegen zu bewerten, weswegen im Verhältnis des zurückgenommenen zum streitigen Teil § 155 Abs. 1 VwGO anzuwenden ist. Vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 155 Rdn. 14; Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 155 Rdn. 7. Dem Kläger waren keine (anteiligen) Kosten aufzuerlegen, weil er nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das zurückgenommene Verpflichtungsbegehren auf Asylanerkennung fällt im Verhältnis zum weitergehenden Begehren auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nicht kostenerheblich ins Gewicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.