Urteil
10 K 429/20.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2022:0427.10K429.20A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07. Februar 2020 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger stellte am 12. August 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag, welchen er im schriftlichen Verfahren im Wesentlichen wie folgt begründete: Er sei eritreischer Staatsangehöriger und aus dem Nationaldienst desertiert. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 - Az.: A. erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zu. Im Jahr 2018 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Regelüberprüfung ein. Im Rahmen der am 07. Mai 2019 und 16. Januar 2020 in den Sprachen Tigrinja und Saho durchgeführten persönlichen Anhörungen führte der Kläger unter Vorlage von Ablichtungen seiner eritreischen ID-Karte sowie der ID-Karten seiner Eltern und einer Eheurkunde im Wesentlichen aus: Er sei eritreischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Saho. Geboren worden sei 1983 in dem Ort C. im heutigen Äthiopien. Zu Beginn des Grenzkrieges sei er im Jahr 1997 mit seinen Eltern nach Eritrea emigriert. Dort habe er ab 1999 die Schule besucht. Im Jahr 2006 habe er diese aufgrund seines Alters verlassen müssen und sei 2008 zum Nationaldienst eingezogen worden. Aus diesem sei er im Jahr 2012 während eines Heimaturlaubes desertiert. Anschließend habe er Eritrea verlassen. Mit Bescheid vom 07. Februar 2020 - Az.: B. -, der am 11. Februar 2020 zwecks Zustellung zur Post gegeben wurde, nahm das Bundesamt unter Ziffer 1 die mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zurück und lehnte unter Ziffer 2 die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) ab. Unter Ziffer 3 stellt es ferner fest, dass keine Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Nach Eritrea dürfe der Kläger nicht abgeschoben werden. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger besäße die äthiopische Staatsangehörigkeit und sei daher auf den Schutz dieses Staates zu verweisen. Hiergegen hat der Kläger am 21. Februar 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: Er sei eritreischer Staatsangehöriger, dies ergebe sich sowohl aus den seinen Eltern ausgestellten eritreischen ID-Karten wie auch dem Umstand, dass er den Nationaldienst abgeleistet habe. Er beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes vom 07. Februar 2020 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 07. Februar 2020 subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 07. Februar 2020 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte nimmt auf die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Begründung Bezug und beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 19. November 2020 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 23. November 2020 hat das Gericht zu Fragen des äthiopischen Staatsangehörigkeitsrechts Beweis erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Auskunft des Auswärtigen Amtes verwiesen. Gegen den der Klage vollumfänglich stattgebenden Gerichtsbescheid vom 13. März 2022, am selben Tag zugestellt, hat die Beklagte am 31. März 2022 mündliche Verhandlung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die beigezogene Ausländerakte des Kreises Höxter Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Der Gerichtsbescheid vom 18. März 2022 gilt gemäß § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen, weil die Beklagte rechtzeitig, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids (§ 78 Abs. 7 AsylG), mündliche Verhandlung beantragt hat. B. Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1. VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat Erfolg. Die Klage ist bereits hinsichtlich des Klageantrags in der Hauptsache umfänglich begründet, über die hilfsweise gestellten Anträge ist daher nicht mehr zu entscheiden. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids, unter der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bescheid vom 19. Oktober 2015 zurückgenommen wurde, ist in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Daher sind auch die Feststellungen unter Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheids, dass kein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG besteht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. 1. Die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft kann nicht auf § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG gestützt werden. Hiernach ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch nicht aus anderen Gründen anzuerkennen ist. Satz 1 ist auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden. Die unrichtigen Angaben oder die Nichtangabe wesentlicher Tatsachen müssen kausal für den Erlass des Erstbescheides gewesen sein, wobei es auf eine Vorwerfbarkeit oder ein Verschulden des Asylantragstellers nicht ankommt; es genügt die objektive Unrichtigkeit der Angaben bzw. das objektive Unterlassen wesentlicher Angaben. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2021, § 73 AsylG Rn. 103; Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, AsylG Kommen-tar, Stand: August 2021, § 73 Rn. 49. Eine schlicht fehlerhafte Würdigung der Sach- und Rechtslage vermag die Rück-nahme dagegen nicht zu begründen. Vgl. Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, AsylG Kommentar, Stand: August 2021, § 73 Rn. 50. Eine falsche Tatsachengrundlage war für den Erlass des Erstbescheides kausal, wenn sie aus Rechtsgründen entscheidungserheblich war. Welche tatsächlichen Umstände aus Rechtsgründen entscheidungserheblich sind, bestimmt sich nach der materiellen Rechtsauffassung des Bundesamtes im Zeitpunkt der Zuerkennung. § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG eröffnet dem Bundesamt nicht die Möglichkeit, seine Entscheidung aus Anlass des Entdeckens eines entscheidungserheblichen Verschweigens bzw. derartiger Falschangaben vollumfänglich zu überprüfen. Dass die falsche Tatsachengrundlage entscheidungserheblich gewesen ist, muss feststehen; bloße Zweifel genügen nicht. Vgl. Fleuß, BeckOK AuslR, Stand: Juli 2021, § 73 AsylG Rn. 31 f. 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger hat im Verfahren der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes keine unrichtigen Angaben getätigt oder wesentliche Tatsachen verschwiegen und aufgrunddessen die Flüchtlingseigenschaft erhalten. Kausal für den Erlass des zuerkennenden Erstbescheides war ausweislich des im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes enthaltenen Aktenvermerks vom 19. Oktober 2015 über die Gründe der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom selben Tag die Annahme des Bundesamtes, dass der Antragsteller (heute: Kläger) ausschließlich - wobei diese Einschränkung durch die Beklagte nicht nachgewiesen, hier aber seitens des Gerichts zugunsten der Beklagten unterstellt wird - die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt und aus dem Nationaldienst desertierte. Dort heißt es unter Bezugnahme auf die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Herkunftsländer-Leitsätze, der Antragssteller (heute: Kläger) sei in Besitz der eritreischen Staatsangehörigkeit und habe glaubhaft gemacht, sich dem Militärdienst entzogen zu haben. Wegen der Entziehung vom Militärdienst müsse er mit einer unmenschlichen Bestrafung eventuell auch mit Zwangsarbeit und Folter rechnen. Daher sei in diesem Fall in Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Verpflichtung zum Militärdienst bzw. Bestrafung wegen Desertation keine Asylrelevanz innehabe, die asylerhebliche Verfolgung zu bejahen. In Bezug hierauf hat der Kläger keine unrichtigen Angaben getätigt oder wesentliche Tatsachen verschwiegen. Mangels seitens der Beklagten dargelegt- bzw. bewiesenen oder für das Gericht ansonsten ersichtlichen Kenntnis des Klägers von einer etwaig zu seinen Gunsten bestehenden äthiopischen Staatsangehörigkeit - vgl. Fleuß, BeckOK AuslR, Stand: Januar 2022, § 73 AsylG Rn. 31; Fritz/Vormeier, in: Funke-Kaiser, GK AsylG, Stand: August 2021, § 73 Rn. 52 -, kommt vorliegend ausschließlich die erste Tatbestandsvariante der unrichtigen Angaben in Betracht. Unbesehen der Frage, ob die Staatsangehörigkeit als juristische Tatsache - vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2002 - 11 S 862/02 -, juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 19. Januar 2005 - M 9 K 04.1495 -, juris Rn. 42, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 03. Dezember 2004 - 4 K 1943/04 -, juris Rn. 28 allerdings in anderem Kontext - an sich und nicht lediglich die Tatsachen, welche das Bundesamt zur der Annahme des Vorliegens einer bestimmten Staatsangehörigkeit veranlasst haben, mit der Folge unrichtig gewesen sein müssen, dass wenn - wie vorliegend - nicht dargelegt wurde, aufgrund welcher Angaben des Asylantragstellers die Annahme einer bestimmten Staatsangehörigkeit erfolgte, zumindest keine Kausalität der Falschangabe festgestellt werden kann, ist hier keine unrichtige Angabe kausaler Tatsachen durch den Kläger gegeben. Die Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid vom 07. Februar 2020 erschöpfen sich zunächst ausschließlich - und für das erkennende Gericht ist auch nichts anderes ersichtlich - in einer unzulässigen Beurteilung des zum Teil neu ermittelten und zum Teil bereits bekannten Sachverhalts. Darüber hinaus hat das Bundesamt letztlich lediglich Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Einlassung des Klägers vorgetragen. Auch wenn diese aus seiner - des Bundesamtes - Sicht, die Grenze zur Überzeugungsbildung bereits überschritten haben, fehlt es hier an jeglichem Beweis für eine unrichtige Angabe des Klägers im Erstverfahren, welche für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kausal war. Die wohl unrichtige Angabe, tigrinischer Volkszugehörigkeit zu sein (Blatt 26 des Verwaltungsvorgangs zum Aktenzeichen B. ), ist weder für die Annahme einer ausschließlichen eritreischen Staatsangehörigkeit kausal, da diese - auch nach Auffassung des Bundesamtes in einer Vielzahl von Parallelverfahren - für die Beibehaltung der äthiopischen Staatsangehörigkeit nach Erlangung der völkerrechtlichen Souveränität Eritreas nicht relevant war. Diese Angabe des Klägers ist aber auch nicht gegenüber dem Bundesamt sondern der Stadt Dortmund und daher nicht durch den Kläger im Erstverfahren sondern durch das Bundesamt mittels Hinzuziehung des entsprechenden Fragebogens erfolgt. Gleiches gilt für die Behauptung des Bundesamtes, der Kläger habe als Sprache lediglich Tigrinja angegeben. Dies war und ist nach der dem Gericht bekannten Zuerkennungspraxis des Bundesamtes weder für die Annahme einer ausschließlich eritreischen Staatsangehörigkeit kausal, wenn der Asylantragsteller - wie hier - diese oder aber eine andere Nationalsprache Eritreas auch tatsächlich beherrscht, und im Übrigen schlicht falsch, da der Kläger in seinem förmlichen Asylantrag vom 12. August 2014 auch und sogar als Erstsprache Saho angegeben hat. Insofern ist aus den vorstehenden Gründen auch nicht maßgeblich, dass im förmlichen Asylantrag vom 12. August 2014 unter dem Punkt der Volkszugehörigkeit „unbekannt“ vermerkt wurde. Dem Gericht ist bekannt, dass diese Bezeichnung in die förmlichen Asylanträge aufgenommen wurde, wenn die Volkszugehörigkeit im Computersystem des Bundesamtes nicht hinterlegt war oder durch den Sachbearbeiter nicht zugeordnet werden konnte. Außerdem sind die eritreischen Volksgruppen - was dem Bundesamt als Fachbehörde bekannt zu sein hat - ethno-linguistisch definiert, sodass die Angabe der Erstsprache Saho der Angabe der Volkszugehörigkeit gleichsteht. Davon abgesehen sind die Angaben des Klägers, ausschließlich die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen und aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert zu sein, auch nicht unrichtig. Der Kläger hat seine unzweifelhaft mit Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit wieder verloren, sodass die - aufgrund der unterschiedlichen Übersetzungen der maßgeblichen Frage im Anhörungsbogen durch die vom Gericht herangezogenen Dolmetscher insgesamt zweifelhafte, hier aber zugunsten der Beklagten wie folgt unterstellte - Angabe des Klägers, er besitze keine andere außer der eritreischen Staatsangehörigkeit, nicht unrichtig war. Letztlich besitzt nach der in Eritrea und Äthiopien bestehenden, insofern übereinstimmenden und letztlich maßgeblichen Staatenpraxis - vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, juris Rn. 14 f.; BVerwG, Beschluss vom 05. März 2018 - 1 B 155.17 -, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2018 - 19 B 745/18 -, juris Rn. 5 -, aufgrund ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeitsgesetze ex lege ausschließlich die eritreische und nicht mehr die zunächst mit Geburt erlangte äthiopische Staatsangehörigkeit, wer in Eritrea Nationaldienst geleistet hat. An der inhaltlichen Richtigkeit der diesbezüglichen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2022 (dort Seite 1 und 2) an das erkennende Gericht besteht aufgrund deren Übereinstimmung mit den Aussagen der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel kein Zweifel. Gleiches gilt für die Angabe des Klägers, in Eritrea Nationaldienst geleistet zu haben und aus diesem desertiert zu sein. Der Kläger hat nach eigener Einlassung und zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in Eritrea Nationaldienst geleistet. An der inhaltlichen Richtigkeit der diesbezüglich und auch im Übrigen glaubhaften Einlassung des Klägers besteht kein Zweifel. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung auf die Fragen und Vorhalte des Gerichts detailliert und ohne zu zögern sowie widerspruchsfrei und in Einklang mit den Erkenntnissen des Gerichts zum Nationaldienst im Speziellen und den allgemeinen Bedingungen in Eritrea im Übrigen antworten. Dass der Kläger häufig nur recht kurz, dadurch jedoch auch immer präzise und nie ausweichend antwortete, liegt zur Überzeugung des Gerichts aufgrund dessen Wahrnehmung vom Kläger in seiner Persönlichkeit sowie in seinem Bildungsstand begründet und bietet keinen Hinweis darauf, dass dieser etwas zu verheimlichen oder über etwas zu täuschen versuchte. Im Gegenteil stützt das Aussageverhalten des Klägers die Glaubhaftigkeit seines Vortrags. In denen bei Gericht erfolgten Anhörungen fielen Personen, die über viele Jahre im militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes gedient haben, insbesondere dadurch auf, dass sie zu einer spontanen, freien Rede fast nicht mehr fähig waren und nur noch einsilbig auf Fragen antworteten. Für die Annahme, dass die Staatenpraxis im Fall des Klägers anders verfahren würde, als diesen ausschließlich als eritreischen Staatsangehörigen anzuerkennen, ist vorliegend nichts ersichtlich. Die gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Klägers vorgebachten Einwände des Bundesamtes sind dagegen gänzlich substanzlos. Zunächst sind die Ausführungen des Bundesamtes, mit denen es die Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Klägers zur (teilweisen) Ableistung des Nationaldienstes in Zweifel zu ziehen beabsichtigt, völlig abwegig. Es ist in sämtlichen dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln unbestritten, dass die Grundausbildung sowohl für den militärischen wie auch den zivilen Teil des Dienstes im kasernenartigen Lagern stattfindet. Vgl. statt aller Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2017 - D-2311/2016 -, Rn. 12.2 m.w.N. Ferner sind die Angaben des Klägers zur Dauer der Ableistung des Nationaldienstes - im Gegensatz zur Annahme des Bundesamtes - nicht widersprüchlich, wenn er zum einen angab, von 2006 bis 2012 gedient zu haben und sich zum anderen dahingehend einließ, der Dienst habe von 2008 bis zur seiner Desertion 2012 angedauert. Der abweichende Zeitraum, der einen Teil des Jahres 2006, das Jahr 2007 und einen Teil des Jahres 2008 umfasst, entfällt auf die 18monatige Grundausbildung; wie es der Kläger auch in seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 10; Landinfo, Eritrea: Nationaldienst, 28. Juli 2011, S. 11; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 25; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 28; Amnesty International, Just Deserters, Dezember 2015, S. 19 f.; Landinfo, Report: National Service, 20. Mai 2016, S.12 f.; Human Rights Watch, They are making us into slaves, not educating us, 2019, S. 37 f. Die Grundausbildung ist zwar formal Teil des Nationaldienstes, wird von vielen Eritreern aber nicht derart bezeichnet, weil sie nur den anschließenden Nationaldienst nicht aber die 18monatige Grundausbildung als unberechtigt ansehen. Die um lediglich wenige Monate abweichende Angabe des Klägers im schriftlichen Verfahren zu dem Zeitraum, in dem er Nationaldienst geleitet hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit der Einschaltung eines Mittelsmannes, welcher für ihn den Fragebogen ausgefüllt hat, nachvollziehbar eingeräumt. Diese marginale Abweichung ist darüber hinaus aber auch nicht geeignet, beachtliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Einlassung des Klägers, er habe im Nationaldienst Eritreas gedient, zu begründen. Im Gegenteil ist es lebensnah, wenn sich eine Person an einen fast zehn Jahre zurückliegenden Vorgang nicht mehr in Gänze korrekt erinnert. Darüber hinaus vermögen auch die Ausführungen des Klägers zur Ableistung des Nationaldienstes zu überzeugen. Der Ort W’ia ist ein zwischen Asmara und dem Roten Meer gelegenes berüchtigtes Ausbildungszentrum für Personen, die aufgrund einer vorzeitigen Beendigung der Schule keinen Zugang zur 12. Klasse haben und daher nicht die Ausbildungsanstalt in Sawa besuchen können. Vgl. EASO, Eritrea - National service, exit, and return, September 2019, S. 29; republik.ch, Zurück in die Diktatur - Teil 3, 8. April 2020, S. 7. Gänzlich fasch ist die Annahme des Bundesamtes, dass keine Aufbringung zum Nationaldienst durch die Schulen erfolge (Blatt 135 der Gerichtsakte). Im Gegenteil ist das Schulsystem integraler Bestandteil des Rekrutierungsvorgangs. Vgl. statt aller Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2017 - D-2311/2016 -, Rn. 12.2. Völlig unzweifelhaft findet das 12. Schuljahr bei regulärem Verlauf der schulischen Ausbildung in einer Einrichtung des Nationaldienstes namens „Sawa“ in der Wüste an der sudanesischen Grenze statt. Bei vorzeitigen Schulabbrechern werden die Verwaltungen von den Schulen hierüber in Kenntnis gesetzt und sodann die Rekrutierung veranlasst wird. Vgl. statt aller Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2017 - D-2311/2016 -, Rn. 12.2 m.w.N. Schließlich hat der Kläger auch nie angegeben, durch die Schule rekrutiert worden zu sein, sondern teilte in der Anhörung vor dem Bundesamt mit, dass dies durch die Verwaltung erfolgt und ihm lediglich von der Schule kommuniziert wurde. Dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, keinen Schülerausweis zu besitzen (Blatt 136 der Gerichtsakte), kann ihm ebenfalls nicht angelastet werden. Weder ist vom Bundesamt vorgetragen worden oder ist dies ansonsten offensichtlich, dass es sich hierbei um einen relevanten Aspekt handelt, sodass der Kläger hierzu von sich aus vortragen musste, noch ist er hierzu befragt worden. Die Unterstellung des Bundesamtes, der Kläger habe erst den militärischen Teil des Nationaldienstes und dann dem zivilen Teil absolviert und hierbei nicht zuhause wohnen können (Blatt 136 der Gerichtsakte), entbehrt sowohl im Fall des Klägers wie auch hinsichtlich der diesbezüglichen allgemeinen Verhältnisse in Eritrea jeglicher Tatsachengrundlage. Der Kläger hat bereits keinen Zugang zum zivilen Teil des Nationaldienstes, da er das 12. Schuljahr nicht in Sawa absolviert und nach eigener glaubhafter Aussage seinen Dienst über die gesamte Zeit, in der er diente, in Kasernen abgeleistet hat. Ferner stehen die beiden Teile des Nationaldienstes nicht in im Verhältnis einer zeitlichen Abfolge sondern der Alternativität zueinander. Die Rekruten werden entweder dem militärischen oder dem zivilen Teil zugeordnet und leisten in diesem ihren jeweiligen Dienst; Wechsel aus dem zivilen Teil in den militärischen Teil gibt es im Wege der Strafversetzung, nicht aber umgekehrt. Vgl. statt aller Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2017 - D-2311/2016 -, Rn. 12.3 m.w.N. Während der militärische Teil in Kasernen und militärischen oder vom Militär betriebenen Einrichtungen stattfindet, erfolgt die örtliche Zuweisung im zivilen Teil des Dienstes willkürlich und kann insbesondere bei Frauen durchaus auch wohnortnah erfolgen. Vgl. EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 40. Nichtssagend, da sich deren Zweck nicht im Ansatz erschließt, ist ferner der Verweis des Bundesamtes darauf, dass Angehörige ethnischer Minderheiten wie den Saho in größerem Umfang vom Nationaldienst freigestellt werden (Blatt 136 der Gerichtsakte). Damit ist nicht im Ansatz dargetan, warum und dass dies auch auf den Kläger zugetroffen haben sollte. Auch im Übrigen sind die Einwände des Bundesamtes nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Klägers in Zweifel zu ziehen. Dass das Bundesamt die vom Kläger angegebenen Orte nicht bei dem Kartendienst google maps zu finden vermochte, beweist nicht, dass es diese Orte nicht gibt. Kleinere Ort in afrikanischen Ländern sind nicht dem europäischen Standard vergleichbar kartographiert und es gibt weder für die Ge’ez-Schrift noch für die Sprachen Tigrinja oder Saho eine allgemeingültige Transkription in die lateinische Schrift, was ein Auffinden ebenfalls erschwert. Dass der Kläger den Fragebogen im Verfahren der schriftlichen Anhörung nicht eigenhändig ausgefüllt hat, spricht ebenfalls nicht gegen ihn, da er hierzu nicht verpflichtet war und dies in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage umstandslos einräumte. In Übrigen hat der Kläger bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, die tigrinische Schriftsprache nicht zu beherrschen. Die Behauptung des Bundesamtes, der Kläger habe in der Schule kein Tigrinja gelernt (Blatt 136 der Gerichtsakte), zieht die Glaubhaftigkeit seiner Einlassungen nicht in Frage und ist so auch nicht belegt. In der Anhörung am 07. Mai 2019 führte der Kläger aus, bis zur fünften Klasse ausschließlich in Saho unterrichtet worden zu sein; was mit den Erkenntnissen des Gerichts in Einklang steht. Vgl. EASO, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Infomationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 20 f. Zu der Unterrichtsprache in der übrigen Zeit machte der Kläger dagegen keine Angaben. Auf die Nachfrage, wie er Tigrinja gelernt habe, erwiderte er nur, dieses nicht lesen zu können. Damit hat der Kläger nicht gesagt, dass er nie in Tigrinja unterrichtet worden ist. Die Antwort des Klägers legt vielmehr ein Verständnis dahingehend nahe, er habe in der Schule nicht das Lesen der Ge’ez-Schrift erlernt. Gleiches gilt für die Behauptung des Bundesamtes, der Kläger sei in der Schule nicht auf Englisch unterrichtet worden (Blatt 136 der Gerichtsakte). Zunächst ist der Kläger hierzu nicht befragt worden. Der Sachverhalt ist für das vom Kläger geschilderte Verfolgungsgeschehen aber auch völlig unerheblich, sodass für ihn keine Veranlassung bestand, hierzu auszuführen. Ferner ist nicht nachgewiesen, dass diese heute übliche Unterrichtsform, in den fortgeschrittenen Klassen auf Englisch zu unterrichten, bereits im Jahr 2006 im eritreischen Hochland durchgängig praktiziert wurde. Auch an der Richtigkeit der Angabe des Klägers, erst im Jahr 1999 eingeschult worden zu sein, besteht kein Zweifel. Bis zum Ausbruch des Krieges hat der Kläger mit seiner Familie als Nomade gelebt. Dies ist eine bis heute unter Saho ausgeübte und dürfte damals sogar eine nicht unübliche Lebensform gewesen sein. Dass der Kläger während der Zeit der Wanderschaft nicht die Schule besucht haben will, ist daher nicht ungewöhnlich. Gleiches gilt für die Zeit des Grenzkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea ab dem Jahr 1998. Der Beginn des Schulbesuchs des Klägers fällt nachvollziehbar mit der Zeit des Nachlassens der Kampfhandlungen zusammen. Die Angabe des Klägers, die Schule zwischen 1998 und 2006 für annähernd acht Jahre besucht zu haben, ist ebenfalls glaubhaft. In Eritrea gibt es eine altersunabhängige achtjährige Schulpflicht. Vgl. EASO, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Infomationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 20. Außerdem wird auch durch die im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes enthaltene Kopie der ID-Karte des Klägers bestätigt, dass dieser 2003 und damit im Alter von 20 Jahren noch Schüler war. Dass der Kläger die Nationalhymne nicht auf Tigrinja vortragen konnte (Blatt 135 der Gerichtsakte) spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vortrags. In Eritrea gibt es keine Amtssprache und die Muttersprache des Klägers ist Saho, welche als Nationalsprache dem Tigrinya gleichgestellt ist. Der Kläger konnte sich ausweislich der Anhörungsprotokolle in beiden Anhörungen vor dem Bundesamt umstandslos auf den eritreischen Nationalsprachen Tigrinja und Saho verständigen. Im Protokoll der ersten Anhörung ist insofern lediglich vermerkt, dass der Dolmetscher den Kläger nicht verstanden hat, nicht aber umgekehrt. Saho sprach der Kläger in der mündlichen Verhandlung nach Auskunft des hinzugezogenen Dolmetschers akzentfrei. Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, Arabisch in einem Umfang zu beherrschen, dass er sich hierauf verständigen könnte. Der Vorhalt des Bundesamtes, dass zu erwarten gewesen sei, dass der Kläger die eritreische Nationalhymne auf Tigrinja oder auf Arabisch vortragen könne, geht daher sowohl an der Lebenswirklichkeit von Nichtmuttersprachlern bei weitem vorbei und ist darüber hinaus durch die Angaben des Klägers nicht im geringsten gerechtfertigt. Ferner hat der Kläger sämtliche Fragen zu seinem Herkunftsstaat - entgegen der Annahme des Bundesamtes (Blatt 70 des Verwaltungsvorgangs) - korrekt beantworten und konnte die Nationalhymne vollständig in seiner Muttersprache vortragen. Auch dass der Kläger die Anzahl der Unterclans der Saho mit sechs angab, begründet keinen Zweifel an der Richtigkeit seiner Einlassung, da die Lineages nicht eindeutig definiert sind und deren Zählung zum Teil abweicht. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Saho_(Volk), Stand: 17. März 2022 -, Saho identifizieren sich nicht als Mitglieder einer homogenen Volksgruppe. Der eritreische Staat verfolgt im Rahmen seiner ethnischen Politik den Gedanken der nationalen Einheit. Dementsprechend hat er neun staatstragende ethno-linguistische Gruppierungen definiert. Vgl. Tronvoll/Mekonnen, The African Garrison State, 2017, S. 128; Kibreab, The Eritrean National Service, 2017, S. 17 ff.; EASO, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Infomationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 12; Human Rights Council Twenty, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea - A/HRC/29/CRP.1 -, 05. Juni 2015, Rn. 128 ff. Nicht alle Clans erkennen ihre Zugehörigkeit zu den „Saho“ jedoch an. Bei der Bezeichnung Saho handelt es sich daher eher um einen Sammelbegriff verschiedener Clans, die sich sowohl in sprachlicher wie in kultureller Hinsicht nur wenig unterscheiden. Vgl. Tronvoll/Mekonnen, The African Garrison State, 2017, S. 135; https://de.wikipedia.org/wiki/Saho_(Volk), Stand: 14. Mai 2020. Wesentliche Ursache für die Abgrenzung sind beispielsweise aus der überwiegend agrarsubsistenten Lebensform der Saho und der pastoralsubsistenten Lebensform der Asaworta resultierende Konflikte um Landnutzungsrechte. Dass der Kläger den Namen der Moschee nicht benennen konnte (Blatt 71 des Verwaltungsvorgangs), in welcher er geheiratet hat, kann ihm nicht vorgehalten werden, da diese Moschee seiner glaubhaften Einlassung nach keinen Namen hatte. Eine Namensgebung ist bei Moscheen auch in Europa eine Option nicht aber die Regel. Ausweislich der vom Gericht eingeholten Übersetzungen der Antworten des Klägers im Anhörungsbogen im schriftlichen Verfahren hat dieser dort - entgegen der Annahme des Bundesamtes (Blatt 71 des Verwaltungsvorgangs) - auch nicht eine Nummer seiner ID-Karte angegeben, welche von der auf der später vorgelegten Kopie seiner ID-Karte abgebildeten Nummer abweicht. Die Annahme beruht auf der Unfähigkeit des Bundesamtes zwischen arabischen Ziffern und Lettern des Ge’ez-Schrift zu unterscheiden. Ferner ist die Annahme des Bundesamtes, der Kläger habe die Lage seines Herkunftsortes nur vage beschreiben können (Blatt 70 des Verwaltungsvorgangs), nicht ansatzweise nachvollziehbar. Ausweislich der Niederschrift zur Anhörung vor dem Bundesamt vom 07. Mai 2019 hat er dies durch Benennung der Verwaltungseinheiten, in denen der Ort liegt, beanstandungslos getan. Die Lage des Ortes weiter zu präzisieren, wurde der Kläger nicht aufgefordert. Sollte das Bundesamt stattdessen die Lage des Geburtsortes des Klägers gemeint haben, ist nicht ersichtlich, warum der Kläger dessen Lage, zu der er gleichfalls nicht näher befragt wurde, hätte genauer angeben sollen, da er hier nicht über längere Zeit gelebt hat und dies im Übrigen zu den vom Bundesamt zu ermittelnden allgemeinen Bedingungen im (vermeidlichen) Herkunftssaat gehört, wenn dieses der Lage des Ortes eine besondere Bedeutung beizumessen beabsichtig. Gleiches gilt für den Vorhalt des Bundesamtes, der Kläger habe keine eritreische ID-Karte aufzeichnen können. Der Kläger wurde hierzu nie aufgefordert. Im Anhörungsprotokoll des Bundesamtes gibt es keinen diesbezüglichen Vermerk und in der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger glaubhaft, dass es sich bei der im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes enthaltenen Zeichnung um eine Skizze der eritreischen Flagge handelt. Dies ist auch nachvollziehbar, da der auf der Skizze ersichtliche Kreis nicht im Ansatz dem Kopf auf einem Passbild ähnelt sondern in Proportion und Position eher dem Olivenkranz auf der eritreischen Staatsflagge. Ferner hat der Kläger Ablichtungen der eritreischen ID-Karten seiner Eltern vorgelegt. An der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit dieser Dokumente besteht kein Zweifel. Die Karten entsprechen in Gestalt und Größe einer originalen ID-Karte. Vgl. Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel vom 20. Juni 2017, Rn. 2-10; ders., Stellungnahme zur Staatsbürgerschaft, 2011, Rn. 7 ff.; SEM, Focus: Eritrea - Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 21. Januar 2021, S. 51. Wenn das Bundesamt insofern, wie in der mündlichen Verhandlung ausführte, zum Nachweis der Staatsangehörigkeit ausschließlich im Original vorgelegte Urkunden zu akzeptieren, überspannt es den Beweis- und Überzeugungsbildungsmaßstab des für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit in offensichtlich rechtswidriger Weise. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 08. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, juris Rn. 17. Darüber hinaus ist es aber auch glaubhaft, dass der Kläger die ID-Karten seiner Eltern nicht im Original vorgelegt hat. Die ID-Karten sind von den Eltern des Klägers in Eritrea ständig zum Identitätsnachweis gegenüber Organen der Sicherheitsbehörden mitzuführen. Vgl. SEM, Focus: Eritrea - Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 21. Januar 2021, S. 24. Gegen die Echtheit der ID-Karten spricht auch nicht, dass diese nicht den heutigen Wohnort der Eltern ausweisen. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass seine Eltern immer an demselben Ort gelebt haben. Auch der auf den Ablichtungen ersichtliche Abnutzungsgrad der ID-Karten spricht für deren Echtheit. Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegte Heiratsurkunde. An der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit besteht kein Zweifel. Die Urkunde entspricht in Gestalt und Größe einem Original. Vgl. SEM, Focus: Eritrea - Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 21. Januar 2021, S. 61 f. Gegen die Echtheit dieser Urkunde spricht auch nicht, dass diese in Asmara überbeglaubigt wurde, weil für die Erteilung der Apostille das eritreische Außenministerium mit Sitz in Asmara zuständig ist. Vgl. SEM, Focus: Eritrea - Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 21. Januar 2021, S. 64. Gegen die Echtheit dieser Urkunde spricht ferner nicht, dass dort als Geburtsort des Klägers der Herkunftsort der Familie genannt wird. Eine einfache unrichtige Eintragung begründet nicht zugleich Zweifel an der Echtheit der Urkunde im Ganzen. Außerdem kommt in Eritrea dem Herkunftsort der Familie eine größere Bedeutung zu als dem Geburtsort, sodass die Falschangabe auch plausibel ist. Vgl. Bundesamt für Migration BFM, Eritrea - Pseudo-Eritreer, 25. August 2010, S. 4. Schließlich weisen die der Familie des Klägers in Äthiopien ausgestellten Flüchtlingsausweise darauf hin, dass auch der äthiopische Staat insbesondere die Kinder des Klägers nicht als äthiopische Staatsangehörige ansieht, was aber nach Art. 3 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003: A Proclamation on Ethiopian Nationality) der Fall wäre, wenn der Kläger nach wie vor die äthiopische Staatsangehörigkeit besäße. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Minden vom 11. Februar 2022, S. 2 Alles in allem gelangt das Gericht daher zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht. Der hieraus resultierende Schluss des Gerichts ist selbst dann gerechtfertigt, wenn im Nachhinein noch einige Ungereimtheiten aufträten oder vom Bundesamt bereits vorgetragenen Widersprüchen nicht vorstehend begegnet wurde. Denn auch dies vermag die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers im Kern nicht nachhaltig zu erschüttern. C. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.