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Urteil

7 K 812/20

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0510.7K812.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin beabsichtigt den Vertrieb von Produkten, die aus Nutzhanf gewonnen werden. Bei einem Gespräch mit Vertretern des Beklagten am 14. November 2019 offenbarte die Klägerin, seit dem 11. Oktober 2019 folgende Produkte in Verkehr zu bringen: Produkt 1: „Dr. H3. Hanfextrakt Nr. 1, 3 in öliger Lösung“ Produkt 2: „Dr. H3. Hanfextrakt Nr. 1, 5 in öliger Lösung“ Produkt 3: „Dr. H3. Hanfextrakt Pur Nr. 1, 5.“ Das allen Produkten zugrunde liegende Hanfextrakt wird - nach Angaben des Zuliefererbetriebs, der C1. O. GmbH, T. . 2, N. (Bl. 85 ff. BA 001) - aus den Blättern samenreif geernteter Nutzhanfpflanzen gewonnen. Die bei dem Zuliefererbetrieb verwendeten europarechtlich zertifizierten Hanfblätter haben einen Gehalt an Cannabidiol (CBD) - einem der Hanfpflanze enthaltenen Cannabinoid - von 0,5 - 1,5 %. Die sodann getrockneten Blätter werden einer CO2-Extraktion unterzogen. Das danach verbleibende Rohextrakt hat einen CBD-Gehalt von teilweise unter 10 %. Anschließend erfolgt eine Wärmebehandlung. Dabei wird dem Rohextrakt Wasser entzogen (bei etwa 100 °C) und ebenfalls enthaltene Cannabidiolsäure (CBDA) zu CBD decarboxyliert (bei über 100 °C). Beide Prozessschritte dauern zwei bis vier Stunden. Durch diese Wärmebehandlungen wird der CBD-Gehalt auf bis zu 15 % aufkonzentriert. Bezüglich des Produktes 3 - dem puren Hanfextrakt - wird der CBD-Gehalt über Laboruntersuchungen bzw. über Berechnungen ermittelt und die Konzentration durch Mischen von Extrakten mit verschiedenen CBD-Gehalten eingestellt. Bei der Herstellung der Produkte 1 und 2 wird das Extrakt mit den von der Klägerin gewünschten Ölen aus Hanfsamen gemischt. Dabei werden der CBD- und der Tetrahydrocannabinol(THC)-Gehalt vor und nach dem Mischen bestimmt. Die hergestellten Produkte werden in größeren Gebinden an die Firma „I. “ - einem von einem der Geschäftsführer der Klägerin als Einzelkaufmann betriebenen Unternehmen - geliefert, wo sodann die CBD- und THC-Gehalte analysiert, die Produkte abfüllt und etikettiert werden. Nach den Angaben der Klägerin auf den aktuellsten Etiketten enthält das Produkt 1 in 10 Tropfen (maximale Verzehrsempfehlung) 260 mg Hanfsamenöl und 140 mg Hanfextrakt, darin enthalten 13,2 mg CBD, das Produkt 2 in 10 Tropfen (maximale Verzehrsempfehlung) 260 mg Hanfsamenöl und 140 mg Hanfextrakt, darin enthalten 20 mg CBD und das Produkt 3 in 0,4 g (maximale Verzehrsempfehlung) 400 mg Hanfblattextrakt (das vorgelegte Etikett spricht insoweit allerdings weiterhin unzutreffend von Hanfblütenextrakt), darin enthalten 20 mg CBD. Der Beklagte, die schon während des Gesprächs am 14. November 2019 von der Neuartigkeit dieser Lebensmittel ausging, beabsichtigte diesbezüglich das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) zu konsultieren und vereinbarte mit der Klägerin, bezüglich der Produkte zunächst von einer Ordnungsverfügung abzusehen. Nachdem der Beklagte Kenntnis von mehreren Gerichtsentscheidungen erlangt hatte, die seiner Ansicht nach die Neuartigkeit der Lebensmittel bestätigten, hörte er die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung des Inverkehrbringens der Produkte an. Zur Begründung führte er aus, dass nach diesen Gerichtsentscheidungen davon auszugehen sei, dass cannabinoidhaltige Extrakte und damit hergestellte Lebensmittel neuartig seien. Die Klägerin nahm unter dem 20. Dezember 2019 umfassend Stellung, was den Beklagten dazu veranlasste, sowohl bei der Klägerin als auch bei der C1. O. GmbH Ermittlungen zum bereits dargestellten Herstellungsprozess einzuholen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2020, der weitere Anordnungen enthielt, untersagte der Beklagte der Klägerin unter Ziffer 1 ab sofort das Inverkehrbringen der genannten Produkte. Zur Begründung der Untersagung führte der Beklagte aus, dass CBD und damit auch CBD-haltige Hanfextrakte als neuartige Lebensmittel anzusehen seien, da sie vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet worden seien. Zwar habe die Pflanze Cannabis sativa an sich eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel. Dies gelte nach dem aktuellen Eintrag zu Cannabinoiden im Novel-Food-Katalog der europäischen Kommission aber nicht für die Einzelsubstanz CBD, cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. und für jedes Produkt, dem cannabinoidehaltige Extrakte als Zutat zugesetzt wurden. Der Novel-Food-Katalog sei zwar nicht rechtsverbindlich, ihm komme aber eine Indizwirkung zu. Im Übrigen komme es bei der Beurteilung der Neuartigkeit eines Lebensmittels nicht nur auf den Ausgangsstoff, sondern auch auf das daraus erzeugte Produkt an. Die grundsätzliche Verwendungsgeschichte sei daher unerheblich, entscheidend seien die von der Klägerin angebotenen Produkte. Dabei spiele der Herstellungsprozess eine wichtige Rolle. Im Falle einer Veränderung der Zusammensetzung oder neuartiger Herstellungsprozesse könnten Lebensmittel in den Anwendungsbereich der Novel-Food-Verordnung fallen, da bei derartigen Umständen im Unterschied zu althergebrachten Methoden Erfahrungswerte hinsichtlich der Sicherheit fehlten. Insbesondere bei einer Extraktion aus pflanzlichen Stoffen und auch bei den hier vorliegenden Produkten mit dem zugrunde liegenden Herstellungsverfahren sei dies der Fall. Es könne zu einer Veränderung der Zusammensetzung der Inhaltsstoffe, hier des Cannabinoid-Gehaltes, kommen, was bisher unbekannte Auswirkungen auf den menschlichen Körper haben könne. Die Extraktion könne zu einer Anreicherung nicht erwünschter Stoffe führen. Das von der C1. O. GmbH angewandten Herstellungsverfahren sei insofern nicht traditionell, wie etwa ein Aufguss in heißem Wasser, es liege kein natürliches Produkt mehr vor. Der CBD-Gehalt sei in dem Extrakt auch etwa um das zehnfache höher als in den Rohmaterialien. Dass der Gehalt anschließend durch das Vermischen wieder gesenkt werde, sei für die Betrachtung der Neuartigkeit ohne Belang. Nach alledem würden die von der Klägerin im Rahmen der Anhörung genannten Beispiele keine sichere Verzehrsgeschichte für die streitgegenständlichen Produkte belegen. Soweit zu Beginn des 20. Jahrhunderts unter anderem in Skandinavien ein Hanfextrakt konsumiert worden sei, habe dieser Konsum bereits Ende der 1920er Jahre geendet. Außerdem habe es sich um ein Extrakt aus Hanfsamen, die üblicherweise kein CBD enthielten, und nicht - wie hier - aus Hanfblättern gehandelt. CBD selbst sei nach seiner erstmaligen Extraktion im Jahr 1940 mindestens bis in das Jahr 1995 hauptsächlich medizinisch oder zu Forschungszwecken verwendet worden. Dass es sich bei CBD und CBD-haltigen Produkten um neuartige Lebensmittel handele, werde so auch von der Bundesregierung sowie dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gesehen. Diese Sichtweise sei bereits von mehreren Verwaltungsgerichten bestätigt worden. Da neuartige Lebensmittel nur in Verkehr gebracht werden dürften, wenn sie zugelassen und in der Unionsliste aufgeführt seien, bislang aber keine Zulassung für CBD-haltige Lebensmittel erteilt worden sei, sei das Inverkehrbringen der Produkte rechtswidrig. Das Verbot sei erforderlich und angemessen, da durch ein bisher nicht in nennenswertem Umfang verzehrtes Lebensmittel ohne Durchlaufen eines Zulassungsverfahrens die Gesundheit der Verbraucher gefährdet werden könne. Die Ordnungsverfügung wurde den beiden Geschäftsführern der Klägerin jeweils am 28. Februar 2020 zugestellt. Gegen diese Ordnungsverfügung hat die Klägerin am 30. März 2020 - einem Montag - Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei den drei streitgegenständlichen Produkten nicht um neuartige Lebensmittel handele und diese daher keinem Zulassungsverfahren unterlägen. Der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe die Neuartigkeit nicht belegt. Sie selbst sei der sie treffenden sekundären Darlegungslast nachgekommen. Cannabis sei bereits vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet worden. Dies gelte insbesondere auch für Extrakte, in denen - vergleichbar zur heutigen Zubereitung von Kaffee oder Tee - die Inhaltsstoffe über flüssige Extraktionsmittel herausgelöst worden seien, wobei man den gewonnenen Sud auch als eigene Zutat verwendet habe. Dies habe auch die EU-Kommission nach dem Stichtag zunächst so gesehen und bis Anfang 2019 im - nicht rechtsverbindlichen - Novel-Food-Katalog die Auffassung vertreten, dass die meisten Lebensmittel und Zutaten aus der EU-zertifizierten Nutzhanfpflanze (THC-Gehalt nicht größer als 0,2 %) nicht als neuartige Lebensmittel anzusehen seien. In einem eigenen Eintrag zu CBD seien Extrakte von Cannabis sativa L nur dann als neuartige Lebensmittel angesehen worden, wenn der CBD-Gehalt des Extraktes höher war als in der Ursprungspflanze. Diese Auffassung sei weiterhin richtig. Zwar habe die EU-Kommission den Novel-Food-Katalog auf Drängen fachunkundiger Mitgliedstaaten ändern müssen, sodass nach dortigen Angaben nun nur noch die Samen des Nutzhanfes nicht mehr als neuartige Lebensmittel anzusehen seien und sämtliche Extrakte, die Cannabinoide - also auch CBD - enthielten bzw. Lebensmittel, denen solche Extrakte zugesetzt seien, neuartige Lebensmittel seien. Nach Auffassung des ständigen Lebensmittelausschusses der EU-Kommission sei allerdings die ursprüngliche Bewertung weiterhin gültig, die EU-Kommission erwäge nach Auskunft des Interessenverbandes „European Industrial Hemp Association (EIHA)“ deshalb sogar, verbindlich festzulegen, welche Cannabisprodukte als neuartige Lebensmittel anzusehen seien. Nach dieser weiterhin gültigen ursprünglichen Sichtweise könnten lediglich Produkte, denen CBD-Isolate zugeführt würden oder mit CBD angereichert würden, als neuartige Lebensmittel angesehen werden. Dies sei bei den streitgegenständlichen Produkten nicht der Fall. Der Beklagte könne sich bei seiner Bewertung auch nicht auf das BVL stützen, da deren veröffentlichte Bewertung nicht zwischen Lebensmitteln mit natürlichem CBD-Gehalt und CBD-Anreicherungen differenziere und daher falsch sei. Soweit der BVL intern gegenüber der EIHA diese Auffassung angepasst habe, sei diese weiterhin unzutreffend. Hanfextrakte seien nicht nur zur Aromatisierung, sondern wegen des eigenen Nähr-, Geruchs- und Geschmackswertes als eigene Lebensmittelzutaten verwendet worden. Stellungnahmen der Bundesregierung seien ebenfalls so zu verstehen, dass nicht von der Neuartigkeit CBD-haltiger Produkte auszugehen sei. Die Neuartigkeit ergebe sich auch nicht aus der Verwendung des Extraktionsmittels CO2 statt Extraktion über Wasser, Fett oder Kaltpressung. Denn bei der CO2-Extraktion handele es sich um ein in der EU zugelassenes Extraktionsverfahren, weshalb es den Mitgliedsstaaten verbindlich untersagt sei, das Inverkehrbringen unter Anknüpfung an das verwendete Extraktionslösemittel zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern. Dass sich durch dieses Extraktionsverfahren das „Extraktionsverhältnis“ - also das Verhältnis zwischen Inhalt in der Ausgangssubstanz und Inhalt im Extrakt - verändere, mache ein Lebensmittel nicht neuartig. Ein derartiges Verständnis sei dem Lebensmittelrecht fremd und finde dort keine gesetzliche Grundlage. Nach der EuGH-Rechtsprechung sei vielmehr eine Strukturveränderung erforderlich. Eine solche sei durch die Veränderung der Konzentration über eine Volumenverringerung nicht gegeben, die bei einer Extraktion ein völlig normaler chemischer und physikalischer Vorgang sei und auch in entsprechender Weise auf das Verhältnis zu sämtlichen extrahierten Stoffen Einfluss nehme. Eine Anreicherung mit CBD erfolge dadurch nicht. Die Erhitzung und der damit einhergehende Wasserentzug machten die Lebensmittel ebenso wie die Decarboxylierung und die damit einhergehenden Strukturänderungen ebenfalls nicht neuartig, da entsprechende Verfahren bereits in der Vergangenheit bei der Extraktion angewandt worden seien. Durch einen bestimmungsgemäßen Verzehr sei auch eine Gefährdung ausgeschlossen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem enthaltenen THC-Gehalt, weil sich dieser im Rahmen der dafür empfohlenen Richtwerte halte. Durch die Untersagungsverfügung entstehe ihr ein jährlicher Schaden von 50.000 € je Produkt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2020 aufzuheben, soweit ihr durch die darin enthaltene Ordnungsverfügung das Inverkehrbringen der drei nachstehenden Produkte „F. Dr. H3. , Hanf-Extrakt Nr. 1, 3" mit der in dem in Anlage K1 beigefügten Etikett dort aufgeführten Produktrezeptur, „F. Dr. H3. , Hanf-Extrakt Nr. 1, 5" mit der in dem in Anlage K2 beigefügten Etikett dort aufgeführten Produktrezeptur und „F. Dr. H3. , Hanf-Extrakt Pur" mit der in dem in Anlage K3 beigefügten Verpackungsetikett dort aufgeführten Produktrezeptur jeweils untersagt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er verteidigt seinen Bescheid und führt ergänzend aus, die - beweisbelastete -Klägerin habe mit den von ihr vorgelegten Quellen keine Geschichte sicheren Verzehrs von Extrakten aus Blättern der Cannabispflanze in nennenswertem Umfang dargelegt. Im Mittelalter und in früher Neuzeit sei allenfalls eine Verwendung von Samen zur Nahrungsmittelzubereitung belegt, der Verzehr von anderen Pflanzenteilen dagegen nicht. Zum Teil sei auch vor einem übermäßigen Konsum der aus der Pflanze hergestellten Lebensmittel gewarnt worden, was angesichts der beim Verzehr von Blüten und Blättern zu erwartenden Rauschzustände auch nachvollziehbar erscheine. Sofern einzelne Quellen den Verzehr von Hanfblättern belegen sollen, sei daraus jedenfalls kein nennenswerter Umfang bzw. eine Extraktion der verwendeten Hanfblätter ersichtlich. Hanfblüten seien nur für essentielle Öle mit dem Zweck der Aromatisierung verwendet worden. Einige der zum Beweis vorgebrachten Rezepte würde Cannabis überhaupt nicht als Zutaten enthalten oder eher eine Verwendung der Pflanze als Arzneimittel zeigen. CBD selbst sei als Substanz erst seit den 1940ern bekannt und anfangs als giftig eingestuft worden. Später habe man es als potentielles Arzneimittel erforscht, die Substanz habe jedoch bis in die 2000er Jahre darüber hinaus keine Rolle gespielt. Durch den belegten Verzehr von Hanfsamen könne auch nicht auf einen üblichen Verzehr von CBD geschlossen werden, da CBD in den Samen nicht vorhanden sei. Die streitgegenständlichen Produkte seien nach der Novel-Food-Verordnung und den aktuellen Einträgen im Novel-Food-Katalog neuartig. Letzterer sei zwar nicht rechtsverbindlich, ihm komme aber eine starke Indizwirkung zu. Auf den in der Vergangenheit bestehenden Eintrag zu cannabis sativa L. könne nicht zurückgegriffen werden. Sofern die EIHA mit der EU-Kommission in Verhandlungen zur Anpassung des Katalogs stehe, seien diese offensichtlich noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen habe die Kommission die Möglichkeit gehabt, die Änderung zu unterlassen, wenn sie diese nicht für gerechtfertigt gehalten hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, zumal der Eintrag auf Sichtung und Wertung der verfügbaren Informationen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten beruhe, auch unter Einbeziehung der Wirtschaftsbeteiligten. Die Einstufung entsprechender Lebensmittel als neuartig durch die Mitgliedstaaten werde dabei durch zahlreiche darauf bezogene Meldungen im „Rapid Alert System Food and Feed“ deutlich. Eine andere Auffassung werde von der Bundesregierung oder Bundesbehörden nicht vertreten. Die aktuelle Rechtsprechung des OVG NRW und anderer Gerichte bestätige ebenfalls die Auffassung, dass CBD-haltige Lebensmittel neuartig seien. Die Auffassung des BVL sei nicht falsch, denn der aktuell gültige Eintrag im Novel-Food-Katalog differenziere nicht zwischen Lebensmitteln mit natürlichem CBD-Gehalt und CBD-Anreicherungen. Eine Verwendung der Blüten sei in der Tat nur zur Aromatisierung ersichtlich. Dabei habe es sich schon immer nur um Aromen und nicht um Zusatzstoffe gehandelt, da sie nicht für den Verzehr als solches bestimmt gewesen seien. Bei der Beurteilung der Neuartigkeit sei das Herstellungsverfahren zu betrachten. Diese habe hier aber nicht dazu geführt, dass die Untersagung an die grundsätzlich zulässige Extraktionsmethode anknüpft hätte. Der Maßstab sei ausschließlich die Novel-Food-Verordnung, wonach das Extraktionsverfahren Berücksichtigung finden könne. Die Klägerin ziehe insoweit die falschen Schlüsse aus der zitierten EuGH-Rechtsprechung. Denn hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Extrakte könnten sich Unterschiede zwischen den Extraktionsmethoden ergeben. Insbesondere könnten unerwünschte Stoffe, die bei einer klassischen wässrigen Extraktion nicht gelöst würden, mit extrahiert werden. Das Verfahren führe insoweit wohl zur Anreicherung von THC. In der Vergangenheit seien zahlreiche hanf- und CBD-haltige Lebensmittel u.a. wegen gesundheitlich bedenklicher THC-Gehalte aus dem Verkehr gezogen worden. Ein Zusammenhang zu den verwendeten Extrakten liege nahe. Die verwendete Extraktionsmethode sei erst seit 2010 bei Hanfpflanzen zur Extraktion von CBD angewandt worden, was ebenfalls für eine Neuartigkeit spreche. Durch das Herstellungsverfahren erfolge außerdem eine Anreicherung mit CBD, zunächst über die CO2-Extraktion und anschließend über die Decarboxylierung. Der CBD-Gehalt im Endprodukt liege deutlich höher als im Ausgangsprodukt, auch nach der Zusammensetzung, die sich aus den neuen Etiketten ergebe. Letztere entsprächen allerdings weder den vorgelegten Bescheinigungen der C1. O. GmbH noch den - unveränderten - Anzeige nach NemV. Bei der von der C1. O. GmbH angewandten Verfahrensweise handele es sich im Übrigen um diejenige, die nach von einem der Geschäftsführer der Klägerin im Internet veröffentlichten Hinweisen zur größtmöglichen Ausbeute von THC und CBD führe. Es könne wegen der verschiedenen Anreicherungsschritte nicht mehr von einem natürlichen Produkt gesprochen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage - die sich ausdrücklich nur gegen die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 27. Februar 2020 richtet - ist unbegründet. Die Untersagungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Rechtsgrundlage der - formell rechtmäßigen - Untersagungsverfügung ist Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Halbsatz 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) 2017/625 (KontrollVO). Danach ergreifen die zuständigen Behörden bei Feststellung eines Verstoßes geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert (Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) KontrollVO). Sie berücksichtigen dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften (Art. 138 Abs. 1 Satz 2 KontrollVO). Nach Art. 138 Abs. 2 Halbsatz 2 Buchst. d) KontrollVO können die zuständigen Behörden u. a. das Inverkehrbringen von Waren beschränken oder verbieten. Gemäß Art. 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a) KontrollVO erstreckt sich die Ermächtigung des Art. 138 KontrollVO auch auf die hier in Rede stehenden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (BasisVO) bzw. die Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel-Food-VO). II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte durch die Klägerin verstößt gegen das Lebensmittelrecht, entweder gegen Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) BasisVO (1.) oder gegen Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO (2.). 1. Sollten unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung des VG Köln den streitgegenständlichen Erzeugnissen wegen des CBD-Anteils eine pharmakologische Wirkung beizumessen und diese daher als sogenannte Funktionsarzneimittel zu betrachten sein, vgl. VG Köln, Urteil vom 22. März 2022 - 7 K 954/20 -, juris, würde sich ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) BasisVO ergeben. Nach Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) BasisVO dürfen Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet und damit nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden. Bei Funktionsarzneimitteln ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie für einen (ernährungsbezogenen) Verzehr durch den Menschen i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) BasisVO ungeeignet sind. Allerdings handelt es sich bei Arzneimitteln im Sinne des Gemeinschaftsrechts qua Definition nicht um Lebensmittel i.S.d. BasisVO. Der maßgebliche Art. 2 UAbs. 3 Buchst. d) BasisVO ist dabei als dynamischer Verweisung auf die europarechtliche Arzneimitteldefinition zu verstehen und verweist daher mittlerweile auf die Richtlinie 2001/83/EG. Vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 180. EL Juli 2021, BasisVO, Art. 2 Rn. 53b. Sofern aber ein Funktionsarzneimittel durch seine Aufmachung oder Zweckbestimmung (vgl. Art. 2 UAbs. 1 Alt. 1 BasisVO) als Lebensmittel erscheint - wie hier durch die auf den Gebinden befindliche Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ -, sind solche Lebensmittel - neben ggf. bestehenden humanarzneimittelrechtlichen Einschränkungen bezüglich ihrer Eigenschaft als Funktionsarzneimittel - jedenfalls auch am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) BasisVO zu messen. Dem steht zwar grundsätzlich entgegen, dass ein Erzeugnis nicht zugleich Lebensmittel und Arzneimittel sein kann. Vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 180. EL Juli 2021, BasisVO, Art. 2 Rn. 51. Im Falle eines Arzneimittels, welches die konkrete Zweckbestimmung zum Verzehr als Lebensmittel erfahren hat, bedarf es jedoch einer Aufweichung dieses Grundsatzes jedenfalls im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) BasisVO. Anderenfalls entstünde eine Schutzlücke, die mit dem durch das Lebensmittelrecht angestrebten hohen Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und die Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BasisVO) nicht zu vereinbaren wäre. Zur Überwachung bzw. der Unterbindung der Vermarktung von Arzneimitteln als Lebensmittel stünden nur die Arzneimittelbehörden zur Verfügung. Diese werden mangels sachlichem Bezug zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln jedoch kaum aus eigener Zuständigkeit davon Kenntnis erlangen können, wenn Arzneimittel nach ihrer Zweckbestimmung als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden (sollen). Jedenfalls in eiligen Fällen wäre es unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes ineffektiv, abwarten zu müssen, bis die arzneimittelrechtlich zuständige Behörde von der Kenntnis erlangenden Lebensmittelbehörde entsprechend informiert wurde. Insofern muss zur effektiven Durchsetzung des Verbraucherschutzes auch die sachnähere Lebensmittelbehörde zum (ggf. sofortigen) Handeln berechtigt sein, was jedenfalls die Anknüpfung an ein „Lebensmittel“ erfordert. Das Bedürfnis für diese Handlungskompetenz wird dabei im Vergleich zu Erzeugnissen deutlich, die konkret zum menschlichen Verzehr bestimmt worden sind, obwohl dies - gleichermaßen wie bei Arzneimitteln - nach der allgemeinen Verkehrsauffassung oder aus gesundheitlichen Gründen völlig absurd erscheint - wie etwa z.B. bei Kunst- oder Brennstoffen. Würde aller Absurdität zum Trotz bei derartigen Erzeugnissen, die vom Negativkatalog des Art. 2 UAbs. 3 BasisVO nicht erfasst wären, ein menschlicher Verzehr bezweckt, würde dies ohne Weiteres eine Lebensmitteleigenschaft nach Art. 2 UAbs. 1 BasisVO mit entsprechenden Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten für die insoweit zuständigen Lebensmittelbehörden begründen - insb. im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 BasisVO. Vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2016 - C-233/15 -, juris Rn. 54 Das gleiche Bedürfnis besteht aufgrund der Sachnähe auch bei den Erzeugnissen, die als Funktionsarzneimittel vom Negativkatalog des Art. 2 UAbs. 3 BasisVO erfasst sind, gleichwohl aber nach ihrer Zweckbestimmung als Lebensmittel angeboten werden. Vgl. auch Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 180. EL Juli 2021, BasisVO, Art. 2 Rn. 24 und 30, nicht nur zu Arzneimitteln, sondern insb. auch zu - ebenfalls vom Negativkatalog erfassten - Futtermitteln. Dass insoweit die Präsentation bzw. Herrichtung als Erzeugnis zum menschlichen (ernährungsbezogenen) Verzehr für die Begründung der Lebensmitteleigenschaft Bedeutung haben kann, wird auch durch Art. 2 UAbs. 3 Buchst. b) BasisVO deutlich (i.e. Rückausnahme für lebende Tiere, die für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind). 2. Sollte es sich - entgegen der eingangs zitierten Entscheidung des VG Köln - bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen nicht um Funktionsarzneimittel, sondern insgesamt um Lebensmittel handeln, ist ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO anzunehmen. Danach dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste (Art. 6 Abs. 1 Novel-Food-VO) aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Die von der Untersagungsverfügung erfassten Produkte sind - sofern sie uneingeschränkt Lebensmittel sein sollten - neuartige Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Novel-Food-VO ohne entsprechenden Eintrag. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Novel-Food-VO sind neuartige Lebensmittel alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der nachfolgend in der Vorschrift genannten Kategorien fallen, wobei hier ausschließlich Ziffer iv in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vorgängerregelung der Novel-Food-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, reicht (selbst) der Umstand, dass alle Zutaten eines Lebensmittels für sich genommen nicht als neuartige Lebensmittel zu qualifizieren sind, nicht dafür aus, die Anwendung dieser Verordnung auf das erzeugte Lebensmittel auszuschließen. Die Entscheidung, ob dieses als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung einzustufen ist, ist für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Merkmale des Lebensmittels und des Herstellungsverfahrens zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutaten mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen kann. Diese Erwägungen sind auf die Regelungen der Novel-Food-Verordnung in der gegenwärtigen Fassung übertragbar. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. September 2020 - 20 L 1029/20 -, juris Rn. 38 ff. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - C-383/07 -, juris Rn. 30 und m.w.N.; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 - 9 B 1574/20 -, juris, siehe auch Erwägungsgrund 9 Novel-Food-Verordnung Bei den von der Untersagungsverfügung betroffenen Erzeugnissen handelt es sich danach - wenn man die Arzneimitteleigenschaft verneint - um neuartige Lebensmittel. a. Dabei kann zunächst auf den aktuellen Eintrag im sogenannten Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission zu Cannabinoiden und Cannabis sativa L. zurückgegriffen werden. Zwar ist der Novel-Food-Katalog für die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht rechtsverbindlich. Dies steht seiner Heranziehung jedoch nicht entgegen. In die dortigen Angaben fließen die - fortlaufend aktualisierten - Erkenntnisse der Europäischen Kommission und der für neuartige Lebensmittel zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden dazu ein, ob ein Lebensmittel neuartig im Sinne der Novel-Food-Verordnung ist. Dies rechtfertigt eine Indizwirkung. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2021 - 9 B 1574/20 -, juris Rn. 41 ff. und vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 - , juris; Rn. 14 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. September 2020 - 20 L 1029/20 -, juris Rn. 46 ff. Seit Januar 2019 wird dort unter der Überschrift „Cannabinoids“ folgender Eintrag geführt: „Die Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) enthält eine Reihe von Cannabinoiden und die häufigsten sind folgende: [. . .] Cannabidiol (CBD), [. . .]. Unbeschadet der Informationen, die im Katalog für neuartige Lebensmittel für den Eintrag zu Cannabis sativa L. bereitgestellt werden, gelten Extrakte von Cannabis sativa L. und daraus abgeleitete Produkte, die Cannabinoide enthalten, als neuartige Lebensmittel, da eine Vorgeschichte des Konsums nicht nachgewiesen wurde. Dies gilt sowohl für die Extrakte selbst als auch für alle Produkte, denen sie als Zutat zugesetzt werden (z. B. Hanfsamenöl). Dies gilt auch für Extrakte aus anderen Pflanzen, die Cannabinoide enthalten. Synthetisch gewonnene Cannabinoide werden als neuartig angesehen.“ (deutsche Übersetzung zitiert nach VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. September 2020 - 20 L 1029/20 -, juris Rn. 50 unter Bezugnahme auf Kiefer, Die Verkehrsfähigkeit hanfhaltiger Lebensmittel - Zum Status quo in Sachen CBD, THC und Novel Food, ZLR 2020, 158 [163]). Zur Hanfpflanze selbst heißt es seitdem: „In der Europäischen Union ist der Anbau von Cannabis sativa L.-Sorten zulässig, sofern sie im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der EU (`Common Catalogue of Varieties of Agricultural Plant Species`) eingetragen sind und der Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt nicht mehr als 0,2 % (w/w) beträgt. Einige Produkte, die aus der Cannabis sativa-Pflanze oder Pflanzenteilen gewonnen werden, wie Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl, entfettete Hanfsamen, haben eine Verwendungsgeschichte als Lebensmittel in der EU und sind daher nicht neuartig. […]“ (deutsche Übersetzung zitiert nach VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. September 2020 - 20 L 1029/20 -, juris Rn. 48 unter Bezugnahme auf Kiefer, Die Verkehrsfähigkeit hanfhaltiger Lebensmittel - Zum Status quo in Sachen CBD, THC und Novel Food, ZLR 2020, 158 [163]). Dies zugrunde gelegt streitet der Novel-Food-Katalog mit der ihm zuzuschreibenden Indizwirkung für eine Neuartigkeit der streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel. Denn ihnen wurde CBD-haltiges Hanfblattextrakt zugefügt bzw. sie bestehen ausschließlich aus solchem Extrakt. Diese Indizwirkung wird dabei nicht durch den Vortrag der Klägerin erschüttert, es stehe eine Anpassung des Novel-Food-Katalogs im Raum bzw. die EU-Kommission beabsichtige den Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Art. 5 Novel-Food-VO, weil sie bzw. ihr ständiger Lebensmittelausschuss die nunmehr dort aufgeführten Ergebnisse nicht teile, sondern an der bis 2019 veröffentlichten Auffassung festhalte. Eine Veränderung der Texte der Novel-Food-Verordnung ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen. Vgl. https://webgate.ec.europa.eu/fip/novel_food_catalogue/#. Auch ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Novel-Food-VO ist bezüglich CBD-haltigen Extrakten bislang nicht erlassen worden. Selbst wenn gegenüber der EIHA seitens der Kommission entsprechende Absichten geäußert worden sein sollten, kann dies die Indizwirkung derzeit nicht erschüttern, solange entsprechende Absichten oder Auffassungen keinerlei Niederschlag in aktuellen offiziellen Mitteilungen, Sitzungsniederschriften oder sonstigen Verfahren der Kommission gefunden haben. Unter diesen Umständen sieht sich die Kammer auch nicht veranlasst, etwaige inoffizielle Sichtweisen der Kommission durch Vernehmung dortiger Mitarbeiter oder der EIHA zuzuordnenden Personen zu ermitteln. Die Indizwirkung ist auch nicht durch den umfangreichen Vortrag der Klägerin zu der behaupteten Verzehrsgeschichte erschüttert. Denn eine Verzehrsgeschichte der hier allein streitgegenständlichen Cannabisblattextrakte lässt sich nicht in dem erforderlichen Umfang erkennen. Voranzustellen ist dabei, dass es nicht ausreicht, den grundsätzlichen Konsum von Hanfpflanzen als Nahrungsmittel darzulegen, sondern dass nach den Maßstäben des EuGH ein nennenswerter Konsum ausschließlich des durch seine Merkmale und insbesondere das Herstellungsverfahren individualisierten Lebensmittels relevant ist - hier also von Hanfblattextrakten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 - 9 B 1574/20 -, juris Rn. 48; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 23. Insbesondere die vorgelegten Quellen betreffen jedoch zu einem Großteil keine solchen Extrakte. Unabhängig davon, ob einige der von der Klägerin vorgelegten Quellen ein Auskochen von Blättern in einem flüssigen Medium belegen, folgt daraus ebenfalls keine Verzehrsgeschichte für die streitgegenständlichen Produkte. Denn das den Produkten der Klägerin zugrundeliegende Herstellungsverfahren mittels CO2-Extraktion und anschließender Erhitzung zur Entwässerung und Decarboxylierung unterscheidet sich nicht nur hinsichtlich des Verfahrens selbst erheblich von derartigen Extraktionen, sondern führt auch im Ergebnis zu andersartigen Extrakten. Zwar mag es möglicherweise zutreffen, dass durch ein Extraktionsverfahren nicht unbedingt Strukturänderungen der ursprünglichen Substanz entstehen, wenn nur bestimmte Inhaltsstoffe herausgelöst werden. Durch die vorgenommene CO2-Extraktion verändert sich jedoch jedenfalls die Zusammensetzung der Inhaltsstoffe dergestalt, dass die Konzentration an CBD im Extrakt durch die Isolation von ebenfalls enthaltenen unerwünschten Beistoffen höher ist als im Ausgangsprodukt. Außerdem verbleibt bei einer CO2-Extraktion das Extrakt im Gegensatz zu dem beschrieben Auskochen nicht im Lösungsmittel, sondern wird von diesem wieder getrennt. Auch solche Änderungen in der Zusammensetzung können nach der Rechtsprechung des EuGH die Neuartigkeit begründen. Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - C-383/07 -, juris Rn. 25. Im Übrigen kommt es durch die mehrere Stunden andauernde Decarboxilierung, in denen durch gezielte Erhitzung vorhandene CBDA in CBD umgewandelt wird, auch zu Strukturänderungen in dem vom Lösemittel befreiten Rohextrakt. Dass aus derartigen Herstellungsverfahren gewonnene Extrakte mit entsprechend hohen CBD-Konzentration bis zum 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, ist auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Quellen nicht ersichtlich. Jedenfalls reichen vereinzelte Nutzungen - über die Menge und die tatsächliche Nutzung des Cannabisextraktes findet sich in der vorgelegten Quelle (vgl. Bl. 130 GA) keine Aussage - nicht aus, einen nennenswerten Umfang darzulegen. Vgl. im Ergebnis auch OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 5 Bs 29/21 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 - 9 B 1574/20 -, juris Rn. 48 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 31. Diesem Ergebnis steht auch Art. 2 Abs. 1 UAbs. 2 Richtlinie 2009/32/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (RL 2009/32/EG) nicht entgegen, wonach die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten nicht aus Gründen im Zusammenhang mit den verwendeten Extraktionslösungsmitteln oder ihren Rückständen verbieten, beschränken oder behindern dürfen, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Zum einen legt Art. 1 Abs. 1 UAbs. 4 RL 2009/32/EG fest, dass diese Richtlinie unbeschadet der Vorschriften gilt, die im Rahmen speziellerer Gemeinschaftsregelungen gelten. Insofern könnte davon auszugehen sein, die Extraktionsverfahren auch bei der Beurteilung der Neuartigkeit im Sinne der Novel-Food-Verordnung berücksichtigen zu können, denn diese Richtlinie bezweckte primär eine Angleichung der Rechtsvorschriften zur Ermöglichung eines freien Warenverkehrs (vgl. Erwägungsgründe 2 und 3 der Richtlinie). Letzten Endes kommt es darauf jedoch nicht entscheidungserheblich an. Denn nach den obigen Ausführungen ergibt sich die Neuartigkeit jedenfalls nicht ausschließlich aus der Verwendung der Extraktionsmethode, sondern insbesondere aus dem Ergebnis der Extraktion und der anschließenden Verarbeitungsschritte. Vgl. so auch bereits Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. September 2020 - 20 L 1029/20 -, juris Rn. 71 f. b. Selbst wenn man unter Bezugnahme auf die Veränderungen in Novel-Food-Katalog zu den Einträgen Cannabis sativa L. und Cannabidiol bzw. Cannabinoids (vgl. Bl. 131 ff. GA) bzw. zwei schriftliche Mitteilungen der Europäischen Kommission aus dem Jahre 1998 zur Verzehrgeschichte von hanfhaltigen Lebensmitteln an zwei Unternehmen (Bl. 128 f. GA) den aktuellen Eintragungen ihre Indizwirkung absprechen würde, wäre weiterhin von einer Neuartigkeit der streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel auszugehen. Sofern man wie die Klägerin die Auffassung vertritt, es sei auf die alten Fassungen des Novel-Food-Kataloges zurückzugreifen, lässt sich daraus eine fehlende Neuartigkeit der streitgegenständlichen Lebensmittel nicht herleiten. Insoweit spricht der alte Eintrag zu Cannabis sativa L. davon, dass - vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen zum Hanfkonsum - die Novel-Food-Verordnung auf die meisten Lebensmittel und Zutaten, die aus zugelassenem Nutzhanf gewonnen werden, nicht anwendbar sei (vgl. Bl. 131 GA). Zu Cannabidiol hieß es, dass Extrakte der Pflanze Cannabis sativa L., in denen der CBD-Gehalt höher ist als in der zugrunde liegenden Pflanze Cannabis sativa L., neuartig in Lebensmitteln seien (vgl. Bl. 132 GA). Dies zugrunde gelegt, lässt sich eine Gebräuchlichkeit der streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel nicht erkennen. Dem Eintrag zu Cannabis sativa L. ist jedenfalls zu entnehmen, dass nicht alle auf Hanf basierenden Lebensmittel erfasst sein sollen. Unabhängig davon, ob man aus dieser undifferenzierten Aussage überhaupt eine Indizwirkung ableiten kann - welche Lebensmittel und Zutaten erfasst sein sollen, erschließt sich aus dem Eintrag nämlich nicht -, spricht jedenfalls der Eintrag zu CBD für die Neuartigkeit der streitgegenständlichen Erzeugnisse. Denn diese bestehen zum Teil bzw. ausschließlich aus Hanfextrakt, deren CBD-Gehalt höher ist als in der zugrunde liegenden Pflanze. Dabei macht es keinen Unterschied, ob auf den absoluten oder den relativen CBD-Gehalt abgestellt wird. Denn neben der Erhöhung der relativen CBD-Konzentration durch die Extraktion und den Wasserentzug wird jedenfalls durch die gezielte Decarboxylierung - also die Umwandlung der CBDA in CBD - der absolute CBD-Gehalt über den der Ursprungspflanze erhöht. Aus den vorgelegten schriftlichen Mitteilungen der Europäischen Kommission aus dem Jahre 1998 zur Verzehrgeschichte von hanfhaltigen Lebensmitteln kann die Klägerin ebenfalls nichts für sie Günstiges herleiten. Die Schreiben sprechen nur davon, dass „Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanzen enthalten“, nicht unter die Vorgängerverordnung zur Novel-Food-Verordnung fielen. Auch hier bleibt mangels Differenzierung offen, welche Lebensmittel und welche Teile der Hanfpflanze gemeint sein sollen und ob die Produkte der Klägerin darunter fallen würden. Dass die Kommission allumfassend jegliches Cannabis-Produkt - und damit auch die streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel - als geläufiges Lebensmittel angesehen haben könnte, ist angesichts des betäubungsmittelrechtlichen Bezuges einiger Pflanzenteile mehr als fernliegend. Angesichts dieser Unklarheit kann sich auch insoweit keine für die Klägerin günstige Indizwirkung ergeben. Ohne entsprechende Indizwirkung wäre daher die Neuartigkeit gesondert festzustellen. Unabhängig davon, ob die Klägerin als Unternehmen, welches die Lebensmittel in Verkehr zu bringen gedenkt, für die fehlende Neuartigkeit die volle Darlegungs- und (materielle) Beweislast, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 9 B 09.199 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 9 S 3951/20 -, juris Rn. 16 m.w.N.; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 3 B 84.09 -, juris Rn. 6 oder nur eine sekundäre Darlegungslast trägt, vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 27/14 -, juris Rn. 22, lässt sich nach den obigen Ausführungen aus dem Vorbringen der Klägerin eine Verzehrsgeschichte der streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel in erheblichem Umfang nicht entnehmen. III. Die Untersagungsverfügung ist auf Rechtsfolgenseiten nicht zu beanstanden. Rechtsfehler sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte das ihm eröffnete (Auswahl-)Ermessen, vgl. VG Minden, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 7 L 981/20 -, erkannt und in fehlerfreier Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere erweist sich die Maßnahme als verhältnismäßig. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die Begründung des Bescheids (S. 7), der sie nach eigener Würdigung folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Sofern an einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) BasisVO anzuknüpfen wäre, wären die Erwägungen auch übertragbar. Es ist nicht zu ersehen, wie diesem Verstoß auf andere Weise zu begegnen sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.