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Beschluss

1 K 4856/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0617.1K4856.18.00
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Leitsätze

Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der folgenden Fragen:1. Sind Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RL 2011/92/EU und Nr. 17 lit. a) sowie Nr. 24 des Anhangs I zu dieser Richtlinie bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. art. 4 Abs.2 und 3 RL 2011/92/EU und Nr. 1 lit. e) des Anhangs II sowie Nr. 1 lit. b) und Nr. 3 lit. g) des Anhangs III zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, wonach dann, wenn eine Anlage zur Intensivaufzucht von Masthjähchen und -hühnchen zu einer solchen bereits genehmigten Anlage hinzhutritt, diese Anlagen nur dann als kumulierende Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU erfordern, wenn sie mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind?

(Anmerkung: Vorlagefrage zu § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG)

2. Sind Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RL 2011/92/EU und Nr. 17 lit. a) sowie Nr. 24 des Anhangs I zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, wonach denn, wenn

a. eine Anlage zur Intensivaufzucht von Masthähnchen und -hühnchen zu einer solchen bereits genehmigten Anlage hinzutritt,

b. die hinzutretende Anlage (29.990 Plätze) und die bereits genehmigte Anlage (84.000 Plätze) zusammen den Schwellenwert von 85.000 Plätzen für Masthähnchen und hühnchen gemäß Nr. 17 lit. a) des Anhangs I zur Richtlinie 2011/92/EU überschreiten,

c. die hinzutretende Anlage weder den nationalen Schwellenwert für eine standortbezogene Vorprüfung nach nationalem Recht (30.000 Plätze) noch den nationalen Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung nach nationalem Recht (40.000 Plätze) erreicht und

d. für die bereits genehmigte Anlage zwar keine Umweltverträglichkeitsprüfung, aber eine Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 Lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer allgemeinen Vorprüfung nach nationalem Recht) mit dem Ergebnis durchgeführt wurde, dass für die bereits genehmigte Anlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war,

eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die hinzutretende Anlage nur durchzuzführen ist, wenn eine Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer allgemeinen Vorprüfung nach nationalem Recht) ergibt, dass durch das Hinzutreten der hinzutretenden Anlage erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können?

(Anmerkung: Vorlagefrage zu § 11 Abs. 4 Satz 1 UVPG)

3. Sind art. 2 abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und 3 RL 2011/92/EU und Nr. 1 lit. e) des Anhangs II zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen,. welche die Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer standortbezogenen Vorprüfung nach nationalem Recht), ob ein Projekt zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Masthähnchen und -hühnchen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ausschließlich davon abhängig macht, dass diese Anlage 30.000 oder mehr Plätze umfasst?

(Anmerkung: Vorlagefrage zu Nr. 7.3 der Anlage 1 zum UVPG)

VGMinden, Beschluss vom 17. Juni 2022 - 1 K 4856/18 -

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RL 2011/92/EU und Nr. 17 lit. a) sowie Nr. 24 des Anhangs I zu dieser Richtlinie bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und 3 RL 2011/92/EU und Nr. 1 lit. e) des Anhangs II sowie Nr. 1 lit. b) und Nr. 3 lit. g) des Anhangs III zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, wonach dann, wenn eine Anlage zur Intensivaufzucht von Masthähnchen und -hühnchen zu einer solchen bereits genehmigten Anlage hinzutritt, diese Anlagen nur dann als kumulierende Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU erfordern, wenn sie mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind?

2. Sind Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RL 2011/92/EU und Nr. 17 lit. a) sowie Nr. 24 des Anhangs I zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, wonach dann, wenn

a. eine Anlage zur Intensivaufzucht von Masthähnchen und -hühnchen zu einer solchen bereits genehmigten Anlage hinzutritt,

b. die hinzutretende Anlage (29.990 Plätze) und die bereits genehmigte Anlage (84.000 Plätze) zusammen den Schwellenwert von 85.000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen gemäß Nr. 17 lit. a) des Anhangs I zur Richtlinie 2011/92/EU überschreiten,

c. die hinzutretende Anlage weder den nationalen Schwellenwert für eine standortbezogene Vorprüfung nach nationalem Recht (30.000 Plätze) noch den nationalen Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung nach nationalem Recht (40.000 Plätze) erreicht und

d. für die bereits genehmigte Anlage zwar keine Umweltverträglichkeitsprüfung, aber eine Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer allgemeinen Vorprüfung nach nationalem Recht) mit dem Ergebnis durchgeführt wurde, dass für die bereits genehmigte Anlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war,

eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die hinzutretende Anlage nur durchzuführen ist, wenn eine Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer allgemeinen Vorprüfung nach nationalem Recht) ergibt, dass durch das Hinzutreten der hinzutretenden Anlage erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können?

3. Sind Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und 3 RL 2011/92/EU und Nr. 1 lit. e) des Anhangs II zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, welche die Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer standortbezogenen Vorprüfung nach nationalem Recht), ob ein Projekt zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Masthähnchen und -hühnchen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ausschließlich davon abhängig macht, dass diese Anlage 30.000 oder mehr Plätze umfasst?

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der folgenden Fragen:1. Sind Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RL 2011/92/EU und Nr. 17 lit. a) sowie Nr. 24 des Anhangs I zu dieser Richtlinie bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. art. 4 Abs.2 und 3 RL 2011/92/EU und Nr. 1 lit. e) des Anhangs II sowie Nr. 1 lit. b) und Nr. 3 lit. g) des Anhangs III zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, wonach dann, wenn eine Anlage zur Intensivaufzucht von Masthjähchen und -hühnchen zu einer solchen bereits genehmigten Anlage hinzhutritt, diese Anlagen nur dann als kumulierende Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU erfordern, wenn sie mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind? (Anmerkung: Vorlagefrage zu § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG) 2. Sind Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RL 2011/92/EU und Nr. 17 lit. a) sowie Nr. 24 des Anhangs I zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, wonach denn, wenn a. eine Anlage zur Intensivaufzucht von Masthähnchen und -hühnchen zu einer solchen bereits genehmigten Anlage hinzutritt, b. die hinzutretende Anlage (29.990 Plätze) und die bereits genehmigte Anlage (84.000 Plätze) zusammen den Schwellenwert von 85.000 Plätzen für Masthähnchen und hühnchen gemäß Nr. 17 lit. a) des Anhangs I zur Richtlinie 2011/92/EU überschreiten, c. die hinzutretende Anlage weder den nationalen Schwellenwert für eine standortbezogene Vorprüfung nach nationalem Recht (30.000 Plätze) noch den nationalen Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung nach nationalem Recht (40.000 Plätze) erreicht und d. für die bereits genehmigte Anlage zwar keine Umweltverträglichkeitsprüfung, aber eine Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 Lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer allgemeinen Vorprüfung nach nationalem Recht) mit dem Ergebnis durchgeführt wurde, dass für die bereits genehmigte Anlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die hinzutretende Anlage nur durchzuzführen ist, wenn eine Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer allgemeinen Vorprüfung nach nationalem Recht) ergibt, dass durch das Hinzutreten der hinzutretenden Anlage erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können? (Anmerkung: Vorlagefrage zu § 11 Abs. 4 Satz 1 UVPG) 3. Sind art. 2 abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und 3 RL 2011/92/EU und Nr. 1 lit. e) des Anhangs II zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen,. welche die Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer standortbezogenen Vorprüfung nach nationalem Recht), ob ein Projekt zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Masthähnchen und -hühnchen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ausschließlich davon abhängig macht, dass diese Anlage 30.000 oder mehr Plätze umfasst? (Anmerkung: Vorlagefrage zu Nr. 7.3 der Anlage 1 zum UVPG) VGMinden, Beschluss vom 17. Juni 2022 - 1 K 4856/18 - Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RL 2011/92/EU und Nr. 17 lit. a) sowie Nr. 24 des Anhangs I zu dieser Richtlinie bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und 3 RL 2011/92/EU und Nr. 1 lit. e) des Anhangs II sowie Nr. 1 lit. b) und Nr. 3 lit. g) des Anhangs III zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, wonach dann, wenn eine Anlage zur Intensivaufzucht von Masthähnchen und -hühnchen zu einer solchen bereits genehmigten Anlage hinzutritt, diese Anlagen nur dann als kumulierende Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU erfordern, wenn sie mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind? 2. Sind Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RL 2011/92/EU und Nr. 17 lit. a) sowie Nr. 24 des Anhangs I zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, wonach dann, wenn a. eine Anlage zur Intensivaufzucht von Masthähnchen und -hühnchen zu einer solchen bereits genehmigten Anlage hinzutritt, b. die hinzutretende Anlage (29.990 Plätze) und die bereits genehmigte Anlage (84.000 Plätze) zusammen den Schwellenwert von 85.000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen gemäß Nr. 17 lit. a) des Anhangs I zur Richtlinie 2011/92/EU überschreiten, c. die hinzutretende Anlage weder den nationalen Schwellenwert für eine standortbezogene Vorprüfung nach nationalem Recht (30.000 Plätze) noch den nationalen Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung nach nationalem Recht (40.000 Plätze) erreicht und d. für die bereits genehmigte Anlage zwar keine Umweltverträglichkeitsprüfung, aber eine Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer allgemeinen Vorprüfung nach nationalem Recht) mit dem Ergebnis durchgeführt wurde, dass für die bereits genehmigte Anlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die hinzutretende Anlage nur durchzuführen ist, wenn eine Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer allgemeinen Vorprüfung nach nationalem Recht) ergibt, dass durch das Hinzutreten der hinzutretenden Anlage erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können? 3. Sind Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und 3 RL 2011/92/EU und Nr. 1 lit. e) des Anhangs II zu dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, welche die Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU (in Form einer standortbezogenen Vorprüfung nach nationalem Recht), ob ein Projekt zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Masthähnchen und -hühnchen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ausschließlich davon abhängig macht, dass diese Anlage 30.000 oder mehr Plätze umfasst? Gründe: 1 A. Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen vom Beklagten erteilten Vorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs eines Stalls für Mastgeflügel mit einer Kapazität von 29.990 Tieren nebst diverser Nebenanlagen. 2 Der Beigeladene ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, der in einem durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Gebiet liegt. Die zu diesem Betrieb gehörenden Gebäude liegen auf einem im Eigentum des Beigeladenen stehenden Grundstück (Flurstück 199). Auf dem nördlichen Teil dieses Grundstücks befinden sich ein Wohngebäude, ein nicht mehr genutztes Stallgebäude sowie weitere Nebengebäude. Das Flurstück 199 umschließt hufeisenförmig ein Grundstück, das aus drei Flurstücken (164, 170 und 198) besteht, die ursprünglich zum Flurstück 199 gehörten. Die Flurstücke 164, 170 und 198 stehen seit ihrer Abtrennung vom Flurstück 199 im Eigentum des Sohns des Beigeladenen. Auf dem Flurstück 164 stehen zwei Ställe für Mastgeflügel mit einer Kapazität von zusammen 84.000 Tieren (im Folgenden: Ställe 1 und 2). Die Baugenehmigung für diese Ställe wurde im September 2013 erteilt. Im Genehmigungsverfahren wurde eine Einzelfalluntersuchung in Form einer allgemeinen Vorprüfung durchgeführt, aufgrund derer entschieden wurde, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Inhaber der Baugenehmigung war zunächst die E. & S GbR, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter dieser Gesellschaft waren der Beigeladene und sein Sohn. Die E1. & S GbR wurde zwischenzeitlich in eine GmbH umgewandelt, deren einziger Gesellschafter der Sohn des Beigeladenen ist. Wegen der Lage der betroffenen Flurstücke wird auf die Anlagen 1 (Planskizze) und 2 (Luftbild, Stand: März 2022) Bezug genommen. 3 Am 11. Dezember 2015 beantragte der Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Stalls für Mastgeflügel mit einer Kapazität von 29.990 Tieren (im Folgenden: Stall 3) nebst diverser Nebenanlagen (drei Futtermittelsilos, eine Abwasserauffanggrube sowie ein Flüssiggastank). Nach den dem Bauantrag beigefügten Unterlagen sollte Stall 3 auf dem südlichen Teil des Flurstücks 199 parallel zu den beiden auf dem Flurstück 164 stehenden Ställen 1 und 2 errichtet werden. Der Abstand zwischen dem bereits errichteten Stall 2 und dem neu zu errichtenden Stall 3 sollte etwa 16 m betragen. 4 Mit Bescheid vom 5. August 2016 lehnte der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung für Stall 3 ab. Zur Begründung führte der Beklagte Bezug nehmend auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) u.a. aus, dass dieser Stall an dem vorgesehenen, im Außenbereich gelegenen Standort nicht errichtet werden dürfe, weil für diesen Stall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Der neu zu errichtende Stall 3 und die Ställe 1 und 2 seien als ein Vorhaben zu betrachten. 5 Gegen den Bescheid vom 5. August 2016 erhob der Beigeladene beim vorlegenden Gericht Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung, hilfsweise zur Erteilung eines entsprechenden Vorbescheids. Mit Urteil vom 24. August 2018 (1 K 3848/16) verpflichtete das vorlegende Gericht den Beklagten, über den Antrag des Klägers vom 11. Dezember 2015 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Stall 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und ihm einen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs von Stall 3 zu erteilen. Die Ställe 1 und 2 und der Stall 3 seien nicht als ein Vorhaben zu betrachten, weil sie nicht mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden seien. 6 Mit Bescheid vom 20. November 2018, dem Kläger zugestellt am 1. Dezember 2018, kam der Beklagte dem Urteil vom 24. August 2018 nach und erteilte dem Beigeladenen einen Vorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs von Stall 3. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 27. Dezember 2018 Klage erhoben, die Gegenstand des Vorlageverfahrens ist. Der Kläger ist der Ansicht, dass Stall 3 sowie die Ställe 1 und 2 als ein Vorhaben zu betrachten seien, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Eine solche Prüfung sei bisher nicht erfolgt. Dagegen sind der Beklagte und der Beigeladene der Ansicht, dass der streitgegenständliche Stall 3 nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Zwar überdeckten sich der Einwirkungsbereich des Stalls 3 mit dem Einwirkungsbereich der Ställe 1 und 2, jedoch stünden diese Ställe mangels einer Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen nicht in einem engen Zusammenhang. 7 Mit Bescheid vom 18. März 2020 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung des Stalls 3. Gegen diese Baugenehmigung hat der Kläger ebenfalls Klage (1 K 1111/20) erhoben; diese Klage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Einen Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung hat das vorlegende Gericht mit Beschluss vom 26. November 2020 (1 L 789/20) abgelehnt. Dementsprechend hat der Beigeladene Stall 3 zwischenzeitlich errichtet und in Betrieb genommen. 8 Rund 800 m südlich der Ställe 1 bis 3 betreibt der Sohn des Beigeladenen auf einem ihm vom Beigeladenen übertragenen Grundstück (Flur 30, Flurstück 25) einen weiteren Mastgeflügelstall mit 29.990 Plätzen (im Folgenden: Stall 4). Die Baugenehmigung hierfür wurde ihm am 13. November 2017 erteilt. Im Dezember 2020 beantragte der Beigeladene auf einem westlich gelegenen, unmittelbar an dieses angrenzenden Grundstück eine Genehmigung zur Errichtung eines weiteren Geflügelmaststalls mit 29.990 Plätzen (im Folgenden: Stall 5). Gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten hat der Beigeladene am 14. Februar 2022 Klage (1 K 556/22) erhoben; diese Klage ist ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wegen der Lage der Ställe 1 bis 3 sowie der Ställe 4 und 5 zueinander wird auf die Anlagen 3 (Planskizze) und 4 (Luftbild, Stand: März 2022) Bezug genommen. 9 B. Der Rechtsstreit ist auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Beantwortung der im Tenor wiedergegebenen Fragen zur Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28. Januar 2012, S. 1) in der Fassung durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU (ABl. L 124, S. 1) ‑ im Folgenden: RL 2011/92/EU - vorzulegen. Die vorgelegten Fragen zur Auslegung der Richtlinie sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof. 10 I. Die Kammer entscheidet über die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Vorabentscheidung in der gleichen Besetzung, in der sie die Entscheidung treffen müsste, für die die Vorlagefrage erheblich ist. Diese Entscheidung erginge in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§§ 107, 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Wegen der Abhängigkeit des Vorabentscheidungsersuchens von der im ausgesetzten Verfahren zu treffenden Hauptsacheentscheidung findet § 5 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO, wonach bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die ehrenamtlichen S. nicht mitwirken, keine Anwendung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2008 - 10 C 32.07 -, ECLI: DE:BVerwG:2008:310308B10C32.07.0, Rn. 7. 11 Zudem ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 3 VwGO); im Übrigen haben die Beteiligten dem auch zugestimmt (§ 101 Abs. 2 VwGO). 12 II. Nach dem nationalen Recht beurteilt sich die Frage, ob eine durch eine dritte Person angefochtene Baugenehmigung diese in ihren Rechten verletzt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 ‑,ECLI:DE:BVerwG:2010:081110B4B43.10.0, Rn. 9. 13 Dies gilt für Vorbescheide entsprechend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 -, juris Rn. 20. 14 Der angefochtene Vorbescheid datiert vom 20. November 2018. Somit finden auf den vorliegenden Fall grundsätzlich das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt - BGBl. I S. 3634) und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) Anwendung. Die nachfolgend wiedergegebenen nationalen Regelungen haben sich nach Erlass des angefochtenen Vorbescheids nicht zugunsten des Beigeladenen geändert. 15 Die danach maßgeblichen nationalen Regelungen lauten: 16 § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) 17 (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 18 […] 19 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. 20 § 6 UVPG (Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben) 21 1 Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben "X" gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. 2 Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden. 22 § 7 UVPG (Vorprüfung bei Neuvorhaben) 23 (1) 1 Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. 2 Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. 3 Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. 24 (2) 1 Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben "S" gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. 2 Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. 3 In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. 4 Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. 5 Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. 6 Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. 25 […] 26 (4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln. 27 (5) 1 Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. 2 Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. 3 Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. 28 (6) 1 Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. 2 In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern. 29 (7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung. 30 § 10 UVPG (UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben) 31 (1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten. 32 (2) 1 Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. 2 Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. 33 (3) 1 Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. 2 Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend. 34 (4) 1 Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. 2 Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn 35 1. sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und 36 2. die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. 37 3 Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein. 38 […] 39 § 11 UVPG (UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist) 40 (1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt. 41 (2) 1 Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn 42 1. das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder 43 2. eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. 44 2 Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. 45 (3) 1 Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben 46 1. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten oder 47 2. die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten oder 48 3. die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten. 49 2 Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. 50 (4) 1 Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. 2 Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. 51 […] 52 Anlage 1 zum UVPG - Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" 53 54 III. Die dem Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 2011/92/EU vorgelegten Fragen sind entscheidungserheblich. 55 1. Die materielle Rechtskraft des Urteils vom 24. August 2018 (1 K 3848/16), mit dem der Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, dass die Errichtung und der Betrieb von Stall 3 bauplanungsrechtlich zulässig sei, zur Neubescheidung des Bauantrags vom 11. Dezember 2015 und zusätzlich zur Erteilung eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs von Stall 3 verpflichtet wurde, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. § 121 Nr. 1 VwGO bestimmt, dass rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die in einem rechtskräftig gewordenen Urteil aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge darf bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht erneut zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht werden; in diesem Umfang sind auch die Gerichte an das rechtskräftige Urteil gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, juris Rn. 12. 56 Ein entsprechendes Prozesshindernis besteht hier jedoch ungeachtet der sachlichen Reichweite der Bindungswirkung dieses Urteils schon deshalb nicht, weil der Kläger am Verfahren 1 K 3848/16 nicht beteiligt war (§§ 121 Nr. 1, 63 Nr. 3 VwGO). Denn er war zu diesem Verfahren nicht gemäß § 65 Abs. 1 oder 2 VwGO beigeladen. Aufgrund der unterbliebenen Beiladung des Klägers im Verfahren 1 K 3848/16 stand das in diesem Verfahren ergangene Urteil vom 24. August 2018 gleichsam unter dem Vorbehalt, dass der in seinem Vollzug erlassene Verwaltungsakt auf eine Anfechtungsklage des Klägers aufgehoben werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 - 7 A 1.96 -, juris Rn. 6. 57 Dementsprechend ist auch das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht an seine frühere Entscheidung gebunden. 58 2. Der Kläger kann sich gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG), 61 Nr. 1 VwGO darauf berufen, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Die nach nationalem Recht darüber hinaus erforderliche ‑ vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, ECLI: DE:BVerwG:2011:201211U9A30.10.0, Rn. 20 ff., und Beschlüsse vom 14. November 2018 - 4 B 12.18 -, ECLI:DE:BVerwG:2018: 141118B4B12.18.0, Rn. 4 ff., sowie vom 23. Juni 2022 - 7 C1.21 -, ECLI:DE:BVerwG:2022:230622U7C1.21.0, Rn. 21 - 59 Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) liegt vor, weil es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint - vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1963 - 5 C 219.62 -, DVBl. 1964, 191, sowie vom 29. April 2020 - 7 C 29.18 -, ECLI:DE:BVerwG:2020:290420U7C29.18.0, Rn. 15 -, 60 dass die Errichtung sowie der Betrieb des Stalls 3 den Kläger unabhängig von einem Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung in seinen Rechten verletzen. Dies gilt aufgrund der Lage des Grundstücks des Klägers insbesondere im Hinblick auf die vom Betrieb des Stalls 3 verursachten Immissionen. Das Grundstück des Klägers liegt etwa 230 m westlich des Stalls 3 und damit in dessen Einwirkungsbereich. 61 Zum besseren Verständnis des nationalen Rechts wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Das Bestehen einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmt nach nationalem Recht auch über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von gewerblichen Tierhaltungsanlagen. Dies folgt aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (s.o. II). Bei Stall 3 handelt es sich um eine gewerbliche Tierhaltungsanlage i.S.d. nationalen Rechts. Jedoch dient diese Norm nach dem nationalen Recht nicht dem Schutz des Klägers, so dass ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht zur Stattgabe der Klage führt. Aus diesem Grund ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für den vorliegenden Fall nicht relevant. Der Wortlaut dieser Norm wurde unter II. nur zum besseren Verständnis des Falls wiedergegeben. 62 3. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine standortbezogene oder eine allgemeine Vorprüfung hätten, sofern eine Verpflichtung zur Durchführung einer solchen Prüfung besteht, nach nationalem Recht bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Vorbescheids durchgeführt werden müssen. Vgl. OVG LSA, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 2 L 171/09 -, ECLI:DE: OVGST:2011:1201.2L171.09.0A, Rn. 90; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Mai 2012 - 12 KS 5/10 -, ECLI:DE:OVGNI:2012:0508. 12KS5.10.0A, Rn. 19 und 31; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 E1. 38/08.AK -, ECLI:DE:OVGNRW:2012:0612.8D38.08AK.00, Rn. 293 ff. (jeweils zu einem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid). 63 Dies folgt aus § 4 i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 sowie § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG. Letztere Norm bestimmt, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheids auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens und abschließend auf die Umweltauswirkungen zu erstrecken hat, die Gegenstand der Teilzulassung sind. Dementsprechend ist die Pflicht zur Durchführung einer entsprechenden Prüfung auf diese Umweltauswirkungen beschränkt, wobei die Unterschiede zu einer Vollprüfung des gesamten Vorhabens je nachdem, inwieweit der beantragte Vorbescheid für die Erteilung der Baugenehmigung bindend ist, fließend sind - vgl. Dix, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 29 UVPG Rn. 42 ff. (Stand: August 2020); Schieferdecker, in: Hoppe u.a., UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 29 UVPG Rn. 37 ff. und 43 ff. - 64 und es im Zweifel bei der Pflicht zur Durchführung einer vollständigen Prüfung bleibt. Vgl. Dix, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 29 UVPG Rn. 21 (Stand: August 2020). 65 Durch die Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung in das Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheids sollen für die Umwelt nachteilige Festlegungen bereits in einem frühen Stadium ausgeschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 E1. 38/08.AK ‑, ECLI: DE:OVGNRW:2012:0612.8D38.08AK.00, Rn. 293; Dix, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 29 UVPG Rn. 4 (Stand: August 2020); Schieferdecker, in: Hoppe u.a., UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 29 UVPG Rn. 2. 66 Die vorstehenden Ausführungen gelten, sofern eine entsprechende Verpflichtung besteht, für die Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung entsprechend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 1359/05 -, ECLI: DE:OVGNRW:2006:0809.8A1359.05.00, Rn. 60; OVG LSA, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 2 L 171/09 -, ECLI:DE:OVGST:2011:1201. 2L171.09.0A, Rn. 90. 67 4. Die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Fragen im Einzelnen ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: 68 zu Frage 1: 69 a. Nach nationalem Recht ist für die Errichtung des Stalls 3 weder eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dementsprechend wäre die Klage auf Grundlage des nationalen Rechts abzuweisen. Die Prüfung der vorliegenden Immissions-Gutachten durch das vorlegende Gericht hat ergeben, dass die einschlägigen Immissionsgrenzwerte des nationalen Rechts auf dem Grundstück des Klägers eingehalten werden. 70 Für sich betrachtet überschreitet Stall 3 mit 29.900 Plätzen weder die sich aus Nr. 7.3.2 und 7.3.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergebenden Grenzwerte für die Durchführung einer standortbezogenen (30.000 Plätze) oder einer allgemeinen (40.000 Plätze) Vorprüfung noch die sich aus Nr. 7.3.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz ergebenden Grenzwerte für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (85.000 Plätze). 71 Allerdings überschreiten Ställe 1 und 2 (84.000 Plätze) und Stall 3 (29.900 Plätze) zusammen den Schwellenwert für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (85.000 Plätze). Jedoch sind diese Ställe nach nationalem Recht nicht zusammen zu betrachten. Denn die Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 3 und 4, 10 Abs. 4 UVPG für eine nachträgliche Kumulation liegen nicht vor. Zwar handelt es sich bei diesen Ställen um Vorhaben derselben Art (§ 10 Abs. 4 Satz 1 UVPG). Zudem besteht zwischen diesen Ställen auch ein enger Zusammenhang (§ 10 Abs. 4 Satz 2 UVPG): Denn zum einen überschneiden sich aufgrund der geringen Entfernung der Ställe zueinander deren Einwirkungsbereiche (§ 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UVPG) und zum anderen sind diese Ställe funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UVPG). Voraussetzung hierfür ist ein planvolles Vorgehen der Betreiber, die das Zusammentreffen mehrerer Anlagen nicht als zufällig erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 u.a. -, ECLI: DE:BVerwG:2015:171215U4C7.14.0, Rn. 18. 72 Dies ist bei dem vorliegenden "Familienprojekt" - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2020 - 10 A 360/18 -,ECLI:DE:OVGNRW:2020:0316.10A360.18.00, Rn. 41 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. Juni 2021 - 1 LC 120/17 -, ECLI: DE:OVGNI:2021:0630.1LC120.17.00, Rn. 59 - 73 aufgrund der bestehenden familiären Verflechtungen und des koordinierten Vorgehens des Beigeladenen und seines Sohns der Fall. 74 Jedoch sind die Ställe 1 und 2 einerseits und der Stall 3 andererseits nicht mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG). Davon hat sich das Gericht anlässlich des Ortstermins vom 15. Juni 2021 überzeugt. Anlässlich dieses Ortstermins hat das Gericht festgestellt, dass die Betriebsgelände der Ställe 1 und 2 einerseits und des Stalls 3 andererseits durch eine Leitplanke getrennt sind, die die Grenze zwischen dem Grundstück des Beigeladenen und dem Grundstück seines Sohns nachzeichnet (z.B. Fotos 2 bis 4, 21, 22, 36 und 44, die Fotos befinden sich auf Bl. 93 ff. der Gerichtsakte). Beide Ställe verfügen über jeweils eigene Steuerungseinheiten (Fotos 10 und 48 sowie 50), Kühltruhen für die Entsorgung von Kadavern (Fotos 19 und 47), Flüssiggastanks (Fotos 3 und 45), Futtersilos (Fotos 4, 6 und 43) und Büros (Fotos 17 sowie 18 und 51). Die Anschlüsse für Strom (Fotos 31 und 38), Trink- und Löschwasser - zu diesen Aspekten vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2016 - 8 A 1576/14 -, ECLI:DE:OVGNRW:2016:0316.8A1576.14.00, Rn. 77 - 75 sind ebenso wie die Zufahrt zur öffentlichen Straße (Fotos 36 und 40) - zu diesem Aspekt vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. November 2020 ‑ 1 LB 1/18 ‑, ECLI:DE:OVGSH:2020:1111. 1LB1.18.00, Rn. 124 f. - 76 ebenfalls getrennt. Dagegen sind öffentliche Infrastruktureinrichtungen wie z.B. eine öffentliche Straße oder ein öffentlicher Abwasserkanal keine gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. November 2020 - 1 LB 1/18 -, ECLI:DE:OVGSH:2020:1111.1LB1.18.00, Rn. 125. 77 Die Lagerung der Gülle erfolgt ebenfalls getrennt. Auf die vom Beigeladenen eingereichte Checkliste (Bl. 59 der Beiakte 2) wird ergänzend Bezug genommen. 78 Der Teleskoplader des Sohns des Beigeladenen (Fotos 2 und 3) wird nach den Angaben des Beigeladenen und seines Sohns nur für die Ställe 1 und 2, nicht aber auch für Stall 3 genutzt. Dass andere Geräte oder Maschinen sowohl für die Ställe 1 und 2 als auch für den Stall 3 genutzt werden, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dies gilt auch für die Brückenwaage des Beigeladenen (Foto 33). Insoweit hat der Beigeladene im Ortstermin vorgetragen, dass diese Waage nur für seinen Betrieb, insbesondere zum Wiegen von Mais und Weizen, Verwendung findet. Insbesondere wird die Waage seinen Angaben zufolge nicht zum Wiegen des Mastgeflügels genutzt. Die Ställe werden nach den Angaben des Beigeladenen und seines Sohns auch nicht von ein und derselben Person, sondern vom Beigeladenen (Stall 3) bzw. seinem Sohn (Ställe 1 und 2) gesteuert. Zu diesem Aspekt vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 ‑ 2 A 1434/13 u.a. -, ECLI:DE:OVGNRW:2014:0617.2A1434.13.2A14 80.00, Rn. 91; VG Hannover, Urteil vom 30. November 2020 ‑ 12 A 2799/18 -, ECLI:DE:VGHANNO:2020:1130.12A2799.18.00, Rn. 52. 79 Dies gilt ihren Angaben zufolge auch für den Fall, dass der Beigeladene oder sein Sohn verhindert sind; für diesen Fall haben sie Dritte mit ihrer Vertretung beauftragt. Die Angaben des Beigeladenen und seines Sohns hält das Gericht vor dem Hintergrund, dass die Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung durch die gemeinsame Nutzung von Geräten und Maschinen oder eine personelle Überschneidung beim Betrieb der Ställe 1 und 2 sowie Stall 3 gefährdet wäre, für glaubhaft. Bei einer Aufhebung der Baugenehmigung bzw. ihrer Erklärung für rechtswidrig und nichtvollziehbar - vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. Juni 2021 - 1 LC 120/17 -, ECLI:DE:OVGNI:2021:0630.1LC120.17.00, Rn. 34 und 50 (zu § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG); s.a. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 -, ECLI:DE:BVerwG:2018:2405 18U4C4.17.0, Rn. 28 ff. (zu § 4 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 UmwRG) - 80 würde dem Beigeladenen zumindest für einen gewissen Zeitraum die Möglichkeit genommen, mit der Nutzung von Stall 3 Einkünfte zu erzielen, auf die er angesichts der mit der Errichtung dieses Stalls getätigten Investitionen angewiesen sein dürfte. 81 Dass der Sohn des Beigeladenen (noch) auf der Hofstelle des Beigeladenen wohnt, stellt die gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 UPVG erforderliche Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen ebenfalls nicht her. Die Wohnung des Sohns des Beigeladenen ist seiner Privatsphäre zuzurechnen; sie weist aus diesem Grund keinen Bezug zu den von ihm betriebenen Ställen 1 und 2 auf und ist deshalb nicht geeignet, eine Verbindung i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG zu begründen. Vgl. Arnold, in Hoppe u.a., UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 10 UVPG Rn. 22; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2020 - 10 A 360/18 -, ECLI:DE:OVGNRW:2020:0316.10A360.18.00, Rn. 44; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 u.a. -, ECLI:DE:BVerwG:2015:171215U 4C7.14.0, Rn. 22. 82 Über ein gemeinsames Betriebsgrundstück, das als gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtung in Betracht kommt - vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. November 2020 - 1 LB 1/18 -, ECLI:DE:OVGSH:2020:1111.1LB1.18.00, Rn. 123 f. -, 83 verfügen die Ställe nicht. Die Ställe 1 und 2 einerseits und der Stall 3 andererseits wurden auf jeweils rechtlich eigenständigen Grundstücken errichtet, die zudem im Eigentum verschiedener Personen stehen. Dass diese Grundstücke durch die Teilung eines ursprünglich einheitlichen, im Eigentum einer Person stehenden Grundstücks entstanden sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die hiervon abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover vgl. Urteil vom 30. November 2020 - 12 A 2799/18 -, ECLI: DE:VGHANNO:2020:1130.12A2799.18.00, Rn. 49 ff. - 84 ist nicht mehr vom Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 4 UVPG ("mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden"; Hervorhebung durch das vorlegende Gericht) gedeckt. Die betroffenen Grundstücke werden nicht gemeinsam, d.h. sowohl für die Ställe 1 und 2 als auch für den Stall 3, genutzt. Vielmehr wird das Grundstück des Beigeladenen allein für Stall 3 und das Grundstück seines Sohns allein für die Ställe 1 und 2 genutzt. 85 b. Wäre Frage 1 zu bejahen, wäre der Klage dagegen Erfolg beschieden. In diesem Fall würde § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG gegen Unionsrecht verstoßen. Das vorlegende Gericht versteht die Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin, dass es § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG unter diesen Umständen nicht anwenden dürfte, weil der Kläger sich auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 RL 2011/92/EU berufen kann. Vgl. EuGH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 (Kraaijeveld) ‑, ECLI:EU:C:1996:404, Rn. 56 ff., vom 16. September 1999 -C-435/97 (WWF) -, ECLI:EU:C:1999:418, Rn. 70, und vom 21. März 2013 - C-244/12 (Salzburger Flughafen) -, ECLI:EU:C: 2013:203, Rn. 40. 86 Diese Normen finden hier Anwendung, da es sich bei den Ställen 1 und 2 um eine Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Masthähnchen und -hühnchen i.S.d. Nr. 17 lit a) des Anhangs I zur Richtlinie 2011/92/EU und bei Stall 3 um eine Anlage zur Intensivtierhaltung i.S.d. Nr. 1 lit. e) des Anhangs II zur Richtlinie 2011/92/EU handelt. 87 Wäre § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG nicht anzuwenden, lägen die Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 3 und 4, 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UVPG für eine nachträgliche Kumulation vor und wären die Ställe 1 und 2 (84.000 Plätze) sowie Stall 3 (29.900 Plätze) zusammen zu betrachten. Da diese Ställe zusammen den Schwellenwert für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (85.000 Plätze) überschreiten, hätte - wie bereits unter 3. dargelegt - vor Erlass des angefochtenen Vorbescheids zumindest eine allgemeine Vorprüfung (§ 11 Abs. 4 Satz 1 UVPG) und für den Fall, dass § 11 Abs. 4 Satz 1 UVPG gegen Unionsrecht verstößt (vgl. Frage 2), eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UVPG) durchgeführt werden müssen. Eine solche Prüfung wurde bisher nicht durchgeführt. 88 Zu Frage 2: 89 Ausgehend von den Ausführungen zu Frage 1 hätte im vorliegenden Fall gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt werden müssen, obwohl die Ställe 1 und 2 und der Stall 3 zusammen den Schwellenwert für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung überschreiten. Denn Stall 3 erreicht weder den nationalen Schwellenwert für eine standortbezogene (30.000 Plätze) noch den nationalen Schwellenwert für eine allgemeine (40.000 Plätze) Vorprüfung. 90 Wäre Frage 2 zu bejahen, fände § 11 Abs. 4 Satz 1 UVPG aus den vorstehend zu Frage 1 unter b. aufgeführten Erwägungen keine Anwendung, so dass gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. 91 Die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung hätte durchgeführt werden müssen, kann sich im vorliegenden Verfahren - abhängig von der Beantwortung der Frage 1 - noch stellen: § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG sieht vor, dass das Gericht auf Antrag anordnen kann, dass die Verhandlung bis zur Heilung von bestimmten Verfahrensfehlern, wozu auch die unterbliebene Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung gehört, ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Von dieser Möglichkeit wird in der gerichtlichen Praxis durchaus Gebrauch gemacht. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 -, ECLI: DE:BVerwG:2018:080518B9A12.17.0. 92 Um im Falle eines solchen Antrags entscheiden zu können, ob eine Aussetzung des Verfahrens sachdienlich ist, muss das Gericht wissen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Eine Aussetzung des Verfahrens ist nur sachdienlich, wenn die Prüfung nachgeholt werden soll, die nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben erforderlich ist. 93 Zu Frage 3: 94 Nach dem nationalen Recht ist für den Stall 3 bei isolierter Betrachtung - wie bereits dargelegt - weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung durchzuführen, da er mit 29.900 Plätzen nicht den nationalen Schwellenwert (30.000 Plätze) für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung erreicht. 95 Wäre Frage 3 zu bejahen, wäre der nationale Schwellenwert (30.000 Plätze) für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung nicht anzuwenden. Dementsprechend hätte eine im vorliegenden Fall bisher unterbliebene Einzelfalluntersuchung unter Berücksichtigung der relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zur Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt werden müssen. Dies entnimmt das vorlegende Gericht der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Danach haben, wenn ein Mitgliedstaat bei der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU den ihm zustehenden Ermessenspielraum überschreitet, die entsprechenden nationalen Bestimmungen außer Betracht zu bleiben und die nationalen Träger öffentlicher Gewalt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ein Projekt im Hinblick darauf zu überprüfen, ob bei ihm erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind und es bejahendenfalls einer Untersuchung seiner Auswirkungen zu unterziehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 (Kraaijeveld) ‑, ECLI:EU:C:1996:404, Rn. 61, und vom 16. September 1999 -C-435/97 (WWF) -, ECLI:EU:C:1999:418, Rn. 70. 96 Dies gilt auch dann, wenn im nationalen Recht festgelegte Schwellenwerte Art. 4 Abs. 2 lit. b) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 RL 2011/92/EU unrichtig umsetzen. Dementsprechend haben die zuständigen nationalen Behörden gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. a) und Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU sicherzustellen, dass zunächst geprüft wird, ob ein Projekt möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, und - falls dies zu bejahen ist - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 (Salzburger Flughafen) -, ECLI:EU:C:2013:203, Rn. 42 f. und 2. Entscheidungssatz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es unter Rn. 43 in der deutschen Fassung des Urteils irrtümlich "Art. 4 Abs. 2 Buchst. b" (statt "a") heißt, wie ein Blick auf die englische, die niederländische und die französische Fassung zeigt. 97 Eine solche Prüfung kann zwecks Legalisierung eines Vorhabens auch noch nach dessen Bau und Inbetriebnahme durchgeführt werden. Unionsrecht steht dem nicht entgegen. Jedoch dürfen die eine Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften dem Betreiber des Vorhabens nicht die Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden. Zudem muss die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen des Vorhabens, sondern auch die seit dessen Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - C-196/16 u.a. (Comune di Corridonia u.a.) -, ECLI:EU:C:2017:589, Rn. 37 und 41, und vom 28. Februar 2018 - C-117/17 (Comune di Castelbellino) -, ECLI: EU:C:2018:129, Rn. 30. 98 IV. Zu den aufgeworfenen Fragen nimmt das vorlegende Gericht wie folgt Stellung: 99 zu Frage 1: 100 Das vorlegende Gericht plädiert dafür, Frage 1 zu bejahen. Art. 4 Abs. 3 RL 2011/92/EU bestimmt, dass die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu dieser Richtlinie bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien für die Zwecke des Art. 4 Abs. 2 RL 2011/92/EU zu berücksichtigen sind. Nr. 1 lit. b) und Nr. 3 lit. g) des Anhangs III zur Richtlinie 2011/92/EU sehen als eines dieser Auswahlkriterien die Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten vor. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt, dass die kumulativen Auswirkungen eines Projekts mit anderen Projekten zu beurteilen sind. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, um eine Umgehung der unionsrechtlichen Vorgaben durch eine Aufsplitterung von Projekten zu verhindern, die zusammen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. März 2013 - C-244/12 (Salzburger Flughafen) -, ECLI:EU:C:2013:203, Rn. 37, vom 14. Januar 2016 -C-141/14 (Europäische Kommission gegen Republik Bulgarien) -, ECLI:EU:C:2016:8, Rn. 95, und vom 13. Januar 2022 - C-110/20 (Regione Puglia) -, ECLI:EU:C:2022:5, Rn. 52. 101 Bei der Prüfung, ob mehrere Projekte zusammen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, ist insbesondere auf ihre räumliche Nähe, ihre Ähnlichkeit und die zwischen ihnen bestehenden Wechselwirkungen abzustellen. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - C-142/07 (Ecologistas en Acción) -, ECLI:EU:C:2008:445, Rn. 45. 102 Die Prüfung, ob kumulative Auswirkungen von Projekten zusammen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, ist auch nicht auf gleichartige Projekte beschränkt. Bei dieser Prüfung ist insbesondere auch zu beurteilen, ob die Auswirkungen eines Projekts wegen der Auswirkungen andersartiger Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - C-531/13 (Marktgemeinde Straßwalchen) -, ECLI:EU:C:2015:79, Rn. 45. 103 Diesen Vorgaben wird das Kriterium "Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen" nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht gerecht. Dieses Kriterium lässt schon jeglichen Bezug zum wesentlichen Ziel der Richtlinie 2011/92/EU vermissen. Dieses besteht darin, dass Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-329/17 (Prenningeru.a.) -, ECLI:EU:C:2018:640, Rn. 35; Schlussanträge im Verfahren C-121/21 (Tschechische Republik gegen Republik Polen), ECLI: EU:C:2022:74, Rn. 73. 104 Abweichend von diesem Ziel führt das Kriterium "Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen" zur Ablehnung einer kumulierenden Betrachtung, obwohl dieses Kriterium unter Umweltgesichtspunkten nicht von Belang ist. Ob mehrere Vorhaben zusammen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, hängt nicht davon ab, ob sie durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen miteinander verbunden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 A 1434/13 u.a. -, ECLI: DE:OVGNRW:2014:0617.2A1434.13.2A1480.00, Rn. 74; VG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2017 - 8 A 38/15 -, ECLI: DE:VGSH:2017:1206.8A38.15.00, Rn. 42 f.; VG Hannover, Urteil vom 30. November 2020 - 12 A 2799/18 -, ECLI:DE:VG HANNO:2020:1130.12A2799.18.00, juris Rn. 44 ff.; a.A. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 ‑ 4 C 4.14 ‑, ECLI:DE:BVerwG: 2015:180615U4C4.14.0, Rn. 25; Arnold/ Weghake, BauR 2016, 190, 197. 105 Zudem ist die Erfüllung des Kriteriums "Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen" willentlich steuerbar. Der vorliegende Fall ist in Deutschland kein Einzelfall. Vgl. z.B. VG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2017 - 8 A38/15 -, ECLI:DE:VGSH:2017:1206.8A38.15.00, Rn. 37 und 42 f.; VG Münster, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 2 K 1930/16 -, ECLI: DE:VGMS:2017:1207.2K1930.16.00, Rn. 50 ff., und vom 11. April 2019 - 2 K 6781/17 -, ECLI:DE:VGMS:2019:0411.2K6781.17.00, Rn. 46; VG Bayreuth, Urteil vom 14. Mai 2020 - B 2 K 17.803 -, ECLI:DE:VGBAYRE:2020:0514.B2K17.803.00, Rn. 49 ff.; VG Hannover, Urteil vom 30. November 2020 - 12 A 2799/18 -, ECLI:DE: VGHANNO:2020:1130.12A 2799.18.00, Rn. 42 ff. 106 Tierhaltungsanlagen werden derzeit häufig mit Hilfe von spezialisierten Rechtsanwälten so konzipiert, dass mehrere Vorhaben nicht mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Dies wird von der Rechtsprechung als nach der nationalen Rechtslage zulässige Gestaltung der Betriebsführung angesehen. Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2017 - 8 A 38/15 -,ECLI:DE:VGSH:2017:1206.8A38.15.00, Rn. 42 f. 107 Um eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen auszuschließen, werden regelmäßig erhebliche Mehrkosten aufgewendet. Dies zeigt auch der vorliegende Fall: Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hatte der Beklagte mit Schreiben vom 29. Juni 2016 (Bl. 286 der Beiakte 3) gefordert, das Betriebsgelände der Ställe 1 und 2 durch einen Zaun von der Hofstelle des Beigeladenen zu trennen. Dem wurde durch die Errichtung der auf Seite 15 oben beschriebenen Leitplanke nachgekommen. Hinzu kommen nicht unerhebliche Kosten für die Anlage getrennter Zufahrten, für getrennte Anschlüsse für Strom, Trink- und Löschwasser sowie für jeweils eigenständige Flüssiggastanks, Güllegruben und Futtersilos. Das Gericht bezweifelt, dass sämtliche dieser Vorkehrungen auch dann so getroffen worden wären, wenn die Ställe 1 und 2 sowie Stall 3 trotz dieser Vorkehrungen als kumulierende Vorhaben zu betrachten wären. 108 Zu Frage 2: 109 Auch Frage 2 ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts zu bejahen. Eine unionsrechtliche Rechtfertigung dafür, "nur" eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn mehrere kumulierende Vorhaben zusammen den Schwellenwert gemäß Nr. 17 lit. a) des Anhangs I der Richtlinie 2011/95/EU überschreiten, ist für das vorlegende Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr dürfte eine solche Vorgehensweise gegen Art. 4 Abs. 1 RL 2011/95/EU verstoßen, wonach Projekte des Anhangs I zu dieser Richtlinie vorbehaltlich des - hier nicht einschlägigen - Art. 2 Abs. 4 RL 2011/92/EU einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Art. 5 bis 10 RL 2011/92/EU unterzogen werden. Eine Regelung, die es in einem solchen Fall erlaubt, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen und stattdessen "nur" eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, lässt sich der Richtlinie 2011/92/EU nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht entnehmen. Insbesondere lässt sich eine solche Vorgehensweise nicht auf die Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2011/92/EU stützen, weil dieser Anhang gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/92/EU nur für Projekte des Anhangs II, nicht aber für Projekte des Anhangs I zu dieser Richtlinie gilt. 110 Zu Frage 3: 111 Frage 3 dürfte jedenfalls auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls zu bejahen sein. Zwar steht den Mitgliedstaaten bei der auf § 4 Abs. 2 lit. b) RL 2011/92/EU gestützten Festlegung von Schwellenwerten ein weiter Wertungsspielraum zu. Jedoch wird dieser Wertungsspielraum durch die in Art. 2 Abs. 1 RL 2011/92/EU festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer "Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen" zu unterziehen. Danach soll ein Mitgliedstaat den ihm zustehenden Wertungsspielraum überschreiten, wenn er Schwellenwerte allein aufgrund quantitativer Kriterien festlegt, ohne den Standort eines Projekts zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteile vom 20. November 2008 - C-66/06 (Europäische Kommission gegen Irland) -, ECLI:EU:C:2008:637, Rn. 64 und 66, vom 21. März 2013 - C-244/12 (Salzburger Flugha-fen) -, ECLI: EU:C:2013:203, Rn. 29, und vom 14. Januar 2016 - C-141/14 (Europäische Kommission gegen Republik Bulgarien) -, ECLI: EU:C:2016:8, Rn. 92; Schlussanträge im Verfahren C-121/21 (Tschechische Republik gegen Republik Polen), ECLI:EU:C: 2022:74, Rn. 71. 112 Dem entsprechen die unter Nr. 7.3.2 und 7.3.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegten Schwellenwerte nicht. Diese Schwellenwerte stellen allein auf ein quantitatives Kriterium, nämlich die Anzahl der Tierplätze, nicht aber auf den Standort des Vorhabens ab. 113 Darüber hinaus bestimmt Art. 4 Abs. 3 RL 2011/92/EU, dass sowohl bei der Einzelfalluntersuchung i.S.d. 4 Abs. 2 lit. a) RL 2011/92/EU als auch bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. b) RL 2011/92/EU die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 (Salzburger Flughafen) -, ECLI:EU:C:2013:203, Rn. 32. 114 Dieser Anhang umfasst drei Hauptkriterien mit vier bis acht Unterkriterien. Das Unterkriterium 2. c) (Belastbarkeit der Natur unter Berücksichtigung folgender Gebiete) umfasst zusätzlich acht Hilfskriterien. In diesem Zusammenhang gibt das vorlegende Gericht zu bedenken, dass die Berücksichtigung einer so hohen Anzahl von Kriterien zu einer Vielzahl von unterschiedlichen Schwellenwerten führt, die nicht mehr praktikabel handhabbar sind und einer Einzelfalluntersuchung nahe kommen. Die Festlegung von Schwellenwerten ist nur sinnvoll, wenn diese einfach zu handhaben sind; dafür ist eine gewisse Pauschalierung erforderlich. Dafür eignen sich in erster Linie klar umrissene quantitative Kriterien. Dies zeigt auch der Anhang I zur Richtlinie 2011/92/EU, der vielfach selbst auf pauschale quantitative Kriterien abstellt. Siehe z.B. Nr. 2 lit. a) und b), 5, 7 lit. a) und c), 8 lit. a) und b) sowie 17 lit. a) bis c) des Anhangs I zu dieser Richtlinie. 115 Die Differenzierung von Schwellenwerten aufgrund einer Vielzahl von Kriterien würde diesen Werten und Art. 4 Abs. 2 lit. b) RL 2011/92/EU ihre praktische Bedeutung nehmen. In diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, ECLI:DE:BVerwG:2015:180615U4C4.14.0, Rn. 10. 116 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof, diesen Aspekt bei seiner Antwort angemessen zu berücksichtigen und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 3 RL 2011/92/EU im Sinne einer für die behördliche und gerichtliche Praxis praktikablen Lösung einschränkend auszulegen.