OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 3346/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2022:0630.6K3346.19.00
15Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der am 0000 geborene Kläger ist der Vater der am 0000, 0000, 0000 und am 0000 geborenen Kinder Theo, Ella, Lou und Charlie. 3 Er begehrt vom Beklagten die Weitergewährung von Leistungen der öffentlichen Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) über die Förderungshöchstdauer hinaus für sein Bachelorstudium auf Lehramt für Haupt-, Real- und Gesamtschulen, das er zum Wintersemester (WS) 2012/2013 an der Universität zu Köln mit den Fächern Mathematik, Chemie und Bildungswissenschaften aufnahm und nach zwei Fachrichtungswechseln - zum Sommersemester (SS) 2013 in die Fächer Mathematik, praktische Philosophie und Bildungswissenschaft und zum WS 2013/2014 in die Fächer Sozialwissenschaft, praktische Philosophie und Bildungswissenschaft - seit dem WS 2014/2015 mit den Fächern Sozialwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaften an der Universität Bielefeld fortführt(e). Die Förderungshöchstdauer für den vom Kläger betriebenen Studiengang beträgt sechs Fachsemester, die in seinem Fall mit dem Ende des SS 2016 am 30. September 2016 ablief. 4 Mit Anträgen vom 5. März 2015 und 8. September 2015 bat der Kläger den Beklagten um Verlängerung der Frist für die Vorlage von Nachweisen i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG in den Fächern Philosophie und Sozialwissenschaften, weil er die Leistungen aufgrund der Betreuung seiner Kinder Theo und Ella noch nicht habe erbringen können. Diesen Anträgen gab der Beklagte statt. 5 Mit Ablauf des WS 2015/2016 erbrachte der Kläger ausweislich der i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG vorgelegten Leistungsnachweise die üblichen Leistungen (zumindest) der ersten vier Fachsemester in allen Fächern. 6 Am 23. August 2016 beantragte der Kläger beim Beklagten die Weitergewährung von Leistungen nach dem BAföG bis einschließlich WS 2017/2018. Er trug vor, er habe trotz des Fächerwechsels, der Kinderbetreuung und seiner nebenberuflichen Tätigkeit bereits den Großteil seines Studiums absolviert. Er wolle das Studium nunmehr in drei weiteren Fachsemestern abschließen, wobei er noch im Einzelnen aufgeführte Kurse belegen müsse. 7 Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 für weitere zwei Fachsemester. Im Übrigen - bis einschließlich 31. März 2018 - wurde der Antrag abgelehnt. 8 Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Förderleistungen für zwei weitere Fachsemester, weil er erneut Vater geworden sei. Das Studium habe sich durch die Geburt seines dritten Kindes Lou und den dadurch bedingten erhöhten Betreuungsaufwand weiter verzögert. 9 Unter dem 19. September 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach Leistungen nach dem BAföG für ein weiteres Fachsemester vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. März 2018. 10 Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut die Weiterbewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für ein weiteres Fachsemester. Nach der Geburt seines dritten Kindes habe er nicht sämtliche Studienziele erreichen können. Seiner Partnerin sei es postnatal unerwartet schlecht gegangen. Sie habe mit erheblichen psychischen Schwierigkeiten kämpfen müssen. Als verantwortlicher und fürsorglicher Familienvater sei es seine Pflicht gewesen, seine Partnerin zu unterstützen und den Familienalltag aufrechtzuerhalten. 11 Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. April 2018 aus formalen Gründen wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers ab. 12 Sodann ließ sich der Kläger im Sommersemester 2018 beurlauben. 13 Mit Schreiben vom 23. August 2018 beantragte er beim Beklagten erneut die Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für zwei, hilfsweise ein Fachsemester. Er machte seine starke Beanspruchung durch die familiäre Situation mit drei Kindern geltend. Inzwischen habe sich seine Partnerin erholt und sie hätten ab September 2018 auch für das dritte Kind einen KiTa-Platz bekommen. Daher werde er sein Studium in höchstens drei Fachsemestern abschließen, von denen er das letzte mittels Abschlusshilfe finanzieren werde. 14 Mit Bescheid vom 5. November 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach Förderleistungen für zwei weitere Fachsemester in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019. Damit sei auch der während des gewährten Verlängerungszeitraums weiterhin bestehende Betreuungsbedarf der Kinder entsprechend berücksichtigt. Falls nötig, bestehe für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 noch die Möglichkeit des Bezugs der Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG. 15 Unter Verwendung eines beim Beklagten am 7. August 2019 eingegangenen amtlichen Vordrucks beantragte der Kläger die hier streitgegenständliche Weiterbewilligung von Leistungen nach dem BAföG vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 (WS 2019/2020); wenige Tage später kam sein viertes Kind Charlie zur Welt. 16 Mit Bescheid vom 27. August 2019 lehnte der Beklagte die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 ab. Zur Begründung legte er im Wesentlichen dar, dass der Kläger unter Berücksichtigung des Kinderbetreuungsbedarfs bereits für fünf Fachsemester Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus erhalten habe. Es werde davon ausgegangen, dass er mindestens 50 % der erforderlichen Studienleistungen erbringe, auch wenn er während des Studiums Kinderbetreuung wahrnehme. Wenn das Studium darüber hinausgehend nicht betrieben werden könne, sei eine Beurlaubung zumutbar. Die Leistungen der öffentlichen Ausbildungsförderung sollten das Betreiben einer Ausbildung ermöglichen, nicht jedoch der Kindererziehung dienen, wenngleich diese durch Art. 6 GG geschützt sei. 17 Unter dem 6. September 2019 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er habe eine weitere Verlängerung lediglich für ein, nicht - wie abgelehnt - für zwei Fachsemester beantragt. Dass die Erziehung von minderjährigen Kindern im BAföG-Recht eine Ausnahmesituation darstelle, habe der Gesetzgeber zwischenzeitlich durch die Heraufsetzung des Kindesalters - von zehn - auf 14 Jahre in § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG anerkannt. Zudem sei hinsichtlich des Umfangs 15.3.10 BAföGVwV zu beachten, wonach für die Betreuung eines Kindes bis zu fünf Lebensjahren pauschal ein Semester gewährt werde. Es müsse angemessen berücksichtigt werden, dass er sich mittlerweile um vier Kinder kümmere. Ihm fehlten nur noch die Bachelorarbeit und eine Hausarbeit, die er wegen der Endphase der letzten Schwangerschaft und der Geburt erneut habe verschieben müssen. 18 Diesen Rechtsbehelf wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2019 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Bis zum Ende der Förderungshöchstdauer am 30. September 2016 seien die Kinder Theo und Ella viereinhalb und knapp drei Jahre alt gewesen. Vor dem Hintergrund, dass bis zum sechsten Semester lediglich Studienverzögerungen von zwei Semestern eingetreten seien und die Studienverzögerungen durch Kindererziehung bereits mit einer Verlängerung von fünf Semester ausgeglichen worden seien, komme eine weitere Bewilligung von Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG nicht in Betracht. Ungeachtet der durch die Kindererziehung bedingten Einschränkungen in der Durchführung des Studiums sei zu würdigen, dass eine nochmalige Förderung über die Höchstdauer einer mehr als 100 %igen Verlängerung der Studienzeit im Vergleich zu anderen Studierenden gleichkäme. Aufgrund des klägerischen Vortrags, dass für den Studienabschluss nur noch ein Semester benötigt werde, sei von der Möglichkeit der Hilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG auszugehen, die bei Entscheidungen nach § 15 Abs. 3 BAföG stets perspektivisch zu berücksichtigen sei. 19 Unter dem 30. Oktober 2019 beantragte der Kläger beim Beklagten Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020. Ihm wurde seitens der Prüfungsstelle am selben Tag bescheinigt, dass sein Studium voraussichtlich im März 2020 zum Abschluss kommen werde. Nach der Darstellung der Beteiligten bewilligte der Beklagte dem Kläger diese Leistung mit Bescheid vom 28. November 2019 für den beantragten Zeitraum und - weil es erneut zu Verzögerungen bei seinem Studium kam - in der Folgezeit für weitere sechs Monate bis einschließlich 30. September 2020 als Darlehen. Dem Vortrag des Beklagten zufolge erwarb der Kläger den Bachelor-Abschluss sodann am 14. September 2020. 20 Mit seiner am 30. Oktober 2019 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Partnerin, die als Integrationsfachkraft in Bielefeld erwerbstätig (gewesen) sei, und er hätten die familiären Erziehungs- und Versorgungsarbeiten untereinander grundsätzlich hälftig aufgeteilt. Ab dem WS 2016/2017 habe er sich faktisch allein um die beiden älteren Kinder gekümmert, weil es seiner Partnerin unter anderem wegen einer extrem ausgeprägten Schwangerschaftsübelkeit, aber auch nach der Geburt von Lou sehr schlecht gegangen sei. Er habe unter anderem nachts gelernt und Lou sogar zeitweilig mit in die Universität genommen. Erschwerend seien Kinderkrankheitszeiten in seine Klausurphasen gefallen. Die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Schwangerschaft und Geburt seines vierten Kindes - während des vierten und fünften Semesters der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus - seien ähnlich schwierig gewesen. Die Dauer der Verlängerung hänge davon ab, innerhalb welcher Zeit das Versäumte nachgeholt werden könne. Dabei sei auch eine Verlängerung um einzelne Monate möglich. Die Voraussetzungen von 15.3.10 und 15.3.11 der BAföGVwV seien erfüllt, denn der Betreuungsbedarf der größeren Kinder habe fortbestanden und der Betreuungsbedarf der kleineren Kinder sei während der Verlängerungszeit hinzugetreten. Eine Höchstgrenze sei § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG nicht zu entnehmen. Daraus, dass er im SS 2016 den Nachweis i. S. d. § 48 BAföG erbracht habe, folge keine andere Bewertung. Seinem Klagebegehren stehe auch die ihm hinsichtlich des streitgegenständlichen WS 2019/2020 bereits gewährte Studienabschlusshilfe (§ 15 Abs. 3a BAföG) nicht entgegen, weil diese lediglich als Darlehen bewilligt worden und folglich für ihn ungünstiger als ein Zuschuss sei. Ausweislich des beigefügten Screenshots seines Stundenplans hinsichtlich des WS 2016/2017 habe er sein Studium in dieser Zeit und - mit Ausnahme des Urlaubssemesters, das er im Sommer 2018 wegen seiner außerordentlichen Belastung in Anspruch genommen habe - auch danach mit mindestens der Hälfte seiner Arbeitskraft betrieben, wenngleich er letztlich keine Klausuren habe absolvieren können. Er habe keine weiteren Urlaubssemester einlegen können, weil die Beantragung bei der Universität Bielefeld in aller Regel von Stichtagen (15. Mai bzw. 15. November) abhängig sei und für ihn der Umfang der sich jeweils ergebenden Verzögerungen nicht vorhersehbar gewesen sei. Von Juli 2015 bis April 2018 habe er maximal im Umfang von 64,63 Stunden monatlich - d. h. 15 Stunden pro Woche - nachts bzw. an Wochenenden bei einem Pflegedienst gearbeitet, was mit seinem Studium jedoch vereinbar gewesen sei. Auch der Umstand, dass bei der Erbringung der Leistungsnachweise nach § 48 BAföG manche an der Universität Köln erbrachten Studienleistungen von der Universität Bielefeld nicht anerkannt worden seien, habe nicht allein zur Verzögerung im Studienverlauf geführt. Ohnehin komme es auf vor dem 1. Oktober 2018 eingetretene Verzögerungen nicht an, sondern nur auf die während des WS 2018/2019 und SS 2019 im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt seines Kindes Charlie neu hinzugetretenen. Es stelle sich die Frage, ob die in 15.3.10 Satz 3 BAföGVwV vorgesehene Deckelung der als angemessen geltenden Verlängerungszeiten ungeachtet des Umstandes, wie viele Kinder konkret zu betreuen seien, verfassungsgemäß sei. Zudem bezwecke 15.3.11 Sätze 1 und 2 BAföGVwV besonders bei zusätzlichen Gründen wie z.B. Erkrankung und Schwangerschaften die Zulassung eines weiteren Ausgleichs über die schematische Einordnung nach 15.3.10 Satz 3 BAföGVwV hinaus; wegen des nichtabschließenden Charakters dieser Regelung sei sie nicht nur auf schwangere Studierende anzuwenden. Es gebe keine Grenze für die angemessene Verlängerung in Semestern, solange die Studierenden 50 % ihrer Arbeitskraft in das Studium steckten. Leistungen nach dem BAföG würden in der rechts- und sozialpolitischen Diskussion als Instrument des Familienlastenausgleichs betrachtet. 21 Der Kläger beantragt, 22 den Bescheid des Beklagten vom 27. August 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Ausbildungsförderung ab dem 1. Oktober 2019 für ein Semester zu gewähren. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er gibt zu bedenken, dass die gesamte Studienhistorie des Klägers zu würdigen sei. Infolge des Hochschulwechsels von Köln nach Bielefeld sei eine Rückstufung in allen Studienfächern erfolgt. Nach den vom Kläger i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorgelegten Leistungsnachweisen zum Ende des fünften Förderungssemesters (WS 2015/2016) hätten in allen drei Studienfächern die üblichen Leistungen zumindest der ersten vier Fachsemester - in Philosophie bereits seit einem Semester (30. September 2015) und in Bildungswissenschaften sogar seit über zwei Semester (29. Januar 2015) - vorgelegen. Deshalb habe beim Kläger zum 31. März 2016 ein Leistungsrückstand aufgrund der Kindererziehung von maximal einem Semester bestanden. Der Aussagegehalt der Bescheinigung i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG beschränke sich nicht auf den bloßen Nachweis nach § 9 Abs. 2 BAföG. Studienverzögerungen in Folge eines Hochschulwechsels unter Beibehaltung des Studienziels seien regelmäßig kein beachtlicher Grund i. S. d. § 15 Abs. 3 - schon gar nicht nach Nr. 5 - BAföG. Gleichwohl seien dem Kläger zur Abgeltung des bis zum Ende des SS 2015 eingetretenen Leistungsrückstandes und zum Ausgleich von Studieneinschränkungen in der Folgezeit aufgrund seiner bisherigen drei Anträge unter großzügigster Auslegung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG Förderungsleistungen im Umfang von insgesamt fünf Semestern über die Förderungsdauer hinaus - im SS 2018 sei er beurlaubt gewesen - hinaus gewährt worden. Bei den jeweiligen Entscheidungen seien auch die Kindererziehungszeiten berücksichtigt worden, die im jeweils vorangegangenen Verlängerungszeitraum entstanden seien (Tz. 15.3.11 BAföGVwV). Damit sei die individuelle Förderungszeit auch unter Berücksichtigung der weiteren Kinder Lou und Charlie mehr als angemessen verlängert worden. Die Betreuung mehrerer Kinder führe nicht zu einer kumulativen Anhäufung von einzelnen Verlängerungszeiträumen, sondern der Verlängerungszeitraum sei nach dem Günstigkeitsprinzip vom Betreuungsbedarf des jüngsten Kindes abzuleiten. Dem Kläger sei bis zum Ende des SS 2019 im Vergleich zu einem nicht beeinträchtigten Studenten mit sechs Semestern bereits die dreifache Zeit zur Erlangung seines Studienabschlusses eingeräumt worden. Er habe bereits insgesamt knapp 70.000 €, davon 54.000 € als Zuschuss erhalten. Es könne vom Kläger im Hinblick auf § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG erwartet werden, dass er sich trotz der Kindererziehung wenigstens mit der Hälfte seiner Arbeitskraft der Ausbildung habe widmen können - woran angesichts seines Vortrags ernsthafte Zweifel bestünden -; andernfalls müsse er sich beurlauben lassen. Es sei durchaus naheliegend, dass sich Studienverzögerungen ungeachtet der Frage, ob diese zur förderungsrechtlichen Einkommensanrechnung geführt hätten, auch aufgrund der vom Kläger ausgeübten Erwerbstätigkeit ergeben hätten, zumal er immerhin Einkünfte von durchschnittlich 750,00 € bzw. 833,33 € erzielt habe. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Pflege i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG - der Grund der Schwangerschaft i. S. d. 15.3.11 BAföGVwV komme für ihn nicht in Betracht - vor; er sei durch die Schwangerschaftskomplikationen allenfalls mittelbar belastet worden und zwar in Form der bereits berücksichtigten Kindererziehung. Vor dem Hintergrund der durchgängig bestehenden Kindererziehung und der bekannten Schwangerschaftsproblematiken der Kindesmutter hätte sich der Kläger nicht nur für das Sommersemester 2018 beurlauben lassen müssen. Selbst wenn bei der Pflege und Erziehung von mehreren Kindern eine Überschreitung der Verlängerungszeiträume nach 15.3.10 BAföGVwV angezeigt sein sollte oder die Schwangerschaft seiner Partnerin für den Kläger einen eigenen Verzögerungsgrund darstellen würde, wären auch diese Gründe bereits durch die Förderung von Oktober 2018 bis September 2019 angemessen abgegolten worden. 26 Mit Beschluss vom 31. Juli 2020 ist die Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO erfolgt. 27 Am 17. Februar 2021 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Kläger den mit Alt und Jung Nord-Ost e. V. geschlossenen Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte vorgelegt hat. Im Nachgang dazu hat er noch Leistungsübersichten zu seinem Studium überreicht. Er gibt zu bedenken, dass diese Übersichten nur begrenzt aussagekräftig seien, weil weder an der Anzahl der studierten Semester noch der erzielten Credit Points die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung - unter anderem die erhebliche Vor- und Nacharbeit in Bezug auf Vorlesungen - abgelesen werde könne. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (vier Bände) verwiesen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Das Gericht durfte nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren treffen, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2021 einverstanden erklärt haben. 31 Das Gericht fasst den Klageantrag des Klägers dahingehend auf, dass er über die Förderungshöchstdauer hinaus weitere Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 (WS 2019/2020) in der Form eines Zuschusses erlangen möchte. 32 Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wird dem Kläger zu seinen Gunsten nicht vor dem Hintergrund das Rechtsschutzinteresse abgesprochen, dass ihm vom Beklagten (unter anderem) für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits mit Bescheid vom 28. November 2019 eine Hilfe zum Studienabschluss nach Maßgabe des § 15 Abs. 3a BAföG bewilligt wurde. Denn diese Leistung wurde ihm nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG - mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschusses - in Höhe von 1.413,00 € monatlich als Darlehen gewährt, sodass die mit der Klage erstrebte Zuschussförderung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG) für ihn günstiger ist, wobei die Förderungshöhe gleich bleibt. 33 Vgl. in diesem Zusammenhang VG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2017 - 2 E 3977/17 -, juris Rn. 14 und 20; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 1996 - 7 S 2149/95 -, juris Rn. 4. 34 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 27. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 35 Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer geleistet. Die Förderungshöchstdauer entspricht nach § 15a Abs. 1 BAföG der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG). 36 Die Förderungshöchstdauer für den vom Kläger betriebenen Studiengang (Bachelorstudium auf Lehramt für Haupt-, Real- und Gesamtschulen mit den Fächern Sozialwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaften) beträgt sechs Fachsemester, die in seinem Fall - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - Ende des SS 2016 am 30. September 2016 ablief. 37 Hinsichtlich der Förderung über die Regelstudienzeit bzw. die Förderungshöchstdauer hinaus sieht § 15 Abs. 3 BAföG abschließend, 38 vgl. Winkler, in: Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, 55. Edition Stand 1. Dezember 2019, § 15 Rn. 16, 39 fünf alternative Ausnahmetatbestände vor, bei deren Vorliegen Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird. 40 Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG - nur dieser Ausnahmetatbestand kommt vorliegend in Betracht - wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren überschritten worden ist. 41 Nach der Übergangsregelung des § 66a Abs. 2 BAföG ist ab dem 1. August 2019 § 15 Abs. 3 BAföG in der durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I, S. 1048) geänderten und ab dem 16. Juli 2019 gültigen Fassung anzuwenden und nicht die bis zum 15. Juli 2019 geltende Gesetzesfassung, wonach die vorbezeichneten Tatbestandsmerkmale - lediglich - bis zu einem Kindesalter von zehn Jahren zu berücksichtigen sind; die nachstehenden Absätze des § 66a BAföG beinhalten insoweit keine andere Bestimmung. Ausweislich der entsprechenden Gesetzesbegründung ist hiermit beabsichtigt, dem Regelausbildungsbeginn schulischer Ausbildungen am 1. August eines Jahres Rechnung zu tragen (BT-Drs. 19/8749, S. 44). Damit ist auch nach Sinn und Zweck klargestellt, dass § 15 BAföG in seiner Neufassung für Ausbildungsabschnitte ab dem 1. August 2019 gelten soll. 42 Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 13. Juli 2020 - AN 2 K 18.01759 -, juris Rn. 50; Müller, in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblattsammlung Stand: Juli 2019, § 66a Rn. 5. 43 Hier steht der Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 und somit ein Zeitraum im Streit, der insgesamt nach dem 1. August 2019 liegt. Daher findet § 15 Abs. 3 BAföG in seiner Neufassung Anwendung, was allerdings im Fall des Klägers im Vergleich mit der alten Rechtslage zu keinem anderen Ergebnis führt. 44 Hier mangelt es an der Angemessenheit i. S. d. § 15 Abs. 3 BAföG. 45 „Angemessen“ ist demnach die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den das Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (vgl. Tz. 15.3.1 BAföGVwV in der Fassung vom 29. Oktober 2013). Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. 46 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986 - 5 B 21/85 -, juris Rn. 2. 47 Nach Auffassung des Gerichts spricht bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 3 BAföG dagegen, dass eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer um eine „angemessene“ Zeitspanne - wie der Kläger meint - zu einer Verdopplung oder gar Verdreifachung der regulär geförderten Studienzeit führen darf. Hinzu kommt - im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertung in § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG -, dass von einem Auszubildenden, der Kinder pflegt bzw. erzieht, erwartet wird, dass er jedenfalls 50 % seiner Arbeitskraft für seine Ausbildung aufwendet. 48 Vgl. Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 15 Rn. 35. 49 Sofern die Pflege und Erziehung eigener Kinder zu einer Verzögerung der Ausbildung führt, legt das Gericht für das Maß der Verzögerung grundsätzlich die Erfahrungssätze zugrunde, die in Tz. 15.3.10 BAföGVwV zum Ausdruck kommen. Nach Satz 2 wird für das 1. bis 5. Lebensjahr des Kindes angenommen, dass sich die Ausbildung um ein Semester pro Lebensjahr verzögert, für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes insgesamt um ein Semester und für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes insgesamt wiederum um ein Semester. Diese Staffelung wäre - wenn es im Gegensatz zum vorliegenden Fall entscheidend darauf ankäme - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Betreuungsaufwand bis zum Kindergartenalter extrem hoch ist und erst mit Eintritt in das Schulalter deutlich absinkt, 50 vgl. erneut Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 15 Rn. 35, 51 für Kinder bis zum 14. Lebensjahr entsprechend fortzuschreiben. 52 Daraus ergibt sich rechnerisch, dass für jedes mit unter fünf Jahre alten Kindern zurückgelegtes Ausbildungsjahr die Hälfte, für jedes mit fünf oder sechs Jahre alten Kindern zurückgelegtes Ausbildungsjahr ein Viertel und für jedes mit sieben, acht oder neun Jahre alten Kindern zurückgelegtes Ausbildungsjahr ein Sechstel des Ausbildungsjahres als Verzögerung angenommen wird. Diese nicht an weitere Voraussetzungen geknüpfte typisierende Annahme deckt im Allgemeinen alle auf der Pflege und Erziehung von Kindern beruhenden Verzögerungen ab. Um davon im Einzelfall zugunsten des Auszubildenden abzuweichen, müssten ganz besondere Umstände bestehen, die darauf schließen ließen, dass sich die Ausbildung des Auszubildenden wegen der Pflege und Erziehung seiner Kinder in einem Maß verzögert hat, das diese Annahme übersteigt. 53 Vgl. dazu in Bezug auf § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG a. F. VG Hamburg, Urteil vom 5. November 2014 - 2 K 373/12 -, juris Rn. 22. 54 Aus Tz. 15.3.10 Satz 3 BAföGVwV folgt zudem, dass die Vergünstigung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG insgesamt ein Semester für die jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten darf, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. 55 Im Hinblick auf Tz. 15.3.11 Satz 1 BAföGVwV, wonach der in der Verlängerungszeit der Förderungsdauer weiter bestehende Betreuungsbedarf eines Kindes zu berücksichtigen ist, ergibt sich demnach zu Gunsten des Auszubildenden eine Handhabung dieser Vorgaben dergestalt, dass für jedes Jahr der Ausbildung, in dem die Erziehung und Pflege von Kindern unter 14 Jahren zu einer Verzögerung geführt hat, eine erste Verlängerungszeit errechnet wird, für diese eine zweite Verlängerungszeit, für diese eine dritte Verlängerungszeit u. s. w., solange die Pflege und Erziehung der Kinder unter 14 Jahren noch für eine Verzögerung der Ausbildung ursächlich sind. Dabei genügt es nach dem Monatsprinzip, das in § 15 Abs. 1, Abs. 2a, § 15b, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 53 Satz 1 BAföG zum Ausdruck kommt, dass an einem Tag des Kalendermonats die Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind, mithin die Verlängerungszeit rechnerisch bis in den betreffenden Kalendermonat hinein reicht. 56 Vgl. wiederum VG Hamburg, Urteil vom 5. November 2014 - 2 K 373/12 -, juris Rn. 23 m. w. N. 57 Es kann aber eine Verlängerung nur gewährt werden, sofern die Pflege und Erziehung für eine Verzögerung der Ausbildung ursächlich geworden ist (vgl. Tz. 15.3.10 Satz 1 BAföGVwV). Grundsätzlich schließt die Vorlage einer positiven Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG, die bestätigt, dass der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des dort ausgewiesenen Fachsemesters üblichen Leistungen rechtzeitig erbracht hat, die Berücksichtigung einer bis dahin entstandenen Verzögerung der Ausbildung aus. Es kommen für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG dann nur solche Gründe in Betracht, die nach dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind. 58 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 - 12 A 1477/13 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.; VG Hamburg, Urteil vom 5. November 2014 - 2 K 373/12 -, juris Rn. 24. 59 Daran gemessen kann der Kläger vom Beklagten eine weitere Verlängerung der Förderungshöchstdauer um den streitrelevanten Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 (WS 2019/2020) nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG nicht verlangen. 60 Dabei nimmt das Gericht zu Gunsten des Klägers an, dass er seine Kinder nicht zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin - und heutigen Ehefrau - gemeinsam erzog, sondern diese Aufgabe weit überwiegend allein erledigte. 61 Vgl. zu diesem Erfordernis erneut Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 15 Rn. 35. 62 Ferner berücksichtigt das Gericht ebenfalls zum Vorteil des Klägers als Zeit, die nach den obigen Ausführungen im Hinblick auf die Bescheinigungen i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG bei der Verlängerung der Förderungshöchstdauer nicht einzubeziehen ist, nicht diejenige, bis zu der der Kläger diese Bescheinigungen tatsächlich vollständig erbrachte (Ende des WS 2015/2016), sondern die Zeit, bis zu der die Vorlage grundsätzlich zu erfolgen hatte (WS 2014/2015) - nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten war die Bescheinigung für das Fach Bildungswissenschaften bis spätestens WS 2014/2015 vorzulegen -, d. h. dass das Gericht zu Gunsten des Klägers von einer verlängerungsfähigen Förderungshöchstdauer ab SS 2015 ausgeht. 63 Selbst unter Zugrundelegung dieser günstigen Prämissen endet die verlängerungsfähige Förderungszeit vor dem streitgegenständlichen WS 2019/2020: Da die Förderungshöchstdauer mit Ende des SS 2016 (30. September 2016) ablief, ergibt sich eine erste Verlängerungszeit vom SS 2015 bis dahin in Höhe von drei Semestern, mithin 18 Monaten. Nach den pauschalierenden und - wie bereits dargestellt - von der Rechtsprechung akzeptierten Regelungen in den BAföGVwV resultiert daraus wegen der Erziehung eines Kindes von unter fünf Jahren in dieser Zeitspanne eine Verlängerung in Höhe der Hälfte der verbleibenden Förderungshöchstdauer, mithin von neun Monaten. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger in dieser Verlängerungszeit weiterhin Erziehungsaufgaben wahrnahm, ist eine zweite Verlängerungszeit in Höhe der Hälfte der ersten Verlängerungszeit in Höhe von viereinhalb Monaten zu berücksichtigen. Aus denselben Gründen schließt sich eine dritte Verlängerungszeit in Höhe von 2,25 Monaten sowie eine vierte Verlängerungszeit in Höhe von 1,125 Monaten daran an. Wegen des geltenden Monatsprinzips fallen weitere sich rechnerisch ergebende Verlängerungen nicht mehr ins Gewicht. Daher umfasst der durch Kindererziehung bedingte Gesamtverlängerungszeitraum insgesamt 16,875 Monate, d. h. - wovon auch der Beklagte zutreffend ausgeht - (zu Gunsten des Klägers aufgerundet) drei Semester. Die demnach maximal förderungsfähige Höchstdauer endete somit mit Ablauf des WS 2017/2018, also am 31. März 2018. 64 Dass der Kläger nach seiner Beurlaubung im SS 2018 entgegen der Rechtslage aufgrund der Großzügigkeit des Beklagten von diesem noch eine Förderung für zwei weitere Semester (1. Oktober 2018 bis 30. September 2019) erhielt, führt nicht dazu, auch diese zusätzlichen Zeiten als ihrerseits verlängerungsfähig anzuerkennen. Denn für eine weitergehende rechtswidrige Begünstigung besteht kein Vertrauenstatbestand. 65 Auch aus Tz. 15.3.11 Satz 2 BAföGVwV, wonach in der Verlängerung der Förderungshöchstdauer auftretende neu hinzugekommene Verzögerungsgründe wie z. B. eine Erkrankung der auszubildenden Person oder Schwangerschaft ebenfalls zu berücksichtigen sind, folgt kein anderes Ergebnis. Auf eine Schwangerschaft und die damit verbundenen Komplikationen kann sich nur eine davon betroffene Auszubildende und nicht deren in einer Ausbildung befindlicher Partner berufen. 66 Vgl. dazu VG Ansbach, Urteil vom 17. November 2016 - AN 2 K 14.01843 -, juris Rn. 27, wonach Zeiten vor der Geburt eines Kindes für den Vater nicht unter § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG fallen. 67 Die Geburt eines weiteren Kindes während einer Verlängerungszeit stellt keinen neuen Grund i. S. d. Tz. 15.3.11 Satz 2 BAföGVwV dar, was auch der Beklagte zutreffend annimmt. Die Auffassung des Klägers, dass die Erziehung jedes weiter hinzutretenden Kindes eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer mit sich bringt, liefe auf eine langfristige Alimentation aus BAföG-Mitteln hinaus, die sich mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbaren lässt. Es oblag ihm ausbildungsförderungsrechtlich, in den Fachsemestern, in denen er nur eingeschränkt studierte, sich - wie im SS 2018 erfolgt - beurlauben zu lassen. Denn der Gesetzgeber fordert in § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG grundsätzlich, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft voll einsetzt; ist ihm das nicht möglich und zumutbar, muss er sich - ggf. auch rückwirkend - beurlauben lassen. 68 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 5 C 113.79 -, juris Rn. 22; VG Bremen, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 7 V 515/20 -, juris Rn. 29. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).