Leitsatz: In Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen, dem in einem anderen EU Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die Abschiebung in diesen EU-Mitgliedstaat angedroht wird, sind mögliche familiäre Bindungen des Antragstellers ins Bundesgebiet erst durch die zuständige Ausländerbehörde bei der Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen. Abweichendes folgt nicht aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2008/115/EG, denn diese Richtlinie findet auf die hier beschriebene Fallkonstellation keine Anwendung. VG Minden, Beschluss vom 13. Juli 2022 - 12 L 238/22.A - Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2022 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Frankreich anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung. Aus §§ 34 Abs. 1, 35 sowie 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG folgt, dass die Aussetzung der Abschiebung dann, wenn ein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG als unzulässig abgelehnt wird, nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -,BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 99). „Angegriffen“ im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -,BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 93). Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote entgegenstehen (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist. Ausgehend hiervon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Bescheid vom 4. März 2022 unter Ziffer 3 enthaltenen Verwaltungsakts, mit welchem der Antragstellerin für den Fall, dass sie die einwöchige Ausreisefrist nicht einhält, die Abschiebung nach Frankreich angedroht wird: 1. Die im streitgegenständlichen Bescheid in Ziffer 1 enthaltene Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung findet ihre Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Denn die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 27. November 2021 mitgeteilt, dass der Antragstellerin in Frankreich internationaler Schutz gewährt worden ist. Unionsrecht steht dem sich daraus ergebenden Befund, dass der beim Bundesamt gestellte Asylantrag der Antragstellerin unzulässig ist, nicht entgegen. Die hier einschlägige Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie II) bestimmt nämlich in ihrem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a), dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz (hier in Form des Flüchtlingsschutzes) gewährt hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Lebensverhältnisse, die den betreffenden Asylbewerber in dem anderen Staat als international Schutzberechtigten erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C 541/17 -, juris Rn. 43. Eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung ist somit rechtswidrig mit der Folge, dass das Asylgesuch in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines neuen Asylverfahrens zu prüfen ist, wenn der Schutzsuchende in dem Mitgliedstaat, in dem er bereits internationalen Schutz erlangt hat, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine Art. 4 GR-Charta widersprechende Behandlung im vorstehend genannten Sinne zu erfahren. Eine solche Gefahr besteht jedoch zur Überzeugung des erkennenden Gerichts für die Antragstellerin nicht. a) Dabei ist von folgenden Entscheidungsmaßstäben auszugehen: Im Kontext des gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89. Art. 4 der Grundrechtecharta - aus Art. 3 EMRK ergibt sich insoweit kein anderer Maßstab - ist dahin auszulegen, dass er einer Überstellung entgegensteht, wenn das zuständige Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststellt, dass dieser Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15. Für die Anwendung des Art. 4 der Grundrechtecharta ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 der Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta nicht aus. Schließlich kann der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt ist, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5. Nicht entscheidungserheblich sind demnach Mängel bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte sowie die (Nicht-)Gewährung besonderer Leistungen an Schutzberechtigte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juis Rn. 46. b) Ausgehend von den vorstehend unter a) dargestellten Entscheidungsmaßstäben droht der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Frankreich keine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Es ist dabei nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung die Antragstellerin bei ihrem Aufenthalt in Frankreich in früheren Jahren erfahren hat, da auf den Zeitpunkt der Entscheidung des beschließenden Gerichts abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 88. Die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Frankreich sind ausreichend. Weder ist eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar, noch herrschen in Frankreich derart eklatante Missstände, welche die Annahme rechtfertigen, anerkannte Flüchtlinge werden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Insoweit nimmt das Gericht analog § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Erwägungen, die das Bundesamt in seinem Bescheid vom 4. März 2022 angestellt hat. Das beschließende Gericht erachtet diese Ausführungen, gegen die die Antragstellerin keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, nach eigener Überprüfung für zutreffend. 2. Das Bundesamt hat ferner unter Ziffer 2 des Bescheides vom 4. März 2022 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass für die Antragstellerin kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass für sie hinsichtlich Frankreichs, das in der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung als Zielstaat einer Abschiebung genannt wurde, ein solches Abschiebungsverbot besteht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid vom 4. März 2022 Bezug genommen. Ein Abschiebungsverbot folgt im Übrigen nicht daraus, dass der Vater der Antragstellerin in Deutschland lebt. Im vorliegenden Verfahren kann nicht über die Frage nach dem Vorliegen einer rechtlich geschützten familiären Gemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland und den hieraus zu ziehenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen entschieden werden; mögliche familiäre Bindungen der Antragstellerin ins Bundesgebiet, auf die hier einiges hindeutet, sind vielmehr erst durch die zuständige Ausländerbehörde bei der Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 -, InfAuslR 2013, 42 (juris Rn. 4); Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 (juris Rn. 14); OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2013 - 9 A 1413/06.A -, juris Rn. 106. Abweichendes folgt auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2008/115/EG. Vgl. EuGH, Urteile vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris Rn. 25 ff., und vom 14. Januar 2021 - C-441/19 -, juris Rn. 43 ff.; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -. Denn die Richtlinie 2008/115/EG findet in Fällen, in denen - wie hier - einem Drittstaatsangehörigen die Abschiebung in einen anderen EU Mitgliedstaat angedroht wird, keine Anwendung. Vgl. Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Auflage 2022, Chp. 11 Art. 3 Rn. 11f. 3. Das Bundesamt hat der Antragstellerin darüber hinaus unter Ziffer 3 des Bescheides vom 4. März 2022 zu Recht die Abschiebung gerade nach Frankreich angedroht. Diese Regelung findet ihre rechtliche Grundlage in § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Hier ist - wie ausgeführt - ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben. Das Bundesamt war somit nicht gehindert, der Antragstellerin auf der Grundlage des § 35 AsylG die Abschiebung nach Frankreich anzudrohen und sie damit auf die Ausnutzung des dort gewährten Schutzstatus zu verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.