Urteil
2 K 1915/21.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2022:1212.2K1915.21A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.04.2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.04.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 08.05.1994 geborene Klägerin ist serbischer Staatsangehörigkeit und gehört dem Volke der Roma an. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13.10.2015 (Az: ) wurde für sie ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt, nachdem die Beklagte mit Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.04.2015 - 2 K 629/14.A - unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.02.2014 verpflichtet worden war, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot in Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die seit 16.06.2015 unanfechtbare gerichtliche Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der durch gutachterliche Stellungnahme aus dem Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des M. -L1. E. , Klinik für Psychosomatische Medizin der I. -I1. -Universität E. , vom 11.06.2014 attestierten posttraumatischen Belastungsstörung, dissoziativen Krampfanfällen, einer schweren Episode einer depressiven Störung und Somatisierungsstörung und der daraus folgenden erheblichen Gesundheitsgefährdung durch die Rückkehr nach Serbien, die wegen der zu erwartenden Retraumatisierung dort nicht in ausreichendem Maße behandelbar sei. Es sei aus klinischer Sicht davon auszugehen, dass es im Falle einer erzwungenen Rückkehr in das Herkunftsland Serbien rasch, vermutlich innerhalb weniger Wochen, zu einer massiven Verschärfung der Erkrankung im Sinne einer Retraumatisierung mit suizidalen Impulsen und Handlungen käme und damit zu einer individuellen Gesundheits- und Lebensgefährdung. Diese Einschätzung sei unabhängig davon, ob im Herkunftsland Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Denn selbst, wenn dort entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein sollten, würde durch die zwangsweise Rückkehr ein Prozess der Verschlimmerung in Gang gesetzt, der auch durch eine unmittelbare Behandlung nicht in der Form aufgefangen werden könnte, dass die lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin verhindert werden könnte. Unter dem 16.11.2020 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Klägerin mit, dass bezüglich der Feststellung, dass ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zustehe, ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 c AsylG eingeleitet worden sei. Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes sei aufgrund der dramatischen Schwere ihrer psychischen Erkrankung erfolgt. Aus dem vorgelegten aktuellen ärztlichen Attest ergebe sich nicht das Fortbestehen der Erkrankung in dem zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Minden bestehenden und für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes erforderlichen Ausmaß. Es sei daher beabsichtigt, dieses Abschiebungsverbot zu widerrufen und im Übrigen festzustellen, dass kein subsidiärer Schutz zuerkannt werde und auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Es werde Gelegenheit gegeben, sich hierzu schriftlich zu äußern. Mit Schreiben vom 30.11.2020 reichte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin Dr. med. K. I2. vom 03.08.2020 zu den Akten, wonach sich die Klägerin seit 09.11.2016 in seiner fachpsychiatrischen Behandlung befinde. Sie leide unter gedrückter Stimmungslage, innerer Unruhe, Affektlabilität und Konzentrationsstörungen. In diagnostischer Hinsicht liege bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD10: F43.1G) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD10: F41.1G) vor. Im letzten Jahr sei eine mehrtätige stationäre psychiatrische Behandlung in M1. notwendig gewesen. Auslöser sei ein akutes Überforderungserleben gewesen. Die Klägerin werde medikamentös mit Opipramol und Dominal forte behandelt. Weiterhin sei eine intensive psychiatrische Behandlung notwendig. Ergänzend führte die Klägerin aus, der beabsichtigte Widerruf sei nicht zulässig. Die Voraussetzungen des nationalen Abschiebungsverbotes lägen weiterhin vor. Mit Bescheid vom 13.04.2021 widerrief das Bundesamt das mit Bescheid vom 13.10.2015 (Az: ) festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 1.) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliege (Ziffer 2.). Die Klägerin hat am 30.04.2021 hiergegen beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Mit Beschluss vom 16.06.2021 - 17 K 2437/21.A - hat das Verwaltungsgericht Köln sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht Minden verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, sie leide weiterhin an den diagnostizierten Erkrankungen PTBS (ICD10: F43.1G) sowie generalisierte Angststörung (ICD10: F41.1G). Seit dem 09.11.2016 sei sie durchgängig medizinisch behandelt worden von Dr. med. K. I2. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin. Die gesundheitliche Situation der Klägerin habe sich nicht entscheidungserheblich verbessert. Bereits im Erstverfahren sei die Gefahr einer Retraumatisierung bei einer unterstellten Rückkehr festgestellt worden. Diese bestehe unverändert fort. Gründe, die einen Widerruf nach § 73 c Abs. 2 AsylG rechtfertigten, seien offenkundig nicht gegeben. Ferner verweist die Klägerin auf die ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin Dr. med. K. I2. vom 15.11.2022, wonach zwischenzeitlich bei ihr Hautkrebs festgestellt worden sei, was zusätzliche Ängste verursache. Sie werde medikamentös mit Opipramol und Dominal forte behandelt. Weiterhin sei eine intensive psychiatrische Behandlung notwendig. Die Klägerin beantragt, den Widerrufsbescheid vom 13.04.2021 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Klägerin vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 2 K 629/14.A und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den mit der Ladungsverfügung konkretisierten Inhalt der Lageakte des Gerichts zur Lage in Serbien/Kosovo. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.04.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das Bundesamt das mit Bescheid vom 13.10.2015 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Unrecht widerrufen hat. Gemäß § 73 c Abs. 2 AsylG ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Klägerin hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weiterhin Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in ihrer Person hinsichtlich Serbiens vorliegen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Die Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist allerdings auch bei allgemeinen Gefahrenlagen, ohne dass eine Entscheidung nach § 60 a AufenthG erfolgt ist, möglich, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 ‑ 1 B 60/06 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2007 ‑ 20 A 5164/04.A -. Im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Der Begriff der „Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei es sich allerdings um eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation handeln muss, die zudem landesweit gegeben ist. Danach genügt für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib oder Leben zu werden. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines solches Eingriffs ist vielmehr (erst dann) anzunehmen, wenn aus Sicht eines besonnenen, vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden bei zusammenfassender Bewertung des relevanten Sachverhalts die für eine Verletzung der genannten Rechtsgüter sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, d.h. nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen des Abschiebungszielstaates begründet sind. Demgegenüber zählen Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung oder im Zusammenhang mit der Abschiebung als solche ergeben, nicht zu den im Abschiebungsschutzverfahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigenden Gefahren, sondern sind als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde bei Vollziehung der Abschiebungsandrohung zu beachten. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich danach auch durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland ergeben; dies jedoch nur dann, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Eine konkrete Verschlimmerung einer Erkrankung ist anzunehmen bei einer alsbald nach der Rückführung zu erwartenden Verschlimmerung. Allerdings soll der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dem Ausländer weder einen Heilungserfolg unter Inanspruchnahme des Gesundheitssystems des Zufluchtsstaates Deutschland noch einen Heilungserfolg im Abschiebungsland sichern. Vor diesem Hintergrund können die Voraussetzungen für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht an deutschen Standards gemessen sowie an Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechenden Anforderungen gestellt werden. Ein Abschiebungsverbot ist daher dann nicht anzunehmen, wenn eine dem Standard des Abschiebungsziellandes entsprechende, aber noch ausreichende zumutbare Gesundheitsversorgung gegeben ist, mithin keine erhebliche Gesundheitsgefahr besteht. Des Weiteren kann sich ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung im Einzelfall auch aus den sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 ‑ 1 C 1.02 ‑, zu § 53 AuslG. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Erkrankungen und den sich daraus ergebenden Behandlungsnotwendigkeiten in ihrem Heimatland - weiterhin - von den in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Gefahren bedroht. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin, wie in der gutachterlichen Stellungnahme des PD Dr. med. K1. S. vom M. -L2. E. der I. -I1. -V. E. vom 11.06.2014 ausgeführt wird, - weiterhin - psychisch schwer erkrankt ist. Die aufgrund dreier Untersuchungstermine sowie einer dreistündigen Exploration gestellten Diagnosen lauten posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Krampfanfälle, depressive Störung, aktuelle schwere Episode, sowie Somatisierungsstörung. Vor diesem Hintergrund kommt das Gutachten zu der Prognose, dass aus fachlicher und psychotraumatologischer Sicht aufgrund des individuellen Störungsbildes bei der Klägerin von einer erheblichen Gesundheitsgefährdung auszugehen sei, die in der Traumafolgestörung der Patientin begründet liegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.04.2015 - 2 K 629/14.A - verwiesen. Selbst wenn in der Ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin vom 03.08.2020 lediglich auf die in der gutachterlichen Stellungnahme des PD Dr. med. K1. S. vom M. -L2. E. der I. -I1. -V. E. vom 11.06.2014 festgestellten Diagnosen Bezug genommen wird, so gelten nach Überzeugung des Gerichts die in der gutachterlichen Stellungnahme des PD Dr. med. K1. S. angeführten Feststellungen zur massiven Verschärfung der Erkrankung im Sinne einer Retraumatisierung mit suizidalen Impulsen und Handlungen und damit einer individuellen Gesundheits- und Lebensgefährdung weiterhin fort, selbst wenn unter den vergleichsweise sicheren Umständen in Deutschland eine psychische Stabilisierung durch konsequente Vermeidung der sogenannten "Trigger" erfolgt sein sollte. Nach Überzeugung des Gerichts ist davon auszugehen, dass es bei der Klägerin nach einer erzwungenen Rückkehr in ihr Herkunftsland Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vermutlich innerhalb weniger Wochen zu einer massiven Verschärfung der Erkrankung im Sinne einer Retraumatisierung mit suizidalen Impulsen und Handlungen und damit zu einer individuellen Gesundheits- und Lebensgefährdung kommen wird. Nach Einschätzung des PD Dr. med. K1. S. in seiner gutachterlichen Stellungnahme könne vor Ort in Serbien von einer deutlich erhöhten Triggerdichte ausgegangen werden, die Klägerin würde z.B. auf Männer treffen, die ihren Entführern ähnelten (z.B. in Statur, Bewegungen, Sprache) und typischer Bebauung oder Landschaft begegnen. Da der Klägerin das für ihre psychische Stabilisierung unabdingbare Vermeidungsverhalten nicht wie in Deutschland möglich wäre, käme es daher zunächst zu einer massiven Zunahme vor allem des intrusiven Erlebens (sich aufdrängende Erinnerungen, Flashbacks, Ohnmachtsanfälle), einhergehend mit starker Angst bzw. Panikattacken. In Folge dessen würde der Realitätsbezug der Klägerin abnehmen, so dass es nachfolgend zu einer depressiven Dekompensation käme mit völligen Erstarren: Die Klägerin wäre so z.B. nicht mehr in der Lage, Kontakt zu anderen Menschen aufzunehmen, sich selbst mit Nahrung zu versorgen, sich um ihre Kinder zu kümmern bis hin zu völliger Handlungsunfähigkeit und Hilflosigkeit (freezing). Auch das Auslösen einer Psychose im Sinne eines völligen Zerfallens der Ich-Struktur kann dann nicht ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung sei nach den Ausführungen des PD Dr. med. K1. S. unabhängig davon, ob im Herkunftsland Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Denn selbst wenn dort entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein sollten, würde durch die zwangsweise Rückkehr ein Prozess der Verschlimmerung in Gang gesetzt, der auch durch eine unmittelbare Behandlung nicht in der Form aufgefangen werden könnte, dass die lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Klägerin verhindert werden könnte. Das Gericht sieht keinen Anlass, an dieser ausführlich begründeten fachärztlichen Stellungnahme zu zweifeln und ist davon überzeugt, dass die aufgezeigten Gefahren einer massiven Verschärfung der Erkrankung im Sinne einer Retraumatisierung mit suizidalen Impulsen und Handlungen und damit einer individuellen Gesundheits- und Lebensgefährdung der Klägerin nach der individuellen Ausprägung der Erkrankung der Klägerin weiterhin fortbestehen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich im Fall der Klägerin ausführlich und nachvollziehbar aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme, dass sich die Erkrankung der Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr nach Serbien in lebensbedrohlicher Weise verschlechtern und die Klägerin somit in Lebensgefahr geraten würde unabhängig von den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.