Urteil
9 K 6876/21
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:0119.9K6876.21.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0. Oktober 0000 geborene Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE (79.06), C1 (171), C1E, C (172), CE, D1, D1E, D, DE, L (174,175) und T. Diese wurde mit Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2020 aufgrund des Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister, die ganz überwiegend aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen verhängt worden waren, entzogen. Unter dem 10. Mai 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sämtlicher zuvor genannter Klassen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten Bedenken gegen seine Kraftfahreignung bestünden, die nur durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung ausgeräumt werden könnten. Nachdem der Kläger eine Einverständniserklärung zur Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung beim Beklagten eingereicht und als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung die TÜV Hessen Life Service GmbH in F. ausgewählt hatte, übersandte der Beklagte – bezugnehmend auf die wiederholten Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen – unter dem 9. Juli 2020 einen Begutachtungsauftrag an die ausgewählte Stelle. Das Gutachten sollte zu der Frage Stellung nehmen, ob zu erwarten ist, dass der Kläger auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Die Begutachtungsstelle schickte den Vorgang mit Begleitschreiben vom 27. Oktober 2020 an den Beklagten zurück. Mit Schreiben vom 17. März 2021 bat der Kläger um den Erlass einer erneuten Begutachtungsanordung. Nachdem der Kläger eine weitere Einverständniserklärung zur Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung beim Beklagten eingereicht und als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung die pima-mpu GmbH in O. ausgewählt hatte, übersandte der Beklagte – erneut bezugnehmend auf wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen durch den Kläger – unter dem 28. April 2021 einen Begutachtungsauftrag an die ausgewählte Stelle. Das Gutachten sollte ebenfalls zu der Frage Stellung nehmen, ob zu erwarten ist, dass der Kläger auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Die Begutachtungsstelle schickte den Vorgang mit Begleitschreiben vom 29. Juni 2021 an den Beklagten zurück. Am 5. Juli 2021 bat der Kläger um den Erlass einer weiteren Begutachtungsanordnung. Nachdem der Kläger eine weitere Einverständniserklärung zur Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung beim Beklagten eingereicht und als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung den DEKRA e.V. L. in H. ausgewählt hatte, übersandte der Beklagte – wiederum bezugnehmend auf wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen – unter dem 5. Juli 2021 einen Begutachtungsauftrag an die ausgewählte Stelle. Das Gutachten sollte ebenfalls zu der Frage Stellung nehmen, ob zu erwarten ist, dass der Kläger auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Die Begutachtungsstelle schickte den Vorgang mit Begleitschreiben vom 18. August 2021 an den Beklagten zurück. Am 15. Oktober 2021 bat der Kläger den Beklagten um Bescheidung seines Wiedererteilungsantrags und reichte daneben ein medizinisch-psychologisches Gutachten des DEKRA e.V. L. vom 18. August 2021 ein. Die Untersuchung durch die Begutachtungsstelle war danach am 10. August 2021 erfolgt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine positive Prognose mangels einer hinreichend konstruktiven Auseinandersetzung des Klägers mit der bestehenden Problematik nicht gegeben seien. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Gang der Untersuchung, den erhobenen Befunden und der Begründung der negativen Prognose wird auf das Gutachten Bezug genommen (Bl. 315 ff. der Beiakte Band I). Mit Bescheid vom 26. Oktober 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 10. Mai 2020 auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ab und setze eine Gebühr für die Versagung der Fahrerlaubnis in Höhe von 163,50 € fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger wiederholt erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen habe, weshalb vor der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ein (positives) medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen gewesen sei. Bei der Untersuchung durch die Begutachtungsstelle habe die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht festgestellt werden können. Nach dem Gutachten sei vielmehr zu erwarten, dass der Kläger zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Das Gutachten, das Mängel nicht erkennen lasse, bestätige die bei der Fahrerlaubnisbehörde aufgekommenen Bedenken und Zweifel an der Fahreignung. Es sei nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebung nicht zu beanstanden. Der Kläger hat am 10. November 2021 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sei zu Unrecht auf Grundlage des Gutachtens der Begutachtungsstelle abgelehnt worden. Es lägen keine Gründe für eine Versagung der Fahrerlaubnis vor. Die vom Beklagten vorgebrachten Eignungsmängel bestünden nicht. Das Gutachten vom 18. August 2021 sei unzureichend. Die Begründung sei vage, plakativ und ohne Bezug zum protokollierten Inhalt des Gesprächs vom 10. August 2021. Der Kläger habe sich seit der Entziehung der Fahrerlaubnis, wie er auch zum Ausdruck gebracht habe, kritisch und hinreichend tiefgründig mit den Verfehlungen und Hintergründen auseinandergesetzt. Auch habe er genau aufgezeigt, dass er zur Einsicht gelangt sei und nunmehr über ein hohes Maß an Selbstkontrolle verfüge. Die vorstehend genannten Aspekte seien bei der Gesamtbeurteilung der Fahreignung erkennbar nicht gewürdigt worden. Es könne auch nicht verlangt werden, dass der Kläger unter Tätigung eines zusätzlichen erheblichen finanziellen Aufwandes zuvor fachberufliche Leistungen in Anspruch nehme. Jedenfalls dürfe dies nicht zur notwendigen Voraussetzung zum Bestehen einer Fahreignungsprüfung gemacht werden. Insbesondere könne nicht verlangt werden, dass ein MPU-Vorbereitungskurs absolviert werde. Er habe sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet erwiesen. Die Fahrerlaubnis sei für ihn existentiell notwendig. Er nehme seit über 40 Jahren unfallfrei am Straßenverkehr teil. Als I. mit einer jährlichen Fahrleistung von ca. 170.000 km sei er auch oft im Berufsverkehr ausländischer Großstädte wie G. gefahren. Diesen Umstand habe der Gutachter nicht in seine Bewertung einfließen lassen. Offenbar sei der Gutachter angesichts der Geschwindigkeitsverstöße voreingenommen gewesen, obwohl auch andere Ordnungswidrigkeiten begangen worden seien. Entscheidend sei im Übrigen nicht auf das bisherige Fehlverhalten, sondern allein die künftige Rückfallwahrscheinlichkeit. Insbesondere habe der Gutachter das „Einsichtsschreiben“ des Klägers nicht bewertet bzw. nicht hinreichend gewürdigt. Er habe sein Fehlverhalten erkannt und eingehend reflektiert sowie zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um künftigen Verstößen vorzubeugen. So habe er beispielsweise ein Fahrrad im Bus mitgeführt und durch Spazierengehen, Entspannung und Ruhe für eine Stressbewältigung gesorgt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2021 zu verpflichten, ihm die mit Antrag vom 10. Mai 2020 beantragte Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE (79.06) C1 (171), C1E, C (172), CE, D1, D1E, D, DE, L (174, 175) und T neu zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Begründung des Klageabweisungsbegehrens erfolgte nicht. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 29. November 2022 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie das Sitzungsprotokoll vom 19. Januar 2023 Bezug genommen. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2021, mit dem der auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gerichtete Antrag des Klägers vom 10. Mai 2020 abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder Anspruch auf die begehrte Wiedererteilung noch auf eine Neubescheidung seines Antrags (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Außerdem dürfen die Bewerber gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. In Fällen der Neuerteilung kann die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn – wie hier – die Entziehung der Fahrerlaubnis auf einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften beruhte, zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 und 9 lit. b FeV) und damit die Wiedererteilung von der Beibringung eines entsprechenden positiven Eignungsgutachtens abhängig machen. Auch § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG bestimmt, dass dann, wenn die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten im Fahreignungsregister entzogen wurde, die Fahrerlaubnisbehörden – unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis – zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen haben. Der Kläger hat auf die Gutachtenanforderung des Beklagten vom 17. Juni 2020, die nach dem Vorstehenden rechtmäßig ergangen ist und auch keine Ermessensfehler erkennen lässt, kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorgelegt. Er hat lediglich das Gutachten des DEKRA e.V. L. vom 18. August 2021 beim Beklagten eingereicht, das indes negativ ausgefallen ist und damit unabhängig von der Frage, ob es die von der Klägerseite angeführten Mängel aufweist, nicht geeignet ist, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist. Auch bei den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen handelt es sich nicht um ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung, sondern lediglich um das Ergebnis einer testpsychologischen Untersuchung vom 22. August 2022, die im Rahmen einer Begutachtung zur Klärung der Frage, ob eine Betreuung eingerichtet werden soll, durchgeführt wurde. Der Frage der Fahreignung des Klägers war auch nicht im Wege einer Beweisaufnahme (§ 98 VwGO) durch Einholung eines weiteren Gutachtens nachzugehen. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Sache im Rahmen einer Verpflichtungsklage grundsätzlich spruchreif zu machen. Im Fahrerlaubnisrecht ist es jedoch bei berechtigten Zweifeln grundsätzlich Sache des Fahrerlaubnisbewerbers, seine Fahreignung nachzuweisen und ggf. als Auftraggeber auf eigene Kosten ein Gutachten vorzulegen, wenn ihn die Fahrerlaubnisbehörde hierzu in formell und materiell rechtmäßiger Weise auffordert (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 11 Abs. 6 Satz 2 und 5 FeV). Es obliegt dann der Fahrerlaubnisbehörde, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festzulegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Dass der Beklagte hierzu im Fall des Klägers nicht erneut bereit wäre, ist nicht ersichtlich. Vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 24. Juli 2020 – 11 C 20.1135 –, juris, Rn. 18. Da mangels Vorlage eines positiven Gutachtens nicht sämtliche Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nachgewiesen sind und der Beklagte den Antrag zu Recht abgelehnt hat, hat der Kläger weder einen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis noch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 10. Mai 2020. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides des Beklagten vom 26. Oktober 2021 Bezug genommen, der das Gericht nach eigener Prüfung folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.