Beschluss
7 L 58/23
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:0127.7L58.23.00
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Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt. Gründe: Die Anträge, „der Antragsgegnerin die Abschiebung des Antragstellers für zunächst drei Monate, hilfsweise bis zur Zustellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller, zu untersagen.“ haben keinen Erfolg. Sie sind jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 28. Juni 2016 (Bl. 491 BA001) durch rechtskräftige Abweisung der Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. Februar 2018 - 8 K 3335/16.A - sowie der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags mit Beschluss des OVG NRW vom 25. Februar 2019 - 12 A 1310/18.A - (Eintritt der Rechtskraft: 25. Februar 2019) vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Es sind keine Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ersichtlich. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit kann sich aus inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen ergeben, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa mit Blick auf Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Abschiebungsverbote können aber auch aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgen, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren geht. Im gerichtlichen Verfahren ist das Bestehen einer solchen Rechtsposition vom Ausländer glaubhaft zu machen. Darüber hinaus kann gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine Duldung im Ermessenswege erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 ist nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG u.a. dann zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. In Fällen offensichtlichen Missbrauchs kann die Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG versagt werden. Im Fall des Satzes 1 ist die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen (vgl. § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Die Ausbildungsduldung erlischt u.a., wenn die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird. Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, wird dem Ausländer gem. § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Absatz 1 erteilt. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Abschiebung des Antragstellers nicht auszusetzen. Der Antragsteller beruft sich allein darauf, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zustehe. Die bloße Anhängigkeit eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führt nicht per se auf ein im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu sicherndes vorläufiges Bleiberecht für die Dauer des Aufenthaltserlaubnisverfahrens. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, und vom 12. Februar 2008 - 18 B 230/08 -; VG Minden, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 7 L 71/12 -, dass die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltserlaubnisverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich ausscheidet, wenn ein vorläufiges Bleiberecht nach § 81 AufenthG - wie im vorliegenden Fall - nicht eingetreten ist. Sofern von dem genannten Grundsatz eine Ausnahme für die Fälle zu machen ist, in denen eine auf einen Aufenthaltstitel führende ausländerrechtliche Regelung ihrem Sinn und Zweck nach die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordert, setzt die Gewährung eines verfahrensbedingten Bleiberechts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zumindest voraus, dass dem Ausländer ein derartiger Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels überhaupt zusteht. Voraussetzung ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der entsprechenden Regelung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind. Vgl. auch die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022, Bl. 2, abrufbar unter: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/Chancen-Aufenthaltsrecht/Anwendungshinweise_zum_Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz.pdf, wonach eine antragstellende Person bis zur Titelerteilung weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig bleibt und mit der Antragstellung kein zusätzlicher Duldungsgrund geschaffen werde, gleichwohl seien die Ausländerbehörden angehalten, jedenfalls nach Antragstellung […] bis zur Entscheidung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen […]. Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 104c Abs. 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und 2. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Für die Anwendung des Satzes 1 sind auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen (Satz 2). Diese Erteilungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller war weder zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht noch später wie erforderlich geduldet. Im stand bzw. steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu. Nach dem Wortlaut von § 104c Abs. 1 AufenthG sowie dem Sinn und Zweck der Norm muss der Antragsteller (jedenfalls) zum Zeitpunkt der Antragsstellung geduldet sein. Vgl. so auch: Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022, Bl. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt i.S.d. § 104c Abs. 1 AufenthG ist die Antragstellung am 6. Januar 2023. Eine Duldungsbescheinigung oder ein (allein erforderlicher) Duldungsgrund, vgl. dazu: Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022, Bl. 3. lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Die dem Antragsteller am 10. März 2022 erteilte Ausbildungsduldung i.S.d. § 60c Abs. 1 AufenthG ist mit der Aufhebung des Ausbildungsvertrags mit Wirkung zum 25. Dezember 2022 kraft Gesetzes erloschen, vgl. § 60c Abs. 4 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG lagen danach und liegen auch gegenwärtig nicht vor. Dies gilt auch in Ansehung des Vorbringens des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom heutigen Tage. Allerdings wurde das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Firma P. H1. GmbH vorzeitig - mit Wirkung zum 25. Dezember 2022 - im Sinne des § 60 Abs. 6 Satz 1 AufenthG beendet und wird einem Ausländer infolge einer derartigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 60 Abs. 6 Satz 1 AufenthG grundsätzlich einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Absatz 1 erteilt, wobei der Grund der vorzeitigen Beendigung oder des Abbruchs der Ausbildung unerheblich ist. Vgl. Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 60c AufenthG, Rn. 97. Dadurch soll dem Ausländer eine „zweite Chance“ gegeben werden, selbst wenn das vorzeitige Ende der ersten Ausbildung auf sein Fehlverhalten zurückgehen sollte. Vgl. Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 60c AufenthG, Rn. 97. Die Norm ist als Überbrückungsduldung für den Zeitraum zwischen einer erloschenen Ausbildungsduldung und der Erteilung einer erneuten Ausbildungsduldung vorgesehen. Vgl. Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 60c AufenthG, Rn. 98. Weil die Norm dem Ausländer eine Chance zur Suche einer weiteren Ausbildung liefert, muss die Suche und Aufnahme einer solchen aber jedenfalls auch generell von dem Ausländer überhaupt beabsichtigt sein. Alles andere liefe dem eindeutigen Zweck der Norm zuwider. Abweichendes ergibt sich insoweit auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Zwar fand sich in einem Gesetzesentwurf zur Vorgängervorschrift, vgl. BT-Drs. 18/8829, S. 22, die Formulierung, „Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses soll die Ausländerbehörde eine Duldung für weitere sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem anderen Ausbildungsplatz erteilen, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich ernsthaft um einen anderen Ausbildungsplatz bemüht.“, und die Erteilung einer Duldung sollte auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Ausländer der Ausländerbehörde zumindest glaubhaft macht, dass er Anstrengungen unternimmt, einen neuen Ausbildungsplatz zu finden, um Missbrauch auszuschließen. Diese Formulierung wurde nicht in das Gesetz aufgenommen. Der in Kraft getretene § 60a Abs. 2 Satz 10 AufenthG a.F. (Fassung vom 6. August 2016 bis zum 31. Dezember 2019) entsprach hingegen bereits der nunmehr in § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG enthaltenen Regelung. Aus der Streichung der Entwurfsformulierung lässt sich aber nicht entnehmen, dass eine Duldung nach § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG unabhängig von der Absicht, überhaupt eine weitere Ausbildungsstelle zu suchen, erteilt werden soll. Dies entspräche gerade nicht einer Duldung, die den Übergang bis hin zu einer erneuten Ausbildungsduldung gewährleisten soll. Dass der Antragsteller eine weitere Ausbildung oder auch nur die Suche einer neuen Ausbildungsstätte zur Weiterführung der Ausbildung beabsichtigt, hat er weder glaubhaft gemacht, noch ist dies aus den Umständen ersichtlich. Weder gegenüber der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Eilverfahren hat der Antragsteller bekundet, seine Ausbildung in einem weiteren Betrieb fortsetzen zu wollen bzw. sich einen solchen Betreib suchen zu wollen. In seinem Ausreisegespräch am 12. Januar 2023 hat der Antragsteller angegeben, dass sein Arbeitgeber ihm gekündigt habe. Zudem hat er der Antragsgegnerin mitgeteilt, er könne wieder zur Schule gehen und seine Ausbildung fortsetzen. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Schule hätten dies aber nicht gestattet. Auf die Erläuterungen zu § 60c Abs. 6 AufenthG hat der Antragsteller dann nur entgegnet, er könne wieder zur Schule gehen und die Ausbildung sei in einem halben Jahr bei seinem Arbeitgeber abgeschlossen. Aufgrund des beendeten Ausbildungsverhältnisses ist dies jedoch ausgeschlossen. Dass sich der Antragsteller um eine andere Ausbildungsstätte bemüht, ist auch im Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden. In der Antragsbegründung hat er sich lediglich auf § 104c AufenthG berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Weiterführung seiner Ausbildung bezweckt bzw. jedenfalls die Suche nach einer Ausbildungsstätte. Mit Schreiben des Gastronomiebetriebs „T. “ in N. vom 2. Januar 2023 wird dem Antragsteller die Einstellung auf Grundlage eines 520 €-Vertrags bestätigt und die Vollzeitstelle - sollte er sich beweisen - ab Februar 2023 in Aussicht gestellt (Bl. 28 d. BA 001). Der Antragsteller muss sich unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses um eine neue Stelle bemüht haben. Da die Anstellung in einem anderen Gastronomiebetrieb begonnen hat, der ihm eine Vollzeitstelle in Aussicht stellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller noch die Suche nach einer Ausbildungsstätte bezweckt. Selbst im Schriftsatz vom 27. Januar 2023 weist der Antragsteller zwar auf die Regelung des § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG und auf die generelle Möglichkeit der Eingehung eines neuen Ausbildungsverhältnisses - hin, sagt aber mit keinem Wort etwas zur erstrebten Aufnahme einer Ausbildung durch den Antragsteller. Dass eine Duldung nach § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG versagt werden kann, ergibt sich ferner aus der Missbrauchsregelung des § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Diese ist auf den Fall der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz gem. § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG anwendbar. Zur Anwendbarkeit führt das VG Köln, vgl. VG Köln, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 11 L 828/20 -, juris Rn. 6 ff., aus: „Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung des § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Auffangtatbestand, vgl. hierzu Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 26. Edition, Stand: 01.07.2020, § 60c Rn. 15. Auch sprechen Sinn und Zweck der Regelung für eine solche Anwendbarkeit. Es erschließt sich nicht, warum zwar im Falle eines rechtsmissbräuchlich eingegangenen Scheinausbildungsverhältnisses die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG versagt werden können sollte, während dies im Falle einer Suche nach einem rechtsmissbräuchlichen Scheinausbildungsverhältnis nach § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG nicht möglich sein sollte. […] Eine offensichtliche Missbräuchlichkeit des angestrebten Ausbildungsverhältnisses im Sinne dieser Regelung ist gegeben, wenn das angestrebte Ausbildungsverhältnis lediglich deswegen begonnen wird, um eine Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern und der Ausländer nicht glaubhaft machen kann, ernsthaft die angestrebte Ausbildung auch zu Ende führen zu können und zu wollen. Ob ein solcher Fall vorliegt, bemisst sich nach Umständen des konkreten Einzelfalls, die im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen sind, die insbesondere das gesamte Verhalten des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland in den Blick nimmt, vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 11.03.2020 - 8 L 737/20 -, juris Rn. 19 f.“ Kann darüber die Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG versagt werden, sofern sich ein Ausländer jedenfalls zum Schein um eine Ausbildung bemüht, muss dies erst recht in dem Fall gelten, in dem schon die Absicht der Suche nach einer weiteren Ausbildung gar nicht erklärt und (aufgrund der Umstände des Einzelfalls) die Absolvierung einer Ausbildung erkennbar nicht beabsichtigt wird. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung - vgl. die obigen Ausführungen - gerade nicht glaubhaft gemacht, überhaupt eine Ausbildung beenden bzw. weiterführen zu wollen und dies ist aus den Umständen auch nicht ersichtlich. Nach alledem ist eine Duldung nach § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG abzulehnen. Andere Umstände, aus denen sich ein Duldungsanspruch des Antragstellers ergeben könnte, oder sonstige Aussetzungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Abschiebung des Antragstellers nicht rechtlich oder tatsächlich unmöglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.