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Urteil

6 K 330/22.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0215.6K330.22A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Nach Aktenlage wurde die Klägerin am 0000 in Tiflis geboren und ist georgische Staatsangehörige georgischer Volkszugehörigkeit und christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Ihren Angaben zufolge reiste sie gemeinsam mit ihrem Ehemann namens E. L. - von dem sie nach eigener Darstellung mittlerweile getrennt lebt - am 23. Januar 2016 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Am 16. März 2016 stellten die Eheleute beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zum Aktenzeichen 00 Asylerstanträge. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vom 17. März 2016 trugen sie vor, sie seien aus medizinischen Gründen nach Deutschland gekommen. Die Klägerin habe bereits in Georgien eine Chemotherapie und Dialysen erhalten. Laut Attesten lägen bei ihr folgende Erkrankungen/Beeinträchtigungen vor: Multiples Myelom, akutes passageres dialysepflichtiges Nierenversagen unklarer Ätiologie, wahrscheinlich prärenal bei Cast-Nephropathie und chronische Niereninsuffizienz. Mit Bescheid vom 17. März 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin und ihres Ehemannes auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Die dagegen beim erkennenden Gericht zum Geschäftszeichen 6 K 1120/16.A erhobene Klage gilt als zurückgenommen (Einstellungsbeschluss vom 9. Mai 2017). Am 14. Juli 2017 stellte die Klägerin beim Bundesamt unter dem Aktenzeichen 00 einen Folgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 19. Juli 2017 unanfechtbar als unzulässig abgelehnt. Am 27. Februar 2018 beantragte die Klägerin beim Bundesamt die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Aktenzeichen 00). Sie machte geltend, dass bei ihr eine schwere Krebserkrankung, die bereits das Gewebe angegriffen habe (Multiples Myelom) und grundsätzlich stationär behandelt werde, und eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz vorlägen. Eine Nichtbehandlung würde eine lebensbedrohliche Verschlimmerung mit sich bringen. In Georgien sei das Gesundheitswesen in einem desolaten Zustand. Die nötigen hohen Zuzahlungen könne sie nicht aufbringen. Dazu überreichte die Klägerin einen vorläufigen Arztbrief des Evangelischen Klinikums Bethel (EvKB) vom 15. Dezember 2017 zu einem stationären Aufenthalt vom 14. bis 20. Dezember 2017, einen Bericht vom 28. Dezember 2017, einen vorläufiger Arztbrief vom 8. Februar 2018 zu einer stationären Behandlung vom 7. bis 13. Februar 2018 und einen vorläufigen Arztbrief vom 19. März 2018 zu einer stationären Behandlung vom 9. bis 19. März 2018. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 wies die Klägerin das Bundesamt auf ein beim Sozialgericht Detmold anhängiges Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (S 14 SB 380/21) hin. Dem Kreis I. sei ein Regelungsvorschlag unterbreitet worden, wonach ihr Grad der Behinderung ab dem 3. März 2020 50 betrage. Hinsichtlich ihrer psychischen Erkrankung verweise sie auf die beigefügte Stellungnahme des sie behandelnden Psychiaters Dr. N. vom 1. November 2021. Sie sei nicht in der Lage, ohne Begleitung die Wohnung zu verlassen, was sie auch an einer Inanspruchnahme des Gesundheitssystems und einer Versorgung oberhalb des Existenzminimums in Georgien hindern würde. Hinsichtlich des Multiplen Myeloms sei in Deutschland bereits zweimal eine Stammzelltherapie durchgeführt worden. Auch wenn die Erkrankung derzeit in Remission sei, seien dreimonatige Kontrolluntersuchungen erforderlich, die in ihrer Heimat nicht gewährleistet seien. Für den Fall, dass die Erkrankung erneut auftrete, bestünden dort keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten. Mit ihrem Schreiben vom 28. Dezember 2021 trug die Klägerin vor, dass ihre beiden in Georgien lebenden Töchter sie nicht aufnehmen könnten. T. sei 31 Jahre alt, arbeitslos und erhalte keine staatliche Unterstützung; sie sei bei einer Freundin untergekommen. Das zweitälteste Kind E1. sei 25 Jahre alt und gleichfalls arbeitslos ohne staatliche Unterstützung; sie lebe bei ihrem Großvater väterlicherseits im Dorf H. . Sie, die Klägerin, könne nicht zu ihrem Schwiegervater ziehen, weil ihre Ehe zerrüttet sei. Ihr Ehemann sei drogenabhängig und im kriminellen Milieu angesiedelt. Er habe sie mehrfach schwer misshandelt. Ihr Schwiegervater sei mit der Trennung nicht einverstanden und nicht bereit sie zu unterstützen. Somit wäre sie in Georgien auf sich selbst gestellt und hätte weder Zugang zum Arbeitsmarkt noch zum Gesundheitssystem. Unter dem 29. Dezember 2021 übermittelte die Klägerin dem Bundesamt einen Bericht des EvKB vom 17. Februar 2021, wonach sie sich dort wiederholt und zuletzt am 25. November 2020 und 17. Februar 2021 in ambulanter Behandlung befunden habe. Demnach besteht seit Juli 2018 eine komplette Remission hinsichtlich der Plasmazellerkrankung; eine erneute Therapieeinleitung wurde als nicht erforderlich angesehen. Zudem überreichte die Klägerin eine Bescheinigung des in C. niedergelassenen Internisten Dr. L1. vom 20. Dezember 2021, wonach wegen des Plasmozytoms quartalsmäßig Kontrollen in der Onkologie durchgeführt würden. Mit Bescheid vom 3. Januar 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Abänderung des Bescheides vom 17. März 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Diese Entscheidung wurde am 4. Januar 2022 als Einschreiben zur Post gegeben. Am 20. Januar 2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, dass bei ihr sowohl die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 als auch des Abs. 5 AufenthG vorlägen. Vor Ausbruch ihrer Erkrankung habe sie in gut situierten Verhältnissen gelebt. Ihre Familie und sie hätten in der großen Wohnung ihrer Mutter gelebt. Weil die staatliche Krankenversicherung ihre Behandlungskosten nicht vollständig übernommen habe, habe man die Wohnung verkauft. Ihre Familie und sie hätten keine Ersparnisse mehr. Sie würde in Georgien eine monatliche Rente von 220 Lari (55 €) erhalten; eine Krankenversicherung sei nicht inbegriffen. Bei einem Akutnotfall müsse der Patient 40 % der Behandlungskosten selbst aufbringen. Sie müsse alle drei Monate zwingend Blut- und Urinuntersuchungen, anhand derer das Auftreten eines Rezidivs rechtzeitig erkannt werden könnte, vornehmen lassen. Dies würde in Georgien pro Jahr 2.500 Lari und somit vierteljährlich 625 Lari kosten. Sie beziehe sich auch auf den Arztbrief des EvKB vom 10. Juni 2022, eine fachärztliche Bescheinigung des Dr. N. vom 5. Juni 2022 und ein Attest des Dr. L1. vom 27. Juni 2022. Außerdem überreiche sie den Brief der Dipl.-Psychologin F1. in C1. vom 29. Juni 2022, bei der sie seit Mitte April 2022 in einer Psychotherapie sei. Demnach sei eine Ausreise mit massiver Gewalteinwirkung gleichzusetzen und habe eine retraumatisierende schädigende und gar zerstörende Wirkung auf ihre Psyche. In Georgien drohe ihr Verelendung und eine Zuspitzung ihrer psychischen Erkrankung. Ferner nehme sie Bezug auf den Arztbericht des M. -Krankenhauses C. vom 17. Oktober 2022, wonach sie dort vom 16. bis 17. Oktober 2022 stationär behandelt worden sei. Zudem verweise sie auf die ärztlichen Stellungnahmen der H1. Onkologischen Schwerpunktpraxis vom 28. Oktober 2022 und 24. Januar 2023 sowie die Stellungnahme der Frau F1. vom 27. Januar 2023, aus der die Diagnosen Depressive Episode mittelgradig bis phasenweise schwer, Posttraumatische Belastungsstörung und Akute Belastungsreaktion hervorgehen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen von der Praxis Dr. L1. am 15. Februar 2023 ausgedruckten Medikationsplan überreicht, aus dem folgende Präparate hervorgehen: Pantoprazol 20 mg (1-0-0-0), Colecalciferol 1.000 I.E. (1-0-0-0), Amlodipin 10 mg (1-0-0-0), Ramipril 5 mg (1-0-0-0), Metamizol 500 mg bei Bedarf, Glyceroltrinitrat (Akutspray) bei Bedarf und Lamivudin 100 mg (1-0-0-0). Außerdem hat sie erklärt, dass die in der Stellungnahme von Dr. N. vom 5. Juni 2022 unter dem 28. April 2022 aufgeführte Medikation - Doxepin-Neurax 25 mg (zur Nacht ½ bis 1) und Sertralin 50 mg (1-0-0) - noch aktuell sei. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unter dem 15. Februar 2023 noch geltend gemacht, dass Zuzahlungen in Georgien die Regel seien. Dies ergebe sich aus der Schnellrecherche der SFH Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung“ vom 28. August 2018, dem weiteren Bericht der SFH „Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung und Behandlung“ in französischer Sprache und der Auskunft der SFH Länderanalyse „Georgien: Lebertransplantationen“. Dem aktuellen Lagebericht lasse sich entnehmen, dass die Inflation in Georgien seit Anfang 2021 deutlich angestiegen sei. Die Armut der Bevölkerung habe sich durch die Coronapandemie verschärft. Es herrsche eine hohe Arbeitslosigkeit. Auch sei die während der Pandemie gewährte Subvention von Kosten für einen Großteil der Haushalte ausgelaufen. Sie, die Klägerin, würde im Falle ihrer Rückkehr - wenn überhaupt - über ein monatliches Einkommen in Höhe von maximal 440 Lari (Rente für unter 70-Jährige sowie Sozialhilfe) verfügen, was umgerechnet etwa 110 bis 120 € entspreche. Weder Sozialhilfeleistungen noch eine Rente umfassten eine Krankenversicherung. Allein die Lebenshaltungskosten überstiegen dies bei weitem. Die geforderten Zahlungen zu medizinischer Behandlung seien für sie gleichfalls nicht finanzierbar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Januar 2022 zu verpflichten, zu ihren Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bezogen auf Georgien festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 20. Juli 2022 ist das Verfahren nach § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrem Fall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2022, mit dem der Antrag der Klägerin auf Abänderung des Bescheides vom 17. März 2016 hinsichtlich der diesbezüglichen Feststellung abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst auf die zutreffende und ausführliche Begründung des angegriffenen Bescheides vom 3. Januar 2022, der gefolgt wird (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird noch Folgendes ausgeführt: 1. Im Fall der Klägerin ist eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach Maßgabe des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus individuellen Gründen nicht erkennbar. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen besteht nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Ein diesbezügliches Attest muss die Anforderungen des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG in entsprechender Anwendung wahren (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Dies setzt die Glaubhaftmachung der Erkrankung durch eine qualifizierte (fach-)ärztliche Bescheinigung voraus, welche insbesondere die tatsächlichen Umstände enthalten soll, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, ferner die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Erforderlich für das Vorliegen einer Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist dabei zunächst, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers in einer Weise verschlechtert, die zu einer erheblichen (konkreten) Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung (alsbald) nach der Rückkehr droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3/11 -, juris Rn 34; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13/11 -, juris Rn. 2. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, juris Rn. 56. Darüber hinaus muss die Gefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG konkret sein, d. h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dieses setzt voraus, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes „alsbald“ nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3/11 -, juris Rn. 34. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, juris Rn. 15, und vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A -, juris Rn. 22. An diesen strengen Maßstäben gemessen liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall der Klägerin, die nach ihrem Vorbringen im Januar 2016 ausschließlich aus medizinischen Gründen nach Deutschland kam, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) vor. Dabei kann aus Sicht des Gerichts hinsichtlich sämtlicher Krankheiten sogar ein vollständiger Behandlungsabbruch unterstellt werden. a) In Bezug auf die Krebserkrankung in Form eines Multiplen Myeloms, das im November 2015 in Georgien diagnostiziert und dort bis zur Ausreise der Klägerin ebenso wie die seinerzeit aufgetretene dialysepflichtige Niereninsuffizienz behandelt wurde, ist keine wesentliche Verschlimmerung alsbald nach Rückkehr in ihr Heimatland zu erwarten. Denn laut EvKB (vgl. den Bericht vom 17. Februar 2021) wurde nach der erfolgreichen Behandlung der Krankheit in C1. - unter anderem mit einer Chemotherapie und zuletzt mit einer autologen Stammzelltransplantation - bereits im Juli 2018 und damit schon vor etwa viereinhalb Jahren der Zustand einer kompletten Remission erreicht. Eine erneute Therapieeinleitung ist bis heute nicht erforderlich geworden. Nichts anderes folgt aus dem knapp gehaltenen und nicht näher begründeten Attest des in H2. niedergelassenen Onkologen Dr. T1. vom 24. Januar 2023. Wenngleich demnach fest davon auszugehen sei, dass es im Verlauf zu einem neuen Progress/Rezidiv der Erkrankung kommen werde - im vorangegangenen Bericht dieses Facharztes vom 28. Oktober 2022 hatte es noch geheißen „Erfreulicherweise zeigt sich auch aktuell kein Hinweis auf einen relevanten Prozess.“ -, wurde jedenfalls im nachfolgenden Satz ausgeführt, dass der Zeitpunkt aktuell nicht vorhersehbar sei. Folglich sind gegenwärtig lediglich bloße Nachsorgeuntersuchungen angezeigt. Dabei ist festzustellen, dass der bei der Klägerin zurzeit praktizierte Untersuchungszyklus je Quartal selbst in Deutschland als optimaler Standard zu bewerten sein dürfte und deshalb ohnehin nicht maßstabsbildend sein kann. Denn nach einem Remissionsbefund bei einer stabilen, nicht-therapiebedürftigen Multiplen Myelom-Erkrankung - wie hier - soll die Nachsorgeuntersuchung an sich (nur) z. B. alle sechs Monate erfolgen. Vgl. Leitlinienprogramm Onkologie, S3-Leitlinie Diagnostik, Therapie und Nachsorge für Patienten mit monoklonaler Gammopathie unklarer Signifikanz (MGUS) oder Multiplem Myelom (Langversion), Version 1.0 Februar 2022, Nr. 17.2. Ferner ist zu vergegenwärtigen, dass der Arzt anfangs eine engmaschige Nachsorge vorschlägt und die Nachsorgetermine dann im weiteren Verlauf in zeitlich immer größeren Abständen stattfinden. Vgl. onmeda.de/krankheiten/krebs/plasmozytom-multiples-myelom-id200387/ Das Gericht geht überdies davon aus, dass die medizinische Versorgung in Georgien auch für die Klägerin ausreichend und zugänglich ist. Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine im Sommer 2013 eingeführte staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care - UHC -) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit geringen Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal. Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern. Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert. Allerdings ist eine Registrierung erforderlich, um die Leistungen beanspruchen zu können. Rückkehrer erhalten dieselbe medizinische Versorgung wie andere Staatsangehörige. Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Vgl. dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, Stand: 22. März 2022, S. 45 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand: Anfang Dezember 2021, S. 16. In Georgien werden auch onkologische Behandlungen (chirurgische Eingriffe, Chemo-Hormon-Therapie und Bestrahlung) - was auch der Fall der Klägerin, die dort vor ihrer Ausreise chemotherapeutisch behandelt wurde, zeigt - durchgeführt. Die Kosten werden vollständig übernommen. Vgl. Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, 21. März 2018, Nr. 7.3; vgl. im Fall einer an Brustkrebs erkrankten Georgierin VG SH, Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2021 - 9 A 63/21 -, S. 15 des amtlichen Entscheidungsabdrucks. Spezifische staatlich festgelegte ambulante Behandlungen werden zu 70 bis 100 % übernommen, darunter unter anderem routinemäßige Blut- und Urintests. Vgl. erneut SEM, Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, 21. März 2018, Nr. 7.3. Ebenso wenig ist hinsichtlich der übrigen physischen Erkrankungen der Klägerin ersichtlich, dass es sich dabei jeweils um eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit handelt, mit deren wesentlicher Verschlechterung alsbald nach ihrer Rückkehr zu rechnen ist. Im Hinblick auf die Niereninsuffizienz findet seit geraumer Zeit keine Dialyse oder anderweitige Behandlung mehr statt. Ähnliches gilt hinsichtlich der Hepatitis-infektion, vgl. die gutachtliche Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Kreises I. vom 20. November 2021 im Rahmen der Schwerbehindertenangelegenheit („Zustand nach Hepatitis, die Laborwerte seien normal, keine Aktivität“) sowie den Bericht des Dr. T1. vom 28. Oktober 2022, wonach der letzte Hepatitis B-Schub im Mai 2017 auftrat. Der kurzzeitige stationäre Aufenthalt der Klägerin im M. -Krankenhaus C. vom 16. bis 17. Oktober 2022 war darauf zurückzuführen, dass sie sich als Notfall wegen Spannungskopfschmerzen, die mit Übelkeit und Erbrechen einhergingen, einliefern ließ; ärztlicherseits wurde von einer hypertensiven Entgleisung bei bekannter arterieller Hypertonie ausgegangen. Ungeachtet dessen übernimmt der georgische Staat für Dialysen grundsätzlich die gesamten Kosten. Ferner werden ambulante und stationäre Notfallbehandlungen zu 100 % bezahlt. Vgl. SEM, Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, 21. März 2018, Nr. 6.4. und 7.3. Was die Medikamente betrifft, die aus dem aktuellen Plan des Dr. L1. vom 15. Februar 2023 hervorgehen, handelt es sich um gewöhnliche Präparate, nämlich um ein Mittel, das gegen Sodbrennen wirkt, ein Vitamin D3-Präparat, blutdrucksenkende Mittel, ein Schmerzmittel (bei Bedarf), ein gefäßerweiterndes Spray (bei Bedarf) und ein Hepatitis-Präparat. Derartige Medikamente sind nach den hiesigen Erkenntnissen in Georgien erhältlich und auch für die Klägerin erreichbar. Es ist der Klägerin, die nach eigenem Bekunden in ihrem Herkunftsland früher finanziell gut situiert war und dort auch gegenwärtig noch auf Angehörige - unter anderem zwei Kinder - zurückgreifen kann, zuzumuten, sich nach den vorstehenden Ausführungen ggf. bei der zuständigen Kommission des Ministeriums mittels eines Formulars und beizubringender Unterlagen um den Ersatz von etwaigen Zuzahlungen zu bemühen. Vgl. zum Kostenersatz im Gesundheitswesen mit weiteren Einzelheiten wiederum VG SH, Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2021 - 9 A 63/21 -, S. 16 des amtlichen Entscheidungsabdrucks. Soweit die Klägerin eingewandt hat, es gebe zwar auch in kleineren georgischen Städten Krankenhäuser, dort sei die Versorgungsqualität aber nicht so gut, und onkologische Behandlungen seien nur in Tiflis möglich, kann von ihr erwartet werden, sich ggf. dorthin zu begeben. Vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 15. Februar 2019 - Au 6 K 17.31104 -, juris Rn. 70. b) Auch aufgrund der geltend gemachten psychischen Erkrankungen ergibt sich zu Gunsten der Klägerin kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach Auffassung des Gerichts leidet die Klägerin, die sich wegen psychischer Beeinträchtigungen erst ab Februar 2021 und damit erst circa fünf Jahre nach ihrer Einreise behandeln ließ, bereits nicht an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Der I1. Neurologe und Psychiater Dr. N. , zu dem sie sich seit Februar 2021 in zeitlichen Abständen von etwa drei Monaten begab bzw. begibt, stellte am 18. Oktober 2021 und am 28. April 2022 jeweils - lediglich - die Diagnosen „Angst und depressive Störung gemischt“. Als Medikation werden der Klägerin von Dr. N. auch aktuell niedrig dosierte Antidepressiva (Doxepin-Neurax 25 mg zur Nacht ½ bis 1 und Sertralin 50 mg morgens) verschrieben. Eine Suizidgefahr oder stationäre Aufenthalte wegen psychischer Beschwerden gab es nach Aktenlage zu keiner Zeit. Die sodann von der C2. Diplom-Psychologin F1. , bei der sich die Klägerin seit April 2022 in psychotherapeutischer Betreuung befindet, nach einer am 26. April 2022 durchgeführter Untersuchung gestellten Diagnosen stehen mit denjenigen des Dr. N. nicht in Einklang. Demnach liegt bei der Klägerin - so die Stellungnahme der Frau F1. vom 29. Juni 2022 - eine depressiven Episode mittelgradig, eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine akute Belastungssituation vor; unter dem 27. Januar 2023 bescheinigte Frau F1. der Klägerin dann nach einer im Januar 2023 durchgeführten Diagnostik neben den anderen Krankheiten eine depressive Episode mittelgradig bis phasenweise schwer. Insbesondere die Feststellungen hinsichtlich einer PTBS genügen nicht den Anforderungen, die an Diagnosen dieser Art zu stellen sind. Denn es wurde schon nicht mit Substanz dargelegt, welches traumatische Erleben bei der Klägerin, die ihr Heimatland unverfolgt verließ, die PTBS genau ausgelöst haben soll. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. November 2016 - 9 ZB 16.30468 -, juris Rn. 18. Soweit es heißt, dass für die vulnerable Klägerin die Ablehnung ihres Asylantrags und eine nächtliche Abschiebung von Nachbarn in Deutschland traumatisierend gewesen seien, besteht in Georgien keine Gefahr einer Retraumatisierung. Soweit möglicherweise auf ein in Georgien erlebtes Trauma dergestalt abgestellt wird, dass die Klägerin dort nach ihrer Wahrnehmung keine adäquate Behandlung ihrer Krebserkrankung erfahren und sich als lebensbedrohlich erkrankte Person sehr hilflos gefühlt habe, fehlt es an schlüssigen Darlegungen, warum sich die attestierte psychische Symptomatik bei der Klägerin - die in der mündlichen Verhandlung einen zugewandten und selbstsicheren Eindruck hinterlassen sowie sämtliche Fragen ohne Zögern oder sonstige Einschränkungen beantwortet hat - erst viele Jahre später zeigte. Dies kann jedoch ebenso wie die Frage einer Symptomverschlechterung durch eine etwaige Retraumatisierung in Georgien auf sich beruhen. Denn das Gericht geht jedenfalls davon aus, dass die Klägerin in Georgien Zugang zu einer angemessenen Behandlung hat. Speziell im Hinblick auf psychische Erkrankungen können georgische Staatsbürger Leistungen des Programms „Psychische Gesundheit“ in Anspruch nehmen. Dies beinhaltet u. a. die ambulante und stationäre psychiatrische Versorgung, die vollständig vom Staat finanziert wird. Die im Rahmen der Behandlung anfallenden Medikamentenkosten werden ebenfalls über das staatliche Programm getragen. Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 20. Juni 2022 - 2 A 116/18 -, S. 13 des amtlichen Entscheidungsabdrucks, unter Hinweis auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung zu PTBS, Depressionen - Therapie und Kosten vom 21. Juni 2017, S. 2. 2. Ebenso wenig liegt hier ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, in Betracht, sondern auch bei extremen Gefahren, die sich z. B. aus einer katastrophalen Versorgungslage ergeben können. Schlechte humanitäre Verhältnisse verletzen Art. 3 EMRK aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn nämlich die gegen die Ausweisung sprechenden humanitären Gründe als zwingend anzusehen sind. Solche zwingenden humanitären Gründe können sich aus der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, der Versorgungslage betreffend Nahrung, Hygiene, Unterkunft und Gesundheitsversorgung ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 25. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Vgl. dazu EGMR (GK), Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 -, juris Rn. 174. Es kann erreicht sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11. Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Dass hier ein derartiger außergewöhnlicher Fall vorliegt, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Erkenntnisse dazu, dass die humanitären Bedingungen in der Heimatregion der Klägerin so schlecht sind, dass sie sich einer extremen Gefahr für Leib oder Leben gegenübersehen würde, liegen nicht vor und sind auch nicht in hinreichend konkreter Weise vorgetragen. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Klägerin in eine existenzielle Notlage im obigen Sinne geraten würde. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Georgien gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei maximal 220 GEL [ca. EUR 61] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Mit dem 1. Januar 2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos. Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 mit 20,6 % an. Etwa 21 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration. Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft (selbstständig) tätig. Die hohe Anzahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist auf das geringe Einkommen im Agrarsektor zurückzuführen. Unselbstständig Beschäftigte arbeiten vor allem im Groß- und Einzelhandel, in Autowerkstätten, im Bereich Haushaltsgüter und im Bildungswesen. Der Industriesektor ist gering ausgeprägt. Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 35 und 55 Jahre alt. Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im dritten Quartal 2021 bei den Männern bei ca. GEL 1.612 [ca. EUR 453] und bei den Frauen bei GEL 1.106 [ca. EUR 311]. Als Reaktion auf die Covid-19 Pandemie hat die Regierung ein Hilfspaket für die Wirtschaft im Ausmaß von 2 Mrd. GEL [ca. EUR 563 Mio.] verabschiedet. Auch im Jahr 2021 hat die georgische Regierung weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger und die Wirtschaft angekündigt. Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im dritten Quartal 2021 9,1 %. Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 8-17] pro Familienmitglied rechnen. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Vgl. zu alledem VG Greifswald, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 6 A 898/20 HGW -, juris Rn. 34 f. Dies zugrunde gelegt kann auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes nicht von einer Verelendung der gegenwärtig 49 Jahre alten Klägerin - die ausweislich der Prozesskostenhilfeunterlagen eine EDV-Fachfrau ist - im obigen Sinn im Fall ihrer Rückkehr nach Georgien ausgegangen werden. Dieser stehen nach dem oben Gesagten staatliche Transferleistungen sowie die Möglichkeit zum etwaigen Kostenersatz in Bezug auf Krankheitsaufwendungen zu. Das Gericht nimmt an, dass die Klägerin ihr Existenzminimum sicherstellen können wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in ihrem Herkunftsland nach ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung - zumindest - noch ihre 33 Jahre alte Tochter, die inzwischen geheiratet hat, ferner ihr 26 Jahre alter Sohn, der bei dem Schwiegervater der Klägerin wohnt, und ihr alkoholkranker und drogenabhängiger Bruder, der mit einer Krankenschwester verheiratet ist und mit dieser, deren gemeinsamen Kind, einem Schwager und der Schwiegermutter zusammenwohnt, leben. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu befürchten, dass der Klägerin Obdachlosigkeit droht. Dabei kann auch nicht ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen der Klägerin und ihrem Schwiegervater, der Landwirtschaft betreibt und dabei auch Lebensmittel für sich und den Sohn der Klägerin erzeugt, angenommen werden; vielmehr bestehen angesichts ihrer Äußerungen in der Sitzung ihre Vorbehalte gegen einen Zuzug zu diesem und ihrem Sohn in erster Linie vor ihrer Sorge, dass es im Dorf H. keine ärztliche Versorgung gebe. Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Familienangehörigen, die nach dem Vorbringen der Klägerin alle mietfrei wohnen, sie im Fall ihrer Rückkehr aufnehmen und sie unterstützen würden. Was die beiden Kinder der Klägerin betrifft, sind diese nach ihrer Darstellung in der mündlichen Verhandlung studier- und arbeitsfähig: Der Sohn studierte demnach Businessverwaltung, brach dies jedoch nach ihrer Ausreise aus finanziellen Gründen ab, und arbeitete sodann bei einer Bank und bei einer Versicherung; seit Ausbruch der Corona-Pandemie sei er arbeitslos. Die Tochter der Klägerin studierte Pharmazie, was sie ebenfalls aus monetären Gründen nicht beendete, und arbeitete als Verkäuferin; gegenwärtig arbeite sie nicht, während ihr Ehemann Angestellter an einer Tankstelle sei. Sofern der klägerische Vortrag zur langjährigen und auch gegenwärtig noch fortbestehenden Arbeitslosigkeit ihrer beiden in Georgien lebenden Kinder überhaupt den Tatsachen entspricht, woran das Gericht gewisse Zweifel hegt, ist - ohne dass es entscheidend darauf ankäme - zu erwarten, dass die offensichtlich begabten Kinder im Hinblick auf das Abebben der Corona-Pandemie in naher Zukunft wieder Arbeit finden werden und sich ihre wirtschaftliche Lage verbessern wird. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Corona-Pandemie die Existenzsicherung der georgischen Bevölkerung gefährdet. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. Februar 2022 - 38 K 595/21 A -, juris Rn. 54, und Beschlüsse vom 12. November 2021 - 38 L 722/21 A -, juris Rn. 28, und vom 14. September 2021 - 38 L 614/21 A -, juris Rn. 20. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit fußt auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.