Beschluss
2 L 153/23
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:0328.2L153.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.038,36 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.038,36 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 20. Februar 2023 (2 K 380/23) gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2023 enthaltene Fahrerlaubnisentziehung, die Zwangsgeldandrohung und die Gebührenfestsetzung anzuordnen sowie hinsichtlich der ebenfalls in der Ordnungsverfügung enthaltenen Verpflichtung zu Führerscheinabgabe wiederherzustellen, ist nur teilweise zulässig und im zulässigen Umfang unbegründet. Der Antrag ist statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Im vorliegenden Fall entfaltet die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2023 gemäß § 4 Abs. 9 StVG kraft Bundesrechts keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III. der Ordnungsverfügung) folgt dies aus § 112 Satz 1 JustG NRW, hinsichtlich der Gebührenfestsetzung (Ziffer IV. der Ordnungsverfügung) aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Die Anfechtungsklage gegen die vorliegend auf § 3 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist jedoch unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung auf Seite 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung gerichtet ist, weil ein vorheriger Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bzw. das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht festgestellt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 – 9 B 384/17 –, juris, Rn. 2, m.w.N. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die im Bescheid vom 14. Februar 2023 verfügte Zwangsgeldandrohung begehrt, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Dem Antrag fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Zwangsgeldandrohung bereits mit der Abgabe des Führerscheins am 21. Februar 2023 erledigt hat (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Der Antragsteller ist der ihm insofern obliegenden Pflicht nachgekommen, deren Erfüllung durch die Zwangsgeldandrohung gesichert werden sollte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 16 B 1496/20 –, juris, Rn. 20. Nicht erledigt hat sich hingegen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins selbst, denn diese stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen des Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar. Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Die Begründung genügt den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen. Die Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt eine Darlegung der Gründe, die zu erkennen gibt, dass die Behörde eine Anordnung der sofortigen Vollziehung im konkreten Fall für ausnahmsweise geboten erachtet. Die Antragsgegnerin verweist zutreffend auf die Gefahr des Rechtsscheins, den ein vorgezeigter Führerschein trotz entzogener Fahrerlaubnis bei Verkehrskontrollen durch die Polizei erzeugen kann und zeigt damit, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Seine im Hauptsacheverfahren erhobene Anfechtungsklage gegen die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 14. Februar 2023 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins hat voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ordnungsverfügung vom 14. Februar 2023 erweist sich insoweit bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Maßgeblich für die Überprüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 –, juris, Rn. 11. In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung am 17. Februar 2023. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2022 – 6 L 247/22 –, juris, Rn. 36. In diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vor. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). Die Antragsgegnerin hat den Punktestand des Antragstellers im Fahreignungs-Bewertungssystem zum maßgeblichen Zeitpunkt – die letzte zur Fahrerlaubnisentziehung führende Tat wurde vom Antragsteller am 21. Juni 2022 begangen – zu Recht mit acht Punkten beziffert. Welche Verkehrsverstöße die Antragsgegnerin ihrer Berechnung im Einzelnen zugrunde gelegt hat, ist der tabellarischen Aufstellung in der Ordnungsverfügung zu entnehmen. Die Kammer hat die Berechnung nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Die Verkehrsverstöße sind auch im Sinne des § 4 Abs. 5 StVG rechtskräftig geahndet worden. Eine weitere Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde findet dabei nicht statt, vielmehr ist diese an entsprechende Bußgeldbescheide gebunden (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG). Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 16 B 2137/05 –, juris, Rn. 2. Des Weiteren ist auch das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt worden (§ 4 Abs. 6 Satz 1 StVG). Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 27. Januar 2022, das ihm am 29. Januar 2022 förmlich zugestellt worden ist, bei einem bekannten Punktestand von fünf Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt. Dabei enthielt diese Ermahnung insbesondere den hinreichenden Hinweis auf die Möglichkeit, durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars einen Punkt abzubauen. Die Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG erfolgte mit Schreiben vom 25. Oktober 2022, zugestellt per Postzustellungsurkunde am 29. Oktober 2022, bei einem auf den Tattag 23. Februar 2022 bezogenen, angenommenen Punktestand von sechs Punkten. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller in der Verwarnung auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem freiwilligen Fahreignungsseminar und darauf hin, dass ihm bei Erreichen von acht oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Sofern der Antragsteller behauptet, die per Postzustellungsurkunde zugestellte Verwarnung vom 25. Oktober 2022 nicht erhalten zu haben, ist dies rechtlich unerheblich. Denn eine Postzustellungsurkunde liefert als öffentliche Urkunde i.S. von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO regelmäßig den vollen Beweis für den darin dokumentierten Zustellungsvorgang. Die Beweiskraft erstreckt sich daher auch darauf, dass der Postzusteller die Sendung in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum des Zustellungsempfängers gehörenden Briefkasten eingeworfen hat, nachdem er unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juni 1991 – 2 BvR 511/89 –, juris, Rn. 11, 14; BFH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – Xl B 44/11 – , juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2015 – 8 A 847/12 – , juris, Rn. 4 f. m. w. N.; OVG Sachsen–Anhalt, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 3 M 227/18 –, juris, Rn. 4. Dieser Beweis kann nicht durch die bloße Behauptung, die Verwarnung nicht erhalten zu haben, entkräftet werden. Vgl. BFH, Beschluss vom 18. Januar 2011 – IV B 53/09 –, juris, m.w.N. Ein Gegenbeweis erfordert den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es nicht darauf an, ob und wann der Empfänger das zugestellte Schreiben seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Vgl. BFH, Beschluss vom 18. Januar 2011 – IV B 53/09 –, juris, m.w.N. Ausgehend hiervon hat der Antragsteller den durch die Zustellungsurkunde erbrachten Beweis, dass das Schreiben vom 25. Oktober 2022 durch den Postzusteller am 29. Oktober 2022 in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung an der auch dem Gericht im vorliegenden Verfahren mitgeteilten Anschrift des Antragstellers in der [ Anschrift ], eingelegt wurde, durch sein schlichtes Bestreiten des Erhalts nicht erschüttert. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 31. Oktober 2022 – 6 L 1379/22 –, juris, Rn. 29. Soweit der Antragsteller geltend macht, die durch die Verwarnung bezweckte Erziehungsfunktion habe vorliegend nicht mehr erreicht werden können, weil der jüngste der darin zu Grunde gelegten Verstöße seinerzeit bereits länger als vier Monate zurückgelegen habe, verfängt dies nicht. Die mit dieser Einwendung implizierte Annahme, dass den einer Entziehung der Fahrerlaubnis vorausgehenden Maßnahmestufen eine Warnfunktion zukomme und den betroffenen Fahrerlaubnisinhabern die Möglichkeit der Verhaltensänderung effektiv eröffnen solle, ist unzutreffend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2020 – 16 B 854/20 –, juris, Rn. 2 ff., m.w.N. Im Übrigen ist anerkannt, dass eine längere Unauffälligkeit des Betroffenen im Straßenverkehr zwischen einzelnen Zuwiderhandlungen – unabhängig, ob eine solche schon nach acht Monaten ohne Verkehrsverstoß angenommen werden kann – die Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Das Regelungswerk des Fahreignungs-Bewertungssystems mit seinen genauen Bestimmungen etwa über die Wertigkeit von Verkehrsverstößen und die zeitliche Berücksichtigungsfähigkeit von Eintragungen ins Fahreignungsregister schließt es aus, bestimmten Sachverhaltsvarianten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gesondert Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 16 B 875/19 –, n.V., m.w.N. Erst Recht führt eine längere Unauffälligkeit im Straßenverkehr daher nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Verwarnung. Nachdem der Antragsteller sodann durch die weiteren Verstöße vom 13. und 21. Juni 2022 einen Punktestand von acht Punkten erreicht hatte, war ihm zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Unerheblich ist dabei, dass der Antragsteller die weiteren jeweils mit einem Punkt bewerteten Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 13. und 21. Juni 2022 bereits vor der Verwarnung begangen hatte. Denn nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Diese Vorschrift ermöglicht die Berücksichtigung von im Fahreignungsregister eingetragenen Punkten für einen Verkehrsverstoß auch dann, wenn dieser vor dem Ergreifen einer Maßnahme begangen wurde, bei der Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnte, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen oder der Behörde zur Kenntnis gelangt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 16 B 1115/21 –, juris, Rn. 4. Für die Rechtmäßigkeit der nach § 4 Abs. 5 StVG ergriffenen Maßnahmen kommt es ausschließlich auf die – durch das Kraftfahrt-Bundesamt vermittelte – Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde an. Die Fahrerlaubnisbehörde muss sich dabei weder das Wissen, über das eine im Maßnahmensystem "vorgelagerte" Stelle hinsichtlich weiterer Verkehrsverstöße des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers verfügt, noch ein Verschulden dieser Stellen bei der Datenübermittlung zurechnen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 16 B 1115/21 –, juris, Rn. 4 ff. Ausgehend davon konnte die Antragsgegnerin die Punkte für die Taten vom 13. und 21. Juni 2022 im Rahmen der Verwarnung schon deshalb noch nicht berücksichtigen, weil deren Ahndung jeweils erst am 20. Januar 2023 rechtskräftig geworden war. Ferner wurden der Antragsgegnerin die Tat vom 21. Juni 2022 erst am 7. Februar 2023 und die Tat vom 13. Juni 2022 erst am 13. Februar 2023 durch das Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt. Zwar konnte die Fahrerlaubnis nach dem alten Mehrfachtäter-Punktesystem nur entzogen werden, wenn deren Inhaber nach seiner Verwarnung eine weitere zur Überschreitung der Schwelle von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. führende Zuwiderhandlung begangen hatte. Weitere vor der Verwarnung begangene, der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt der Verwarnung aber noch nicht bekannte Zuwiderhandlungen konnten auf der Grundlage des Mehrfachtäter-Punktsystems nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 StVG a.F.). Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris, Rn. 23. Hiervon hat sich der Gesetzgeber für das Fahreignungs-Bewertungssystem bewusst abgesetzt. Bei Fahrerlaubnisinhabern, die sich durch eine Anhäufung von innerhalb kurzer Zeit begangenen Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen haben, sollen die Verkehrssicherheit und das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, Vorrang vor dem Erziehungsgedanken haben. Nach dem nunmehrigen Fahreignungs-Bewertungssystem soll es nicht mehr darauf ankommen, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit der Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen darf. Das neue System kennt keine verpflichtende Seminarteilnahme. Die Erziehungswirkung liege - so der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Begründung der vorgeschlagenen und im Gesetzgebungsverfahren angenommenen Änderungen des Regierungsentwurfs - dem Gesamtsystem als solchem zu Grunde. Dies bedeute aber nicht, dass jede einzelne Maßnahme den Fahrerlaubnisinhaber individuell ansprechen können muss in dem Sinne, dass nur sie die Verhaltensänderung bewirken kann. Vielmehr dienten die Stufen in erster Linie der Information des Betroffenen. Die Maßnahmen stellten somit lediglich eine Information über den Stand im System dar. Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden sei, sei vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusse das Entstehen von Punkten nicht. Vgl. hierzu die ausdrückliche Klarstellung in BT-Drs. 18/2775, S. 9 f. Im Fahreignungs-Bewertungssystem entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde mithin auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister. Dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG. Eine andere Betrachtung liefe dem Ziel der Gesetzesänderung zuwider, bei einer Anhäufung von Verkehrsverstößen die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann zu ermöglichen, wenn der Betroffene nach der Verwarnung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr durch eine Änderung seines Verkehrsverhaltens verhindern kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris, Rn. 25. Die vom Antragsteller begangenen Verkehrsverstöße, zeitlich beginnend mit einem Geschwindigkeitsverstoß am 2. Dezember 2019 auf der BAB 7 in [ Ort ], der mit einem Bußgeld in Höhe von 80,00 € geahndet und mit einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem bewertet worden ist, waren im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tat auch noch nicht zu tilgen bzw. zu löschen und durften daher verwertet werden. Die Tat vom 2. Dezember 2019 durfte im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung, dem 17. Februar 2023, noch verwertet werden, obwohl die Tilgungsfrist (19. August 2022) im Entziehungszeitpunkt abgelaufen war. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG werden Eintragungen nach Eintritt der Tilgungsreife vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a oder c StVG nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a, bb StVG liegen bezüglich der Tat vom 2. Dezember 2019 vor, da es sich bei dieser um eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG handelt, wegen der gegen den Antragsteller eine Geldbuße von 80,00 € und damit mehr als 60,00 € festgesetzt worden ist. Nach § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG darf während der Überliegefrist der Inhalt einer Eintragung i. S. d. § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a oder c StVG noch zum Zweck der Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt, genutzt oder über sie eine Auskunft erteilt werden. Diese Voraussetzungen lagen für die Tat vom 2. Dezember 2019 vor, da diese sich nach Eintritt der Tilgungsreife zum Entziehungszeitpunkt noch in der einjährigen Überliegefrist gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG befunden hat. Die Tilgungsfristen für die übrigen zwischen 2020 und 2022 begangenen Verstöße betragen jeweils zwei Jahre und 6 Monate und waren am 21. Juni 2022 noch nicht abgelaufen. Die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend. Ein Ermessen stand ihr nicht zu. Da die Fahrerlaubnis somit voraussichtlich rechtmäßig entzogen wurde, erweist sich auch die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV als voraussichtlich rechtmäßig. Das private Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens behalten und nutzen zu können, genießt auch nicht aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags der Straßenverkehrsbehörde zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GKG hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung den doppelten Auffangstreitwert zugrunde, weil der Kläger angegeben hat, Berufskraftfahrer zu sein (vgl. zur Verdopplung des Auffangstreitwerts OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 16 B 8/15 –, juris, Rn. 16 m.w.N.), und reduziert diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte. Der Führerscheinabgabeverpflichtung und Zwangsgeldandrohung misst die Kammer keine eigene streitwerterhöhende Bedeutung zu (Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Die angefochtene Kostenfestsetzung ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Höhe eines Viertels zu berücksichtigen (Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).