Urteil
7 K 4781/21
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:0522.7K4781.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz für den Zeitraum vom 13. März 2020 bis zum 27. März 2020. Bei ihr handelt es sich um eine Arbeitgeberin im Bereich der Fußballbundesligen (Profispielbetrieb). Im genannten Zeitraum beschäftigte die Klägerin u.a. folgende Arbeitnehmer als „Profifußballer“: - I. , H. - F. , B. L. - G. , T. L1. - I1. , K. - T1. , B1. - T2. , E. - P. , B2. (im Folgenden: Arbeitnehmer). Arbeitsverträge legte die Klägerin nicht vor. Nach den Angaben der Klägerin begannen die Beschäftigungsverhältnisse wie folgt: - I. , H. 01. Juli 2019 - F. , B. L. 29. Januar 2020 - G. , T. L1. 17. Januar 2020 - I1. , K. 01. Juli 2019 - T1. , B1. 28. August 2019 - T2. , E. 09. Januar 2020 - P. , B2. 01. Dezember 2019. Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen beliefen sich die mtl. Grundgehälter wie folgt: - I. , H. 40.000 € - F. , B. L. 15.000 € - G. , T. L1. 25.000 € - I1. , K. 35.000 € - T1. , B1. 35.000 € - T2. , E. 50.000 € - P. , B2. 2.000 €. Die Zahlung erfolgte jeweils zum Monatsende. Im März 2020 ordnete der Landrat des Kreises Q. (Landrat) vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gemäß § 30 IfSG die Absonderung der Arbeitnehmer in das häusliche Umfeld an. In der dazu erstellten Bescheinigung des Landrats heißt es: „Beginn der Maßnahme: 13.03.2020, Ende der Maßnahme: 27.03.2020.“ Ebenfalls am 13. März 2020 beschloß das „Präsidium der Deutschen Fußball Liga“ (DFL) die Verlegung des „beginnenden“ 26. Spieltags; der Spielbetrieb wurde eingestellt. Der Empfehlung der DFL entsprechend stellte die Klägerin zudem den regulären Trainingsbetrieb ihrer Profimannschaft ein. Im April 2020 beantragte die Klägerin die „Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Verdienstausfall eines Arbeitnehmers auf Grund behördlich angeordneter Quarantäne (Absonderung) oder Tätigkeitsverbot nach § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)“ für die Arbeitnehmer. Nach den Angaben der Klägerin waren die Regelungen des § 616 BGB jeweils nicht arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich abbedungen. Mit Bescheiden vom 19. Mai 2020 lehnte der Landschaftsverband X. -M. (M1. ) die Anträge auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen ab. Zur Begründung führte der M1. aus, dass die Absonderungsanordnungen des Landrats nicht kausal für einen Verdienstausfall der Arbeitnehmer gewesen seien, denn im fraglichen Zeitraum seien der Bundesligaspielbetrieb und der gewöhnliche Spiel- und Trainingsbetrieb ausgesetzt gewesen. Die Bescheide enthielten jeweils den Hinweis, dass gegen sie Klage bei einem ordentlichen Gericht erhoben werden könne. Die Klägerin hat am 24. August 2021 Klage erhoben. Streitgegenstand waren neben den Entschädigungsansprüchen betreffend die Arbeitnehmer Entschädigungsansprüche bezogen auf weitere Beschäftigte. Die weitere Beschäftigte betreffenden Verfahren hat die Kammer getrennt. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, aufgrund der Absonderungsverfügungen des Landrats hätten die Arbeitnehmer einen Verdienstausfall erlitten. Allein die Absonderungsverfügungen seien kausal für den von den Arbeitnehmern erlittenen Verdienstausfall gewesen. § 616 BGB greife für die Arbeitnehmer - obwohl nicht abbedungen - nicht, weil es sich bei dem Zeitraum der Absonderung nicht um einen nicht erheblichen handele. Im Absonderungszeitraum habe sie folgende Beträge an die Arbeitnehmer (weiter-)gezahlt: - F. , B. L. (4.259,12 € netto, 1.283,40 € Rentenversicherung) - G. , T. L1. (6.777,25 € netto, 1.283,40 Rentenversicherung) - I. , H. (10.258,21 € netto, 1,283,40 € Rentenversicherung) - I1. , K. (9.473,18 € netto, 1.283,40 € Rentenversicherung) - P. , B2. (694,19 € netto, 377,50 Rentenversicherung) - T1. , B1. (9.463,96 € netto, 1.283,40 € Rentenversicherung) - T2. , E. (13.285,48 € netto, 1.283,40 € Rentenversicherung). Die Arbeitnehmer hätten auch nicht etwa von zu Hause aus gearbeitet. Es habe für die Arbeitnehmer lediglich eine Handlungsempfehlung, nicht aber eine Anweisung gegeben, damit die körperliche Fitness in einem gewissen Umfang aufrecht erhalten blieb. Es habe für die Arbeitnehmer also keine Verpflichtung bestanden, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Landschaftsverbands X. -M. vom 19. Mai 2020 betreffend die Arbeitnehmer I. , F. , G. , I1. , T1. , T2. und P. aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr für die genannten Arbeitnehmer betreffend den Zeitraum vom 13. März 2020 bis zum 27. März 2020 eine Erstattung in Höhe von 54.211,39 € (Netto-Verdienstausfall) zuzüglich 8.077,90 € geleisteter Sozialabgaben zu bewilligen sowie zuzüglich an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diese Forderung seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint, die Klage sei bereits unzulässig, weil verfristet erhoben worden. Nach der Rechtswegänderung im November 2020 habe die Klägerin binnen Monatsfrist Klage erheben müssen, das habe sie versäumt. Zudem habe das OLG Hamm - I-11 U 60/21 - eine entsprechende, vor der Änderung der Rechtswegzuständigkeit erhobene Klage der Klägerin bereits am 29. Oktober 2021 abgewiesen. Auch sei davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer während der Zeit der Absonderung gearbeitet hätten. Ihnen seien dazu Trainingsgeräte und -pläne zur Verfügung gestellt worden. Welchen Umfang die Trainingspläne und die darin vorgegebenen Übungen ausmachten, sei irrelevant. Die Klägerin habe das Gehalt schlicht weitergezahlt. In den vorgelegten Gehaltsabrechnungen sei die Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung deshalb auch nicht ausgewiesen. Die Spieler hätten folglich ihren Lohnanspruch behalten und gerade keinen Verdienstausfall erlitten. Folge man dem nicht, besäßen die Spieler jedenfalls einen Lohnfortzahlungsanspruch aus §§ 615, 616 BGB. Zudem errechneten sich die potentiellen Entschädigungsbeträge abweichend von den Angaben der Klägerin wie folgt: - F. , B. L. (4.240,74 € Nettoverdienstausfall - statt 4.259,12 € - zuzüglich 886,87 € Sozialversicherungsbeiträge - statt 1.283,20 €) - G. , T. (6.712,29 € Nettoverdienstausfall - statt 6.777,254 €) - I. , H. (10.189,85 € Nettoverdienstausfall - statt 10.258,21 €) - I1. , K. (9.463,08 € Nettoverdienstausfall - statt 9.473,18 € - zuzüglich 887,32 € Sozialversicherungsbeiträge - statt 1.283,40 €) - T1. , B1. (9.467,79 € Nettoverdienstausfall - statt 9463,96 € - zuzüglich 885,69 € Sozialversicherungsbeiträge - statt 1.283,40 €) - T2. , E. (13.275,46 € Nettoverdienstausfall - statt 13.285,48 € - zuzüglich 887,63 € Sozialversicherungsbeiträge - statt 1.283,40 €) - P. , B2. (596,13 € Nettoverdienstausfall - statt 694,19 €). Die Kammer hat die den Athletiktrainer der Klägerin betreffende Verfahrensakte beigezogen (7 K 2613/22). Ferner hat sie Beweis erhoben durch Vernehmung der Arbeitnehmer I1. und T2. . Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Sie ist entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht verfristet erhoben worden. Allerdings ist für Streitigkeiten der vorliegenden Art, vgl. zur Frage der Rechtswegzuständigkeit auch in Fällen der vorliegenden Art BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 B 29/21 -, juris, seit der Neufassung des § 68 Abs. 1 des IfSG im November 2020 - § 68 IfSG i.d.F. vom 18. November 2020 - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, woraus im Weiteren die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgt; mithin im Falle der hier gegebenen Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts - hier der Bescheide vom 19. Mai 2020 - zu erheben ist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO). In Ansehung des Umstands, dass die Bescheide vom 19. Mai 2020 noch im Mai 2020 im Sinne des § 41 VwVfG NRW bekanntgegeben worden sein dürften, wäre die Monatsfrist längst verstrichen. Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 IfSG - die hier in Streit stehen - und die wie hier erst nach dem 18. November 2020 rechtshängig werden - Klageerhebung am 24. August 2021 - enthält § 77 Abs. 3 IfSG eine Übergangsvorschrift dahingehend, dass u.a. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden ist, „dass die Fristen frühestens am 19. November 2020 zu laufen beginnen“. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthält die Regelung, dass eine Klageerhebung im Falle unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. In Anwendung der zitierten Übergangsvorschrift lief die in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Jahresfrist im vorliegenden Fall erst im November 2021 ab. Die Klagerhebung im August 2021 wahrte diese Frist, denn es lag ein Fall der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung vor. Entgegen der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung war seit November 2020 Rechtschutz nicht mehr vor den ordentlichen Gerichten, sondern wie ausgeführt vor dem Verwaltungsgericht zu suchen. Eine Korrektur der unrichtig gewordenen Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erfolgt. Das aber wäre erforderlich gewesen, um - wie das beklagte Land meint - die einmonatige Klagefrist in Lauf zu setzen. Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide des beklagten Landes vom 19. Mai 2020 sind - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; ihr seht kein Anspruch auf Erstattung der nach ihren Angaben an ihre Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung in einer Gesamthöhe von 54.211,39 € Netto-Verdienstausfall (A) zuzüglich Sozialversicherungsabgaben in einer Gesamthöhe von 8.077,90 € (B.) für den Zeitraum vom 13. März 2020 bis zum 27. März 2020 zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Des Weiteren hat die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit (C.). A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Erstattung von an ihre Arbeitnehmer geleistete Aufwendungen in Höhe von 54.211,39 € aus § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 IfSG. Maßgeblich ist insoweit die am 31. März/1. April 2020 gültige Gesetzesfassung, weil die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens des etwaigen Anspruchs auf Erstattung der gezahlten Verdienstausfallentschädigung maßgeblich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2023 - 18 A 563/22 -, juris Rn. 42. Entstanden ist der streitgegenständliche Erstattungsanspruch gegen das beklagte Land unmittelbar nach Auszahlung der Entschädigung an die Arbeitnehmer, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2023 - 18 A 563/22 -, juris Rn. 47, welche hier nach der Erklärung der Klägerin „am Monatsende“ liegt. Darauf, ob die Verdienstausfallentschädigung in der gegenüber dem Arbeitnehmer erstellten Gehaltsabrechnung ausdrücklich als solche ausgewiesen worden ist, kommt es insoweit nicht an. Nach diesen Grundsätzen ist hier § 56 IfSG in der vom 30. März bis zum 13. Mai 2020 gültigen Fassung anzuwenden. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung liegen nicht vor. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.d.F. vom 30. März 2020 erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Satz 3 des § 56 Abs. 1 IfSG bestimmt zudem, dass eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 nicht erhält, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG hat der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen (Satz 1). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (Satz 2). Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt (Satz 3). Die Klägerin ist im streitgegenständlichen Absonderungszeitraum Arbeitgeberin im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG gewesen. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG sind aber nicht erfüllt. Der für den Erstattungsanspruch der Klägerin primär erforderliche ursprüngliche Entschädigungsanspruch des jeweiligen Arbeitnehmers gegen das beklagte Land nach § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG liegt schon nicht vor. Einschlägig ist hier § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG (Entschädigung aufgrund einer Absonderung). Die Arbeitnehmer unterlagen nach der Bestätigung des Landrats vom 13. März 2020 bis zum 27. März 2020 einer behördlich angeordneten Absonderung (i.S.d. § 30 IfSG), mithin für einen Zeitraum von 15 Tagen. Da § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Absonderungsverfügung nicht voraussetzt, genügt tatbestandlich eine wirksame Maßnahme. Vgl. zum Streitstand: Eckart/Kruse, in: BeckOK, Infektionsschutzrecht, IfSG, 10. Edition, 15. Januar 2022, § 56 Rn. 34, m.w.N.; Kümper, in: Kießling, IfSG, 2. Auflage 2021, § 56 Rn. 20, m.w.N. Gegen die Wirksamkeit der Absonderungsanordnungen bestehen keine Bedenken, solche wurden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Ungeachtet dessen bestehen auch keine (durchgreifenden) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Absonderungsanordnungen. Unabhängig davon, ob § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG in seiner hier maßgeblichen Fassung über die dort ausdrücklich geregelten Fälle dahingehend zu verstehen ist, dass allgemein bei Vermeidbarkeit der Absonderung durch den Abgesonderten die Entschädigung ausscheidet, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 94, ist hier nicht zu erkennen, dass die Absonderung vom 13. März bis zum 27. März 2020 für die Arbeitnehmer vermeidbar gewesen sein könnte. Die Arbeitnehmer haben aber im Zeitraum vom 13. März 2020 bis zum 27. März 2020 keinen Verdienstausfall erlitten. Ihnen stand im Zeitraum der Absonderung, in dem sie ihre Wohnung nicht verlassen durften, weiterhin ein unmittelbarer Anspruch aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB auf Zahlung des Arbeitslohns zu, denn die Arbeitnehmer haben auch während dieser Zeit die geschuldete Arbeitsleistung erbracht. Darauf, ob die Klägerin ggfls. aus anderen Gründen zur Lohnfortzahlung verpflichtet war, etwa auf der Grundlage des § 616 BGB, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. März 2023 - 18 A 563/22 -, juris, kommt es von daher nicht an. Weil die Klägerin die zugrundeliegenden individuellen Arbeitsverträge nicht vorgelegt hat und die Geltung von tarifrechtlichen Regelungen im Bereich des Profifußballs nicht ersichtlich ist, geht die Kammer im Sinne einer allgemeinen Gerichtsbekanntheit davon aus, dass die Arbeitnehmer als Profispieler der 1. Liga arbeitsvertraglich über die Teilnahme am Spielbetrieb hinaus insbesondere auch die Teilnahme am Trainingsbetrieb schuldeten, wobei Letzteres aufgrund der begrenzten Zahl von Spieltagen ohnehin den deutlich größeren zeitlichen Umfang ausmachte. Des Weiteren oblag es dem Direktionsrecht der Klägerin, wie sie insbesondere den Trainingsbetrieb organisierte und damit die arbeitsvertragliche Verpflichtung ihrer Spieler zur Teilnahme an und zur Durchführung von die körperliche Leistungsfähigkeit erhaltenden Maßnahmen konkretisierte; wobei der Umfang der vorgegebenen Trainingsmaßnahmen im Sinne einer effektiven Belastungssteuerung bis hin zum völligen „trainingsfrei“ reichen konnte. Gemessen daran haben die Arbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Absonderung die von ihnen nach der Konkretisierung durch die Klägerin geschuldete Arbeitsleistung erbracht. Nach den in das Verfahren einbezogenen Aussagen des seinerzeitigen Athletiktrainers T3. steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass dieser seitens der Klägerin aufgefordert worden war, für die in Absonderung befindlichen Spieler umgehend individuelle Trainingspläne für den häuslichen Bereich zu erstellen und die Spieler mit diesen zu versorgen. Exakt dies hat der Athletiktrainer T3. nach seiner nachvollziehbaren und glaubhaften Darstellung im Verfahren 7 K 2613/22 getan. Bestätigt wird die Darstellung des Athletiktrainers zum einen durch die Aussagen der Physiotherapeuten M2. und X1. , die in sie betreffenden Verfahren erklärten, eben nicht für die Erstellung von Trainingsplänen zuständig gewesen zu sein. Vgl. LG Münster, Urteil vom 5. April 2022 - 03 S 57/21 - (M2. ) und Kammerurteil vom 28. März 2023 - 7 K 3023/22 - (X1. ). Ferner hat der Spieler Q1. der Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Münster vom 25. März 2021 - 08 O 345/20 - als Zeuge erklärt, Trainingspläne bekommen zu haben, an denen man sich habe orientieren können. Er meine, „dass dort so Dinge drinstanden wie 30 bis 40 Minuten Fahrradfahren plus Stabilitätseinheit oder ähnliches“. Dazu habe er auch ein Spinning-Bike nach Hause geliefert bekommen. Entsprechendes hat der von der Kammer als Zeuge vernommenen Arbeitnehmer I1. erklärt. Der Zeuge T2. konnte sich an den Erhalt von Trainingsplänen nicht mehr erinnern, er hat einen solchen aber auch nicht verneint. Bestätigt hat er zudem, Trainingsgeräte erhalten zu haben. Dafür, dass der Sachverhalt bei den anderen, vom streitgegenständlichen Verfahren erfassten Arbeitnehmern abweichend zu beurteilen wäre, fehlt es an jedwedem Anhalt. Dazu haben auch die Beteiligten nichts vorgetragen. Von daher sieht die Kammer keine Veranlassung auch die weiteren Arbeitnehmer - noch - als Zeugen einzuvernehmen. Entsprechende Beweisanträge sind zudem nicht gestellt worden. Für die Kammer steht des Weiteren außer Frage, dass es sich bei den den Arbeitnehmern übermittelten Trainingsplänen um verbindliche Arbeitsanweisungen und eben nicht wie die Klägerin meint, um bloße Handlungsempfehlungen handelte. Allerdings ist die Aussage des Zeugen Q1. zur Verbindlichkeit der ihm übermittelten Trainingspläne unergiebig, denn der Zeuge Q1. konnte sich ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Münster nicht daran erinnern, ob ihm quasi die verpflichtende Anweisung erteilt worden ist, den übermittelten Trainingsplan abzuarbeiten. Er habe sich aber daran gehalten, sei zum Teil von den Planvorgaben aber auch abgewichen. Die Arbeitnehmer I1. und T2. führten sinngemäß Entsprechendes aus. Gegen das Vorliegen bloßer Handlungsempfehlungen spricht aber schon das ureigene Interesse der Klägerin, ihre Spieler fit zu halten, weil zum Zeitpunkt der Absonderung noch völlig unklar war, wann der Spielbetrieb wieder aufgenommen würde. Die Klägerin war mithin gehalten, dafür ihre Spieler auf einem bestmöglichen Leistungsniveau zu halten. Zudem entspricht die Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten für den häuslichen Freizeitgebrauch sicher nicht einer allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitnehmers. Zur weiteren Begründung verweist die Kammer auf die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Hamm, vgl. Urteil vom 29. Oktober 2021 - I-11 U 60/21 -, juris Rn. 8 f., denen sie nach Überprüfung uneingeschränkt folgt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführte, schon aus Gründen der gesundheitlichen Vorsorge ihren in Absonderung befindlichen Arbeitnehmern keine verbindlichen Trainingsvorgaben gemacht zu haben - „man habe nicht gewollt, dass etwa jemand coronabedingt zu Hause vom Rad falle“ - überzeugt auch dies nicht, denn die Arbeitnehmer waren doch schon zu Beginn der Absonderung PCR-negativ getestet, also gerade nicht an „Corona“ erkrankt. Darauf, ob die Einhaltung der - häuslichen - Trainingsvorgaben für die Klägerin kontrollierbar war, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Eine mangelnde Kontrollierbarkeit nimmt den an die Arbeitnehmer übermittelten Trainingsplänen nicht deren Verbindlichkeit. Letztlich hat die Kammer keinen Anhalt dafür, dass die Arbeitnehmer die von ihnen nach der im Wege des Trainingsplans erfolgten Konkretisierung durch die Klägerin geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht hätten oder die im häuslichen Bereich erbrachte Arbeitsleistung in einem entscheidungserheblichen Umfang hinter den Vorgaben der Klägerin zurückgeblieben sei. Dazu trägt die Klägerin nichts Substantiiertes vor. Die vernommenen Spieler erklären dazu auch lediglich, dass sie sich nicht immer an die Pläne gehalten hätten, davon auch abgewichen und auch mal faul gewesen zu sein. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Arbeitnehmer die geschuldete und abgeforderte Trainingsleistung tatsächlich nicht erbracht hätten, ein erlittener Verdienstausfall dann nicht - wie erforderlich - auf die Absonderungsanordnungen, sondern auf eine eigenständige Arbeitsverweigerung zurückzuführen wäre. B. Fehlt es nach Vorstehendem bereits an einem Anspruch auf Erstattung eines infolge der Absonderung erlittenen Nettoverdienstausfalls, so besteht erst Recht kein Anspruch auf Erstattung darauf entfallender Sozialabgaben (8.077,90 €) nach Maßgabe des § 57 IfSG. C. Schließlich kommt mangels des Bestehens einer Hauptforderung die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.