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Urteil

11 K 1524/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0628.11K1524.21.00
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Tenor

Der Rücknahmebescheid vom 30.03.2021 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Rücknahmebescheid vom 30.03.2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Reisebüro in M. Alleingesellschafterin ist die Z. GmbH. Die Z. GmbH ist noch an zwei weiteren Reisebüros (N. Reisebüro GmbH und O. GmbH) beteiligt und hält daneben weitere Beteiligungen. Alleingesellschafterin der Z. GmbH ist die Z. Gruppe GmbH. Diese ist noch Alleingesellschafterin der G. GmbH. Alleingesellschafter der Z. Gruppe GmbH ist der Geschäftsführer der Klägerin. Auf den Ausbruch der SARS-CoV-2-Pandemie im Jahr 2020 reagierte die öffentliche Hand mit der Gewährung von staatlichen Hilfen, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie auszugleichen oder zu mildern. Die Europäische Kommission teilte insofern mit, dass Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen sein können (Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid 19, C/2020/1863 vom 20.03.2020, nebst Änderungen durch die Mitteilungen C/2020/2215 vom 03.04.2020 und C/2020/4509 vom 29.06.2020; im Folgenden: Befristeter Rahmen). Auf der Grundlage der Nummer 3.1 und 4 der Mitteilungen wurden die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ am 24.03.2020, die „Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ am 11.04.2020 und die „Zweite Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ am 27.07.2020 von der Europäischen Kommission genehmigt. Diese Regelungen machte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 31.03.2020, 24.04.2020 und am 11.08.2020 bekannt. Der Beklagte erließ auf dieser Grundlage und im Anschluss an das Vorgängerförderprogramm („Überbrückungshilfe I“) am 01.10.2020 Richtlinien zur Gewährung von Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen („Überbrückungshilfe II“) (Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 2 – 81.11.14 – vom 01.10.2020; im Folgenden: Förderrichtlinien). Die Richtlinien bestimmen unter anderem, dass Unternehmen in bestimmten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen als verbunden gelten und für verbundene Unternehmen insgesamt nur ein Antrag gestellt werden darf. Die Klägerin beantragte am 26.03.2021 beim Beklagten Überbrückungshilfe II. Darin gab sie für den Zeitraum September bis Dezember 2020 einen Umsatzrückgang zwischen 84,78 % und 100 % und den daraus resultierenden Anteil förderbarer Fixkosten mit jeweils 90 % an. Aus der Summe der Fixkosten von 52.145,14 € ermittelte sie einen Auszahlungsbetrag von 46.930,64 €. Der Antrag enthielt unter der Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen folgende handschriftliche Ergänzung: „Antrag für verbundene Unternehmen Das Reisebüro S. GmbH ist ein verbundenes Unternehmen. Gesellschafterin ist die Z. GmbH zu 100 %, die per 21.12.2019 Anteile an 6 weiteren Tochtergesellschaften hält. Zudem ist Gesellschafterin der Z. GmbH die Z. Gruppe GmbH, die ihrerseits Anteile an einer weiteren 100%igen Tochtergesellschaft besitzt. Entgegen der geforderten Vorgehensweise für verbundene Unternehmen haben wir für jedes Reisebüro in der Unternehmensgruppe einen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, um die drastischen Umsatzrückgänge darstellen zu können und Überbrückungsgeld zu erhalten. Die übrigen Unternehmen der Gruppe sind in anderen Branchen tätig. In Summe haben die Unternehmen der Z. Gruppe keine Umsatzeinbußen von 60 % zu verzeichnen. Die Antragsstellung erfolgt, um den Rechtsweg zur Geltendmachung des Überbrückungsgeldes für die Reisebüros offen zu halten. Die Angabe, es handele sich um kein verbundenes Unternehmen soll ausdrücklich hiermit korrigiert werden, und erfolgte ausschließlich aus technischen Gründen und nicht, um falsche Tatsachen vorzutäuschen.“ Bereits am 30.09.2020 hatte die Klägerin mit gleichlautendem Zusatz Überbrückungshilfe I beantragt. Dieser Antrag war mit Bescheid vom 06.11.2020 abgelehnt worden; die Klägerin erhob am 07.12.2020 im Verfahren 11 K 3147/20 dagegen Klage. Auf den Antrag der Klägerin vom 26.03.2021 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2021 Überbrückungshilfe II in Höhe von 46.930,64 €. Wann und wie dieser Bescheid bekanntgegeben wurde, ist den elektronisch geführten Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht zu entnehmen. Mit Bescheid vom selben Tag, der Klägerin zugegangen am 06.04.2021, nahm der Beklagte diesen Bescheid zurück. Der Bewilligungsbescheid sei zurückzunehmen, da er rechtswidrig sei. Die Klägerin sei ein verbundenes Unternehmen. Der Unternehmensverbund, dem die Klägerin angehöre, sei nicht antragsberechtigt, da nach Saldierung keine Umsatzeinbußen vorgelegen hätten. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und an der Vermeidung finanzieller Verluste. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW gekannt habe. Dies ergebe sich aus der handschriftlich verfassten Anmerkung zum Antrag. Es werde auch auf das beim erkennenden Gericht anhängige Verfahren 11 K 3147/20 verwiesen. Die Klägerin hat am 05.05.2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie an, dass der Rücknahmebescheid bereits formell rechtswidrig sei, da eine Anhörung unterblieben sei. Auch im gerichtlichen Verfahren habe sich der Beklagte nicht hinreichend mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt. Sie und ihre Alleingesellschafterin seien nicht als verbundene Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinien zu qualifizieren. Ihre Struktur unterscheide sich nicht von einer Konstellation, in der der Gesellschafter der Z. Gruppe GmbH als natürliche Person alle Beteiligungen halten würde. Der Sinn und Zweck der Überbrückungshilfe II werde verfehlt, würden Unternehmen ausgeschlossen, die in einen Unternehmensverbund integriert seien. Diese Differenzierung sei nicht im Befristeten Rahmen der EU-Kommission oder in Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV enthalten. Sie könne sich auf Vertrauensschutz berufen, da sie keine falschen Angaben getätigt habe, sondern im Gegenteil offengelegt habe, dass es sich im Sinne der Richtlinien um ein verbundenes Unternehmen handele. Der im Bewilligungsbescheid enthaltene Vorbehalt einer Schlussrechnung lasse den Vertrauensschutz entgegen der vom Beklagten im Klageverfahren vertretenen Rechtsauffassung nicht entfallen. Sie habe auch keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids gehabt, da sie von einem Anspruch auf die Billigkeitsleistung ausgegangen sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei der Rücknahmebescheid ermessensfehlerhaft, da das Vertrauen des Begünstigten zwingend zu berücksichtigen sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Rücknahmebescheid vom 30.03.2021 aufzuheben, 2. hilfsweise, festzustellen, dass sie einen Anspruch auf Änderung der Förderrichtlinien in der Hinsicht hat, dass sie einen Anspruch auf Überbrückungshilfe II oder eine vergleichbare Hilfe geltend machen kann. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seinen Vortrag im Parallelverfahren 11 K 3147/20. Die Bewilligung sei rechtswidrig in Unkenntnis der rechtlichen Beziehungen der Klägerin zu anderen Unternehmen erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme würden vorliegen. Die Klägerin habe den Bewilligungsbescheid durch das Unterlassen von Angaben zur Verbundenheit der verschiedenen Unternehmen erwirkt und könne sich deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vorsorglich ergänze er die Ermessenserwägungen im Rücknahmebescheid dahingehend, dass auch dann, wenn der Vertrauensschutz nicht entfalle, eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids angezeigt sei. Der Bewilligungsbescheid sei unter dem Vorbehalt einer Schlussrechnung ergangen. Die Klägerin habe schon deswegen nicht darauf vertrauen können, die Leistung dauerhaft zu behalten. Spätestens im Zeitpunkt der Schlussrechnung hätte die Überbrückungshilfe abgelehnt werden müssen, da es sich bei der Klägerin um ein verbundenes Unternehmen handele. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15.06.2023, der Beklagte mit Schreiben vom 21.06.2023 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren 11 K 3147/20 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter elektronisch) verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Der Rücknahmebescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es bestehen bereits Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der – wie hier – in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung der Klägerin ist nicht erfolgt. Umstände, die nach § 28 Abs. 2, 2. Halbsatz VwVfG NRW ein Absehen von der Anhörung ermöglichen würden, liegen nicht vor. In Betracht kommt daher nur, die Anhörung nach § 28 Abs. 2, 1. Halbsatz VwVfG NRW nach den Umständen des Einzelfalls als nicht geboten anzusehen, was auch damit begründet werden könnte, dass der Rücknahmebescheid noch am selben Tage wie der Bewilligungsbescheid erlassen wurde. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge ist aber zumindest nicht auszuschließen, dass die Klägerin den Bewilligungsbescheid vom 30.03.2021 – insbesondere, wenn er elektronisch zum Abruf bereitgestellt wurde – früher erhalten hat als den Rücknahmebescheid, der nach ihren Angaben erst am 06.04.2021 einging. In diesem Fall wäre die Rücknahme also nicht zeitgleich mit der Bewilligung erfolgt mit der Folge, dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nicht bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs ausgeschlossen ist. Ein Anhörungsmangel ist nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Eine Heilung setzt danach voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5/14 –, juris Rn. 17. Der Beklagte hat die Anhörung nach den insoweit zu stellenden strengen Anforderungen nicht nachgeholt. Er hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht ergebnisoffen mit der Argumentation der Klägerin auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt, den angefochtenen Bescheid zu verteidigen. Ob der Rücknahmebescheid daher bereits formell rechtswidrig ist und ob daraus auch mit Blick auf § 46 VwVfG NRW ein Aufhebungsanspruch der Klägerin resultiert, kann im Ergebnis aber dahinstehen, da der Rücknahmebescheid vom 30.03.2021 jedenfalls materiell rechtswidrig ist. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Tatbestand des § 48 VwVfG NRW ist zwar erfüllt (dazu unten 1.). Der Beklagte hat das ihm auf Rechtsfolgenseite zustehende Ermessen jedoch nicht fehlerfrei ausgeübt (dazu unten 2.). Einer Umdeutung ist der Bescheid vom 30.03.2021 nicht zugänglich (dazu unten 3.). 1. Der Bewilligungsbescheid vom 30.03.2021 ist rechtswidrig. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 – 3 C 25/02 –, juris Rn.17 m.w.N; VG Aachen, Urteil vom 16.01.2023 – 7 K 327/21 –, juris Rn. 53; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2020 – 20 K 4706/20 –, juris Rn. 25. Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Beklagten gewährte dieser verbundenen Unternehmen nur bei Stellung eines gemeinsamen Antrags Überbrückungshilfe, wenn die weiteren Voraussetzungen, also insbesondere der erforderliche Umsatzrückgang, zwischen Vergleichs- und Antragszeitraum im Unternehmensverbund vorliegen. Diese Voraussetzungen waren – unstreitig – nicht erfüllt. Die diesbezügliche Verwaltungspraxis des Beklagten verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Das Gericht nimmt insoweit in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren 11 K 3147/20. Ein Verwaltungsakt, der – wie hier – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden, § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Auf Vertrauen kann sich der Begünstige nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW. § 48 Abs. 2 VwVfG NRW stellt in den Sätzen 1 bis 3 weitere tatbestandliche Voraussetzungen für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte auf; ob diese vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar. Die nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG vorzunehmende Abwägung des Vertrauens auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts mit dem öffentlichen Interesse an dessen Rücknahme ist nicht Teil der Ermessensentscheidung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2020 – 2 B 26/19 –, juris Rn. 13 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. Auflage 2023, § 48 Rn. 135; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer (Hrsg.), VwVfG, 23. Auflage 2022, § 48 Rn. 84. Die Klägerin konnte sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte. Die Kenntnis des Begünstigten muss sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut wie auch dem Zweck der Vorschrift auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts selbst beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründen, genügt nicht. Es kommt auf eine normative Wertung des Begünstigten an. Ausreichend ist es jedoch, wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Parallelwertung der Laiensphäre erkennt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1993 – 2 C 34/91 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2022 – 1 A 2698/20 –, juris Rn. 8; Sachs, a.a.O. § 48 Rn. 161 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 48 VwVfG, Rn. 180; Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 122 m.w.N. Die Klägerin hat in der handschriftlichen Ergänzung ihres Antrags vom 26.03.2021 ausdrücklich erklärt, dass sie ein verbundenes Unternehmen ist und trotzdem „entgegen der geforderten Vorgehensweise für verbundene Unternehmen“ ebenso wie die anderen Reisebüros der Unternehmensgruppe einen eigenen Antrag auf Überbrückungshilfe stellt. Daraus folgt, dass sie wusste, welchen Inhalt die Förderrichtlinien hatten und dass sich daraus grundsätzlich ihre fehlende Antragsberechtigung ergab. Darüber hinaus kannte sie auch die diesbezügliche, da ihr Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe I mit Bescheid vom 06.11.2020 vom Beklagten abgelehnt worden war. Der Antrag ist damit von der Klägerin in der Kenntnis gestellt worden, dass ihr nach der bisherigen ständigen Verwaltungspraxis mangels Antragsberechtigung keine Überbrückungshilfe zusteht. Dass sie von der Rechtswidrigkeit dieser Verwaltungspraxis ausging, ändert daran nichts. Zumindest im Sinne einer Parallelwertung der Laiensphäre war ihr die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids Ist nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW – wie hier – eine Berufung auf Vertrauen ausgeschlossen ist, fehlt es an einem Rücknahmeverbot nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Die Behörde kann daher von einer Abwägung unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes absehen, hat dessen ungeachtet jedoch das ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen auszuüben. Vgl. Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 2017, S. 232. 2. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ist ermessensfehlerhaft erfolgt. Dabei kann hier dahinstehen, ob für den Fall der Rücknahme eines Zuwendungsbescheids das Ermessen aufgrund der Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW, wonach der Verwaltungsakt in den Fällen des Satzes 3 in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, intendiert ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2022 – 4 A 4282/18 –, juris Rn. 24 f. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG. Denn auch im Fall einer intendierten Ermessensausübung liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, und diese Umstände von ihr nicht erwogen worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1996 – 3 C 13/94 –, juris Rn. 51, und Beschluss vom 10.02.1994 – 4 B 26/94 –, juris Rn. 9. So liegt es hier. Die Klägerin hat ihr Vorgehen und ihre Rechtsauffassung transparent gemacht, indem sie sowohl im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Überbrückungshilfe II als auch im vorangegangenen Verwaltungserfahren betreffend die Gewährung von Überbrückungshilfe I jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie nach dem Wortlaut der Förderrichtlinien Teil eines Unternehmensverbundes ist. Nach ihrer Auffassung, aufgrund der sie auch das vorliegende Klageverfahren und das Parallelverfahren 11 K 3147/20 anhängig gemacht hat, sind die Förderrichtlinien insoweit jedoch rechtswidrig; der Bewilligungsbescheid vom 30.03.2021 entsprach der ihrer Ansicht nach gebotenen Richtlinienanwendung. Im Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheids hatte der Beklagte im Parallelverfahren 11 K 3147/20 auch noch keine Stellungnahme abgegeben, sodass für die Klägerin nicht ausgeschlossen war, dass es zwischenzeitlich zu einer Änderung der Verwaltungspraxis gekommen war. Diese Konstellation weicht von den üblicherweise von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW erfassten Fällen so deutlich ab, dass der Beklagte dies im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hätte berücksichtigen müssen. Die Klägerin musste aus vorgenannten Gründen nicht ohne Weiteres mit der Rücknahme des Verwaltungsakts rechnen, was im Regelfall der Vorschrift die Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens in den Bestand des Verwaltungsaktes entfallen lässt. Vgl. Schoch, a.a.O. § 48 VwVfG, Rn. 179. Die Klägerin hat nicht nur in keiner Weise dazu beigetragen, dass es zu dem Erlass des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides kam, sondern, wie beschrieben, im Gegenteil auf ihre fehlende Antragsberechtigung explizit hingewiesen. Dass sich daraus zugleich eine positive Kenntnis i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW ergibt und deshalb ein schutzwürdiges Vertrauen entfällt, ändert nichts daran, dass diesem Umstand bei der Ermessensausübung hätte Rechnung getragen werden müssen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin gar keine Wahl hatte, anders als geschehen zu verfahren, wenn sie Überbrückungshilfe beantragen und keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben machen wollte. Schließlich lässt – ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt – die im Rücknahmebescheid als Einleitung der Begründung verwendete Formulierung „Der oben genannte Bewilligungsbescheid war zurückzunehmen.“ darauf schließen, dass der Beklagte fehlerhaft von einem grundsätzlich zu seinen Gunsten reduzierten Ermessensspielraum ausging. Auch in der weiteren Bescheidbegründung hat er es mit einem pauschalen Verweis auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der bei der Rücknahme eines Verwaltungsakts stets einschlägig sei, sowie mit einem Hinweis auf das öffentliche Interesse daran, die öffentliche Hand vor Verlusten zu bewahren, bewenden lassen. Die Ermessenserwägungen wurden nicht entsprechend § 114 Satz 2 VwGO in einer Weise ergänzt, die eine andere Beurteilung ermöglichen würde. Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte vorgetragen, dass bei der wie hier nur vorläufig vorbehaltlich einer Schlussrechnung gewährten Billigkeitsleistung ein Vertrauensschutz nur eingeschränkt entstehen könne und das öffentliche Interesse an einer Rücknahme überwiege. Abgesehen davon, dass auch diese Erwägung den oben dargestellten Besonderheiten des Einzelfalls nicht Rechnung trägt, würde dieser Aspekt dazu führen, dass bei nur vorläufiger Gewährung einer Leistung der Vertrauensschutz stets entfallen würde. Dies lässt sich mit der Konzeption des § 48 Abs. 2 VwVfG NRW nicht vereinbaren. Vgl. Ramsauer, a.a.O. § 48 Rn. 95; VG Aachen, Urteil vom 16.01.2023 – 7 K 327/21 –, juris Rn. 81. 3. Zuletzt kommt auch keine Umdeutung des Rücknahmebescheids in einen endgültigen Ablehnungsbescheid nach § 47 VwVfG NRW in Betracht. Eine solche Umdeutung eines Rücknahmebescheids ist grundsätzlich möglich, wenn die beantragte Hilfe nur vorläufig gewährt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.08.1986 – 3 C 9/85 –, juris Rn. 41. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung liegen jedoch nicht vor. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenen Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Einer Umdeutung steht zunächst entgegen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Schlussbescheids zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides am 30.03.2021 nicht vorlagen. Ziffer 4 der Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid macht den Erlass eines Schlussbescheids von der Vorlage einer Schlussabrechnung oder der Nichtvorlage einer solchen nach einer Mahnung abhängig. Eine Schlussabrechnung wurde weder vorgelegt noch vom Beklagten verlangt. Daran anknüpfend greift auch der Ausschlussgrund des § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwVfG NRW, da die Umdeutung in einen Schlussbescheid der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde zuwiderliefe. Im Fall eines – wie hier – unter Vorbehalt gestellten Bewilligungsbescheids kommt eine inhaltliche Abweichung durch den Schlussbescheid nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die Bewilligung unter Vorbehalt gestellt wurde. Ansonsten bedarf es der – den Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW unterliegenden – Aufhebung. Der Regelungsinhalt des vorläufigen, da unter Vorbehalt stehenden Bescheids besteht darin, dass der Begünstigte die empfangene Zuwendung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Außerhalb der Umstände, die den Vorbehalt begründen, vermittelt der Zuwendungsbescheid bereits eine gesicherte Rechtsposition, von der sich die Behörde in späteren Bescheiden – auch im Schlussbescheid – nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs wieder lösen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.03.2023 – 4 A 1987/22 –, juris Rn. 135 ff.; BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7/09 –, juris Rn. 15 ff. Nach dieser Maßgabe konnte sich der Beklagte von dem Bewilligungsbescheid vom 30.03.2021 nur durch dessen Aufhebung und nicht durch einen „Schlussbescheid“, wie ihn die Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides vorsehen, lösen. Der Beklagte hat sich im Bewilligungsbescheid vom 30.03.2021 eine endgültige Festsetzung vorbehalten, der Vorbehalt bezieht sich aber lediglich auf die Höhe der Bewilligung und nicht die Bewilligung überhaupt. Dies folgt aus Ziffer 2 des Tenors, in der es heißt: „Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. Der Betrag verringert sich insbesondere (…)“. Steht die Bewilligung der Förderung dem Grunde nach durch den Bescheid vom 30.03.2021 also nicht unter Vorbehalt, ist der Erlass eines – den Bewilligungsbescheid nicht beseitigenden – endgültigen Festsetzungsbescheides anstelle des fehlerhaften Rücknahmebescheides nicht vom Willen des Beklagten gedeckt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.