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Beschluss

3 L 626/23

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0731.3L626.23.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 2.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellte Antrag, „die aufschiebende Wirkung der Klage vom 06.06.2023 (VG Minden – 3 K 1710/23 –) gegen die Anordnung einer nachträglichen Auflage vom 26.06.2023 zur Erlaubnis vom 10.10.2019 wiederherzustellen“, mit welchem sich der Antragsteller ersichtlich auf seine am 06.07.2023 und nicht am 06.06.2023 zum Aktenzeichen 3 K 1710/23 des beschließenden Gerichts erhobene Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.06.2023 bezieht, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er mit Blick auf die in Ziffer I der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung verfügte nachträgliche Auflage zu der dem Antragsteller unter dem 10.10.2019 erteilten Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 12 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG), bei der es sich um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung handelt, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer II der Ordnungsverfügung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Der Antrag ist aber unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn – wie vorliegend im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW – die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfällt. Es kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn – wie hier hinsichtlich der nachträglichen Auflage – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Hierbei hat das Gericht jeweils eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen, wobei hinsichtlich § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Auflage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegnerin war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und der Begründung lässt sich entnehmen, dass sie eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Weitergehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO nicht. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 25.03.2015 – 4 B 1480/14 – und vom 09.06.2004 – 18 B 22/04 –, jeweils juris, Rn. 2 f., m. w. N. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Auflage in Ziffer I der Ordnungsverfügung vom 26.06.2023 überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, denn die nachträgliche Auflage erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die nachträgliche Verbindung der Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte nach § 12 ProstSchG mit einer Auflage ist § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ProstSchG. Danach kann die Erlaubnis inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden erforderlich ist (Satz 1 Nr. 1). Unter denselben Voraussetzungen ist die nachträgliche Aufnahme, Ergänzung und Änderung von Auflagen zulässig (Satz 2). In formeller Hinsicht besteht kein Grund zur Beanstandung. Insbesondere wurde der Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Die Auflage ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die nachträgliche Aufnahme der Auflage „4.6 Sachgerechtes Notrufsystem Ergänzend zum vorhandenen Notrufsystem ist sicherzustellen, dass während der Öffnungszeiten Ihres Betriebes jederzeit mindestens eine verfügbare Person als Helferin oder Helfer anwesend ist, die unmittelbar nach Auslösen des Notrufs (etwa durch ein akustisches oder visuelles Signal) alarmiert wird und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeiten der sexuellen Dienstleistung hat. Die Person muss über die erforderliche Zuverlässigkeit für Bewachungsaufgaben nach § 25 Abs. 2 ProstSchG verfügen. Diese Auflage wird wesentlicher Bestandteil Ihrer o. g. Erlaubnis.“ liegen mit Blick auf die von dem Antragsteller betriebene Prostitutionsstätte vor. Die nachträgliche Auflage ist zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten erforderlich. Denn die Prostitutionsstätte erfüllt nicht die in § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG niedergelegte Mindestanforderung an Prostitutionsstätten, wonach die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein „sachgerechtes Notrufsystem“ verfügen müssen. Der unbestimmte Rechtsbegriff des sachgerechten Notrufsystems in § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG unterliegt dabei der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die unter der Ziffer 18.2.2 der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber dem Prostitutionsgewerbe (RL ProstSchG-Gewerbe) vorgenommene Konturierung dieses Rechtsbegriffs entfaltet für das beschließende Gericht keine Bindungswirkung. Vielmehr hat das Gericht bei der Nachprüfung eines von den Verwaltungsbehörden angewandten unbestimmten Rechtsbegriffs und bei dessen Konkretisierung die allgemeinen juristischen Auslegungsregeln zu beachten. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 16.05.2023 – 3 L 276/23 –, juris, Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2021 – 29 K 8461/18 –, juris, Rn. 98 ff., m. w. N. Hier ist maßgeblich auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen. Die Ausrüstung der für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume mit einer Notruffunktion soll zum Schutz vor Übergriffen durch Kunden und Kundinnen sowie zum schnellen Zugang zu Hilfe beitragen; neben der technischen Funktionalität kommt es auch darauf an, ob im Fall der Betätigung des Notrufs geeignete Maßnahmen ausgelöst werden, die dem Schutz der Prostituierten dienen. Die Eignung der Vorrichtung ist daher im Kontext des jeweiligen Betriebskonzepts zu beurteilen. Bei der jeweiligen technischen Lösung sind die konkreten Rahmenbedingungen des Betriebs zu berücksichtigen. Vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, BT-Drs. 18/8556, S. 83. Sachgerecht sind danach allein solche Notrufsysteme, welche nach den Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs im Fall eines Übergriffs effektiven Schutz bieten. In den Blick zu nehmen sind dabei einerseits die Absetzung des Notrufs und andererseits die durch diesen ausgelösten Folgemaßnahmen. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 16.05.2023 – 3 L 276/23 –, juris, Rn. 22. Hierbei ist sicherzustellen, dass den Prostituierten die Absetzung eines Notrufs zu jeder Zeit möglich ist. Dies gilt insbesondere im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung der sexuellen Dienstleistung. Daher genügt es nicht bereits, wenn sich eine Notrufvorrichtung im jeweiligen Raum befindet. Erforderlich ist vielmehr, dass diese für die Prostituierten ohne Weiteres von dem konkreten Ort aus betätigt werden kann, welcher nach dem Betriebskonzept im jeweiligen Raum für die Erbringung der sexuellen Dienstleistung vorgesehenen ist oder tatsächlich hierfür genutzt wird. Werden die sexuellen Dienstleistungen in einem Bett erbracht, muss die Notrufvorrichtung demnach so in der Nähe dieses Bettes angebracht sein, dass ein Notruf ohne aufzustehen abgesetzt werden kann. Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 16.05.2023 – 3 L 276/23 –, juris, Rn. 23, und vom 17.12.2019 – 3 L 1232/19 – juris, Rn. 55; Weidtmann-Neuer, in: PdK Bund, Teil K-2g, ProstSchG, 4. Fassung 2020, § 18 Rn. 3. Werden im jeweiligen Raum mehrere Orte für die Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt, ist die Erreichbarkeit der Notrufvorrichtung entsprechend für jeden dieser Orte sicherzustellen. Zu berücksichtigen ist ferner die Art der im Betrieb angebotenen sexuellen Dienstleistungen. Beinhaltet diese beispielsweise eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Prostituierten, ist dafür Sorge zu tragen, dass auch in diesem Fall durch eine geeignete Vorrichtung ein Notruf ausgelöst werden kann. Auch muss das Notrufsystem so ausgestaltet sein, dass es nicht durch ein Eingreifen des Kunden bzw. der Kundin wieder außer Kraft gesetzt werden kann. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 16.05.2023 – 3 L 276/23 –, juris, Rn. 25; entsprechend auch Ziffer 18.2.2 der RL ProstSchG-Gewerbe. Ein Notrufsystem ist überdies nur dann sachgerecht, wenn gewährleistet ist, dass das Absetzen eines Notrufs automatisch Folgemaßnahmen auslöst, die dazu führen, dass der oder dem in Not geratenen Prostituierten im Fall eines Übergriffs durch einen Kunden oder eine Kundin schnell und erfolgversprechend geholfen wird. Hierzu bedarf es einer im Einzelnen und im Voraus festgelegten Interaktionskette, an deren Ende in jedem Fall schnellstmögliche und adäquate Hilfe geleistet wird. Eine solche effektive Hilfe kann grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen, welche unmittelbar durch Auslösen des Notrufs etwa durch ein akustisches oder visuelles Signal alarmiert werden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung haben, geleistet werden. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 16.05.2023 – 3 L 276/23 –, juris, Rn. 27; entsprechend auch Ziffer 18.2.2 der RL ProstSchG-Gewerbe. Ferner muss die durch einen Notruf alarmierte Person über die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung hinaus gegenüber dem Betreiber bzw. der Betreiberin der Prostitutionsstätte zum Eingreifen verpflichtet und für die effektive Hilfeleistung im Fall eines Übergriffs qualifiziert sein, zumal eine effektive Hilfeleistung anderenfalls nicht sichergestellt ist. Überdies muss die alarmierte Person gemäß § 25 Abs. 2 ProstSchG über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. In keinem Fall sachgerecht ist ein Notrufkonzept, nach dem die Hilfeleistung durch andere im Betrieb anwesende Prostituierte erfolgen soll. Dies gilt auch dann, wenn sich diese gegenüber dem Betreiber bzw. der Betreiberin der Prostitutionsstätte vertraglich zum Einschreiten in Notsituationen verpflichtet haben. Abgesehen davon, dass eine erfolgversprechende Hilfeleistung so nicht gewährleistet werden kann, würde es gerade auch dem mit der Aufnahme des sachgerechten Notrufsystems in den Katalog der Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten in § 18 Abs. 2 ProstSchG intendierten Schutzzweck zuwiderlaufen, wenn das Absetzen des Notrufs dazu führt, dass sich weitere im Betrieb befindliche Prostituierte in Gefahr bringen müssen. Es ist mit der gesamten gesetzlichen Konzeption des ProstSchG nicht vereinbar, die dem Betreiber bzw. der Betreiberin einer Prostitutionsstätte auferlegten Pflichten auf die im Betrieb tätigen Prostituierten abzuwälzen. Ebenfalls nicht ausreichend ist eine Hilfeleistung durch andere im Betrieb anwesende und/oder dort beschäftigte Personen, welche die vorgenannten qualitativen Voraussetzungen nicht erfüllen (z. B. Hauswirtschafter oder Küchenkräfte). Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 16.05.2023 – 3 L 276/23 –, juris, Rn. 29, und vom 06.10.2022 – 3 L 579/22 –, juris, Rn. 64. Dies gilt selbst dann, wenn diese nicht qualifizierten Personen angehalten werden, ggf. einen Notruf an die Polizei abzusetzen und sich die Prostitutionsstätte in unmittelbarer Nähe einer Polizeiwache befindet. Denn angesichts der mit den Umständen der sexuellen Dienstleistung einhergehenden besonderen Verletzlichkeit sowie der überragenden Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsgüter der Prostituierten, namentlich insbesondere ihrer sexuellen Selbstbestimmung und körperlichen Unversehrtheit, ist eine schnellstmögliche Hilfeleistung sicherzustellen. Durch weitere erforderliche Schritte wie das Alarmieren und Ausrücken der Polizei, Anfahrtswege o. ä. entstehende Verzögerungen sind vor diesem Hintergrund nicht hinnehmbar. Regelmäßig wird daher die Beschäftigung wenigstens einer dezidierten Wachperson erforderlich sein. Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 16.05.2023 – 3 L 276/23 –, juris, Rn. 31, und vom 06.10.2022 – 3 L 579/22 –, juris, Rn. 64. Hieran gemessen erweist sich das in der Prostitutionsstätte des Antragstellers nach dem genehmigten Betriebskonzept vorgesehene Notrufsystem als nicht sachgerecht. Ungeachtet aller weiteren Umstände sind jedenfalls die danach bei Auslösung eines Notrufs vorgesehenen Folgemaßnahmen vollkommen unzureichend, um die erforderliche effektive Hilfeleistung für den Fall eines Übergriffs sicherzustellen. Vielmehr bleibt es nach dem Betriebskonzept schlicht dem Zufall überlassen, ob und wann im Fall eines Übergriffs qualifizierte Hilfe eintrifft. Zwar soll nach dem Betriebskonzept durch die Betätigung des u. a. in jedem Verrichtungszimmer befindlichen Notfallknopfs eine außen am Gebäude aufleuchtende Sirene ertönen und zugleich ein automatisierter Anruf beim Antragsteller sowie einer Sicherheitsfirma erfolgen. Weitere Folgemaßnahmen sieht das Konzept indes nicht vor. Es fehlt an jeder Beschreibung, ob und wie die informierten Personen auf den Notruf reagieren sollen, ob diese also beispielsweise unmittelbar die Polizei informieren oder zunächst selbst – beispielsweise telefonisch – aufzuklären versuchen, was Grund für die Auslösung des Notrufs war. Vor allem aber bleibt völlig offen, ob diese Personen überhaupt selbst im Betrieb vorstellig werden und wie schnell sie dort anwesend sein können. Eine Anwesenheit qualifizierter Hilfspersonen vor Ort ist im Betriebskonzept nicht vorgesehen. Auf diese Weise ist das zum Schutz der Prostituierten erforderliche unverzügliche Eingreifen im Notfall nicht einmal im Ansatz hinreichend gewährleistet. Selbst wenn die Polizei unverzüglich informiert und sodann binnen weniger Minuten im Betrieb erscheinen würde, genügte auch dies für eine effektive Hilfeleistung nicht. Ohnehin wäre es den Beamten nicht ohne weitere Verzögerungen möglich, in das Gebäude zu gelangen und sich darin zu orientieren, was die Erforderlichkeit der Anwesenheit von Helfern vor Ort unterstreicht. Insoweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die aus § 323c StGB folgende allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung auf mögliche Hilfeleistungen anderer „grundsätzlich“ im Betrieb anwesender Prostituierter verweist, stellen diese eine völlig unangemessene und ineffektive betriebliche Reaktion dar. Dies gilt bereits unabhängig davon, dass in dem maßgeblichen Betriebskonzept lediglich die maximale Anzahl gleichzeitig im Betrieb anwesender Prostituierter geregelt und damit nicht einmal sichergestellt ist, dass in jedem Fall tatsächlich mehrere Prostituierte während der Öffnungszeiten im Betrieb anwesend sind. Die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Prostituierten gehört zu den nach § 24 Abs. 1 ProstSchG dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zugewiesenen Pflichten. Demgegenüber verfängt weder der Einwand des Antragstellers, wonach es im Fall eines Übergriffs auf Prostituierte „im Hinblick auf die oftmals schwierige Rechtslage von Notwehr und Nothilfe auszuschließen“ sei, dass die Aufsichtsperson selbst einschreite und hierfür vielmehr allein die staatlich legitimierten Institutionen zuständig seien, noch wird das staatliche Gewaltmonopol hierdurch in Frage gestellt. Insoweit vermag die Kammer schon nicht nachzuvollziehen, wieso sich die Rechtslage gerade im Hinblick auf Prostitutionsstätten anders darstellen sollte, als in den vielfältigen anderen Bereichen, in denen die Beschäftigung von Wach- und Sicherheitspersonal üblich bzw. erforderlich ist, wie beispielsweise Sport-Events, Diskotheken, Großveranstaltungen, (Musik-)Festivals etc. Auch ist der Kammer nicht bekannt, dass das dortige Sicherheitspersonal bei Notfällen „zunächst Rechtsrat“ einholen würde oder müsste. Im Gegenteil wird durch die Regelung des § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO gerade gewährleistet, dass i. R. d. Bewachungsgewerbes mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigte Personen (Wachpersonen) durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Die Beschäftigung solcher qualifizierter Personen aus dem Bewachungsgewerbe steht dem Antragsteller selbstverständlich offen. Ferner setzt § 25 Abs. 2 ProstSchG gerade voraus, dass der Betreiber einer Prostitutionsstätte – nicht zuletzt zur Erfüllung seiner aus § 24 Abs. 1 ProstSchG folgenden Verpflichtungen – Personen für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung beschäftigen kann, diese Aufgaben also zuvörderst in den Verantwortungsbereich des Betreibers und nicht der Allgemeinheit fallen. Dessen ungeachtet verkennt der Antragsteller, dass sich vorliegend schon nicht die Frage stellt, ob und bis zu welcher Grenze der Betreiber bzw. die durch ihn zulässig eingesetzten Hilfspersonen auf Grundlage zivil- oder strafrechtlicher Nothilferechte selbst zum gewaltsamen Einschreiten berechtigt oder aus § 24 Abs. 1 ProstSchG gar verpflichtet sind. Eine Verpflichtung zu einem solchen gewaltsamen Einschreiten ist nämlich gar nicht Gegenstand der streitigen Auflage. Ohnehin geht es hier vornehmlich darum, dass eine effektive Hilfeleistung – ggf. auch unter Einschaltung staatlicher Institutionen – überhaupt gewährleistet ist. Erste Maßnahme hierfür ist bereits das sofortige Aufsuchen des Raumes, in dem der Notruf ausgelöst wurde, durch den Betreiber oder seine Hilfsperson und eine Ansprache der übergriffigen Person. Hierfür sind weder besondere Rechtskunde noch ein Rückgriff auf zivil- oder strafrechtliche Nothilferechte erforderlich. Nicht zuletzt scheint der Antragsteller eine entsprechende Problematik bezeichnenderweise nur mit Blick auf sich und von ihm beschäftigte Aufsichtspersonen, nicht aber auf die im Betrieb anwesenden Prostituierten zu erkennen. Ebenfalls erschließt sich der Kammer nicht, wieso der Antragsteller offenbar davon ausgeht, dass die hier in Rede stehende Auflage einen Fall der Beleihung darstellen sollte. Dies trifft ersichtlich nicht zu. Die nachträgliche Aufnahme der Auflage in die Betriebserlaubnis ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ProstSchG zustehende Ermessen erkannt und von diesem dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht. Die dagegen von dem Antragsteller erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin durfte die Auflage nach den obigen Ausführungen rechtsfehlerfrei auf das Fehlen eines sachgerechten Notrufsystems in der von dem Antragsteller betriebenen Prostitutionsstätte stützen. Dabei führt es nicht zur Rechtswidrigkeit der nachträglichen Auflage, dass die Antragsgegnerin die Erlaubnis zunächst rechtsfehlerhaft trotz des unzureichenden Notrufsystems erteilt hat, eine Betriebserlaubnis dieses Inhalts folglich schon gar nicht hätte erteilt werden dürfen. Auch eine Selbstbindung der Verwaltung zur Duldung dieses rechtswidrigen Zustands ist nicht anzunehmen. Einer veränderten Gefahrenlage bedarf es insoweit entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht. Bei der konkret gewählten Auflage hat sich die Antragsgegnerin ferner ermessensfehlerfrei an dem im Betriebskonzept vorgesehenen Notrufsystem orientiert. Dass es nach dem Vorbringen des Antragstellers in der in Rede stehenden Prostitutionsstätte bislang nicht zu Übergriffen auf Prostituierte gekommen sein soll, führt ebenfalls nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der nachträglichen Auflage. Die gewählte Auflage ist außerdem verhältnismäßig. Sie ist zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten geeignet. Sie fördert den Schutz, indem sie zumindest die dauerhafte Anwesenheit einer nach § 25 Abs. 2 ProstSchG zuverlässigen Person während des Betriebs der Prostitutionsstätte und somit eine schnelle Reaktion gewährleistet. Das Gericht versteht die streitgegenständliche Auflage dabei so, dass die dauerhaft anwesende Person vordringlich Wachaufgaben wahrzunehmen hat, also keinen anderweitigen Verrichtungen im Betrieb nachgehen darf, die eine unmittelbare Reaktion auf Notfälle in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigen. Die Auflage ist überdies erforderlich. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil läge andernfalls mangels sachgerechten Notrufsystems eine Rücknahme der Erlaubnis nach § 23 Abs. 4 ProstSchG i. V. m. § 48 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG nahe, da bei Erteilung der Erlaubnis der Versagungsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG vorgelegen hat. Demgegenüber stellt die Auflage einen deutlich geringeren Eingriff in die Rechtsgüter des Antragstellers dar. Die Auflage ist ferner angemessen, zumal die in die Abwägung einzustellenden, besonders schutzbedürftigen und hochrangigen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung und körperlichen Unversehrtheit der im Betrieb tätigen Prostituierten die bloß wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers weitaus überwiegen. Letztlich erzielt der Betreiber einer Prostitutionsstätte – ungeachtet der konkreten Ausgestaltung des Betriebskonzepts im Einzelfall – seine Gewinne jedenfalls indirekt durch die Kapitalisierung der Sexualität und des Körpers der Prostituierten. Mit dieser geht eine besonders hochgradige Gefährdung der vorgenannten, vulnerablen Rechtsgüter der Prostituierten einher. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob sich dieses Risiko im konkreten Betrieb bereits realisiert hat. Schon unter diesem Gesichtspunkt sind dem Betreiber selbst erheblichste wirtschaftliche Aufwendungen zum Schutz der Prostituierten zuzumuten. Ohnehin ist die vom Antragsteller behauptete Existenzgefährdung nicht einmal ansatzweise hinreichend substantiiert dargelegt. Indem die Antragsgegnerin von einer Rücknahme der Erlaubnis oder der Auswahl einer strengeren Auflage abgesehen hat, hat sie außerdem gerade eine die Interessen des Antragstellers besonders schonende Lösung gewählt. Desgleichen gehen die Ausführungen des Antragstellers zu einem vermeintlichen Verstoß gegen höherrangiges Unionsrecht fehl. Die maßgeblichen nationalgesetzlichen Vorschriften in ihrer hier dargestellten Auslegung stehen mit den Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) im Einklang. Vgl. zum Vorliegen eines Unionsbezugs und zur Anwendbarkeit der Regelungen in Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie auf rein innerstaatliche Sachverhalte EuGH, Urteil vom 30.01.2018 – C-360/15 und C-31/16 –, juris, sowie Urteil vom 01.10.2015 – C-340/14 und C-341/14 –, juris, Rn. 41 f.; Ludwigs, in: Dauses/Ludwigs EU-WirtschaftsR-HdB, Werkstand: 58. EL April 2023, E. I. Grundregeln, Rn. 255, m. w. N. Insbesondere sind sie bereits weder abschreckend noch die Erbringung der Dienstleistung erschwerend oder verzögernd im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG. Jedenfalls sind die dargestellten Anforderungen an das sachgerechte Notrufsystem durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne von Art. 4 Nr. 8 der Richtlinie 2006/123/EG gerechtfertigt. Sie sind zum Schutz der öffentlichen Ordnung, konkret insbesondere zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und körperlichen Unversehrtheit von Prostituierten und zur Vorbeugung von gegen diese gerichteten Straftaten, vgl. EuGH, Urteil vom 01.10-2015 – C-340/14 und C-341/14 –, juris, Rn. 68; Rixen, GewArch Beilage WiVerw Nr. 2018/2, 127, 135, – wie bereits dargestellt – geeignet, erforderlich und angemessen. Dabei dienen diese Anforderungen dem Schutz hochrangiger, in engem Zusammenhang mit der Menschenwürde stehender Rechtsgüter der Prostituierten als besonders vulnerabler Gruppe. Demgegenüber ist ein damit einhergehender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Betreibers der Prostitutionsstätte von geringem Gewicht. Schließlich fällt auch die allgemeine Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Es besteht im vorliegenden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Auflage. Im Interesse der Allgemeinheit ist es nicht hinnehmbar, dass der Antragsteller unter Ausnutzung des Suspensiveffekts seiner Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Betrieb seiner Prostitutionsstätte ohne sachgerechtes Notrufsystem fortsetzt. Andernfalls droht eine Gefährdung der besonders schutzbedürftigen und hochrangigen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung und körperlichen Unversehrtheit der im Betrieb tätigen Prostituierten. Demgegenüber sind die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers von geringerem Gewicht. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung des Antragstellers ist schon nicht substantiiert dargelegt. Doch selbst bei Unterstellung einer solchen überwiegt angesichts der vorliegend in Rede stehenden Rechtsgüter das öffentliche Vollzugsinteresse. Auch mit Blick auf die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Zwangsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Ausübung des der Antragsgegnerin dabei eingeräumten Ermessens bietet keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes unverhältnismäßig wäre. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit zu Recht an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragsstellers an der Nichterfüllung der Auflage sowie der Bedeutung der mit der Auflage geschützten Rechtsgüter orientiert. Ebenfalls begegnet die dem Antragsteller für die Erfüllung der Auflage bis zum 31.07.2023 eingeräumte Frist keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat sich die Kammer an dem nach Ziffer 54.1 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mindestens anzunehmenden Jahresbetrag des mit dem Gewerbe erzielten oder erwarteten Gewinns vom 15.000,00 € orientiert, wobei der Streitwert mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Hälfte zu reduzieren war (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Der Jahresgewinn bildet das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der gerichtlichen Überprüfung der Auflage ab, zumal dieser vorträgt, dass ihm eine wirtschaftliche Fortsetzung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes unter Befolgung der Auflage nicht möglich sei. Die Zwangsgeldandrohung war nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.